Beschluss vom 28. Mai 2013 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Enzo Caputo, Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 201 3.1 5
Sachverhalt:
bis
Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB), der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesor- gung (Art. 158 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) (act. 6.3). In diesem Zusammenhang sperrte die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 28. Juni 2012 ein strukturiertes Produkt E. im Wert von EUR 500'000.-- auf Depot-Nr. 1 bei der Bank G., beziehungsweise den Er- lös aus einem allfälligen Verkauf des Zertifikats (act. 6.8).
B. Rechtsanwalt Enzo Caputo (nachfolgend "Rechtsanwalt Caputo") stellte namens und im Auftrag der A. AG am 25. Januar 2013 bei der Bundesan- waltschaft den Antrag, die "Einziehung der Vermögenswerte im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB aufzuheben" und das Depot namens der A. AG bei der Bank G. wieder vollumfänglich freizugeben (Depot 1) (act. 6.9), was die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 14. Februar 2013 abwies (act. 1.1).
C. Mit Beschwerde vom 25. Februar 2013 gelangt Rechtsanwalt Caputo na- mens und im Auftrag der A. AG an die Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts und stellt den Antrag, es sei die Verfügung vom 14. Februar 2013 zu kassieren, die "Einziehung der Vermögenswerte im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB sei aufzuheben" und die Bank G. sei anzu- weisen, das Konto freizugeben (Depot 1) (act. 1). Die Bundesanwaltschaft stellt mit Eingabe vom 5. April 2013 den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen (act. 6). Sie führt in ihrer Beschwerdeantwort unter anderem aus, Rechtsanwalt Caputo sei nicht im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragen, weshalb ihm die berufsmässige Vertretung von Verfahrensbeteiligten im Strafprozess untersagt sei. Er sei daher auch nicht befugt, die A. AG vor der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten, weswegen auf die Be- schwerde nicht einzutreten sei (act. 6 S. 2 f.).
D. Mit Eingabe vom 24. April 2013 äussert sich Rechtsanwalt Caputo auffor- derungsgemäss zur Frage der Vertretung der Beschwerdeführerin (act. 7 und 9). Ausserdem reicht Rechtsanwalt Caputo eine inhaltlich mit der Ein- gabe vom 25. Februar 2013 identische Beschwerde, die von H. als einzel- zeichnungsberechtigtes Organ der A. AG unterzeichnet worden sei, ein. Dies für den Fall, da die Beschwerdekammer "die blosse Ordnungswidrig- keit [der Nichteintragung im Anwaltsregister] als Nichtigkeitsgrund auffas-
sen" würde (act. 9). Die Eingabe vom 24. April 2013 wurde der Beschwer- degegnerin am 30. April 2013 zur Kenntnis zugestellt (act. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Orga- nisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Or- ganisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Die Be- schwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder je- der andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308). Die Fra- ge, wer Parteien vor der Bundesanwaltschaft oder dem Bundesstrafgericht vertreten darf, wird in Art. 127 StPO beantwortet (Art. 139 StBOG i.V.m. Art. 127 StPO), während die Bestimmungen der kantonalen Anwaltsgeset- ze sich nur auf die Tätigkeiten vor den jeweiligen kantonalen Instanzen be- ziehen (SPRENGER, Anwaltsgeheimnis des Unternehmensjuristen, Zürich 2011, S. 35). Nach Art. 127 Abs. 5 StPO ist die Verteidigung der beschul- digten Person denjenigen Anwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsge- setz vom 23. Juni 2000 berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten, mithin im kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind (Art. 6 Anwaltsgesetz; BBl 2006 1177). Dritte hingegen dürfen vor der Bundesan- waltschaft und dem Bundesstrafgericht durch jede handlungsfähige, gut be- leumundete und vertrauenswürdige Person vertreten werden (Art. 127 Abs. 4 StPO).
1.2 Rechtsanwalt Caputo war zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung un- bestrittenermassen nicht im kantonalen Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragen (act. 9). Da er im vorliegenden Verfahren jedoch nicht als Ver- teidiger der beschuldigten Person auftritt, sondern eine Drittperson vertritt,
ist seine Funktion als Vertreter vor der Bundesanwaltschaft und dem Bun- desstrafgericht auch ohne Registereintrag nicht zu beanstanden (Art. 127 Abs. 4 StPO).
1.3 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Von einer Beschlagnahme ist nur dann abzusehen, wenn ein Drittrecht im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB eindeutig gegeben ist und da- mit eine Einziehung offensichtlich ausser Betracht fällt. In allen übrigen Fäl- len gebietet das öffentliche Interesse die Aufrechterhaltung der Beschlag- nahme (vgl. zum Ganzen TPF 2005 109 E. 5.2 und Entscheid des Bundes- strafgerichts BV.2006.10 vom 22. März 2006, E. 3.2). Die Beschlagnahme ist eine provisorische „konservatorische“ prozessuale Massnahme zur vor- läufigen Sicherstellung der allenfalls einzuziehenden Vermögenswerte (Ur- teil des Bundesgerichts 1B_694/2011 vom 12. Januar 2012, E. 2.1) und greift dem Entscheid über die endgültige Einziehung nicht vor (TPF 2010 22 E. 2.2.2; TPF 2005 84 E. 3.2.1 S. 87).
Für die Einziehungsbeschlagnahme bedarf es eines hinreichenden, objek-
tiv begründeten konkreten Verdachts (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; TPF 2005
84 E. 3.1.2), wonach die betroffenen Vermögenswerte durch eine Straftat
erlangt worden sind, dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen
oder zu belohnen (siehe Art. 70 Abs. 1 StGB bzw. Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1
StGB in seiner bis 31. Dezember 2006 geltenden Fassung [nachfolgend
„a. F.“]) oder der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterlie-
gen (siehe Art. 72 StGB bzw. Art. 59 Ziff. 3 StGB a.F.). Der „hinreichende“
Verdacht setzt nicht voraus, dass Beweise und Indizien bereits für eine er-
hebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen; aller-
dings muss er sich im Verlaufe der Ermittlungen weiter verdichten. Die
Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Prü-
fung, „je weiter das Verfahren fortgeschritten ist“ (TPF 2010 22 E. 2.1
Die Einziehungsbeschlagnahme hat schliesslich im öffentlichen Interesse zu liegen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO; TPF 2005 84 E. 3.2.2). Sie ist solange gerechtfer- tigt, als eine spätere Einziehung wahrscheinlich erscheint (Urteil des Bun- desgerichts 1B_694/2011 vom 12. Januar 2012, E. 2.1 in fine; TPF 2010 22 E. 2.1 S. 25; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.25 vom 30. Mai 2011, E. 3.2 m.w.H.). Die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzun- gen für die konservatorische Beschlagnahme gelten auch im Hauptverfah- ren (TPF 2009 40 E. 2.1).
2.2 Die Beschwerdeführerin macht vorliegend geltend, beim auf dem Depot- konto der Bank G. blockierten strukturieren Finanzprodukt handle es sich um ein Zahlungssurrogat, welches von B. und I. zugunsten der Beschwer- deführerin geleistet worden sei. Diese Zahlung vom 4. Mai 2012 resultiere aus einem Auftrag von B. und I. vom Frühling 2001, mit welchem die Be- schwerdeführerin damit betraut worden sei, die Kundenportfolios der J. AG, eine von B. vertretene Gesellschaft, im Wert von mehreren Hundert Millio- nen Franken umzustrukturieren. Man habe sich im Sommer 2011 über eine Mindestzahlung von EUR 575'000.-- an die Beschwerdeführerin geeinigt. Die J. AG habe schliesslich die Verbindlichkeit durch die Übertragung des strukturierten Produkts E. erfüllt. H. als Vertreter der Beschwerdeführerin sei in gutem Glauben davon ausgegangen, dass das strukturierte Finanz- produkt von der J. AG geleistet worden sei. Man habe nicht wissen können, dass dieses aus dem Privatkonto von I. gekommen sei (act. 1 S. 2 ff.).
2.3 Die hier streitige vorläufige Beschlagnahme ist grundsätzlich zulässig, so- lange ausreichende Verdachtsgründe vorliegen, dass deliktisch erlangtes Vermögen im Umfang der gesperrten Vermögenswerte auf das betroffene Konto der Beschwerdeführerin transferiert worden sein könnte. Die Be- schlagnahme ist aufzuheben, falls entsprechende Verdachtsgründe wegfal- len. Die Vermögenseinziehung bei einer nicht angeschuldigten Drittperson ist zum vornherein ausgeschlossen, wenn diese Person die fraglichen Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben und zu- dem eine gleichwertige Gegenleistung dafür erbracht hat. Ein gutgläubiger Erwerber kann vor strafrechtlicher Einziehung ausserdem verschont blei- ben, falls diese für ihn in anderer Weise eine unverhältnismässige Härte darstellt (Art. 70 Abs. 2 StGB).
2.4 Im vorliegenden Fall bestehen ausreichende Verdachtsgründe dafür, dass deliktisch erlangtes Vermögen im gesperrten Umfang auf das Konto der Beschwerdeführerin transferiert worden sein könnte: Die Bundesanwalt- schaft wirft den Beschuldigten B. und I. vor, über mehrere Jahre bis 2012
von mehreren Anlegern Vermögenswerte im Betrag von ca. EUR 89 Mio. entgegen genommen zu haben, um diese Gelder gewinnbringend anzule- gen. Es müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass die entgegenge- nommen Gelder einerseits für Gewinnausschüttungen im Sinne eines Schneeballsystem verwendet und andererseits für private Aufwendungen der Täter verbraucht worden seien. Die Beschuldigten hätten die Vermö- genswerte unter anderem auf die von B. beherrschte Gesellschaft K. Inc., mit Sitz in Z., verschoben und von dort auf weitere Bankverbindungen transferiert. I. habe zudem im Februar 2011 bei der Bank L. ein auf ihn per- sönlich lautendes Konto eröffnet. Im Zeitraum von Februar bis März/April 2012 seien auf dieses Konto mehrere Gutschriften von einem Konto der K. Inc. ebenfalls bei der Bank L. im Umfang von insgesamt EUR 550'000 vorgenommen worden. Ende März 2012 habe I. der Bank den Auftrag er- teilt, die EUR 550'000 in Schweizer Franken zu konvertieren und in das strukturierte Finanzprodukt E. mit der Valoren Nr. 2 zu investieren. Am 2. Mai 2012 sei die genannte Finanzanlage auf ein Depot bei der Bank G., lautend auf die Beschwerdeführerin, übertragen worden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass mit der Verschiebung über mehrere Kontover- bindungen und der Umwandlung in ein Wertpapier die Herkunftsermittlung und die Einziehung von Vermögenswerten vereitelt werden solle (act. 1.1).
Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, beim auf ihrem Depotkonto bei der Bank G. blockierten Finanzprodukt handle es sich um eine Vergü- tung der J. AG für geleistete Beratertätigkeiten im Umfang von mindestens EUR 575'000.--. Sie legt jedoch weder einen entsprechenden Vertrag noch Rechnungen ins Recht, aus denen hervorginge, dass die erhaltene Zah- lung eine Gegenleistung zu von der Beschwerdeführerin erbrachten Bera- tungen ist. Damit legt die Beschwerdeführerin keine Dokumente vor, die ei- nen gutgläubigen Empfang von ca. Fr. 600'000.-- im Mai 2012 belegen würden. Gegenwärtig kann daher nicht von einem offensichtlich gutgläubi- gen Vermögenserwerb der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB ausgegangen werden. Ebenso wenig ist liquide erstellt, dass sie für die erhaltenen gesperrten Vermögenswerte eine gleichwertige Ge- genleistung erbracht hätte. Diese Fragen werden durch den Strafrichter zu klären sein. Eine allfällige strafrechtliche Einziehung durch den Richter in der Höhe der gesperrten Vermögenswerte erscheint beim aktuellen Stand des Verfahrens nicht offensichtlich ausgeschlossen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Bellinzona, 29. Mai 2013
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).