Beschluss vom 23. Oktober 2013 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Claude Hentz,
Gesuchstellerin
gegen
Gesuchsgegner
Gegenstand Ausstand des erstinstanzlichen Gerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO), unentgeltliche Rechts- pflege (Art. 29 Abs. 3 BV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 201 3.1 30 / B P .20 13. 70
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
A., B. und C. mit Urteil SK.2011.6 vom 22. Juli 2011 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend "Strafkammer") der strafbaren Vorberei- tungshandlungen zu Brandstiftung (Art. 260 bis Abs. 1 StGB) und des Ver- bergens und Weiterschaffens von Sprengstoffen (Art. 226 Abs. 2 StGB) schuldig gesprochen und entsprechend bestraft wurden (act. 2.1, S. 54 f.);
das Bundesgericht mit Urteil 6B_721/2011 vom 12. November 2012 das Urteil der Strafkammer SK.2011.6 aufhob und die Sache zur neuen Ent- scheidung an die Strafkammer zurückwies; die beim Bundesgericht erho- bene Beschwerde nur teilweise gutheissen wurde; sie im Übrigen abgewie- sen wurde, soweit darauf eingetreten wurde;
im Rahmen der Neubefassung des Falles durch die Strafkammer die Ver- teidiger von A., B. und C. eine neue Hauptverhandlung verlangten; der vor- sitzende Bundesstrafrichter Walter Wüthrich am 25. April 2013 u.a. verfüg- te, dass keine weiteren Beweiserhebungen erforderlich seien und ein schriftliches Verfahren durchgeführt werde (Verfahrensakten pag. 14.430.005); die Verteidiger gegen die Verfügung vom 25. April 2013 opponierten, weswegen die Strafkammer am 4. Juni 2013 Folgendes be- schloss:
"1. Die Beweisanträge der Verteidiger werden abgewiesen. 2. Eine erneute Hauptverhandlung erweist sich derzeit nicht als notwendig. 3. Bei Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der Be- schuldigten seit dem aufgehobenen Urteil ist das beiliegen- de Formular ausgefüllt (mit allfälligen Belegen) bis 1. Juli 2013 einzureichen. 4. Die Parteien erhalten Gelegenheit, auf Basis der vorge- nommenen Aktenergänzung ihre schriftlichen Parteivorträge bis 30. August 2013 einzureichen. 5. Die Verteidiger werden eingeladen, ihre vollständige und de- taillierte Kostennote bis 30. August 2013 einzureichen. Im Unterlassungsfall wird die Entschädigung für die amtliche Verteidigung nach Ermessen festgesetzt. 6. Dieser Beschluss wird den Parteien mitgeteilt, den Verteidi- gern unter Beilage des Formulars betreffend Feststellung der persönlichen Verhältnisse."
3 -
der Beschluss vom 4. Juni 2012 dem Verteidiger von A., Rechtsanwalt Claude Hentz, am 20. Juni 2013 zugestellt wurde (Verfahrensakten pag. 14 430 025);
mit Eingabe an die Strafkammer vom 9. September 2013 Rechtsanwalt Claude Hentz im Namen von A. u.a. folgenden Antrag stellt: "Die bisherigen Richter haben wegen Voreingenommenheit, bzw. dem Anschein der Be- fangenheit in den Ausstand zu treten" (act.1, S. 2);
der sich dem Ausstandsgesuch widersetzende Bundesstrafrichter Walter Wüthrich am 13. September 2013 das Ausstandsgesuch mitsamt Stellung- nahme im Sinne von Art. 58 Abs. 2 StPO bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einreichte (act. 2); die sich ebenfalls dem Ausstands- gesuch widersetzenden Bundesstrafrichter Giuseppe Muschietti und David Glassey ihre jeweiligen Stellungnahmen am 13. September 2013 bzw. am
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO eine Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörden tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen hat, sobald sie vom Aus- standsgrund Kenntnis hat;
die Gesuchstellerin die Befangenheit der Gesuchsgegner durch den Be- schluss vom 4. Juni 2013 begründet sieht (act. 1, S. 8); der Beschluss vom
das Ausstandsgesuch so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes, zu stellen ist (BOOG, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 58 N.5 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Ur- teil des Bundesgerichts 1B_689/2012 vom 20. Dezember 2012, E. 3; Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.23 vom 14. März 2011, E. 1.4);
4 -
vorliegend das Ausstandsgesuch erst mehrere Wochen nach Kenntnis- nahme des Beschlusses vom 4. Juni 2013 erfolgte und deswegen als ver- spätet zu qualifizieren ist;
nach dem Gesagten auf das Gesuch nicht einzutreten ist;
gemäss obiger Ausführungen das Ausstandsgesuch sich zum Vornherein als aussichtslos erweist, infolgedessen das Gesuch der Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist;
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Gesuchstelle- rin aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr in Höhe von Fr. 500.-- wird der Gesuchstellerin auferlegt.
Bellinzona, 23. Oktober 2013
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.