Beschluss vom 18. Juni 2013 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Branden- berg und durch Rechtsanwalt Valentin Landmann,

Beschwerdeführerin gegen

  1. BUNDESANWALTSCHAFT,
  2. B., vertreten durch Rechtsanwalt Georg Friedli,
  3. C., vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Friedli,
  4. D., vertreten durch Rechtsanwalt Elias Hofstetter,

Beschwerdegegner

Gegenstand Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Ges c häft s n um m er: B B . 201 3.1 1

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Sachverhalt:

A. Im Rahmen der Tätigkeit von Rechtsanwalt E. als Konkursliquidator im bankenrechtlichen Konkursverfahren der F. AG kam es zu einer Konfronta- tion zwischen E. und A., welche als Arbeitnehmerin bei der F. AG tätig war. A. beschuldigte E., anlässlich einer Hausdurchsuchung bei der F. AG ge- gen sie tätlich geworden zu sein. Seine ihm im anschliessenden Strafver- fahren bereits entstandenen Verteidigungskosten in der Höhe von Fr. 20'305.05 sowie den geschätzten weiteren, dieselbe Angelegenheit betreffenden Aufwand im Betrag von Fr. 10'000.-- belastete E. als Konkurs- liquidator der F. AG im Rahmen der Schlussabrechnung vom 5. Okto- ber 2009 der Konkursmasse der F. AG als Massaverpflichtungen (Akten BA, pag. 05-00-0039); dies vor Abschluss des gegen ihn persönlich laufen- den Strafverfahrens. E. wurde sowohl in erster als auch in zweiter Instanz wegen seiner Tätlichkeiten – für welche er wegen inzwischen eingetretener Verjährung nicht verurteilt werden konnte – verpflichtet, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen und A. für deren Umtriebe im erstin- stanzlichen Verfahren mit Fr. 14'500.-- zu entschädigen (act. 1.7 und 1.8). Am 28. Februar 2013 wies das Bundesgericht die von E. gegen das ent- sprechende Urteil des Obergerichts des Kantons Zug erhobene Beschwer- de ab (act. 11.1). Gestützt auf diesen Bundesgerichtsentscheid nahm die Eidgenössische Finanzaufsicht FINMA (nachfolgend "FINMA") das Kon- kursverfahren gegen die F. AG am 25. März 2013 wieder auf (act. 15).

B. Die von den Konkursliquidatoren E. und G. vorgelegte Schlussrechnung und die entsprechende Verteilungsliste wurde durch die FINMA, handelnd durch C. und D., gestützt auf Art. 33 Abs. 2 der Verordnung der Eidgenös- sischen Finanzmarktaufsicht vom 30. Juni 2005 über den Konkurs von Banken und Effektenhändlern (Bankenkonkursverordnung-FINMA, BKV- FINMA; AS 2005 3549, AS 2008 5616) genehmigt (Akten BA, pag. B1-01- 02-0005).

C. Nachdem ihr durch die FINMA Einsicht in die entsprechenden Unterlagen gewährt wurde, versuchte A. auf einvernehmlichem Weg eine Abänderung der Schlussabrechnung und der Verteilungsliste zu erreichen (Akten BA, pag. 05-00-0064 ff., 05-00-0075 ff.), wozu die FINMA jedoch keine Hand bot (Akten BA, pag. 05-00-0071 f.). Das abschliessende Schreiben der FINMA vom 15. November 2010 wurde durch B. und D. unterzeichnet (act. 1.15). Am 8. Februar 2011 reichte A. gegen "die zuständigen Beamten der FINMA sowie allfällige weitere Beteiligte" bei der Bundesanwaltschaft

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Strafklage ein wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs, der Veruntreu- ung im Amt sowie weiterer allenfalls in der Strafuntersuchung aufgedeckter Amts- und Vermögensdelikte (act. 1.6).

D. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. März 2011 gab die Bundesan- waltschaft der von A. eingereichten Strafklage keine weitere Folge (Akten BA, pag. 03-00-0001 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 4. Juli 2011 gut (act. 1.11), worauf die Bundesanwaltschaft am 19. Juli 2011 gegen E. und G. wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs und der Veruntreuung im Amt eine Strafuntersuchung eröffnete (Akten BA, pag. 01-01-0001). Diese Untersuchung wurde durch die Bundesanwaltschaft am 3. Febru- ar 2012 auf C, D. und B. ausgedehnt (Akten BA, pag. 01-01-0002) und am 28. Februar 2012 in der Hand der Bundesbehörden vereinigt (Akten BA, pag. 01-01-0003 f.). Mit Verfügung vom 28. Januar 2013 stellte die Bun- desanwaltschaft das Strafverfahren gegen sämtliche Beschuldigten ein (act. 1.3).

E. Mit Beschwerde vom 15. Februar 2013 beantragt A. im Hauptpunkt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bezüglich B., C. und D. (eventua- liter bezüglich C. und D.) bzw. den Abschluss des Strafverfahrens gegen die genannten Personen durch Anklage oder Strafbefehl, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 1, S. 2).

Die Bundesanwaltschaft verzichtet auf eine Beschwerdeantwort und hält vollumfänglich an ihrer Einstellungsverfügung fest (act. 8). C. beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 13). B. schliesst auf Abweisung der Beschwerde (act. 14). D. beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen (act. 17). A. hält mit Replik vom 15. April 2013 an ihren Beschwerdeanträ- gen fest und schliesst auf Abweisung der von den drei Beschwerdegegnern gestellten Anträge (act. 21, S. 1, 5 und 7). Die Replik wurde den übrigen Parteien des Beschwerdeverfahrens am 16. April 2013 zur Kenntnis ge- bracht (act. 22).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Par- teien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein recht- lich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefoch- tenen Verfügung haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist dabei nach dem Wortlaut des Gesetzes gegen die Einstellung des Verfah- rens grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich vor Abschluss des Vorverfahrens im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklä- gerschaft konstituiert hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012, E. 2.1). Mit der Beschwerde gerügt werden können ge- mäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschrei- tung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsver- zögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sach- verhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Die Beschwerdegegner 3 und 4 lassen ausführen, es fehle auf Seiten der Beschwerdeführerin an einer durch die geltend gemachten Straftaten ver- ursachten unmittelbaren Verletzung in ihren eigenen Rechten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und damit letztlich an der vorliegend notwendigen Beschwerdelegitimation (act. 13, Ziff. II.3; act. 17, Ziff. II.3).

Als Privatklägerschaft und somit als Partei des Strafverfahrens (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder – kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person ist nach konstanter Rechtsprechung anzu- sehen, wer Träger des Rechtsguts ist, das durch die fragliche Strafbestim- mung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll. Im Zusam- menhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als geschädigt, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verlet- zen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist die betroffene Person nicht geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (vgl. hierzu ausführlich und mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur BGE 138 IV 258 E. 2.2 und 2.3).

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Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs schützt neben den Interessen des Staates direkt auch den Bürger vor dem missbräuchlichen Einsatz der Staatsgewalt durch Amtsträger. Deshalb ist der betroffene Bürger regel- mässig geschädigt (MAZZUCHELLI/POSTIZZI, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 115 StPO N. 84 m.w.H.; LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 115 StPO N. 2). Beim Straftatbestand der Veruntreuung im Amt handelt es sich um ein Vermögensdelikt. Bei solchen ist grundsätzlich diejenige Person geschä- digt, deren Vermögen unmittelbar beeinträchtigt worden ist (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 1B_324/2012 vom 26. November 2012, E. 1.2.2; 1B_462/2011 vom 21. November 2012, E. 1.2).

1.3 Die Beschwerdeführerin ist als ehemalige Arbeitnehmerin der F. AG in de- ren Konkurs als Gläubigerin für ihre Lohnforderung in der ersten Klasse kolloziert worden (Akten BA, pag. B1-01-02-0025 f.). Die Schlussabrech- nung im Konkurs der F. AG enthielt als Massaverbindlichkeit die persönli- chen Verteidigungskosten des Konkursliquidators E., was naturgemäss ei- ne anteilsmässige Reduktion der Konkursdividende der Beschwerdeführe- rin nach sich zog. Diese Schlussabrechnung und die entsprechende Vertei- lungsliste wurden von den Verantwortlichen der FINMA genehmigt (Akten BA, pag. B1-01-02-0005) und erwuchsen damit in Rechtskraft, denn gegen die Genehmigung der Schlussrechnung und der Verteilungsliste durch die FINMA ist aufgrund der Einschränkung von Art. 24 Abs. 2 des Bundesge- setzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Banken- gesetz, BankG; SR 952.0) kein Rechtsmittel gegeben (vgl. zu dieser Prob- lematik BAUER/HAAS, Basler Kommentar, Basel 2005, Art. 34 BankG N. 29). Mit der von der Beschwerdeführerin als fehlerhaft kritisierten Ge- nehmigung von Schlussrechnung und Verteilungsliste haben die Verant- wortlichen der FINMA die Höhe der Konkursdividende der Beschwerdefüh- rerin endgültig festgelegt und sie dabei unmittelbar verkürzt. Hinsichtlich des Vorwurfs des Amtsmissbrauchs ist auf Seiten der Beschwerdeführerin damit die für die Stellung einer geschädigten Person notwendige unmittel- bare Beeinträchtigung gegeben.

Die ebenfalls angezeigte Veruntreuung im Amt betrifft unmittelbar nur das Vermögen der Konkursmasse als solches. Da sie aber im Rahmen eines Konkursverfahrens zum Nachteil eben dieser Konkursmasse erfolgt sein soll, muss diesfalls – in Analogie zu den Konkurs- und Betreibungsstrafta- ten (vgl. zu diesen MAZZUCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., Art. 115 StPO N. 60; LIE- BER, a.a.O.; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_252/2013 vom 14. Mai 2013, E. 2.2 m.w.H.) – die Stellung als geschädigte Person auch den einzelnen Gläubigern zuerkannt werden.

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1.4 Unklar bleibt, ob mit den verschiedentlich an die Adresse der Beschwerde- führerin gerichteten Vorwürfen, sie habe die Strafanzeige lediglich als Er- satz für im Rahmen des bankenkonkursrechtlichen Verfahrens verpasste Rechtsmittel eingereicht (siehe act. 1.3, S. 4; act. 17, Ziff. II.6.4), letztlich ih- re Beschwerdelegitimation in Frage gestellt werden soll. Diesbezüglich als unhaltbar erweisen sich beispielsweise die Ausführungen der Beschwerde- gegnerin, wonach die Beschwerdeführerin im Mai 2009 nach Auflage des Kollokationsplans 20 Tage Zeit für eine Beschwerde gehabt hätte, wovon sie aber keinen Gebrauch gemacht habe (act. 1.3, S. 4). Abgesehen da- von, dass es sich beim entsprechenden Rechtsmittel nicht um eine Be- schwerde sondern um die Kollokationsklage handelt (Art. 34 Abs. 2 BankG i.V.m. Art. 250 SchKG und Art. 28 Abs. 1 BKV-FINMA [AS 2005 3548]), bil- dete die von der Beschwerdeführerin kritisierte Behandlung der Verteidi- gungskosten des Konkursliquidators E. auch nicht Teil des Kollokati- onsplans, sondern erfolgte erst im Rahmen der Schlussabrechnung bzw. der Verteilung. Gegen diese jedoch stand der Beschwerdeführerin nach dem oben Ausgeführten kein Rechtsmittel offen (siehe E. 1.3). Das Vorge- hen der Beschwerdeführerin erweist sich unter diesen Umständen als an- gebracht. Auf deren im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.

2.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollstän- dige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht er- härtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vor- schrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Gemäss dem Grundsatz "in dubio pro duriore" darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. of- fensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. So- fern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder ei- ner Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbe- sondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2; 137 IV 219 E. 7.1 und 7.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.11 vom 30. Oktober 2012, E. 4.1).

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2.2 Hinsichtlich der Frage nach der allfälligen Strafbarkeit der Beteiligten be- gnügt sich die Beschwerdegegnerin 1 im Rahmen der angefochtenen Ver- fügung mit der Begründung, dem Einwand der beschuldigten Personen, wonach sie glaubten, pflichtgemäss zu handeln, könne gefolgt werden. Somit fehle es an den für eine Strafbarkeit wegen Amtsmissbrauch bzw. wegen Veruntreuung im Amt notwendigen subjektiven Tatbestandselemen- ten (act. 1.3, S. 4). Die übrigen Beschwerdegegner halten darüber hinaus dafür, dass es bereits an den objektiven Tatbestandsvoraussetzungen feh- le, weil die Belastung der Konkursmasse mit den Verteidigungskosten des Konkursliquidators rechtmässig gewesen sei bzw. der Praxis in ähnlich ge- lagerten Fällen entsprochen habe (vgl. act. 13, Ziff. II.7; act. 17, Ziff. II.4). Der Beschwerdegegner 2 macht demgegenüber hauptsächlich geltend, dass er mit der Angelegenheit erst zu tun hatte, als das Konkursverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen gewesen sei. Strafbares Handeln sei- nerseits sei hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin erhobenen Vor- würfe schon aus diesem Grund nicht gegeben (act. 14).

2.3 Die Beschwerdekammer hat sich bereits im Beschluss BB.2011.34 vom 4. Juli 2011 (und dort E. 4 und 5) einlässlich mit der Frage befasst, ob das den "zuständigen Beamten der FINMA" zur Last gelegte Verhalten bei der Genehmigung von Schlussrechnung und Verteilungsliste und die damit verbundene Verwendung ihnen anvertrauter Vermögenswerte die objekti- ven Tatbestandsvoraussetzungen des Amtsmissbrauchs bzw. der Verun- treuung im Amt erfüllt, und diese bejaht. An dieser Stelle kann auf die dort gemachten Ausführungen verwiesen werden, nachdem die durchgeführte Untersuchung bezüglich der – teilweise ohnehin unbestritten gebliebenen – objektiven Tatbestandsvoraussetzungen keine wesentlichen Erkenntnisse erbrachte, die daran etwas ändern würden.

2.4 Im vorliegenden Untersuchungsverfahren geht es deshalb hauptsächlich um die Abklärung des subjektiven Tatbestandes und damit vorab um die Frage, ob die Beschwerdegegner 3 und 4 bei der Genehmigung von Schlussrechnung und Verteilungsliste und damit der Belastung der Kon- kursmasse mit den Verteidigungskosten des Konkursliquidators E. im Wis- sen um die objektiven Tatbestandsmerkmale und mit dem Willen auf die Realisierung aller tatbestandsrelevanten Umstände gehandelt haben. Die Beschwerdegegnerin 1 widmet diesem zentralen Umstand eine einzige kurze Bemerkung: "Dem Einwand der beschuldigten Personen, wonach sie glaubten, pflichtgemäss zu handeln, kann gefolgt werden" (act. 1.3, S. 4). Irgendwelche Angaben dazu, in welcher Art dieser Einwand erfolgte und aus welchen Beweismitteln er sich ergebe, sind der Einstellungsverfügung nicht zu entnehmen. Wenn man bedenkt, dass in objektiver Hinsicht von strafbarem Verhalten auszugehen ist, für welches im Falle von Amtsmiss-

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brauch (Art. 312 StGB) bzw. von Veruntreuung im Amt (Art. 138 Ziff. 2 StGB) eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf bzw. zehn Jahren droht, so ist es nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdegegnerin 1 dazu kommt, die Er- füllung des subjektiven Tatbestandes mit einem knappen Hinweis auf den nicht substantiierten Einwand der Beschuldigten, sie – nota bene als im Be- reich Bankenrecht spezialisierte Beamte – hätten geglaubt, pflichtgemäss zu handeln, zu verneinen. Die von allen Beteiligten geäusserten Hinweise, die Vorgehensweise habe der Praxis entsprochen, blieben auf jeden Fall äusserst vage (Akten BA, pag. 13-01-0005, 13-02-0004 f., 13-03-0005, 13- 04-0007 und 13-05-0006). Eher möglich wäre wohl das Umgekehrte gewe- sen: bei objektiv strafbarem Verhalten kann hinsichtlich der hier zur Dis- kussion stehenden Delikte der Verdacht des vorsätzlichen Handelns grundsätzlich als gegeben erachtet werden. Will man den subjektiven Tat- bestand jedoch verneinen, so liegt allenfalls ein Sachverhaltsirrtum (Art. 13 StGB) vor. Ein Ausschluss der Strafbarkeit könnte weiter wegen Schuldun- fähigkeit bzw. einem Irrtum über die Rechtswidrigkeit (Art. 21 StGB) in Fra- ge kommen. Solche Ausnahmen wollen in der Untersuchung sorgfältig ab- geklärt und im Entscheid ausführlich begründet sein. Nachdem vorliegend die Schuldfähigkeit wohl kaum bestritten wird, geht es darum abzuklären, wie die Beschuldigten dazu kamen, ihr Vorgehen als pflichtgemäss zu be- trachten. Dabei sind insbesondere die finanziellen Motive einzubeziehen: E. war offenbar nicht bereit, seinen Verteidigungsaufwand selber zu bezah- len, und die Verantwortlichen der FINMA bemühten sich ihrerseits wohl, auf der einen Seite die FINMA selbst und andererseits den Beauftragten E. vor finanziellen Nachteilen zu bewahren. Vor dem Hintergrund dieser wirt- schaftlichen Motivationslage ist zu klären, welches Verhalten die Beschul- digten für pflichtgemäss hielten und welches nicht. Dabei wird insbesonde- re der Umstand zu würdigen sein, dass die FINMA für den Fall der Verurtei- lung von E. eine allfällige Rückforderung gegenüber dem Beauftragten E. bzw. eine Neubeurteilung der Angelegenheit in Aussicht stellte (siehe u. a. Akten BA, pag. 05-00-0062; siehe auch act. 1.15), eine Erklärung, deren Motive ebenfalls zu untersuchen sind. Von klarer Straflosigkeit des Verhal- tens der Beschwerdegegner 3 und 4 kann aufgrund des jetzigen Akten- standes nach dem Gesagten nicht gesprochen werden.

2.5 Unter einem separaten Blickwinkel zu betrachten ist das dem Beschwerde- gegner 2 vorgeworfene Verhalten. Sämtlichen diesbezüglich übereinstim- menden Aussagen und auch den vorliegenden Akten zufolge war dieser bei der Genehmigung der von den Konkursliquidatoren vorgelegten Schlussrechnung nicht involviert (Akten BA, pag. B1-01-02-0005, 13-01- 0004, 13-02-0007, 13-03-0005, 13-04-0007 und 13-05-0005). Hinsichtlich dieses Verfahrensteils und der damit verbundenen Vorwürfe des Amts- missbrauchs und der Veruntreuung im Amt ist eine Strafbarkeit des Be-

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schwerdegegners 2 deshalb auszuschliessen. Der Beschwerdegegner 2 unterzeichnete lediglich zusammen mit dem Beschwerdegegner 4 das Schreiben der FINMA vom 15. November 2010, mit welchem der erneute Antrag der Beschwerdeführerin auf Anpassung bzw. Korrektur von Schlussrechnung und Verteilung abgelehnt wurde (act. 1.15). Diesbezüg- lich kann sich die weitere Strafuntersuchung auf den Tatbestand des mög- lichen Amtsmissbrauchs beschränken, wobei hinsichtlich des auch vom Beschwerdegegner 2 geltend gemachten Glaubens, pflichtgemäss gehan- delt zu haben, auf die oben stehenden Ausführungen (E. 2.4) verwiesen werden kann.

  1. Nach dem Gesagten liegt hier kein Fall klarer Straflosigkeit vor. Ebenso wenig fehlt es vorliegend an einer gesetzlichen Prozessvoraussetzung. Hinsichtlich der angeblich fehlenden subjektiven Tatbestandsvorausset- zungen lässt die bisherige Untersuchung wesentliche Fragen offen, welche noch der Klärung bedürfen (Art. 397 Abs. 3 StPO), weshalb sich die Be- schwerde – zumindest teilweise – als begründet erweist und gutzuheissen ist. Die angefochtene Verfügung ist hinsichtlich der Beschwerdegegner 2, 3 und 4 aufzuheben und das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 2 wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs und gegen die Beschwerde- gegner 3 und 4 wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs und der Ver- untreuung im Amt weiterzuführen. Nicht einzutreten ist demgegenüber auf die Beschwerdeanträge 3, 4 und 5 (act. 1, S. 2), welche die Kosten- und Entschädigungsregelung der durch die Beschwerdegegnerin 1 geführten bzw. weiter zu führenden Untersuchung betreffen. Über diese Fragen wird sie oder – je nach Ausgang des Verfahrens – ein Strafgericht zu gegebe- nem Zeitpunkt zu entscheiden haben.

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 428 Abs. 4 StPO). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kosten- vorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- ist dieser vollumfänglich zurückzu- erstatten.

4.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat zudem gegenüber den Beschwer- degegnern 2, 3 und 4 einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Grundlage zu deren Bemessung bilden gestützt auf Art. 10 und 12 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) und unter Vorbehalt der

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nachfolgenden Ausführungen die mit Beschwerde bzw. mit Replik einge- reichten Honorarrechnungen (act. 1.16 und 21.4). Der mittels Honorarrech- nung vom 15. Februar 2013 (act. 1.16) geltend gemachte Aufwand ist um 0.40 Stunden zu kürzen, da nicht ersichtlich ist, inwieweit die am 15. Janu- ar 2013 und somit sogar vor Erlass der angefochtenen Verfügung aufge- führten Posten mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren in Zusammen- hang stehen. Weiter ist der für die Bemühungen des Vertreters der Be- schwerdeführerin veranschlagte Stundenansatz praxisgemäss von Fr. 260.-- auf Fr. 230.-- zu reduzieren (vgl. hierzu den Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2012.8 vom 2. März 2012, E. 4.2); derjenige für die Bemühungen des juristischen Praktikanten von Fr. 150.-- auf Fr. 100.-- (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2011.29 vom 20. De- zember 2011, mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2010.35 vom 10. August 2010, E. 5.3). Schliesslich können die geltend gemachten Auslagenpauschalen nicht berücksichtigt werden. Auslagen werden grundsätzlich aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 Abs. 1 BStKR). Besondere Verhältnisse, welche eine pauschale Vergütung rechtfertigen würden (vgl. Art. 13 Abs. 4 BStKR), sind vorliegend keine er- sichtlich. Nach dem Gesagten ist die der Beschwerdeführerin zu bezahlen- de Entschädigung auf insgesamt Fr. 6'401.10 (inkl. MwSt.) festzusetzen und – unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag (Art. 418 Abs. 2 StPO) – anteilsmässig den Beschwerdegegnern 2, 3 und 4 aufzuerlegen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die ange- fochtene Verfügung ist hinsichtlich der Beschwerdegegner B., C. und D. auf- zuheben und das Strafverfahren gegen B. wegen des Verdachts des Amts- missbrauchs und gegen C. und D. wegen des Verdachts des Amtsmiss- brauchs und der Veruntreuung im Amt weiterzuführen.

  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse hat der Beschwerdeführerin den von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Hö- he von Fr. 1'500.-- vollumfänglich zurückzuerstatten.

  3. Die Beschwerdegegner B., C. und D. haben der Beschwerdeführerin für das vorliegenden Beschwerdeverfahren je eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'133.70 (inkl. MwSt.) zu bezahlen, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag von Fr. 6'401.10 (inkl. MwSt.).

Bellinzona, 18. Juni 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Manuel Brandenberg
  • Bundesanwaltschaft
  • Rechtsanwalt Georg Friedli
  • Rechtsanwalt Jürg Friedli
  • Rechtsanwalt Elias Hofstetter

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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CH_BSTG_001
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Entscheidungsdatum
01.07.2013
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026