Beschluss vom 5. Februar 2013 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Nathalie Zufferey Franciolli, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., amtlich vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Pfister, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO); Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. a und b StPO i.V.m. Art. 133 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Ges c häft s n um m er: B B . 201 2.6 6 + B P .20 12. 39

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Sachverhalt:

A. Am 18. Mai 2010 eröffnete die Bundesanwaltschaft (nachfolgend BA) eine Untersuchung gegen A. wegen des Verdachts auf Veruntreuung (Art. 138 StGB; Verfahren 1; act. 5.1). Das Verfahren wurde per 7. März 2012 auf Tatbestände der Geldwäscherei ausgedehnt (act. 5.2).

B. A. und weiteren wird zusammengefasst vorgeworfen, mittels angeblicher Beratungsmandate (consultancy agreements, nachfolgend CA) Gelder für Grossprojekte in Osteuropa ausgeschleust und die Gelder zur Bestechung eingesetzt zu haben, um damit Aufträge zu erlangen. Andererseits hätten die Gelder dazu gedient, sich oder andere Mitarbeiter zu bereichern. Eine Beratungsleistung sei nicht erbracht worden (act. 5.1 S. 2f.; act. 5 N. 6, act. 5.4 S. 31).

Die Beschuldigten bringen demgegenüber im Kern vor, dass damit tatsäch- liche Arbeit entschädigt worden sei, unter anderem für ein Team von B., welches die Anpassung der Turbinen an lokale Normen und thermische Bedingungen, namentlich im Norden, vorgenommen habe und zwar inoffi- ziell, sozusagen als ein Unterlieferant (act. 5.13 S. 11f., 14, 19; act. 5.6 S. 13).

C. Zusammengefasst lautet der Vorwurf der BA, es seien die Gelder wie folgt ausgeschleust worden: C./D. AG hätten Beratungsleistungen der E. LTD in Zypern bezahlt. Zentraler Akteur sei dabei F. gewesen. Er sei involviert gewesen in seinen Funktionen als zuständiger Country Präsident bei C., als die bestimmende Person bei E. LTD und als Mitverfasser der verwen- deten CA.

Die Beratungskommissionen seien dabei E. LTD zugeflossen und entweder über G. Corp. in Panama, H. Limited auf den British Virgin Islands, I. Limi- ted (ebenfalls auf den British Virgin Island) oder J. SA in Panama zu den Empfängern geleitet worden. Empfänger seien zwei hohe Mitarbeiter von B. gewesen (K., Mitglied der Geschäftsleitung von B. und head of the L. Department, und M., deputy head desselben Department). Zahlungen habe auch A. erhalten, seines Zeichens Country Präsident für D. AG, vormaliger C.-Mitarbeiter und dort als Key-Account Manager zuständig gewesen für den Kunden B. (act. 5.1 S. 2f.; act. 5.4 S. 2, 9, 19, 46).

D. Am 1. Dezember 2010 wurden Vermögenswerte von A. bei der Bank N. (Stammnummer 2) beschlagnahmt (act. 5.11 Ziffer 1 des Dispositivs;

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act. 5.3). Zugleich wurde in Dispositiv Ziffer 2 das zuvor erlassene Mittei- lungsverbot aufgehoben. Insgesamt wurde Folgendes beschlagnahmt (act. 5.3, Werte per 20. Februar 2012):

 USD 7'732.22 auf Konto 3  EUR 18'747.73 auf Konto 4  USD 1'009'534.-- in Portfolio 5

A. erhielt am 24. März 2011 einen amtlichen Verteidiger beigestellt (act. 1.1). A. stellte am 3. April 2012 das Gesuch um teilweise Aufhebung der Konto- sperre (act. 1.3), das die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 9. Mai 2012 ablehnte (act. 1.2).

E. Hiergegen erhob A. am 21. Mai 2012 Beschwerde (act. 1). Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 9. Mai 2012 und eine Rückgabe von Vermögenswerten in der Höhe von USD 505'913.83 zzgl. Zins, dies auf- grund Verjährung und mangelnden Konnexes mit strafbaren Handlungen (Rechtsbegehren 1.1 und 1.2; act. 1 N. 3.31).

Eventualiter, bzw. subeventualiter, sollen spezifizierte teilweise Rückerstat- tungen erfolgen, je zzgl. Zins ab 1. Dezember 2010:  USD 294'000.-- wegen Verjährung (Rechtsbegehren 1.3, act. 1 N. 3.31)  USD 10'691.-- weil insoweit mehr beschlagnahmt sei, als angeblich deliktisch erworben (Rechtsbegehren 1.5, act. 1 N. 3.33)  USD 304'691.-- als Summe der beiden vorstehenden Beträge (Rechtsbegehren 1.4, act. 1 N. 3.32)

Mit Stellungnahme vom 11. Juni 2012 beantragte die Bundesanwaltschaft, die Beschwerde abzuweisen (act. 5).

A. ersuchte am 25. Juni 2012 um Fristerstreckung zur Erstattung der Be- schwerdereplik und stellte zugleich Antrag auf amtliche Verteidigung (recte: unentgeltliche amtliche Verteidigung; act. 7; Verfahren BP.2012.39). Er rep- lizierte am 5. Juli 2012 (act. 8), wobei er zusätzlich die Rückgabe von EUR 159'474.93 verlangte (act. 8 N. 3.41), ohne indes einen entsprechen- den formellen Antrag zu stellen.

Die Begründung des prozessualen Antrages auf unentgeltliche Verteidi- gung ging am 10. Juli 2012 sowie innert erstreckter Frist am 3. August 2012 ein (BP.2012.39: act. 2 und act. 3-3.5).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröff- nete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzurei- chen (Art. 396 Abs. 1 StPO).

1.2 Die Beschwerde ist fristgerecht erhoben worden. Die übrigen Eintretens- voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Be- schwerde einzutreten ist.

  1. Der Beschwerdeführer macht hauptsächlich geltend, die angeblich delikti- schen Zahlungen seien bereits verjährt (act. 1 S. 6-9, act. 8 S. 5; dazu E. 3 unten). Anlässlich der Replik rügt er auch den mangelnden und sich unge- nügend verdichtenden Anfangsverdacht (act. 8 S. 2-4; dazu E. 4 unten). Weiter seien die beschlagnahmten Vermögenswerte legaler Herkunft, wie- sen mithin also keinen Konnex zu den vorgeworfenen Straftaten auf (act. 1 S. 4-5, act. 8 S. 4-5) und er legt dar, weshalb auf jeden Fall ein Zuviel be- schlagnahmt worden sei (act. 1 S. 9-10, beides E. 5 unten).

3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass drei der Zahlungen mit vorge- worfener deliktischer Herkunft verjährt seien und zwar im Gesamtbetrag von USD 294'000.-- (act. 1 N. 3.10): Nr. 1. USD 147'000.-- Eingang am 9. August 1999 von G. Corp.

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Nr. 2. USD 73'500.-- Eingang am 14. März 2000 von G. Corp. Nr. 3. USD 73'500.-- Eingang am 5. Juni 2001 von H. Limited

Umstritten ist einerseits, ob die nach altem Verjährungsrecht laufende Ver- folgungsverjährung unterbrochen worden ist (act. 1 N. 3.10-3.18; act. 5 N. 23-29), und ob andererseits die drei Zahlungen eine verjährungsrechtli- che Einheit darstellen (act. 1 N. 3.19-3.24; act. 5 N. 19-22; act. 8 N. 3.42).

3.2 Das neue Verjährungsrecht gilt für Straftaten, die nach dessen Inkrafttre- ten, das heisst ab dem 1. Oktober 2002, begangen wurden, ausser das alte Recht sei für den Täter das Mildere (Art. 389 Abs. 1 StGB). In der Regel ist das alte Recht milder, weil nach ihm innert der absoluten Verjährungsfrist ein formell rechtskräftiges Urteil ergangen sein muss (MÜLLER, Basler Kommentar Strafrecht I, 2. Auflage, Basel 2007, Art. 97 N. 2). Demgegen- über tritt gemäss neuem Recht nach dem erstinstanzlichen Urteil keine Verfolgungsverjährung mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB). Insbesondere bei längerem Ruhen nach altem Recht kann sich das neue Recht aber auch als das Mildere erweisen (MÜLLER, Basler Kommentar Strafrecht I, 2. Auflage, Basel 2007, Vor Art. 97 N. 54).

Nach neuem Recht verjähren die vorgeworfenen Delikte nach 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. b StPO), nach altem Recht verjähren sie absolut eben- falls nach 15 Jahren (Art. 70 Satz 2 aStGB i.V.m. Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 und 2 aStGB). Es liegen keine Gründe für ein Ruhen der altrechtlichen Verjäh- rung nach Art. 72 Ziffer 1 aStGB vor. Damit ist das alte Verjährungsrecht das Mildere, da beide die Verjährung mit Bezug auf die letzte Zahlung am 6. Juni 2016 eintreten lassen (Art. 398 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 71 Satz 1 aStGB / Art. 98 lit. a StGB [wortgleich], beide in Verbindung mit Art. 110 Ziffer 6 StGB [unverändert]), sofern bis dahin kein Urteil ergan- gen ist. Im Folgenden ist daher nach altem Recht zu prüfen, ob oder inwie- weit die Verjährung bereits eingetreten sei.

3.3 Zunächst rügt der Beschwerdeführer, dass die vorgeworfenen Handlungen deshalb verjährt seien, weil keine Unterbrechung der relativen Verjährungs- frist erfolgt sei (act. 1 N. 3.10-3.18).

Die relative Verjährungsfrist nach altem Verjährungsrecht beträgt 10 Jahre (Art. 70 Satz 2 aStGB). Diese kann durch jede gegen den Täter gerichtete Untersuchungshandlung oder Verfügung unterbrochen werden (Art. 72 Zif- fer 2 Absatz 1 aStGB), wonach sie neu zu laufen beginnt (Art. 72 Ziffer 2 Absatz 2 aStGB), bis schliesslich die absolute Verjährung eintritt. Die Auf- zählung der Unterbrechungsgründe im Gesetz ist nicht abschliessend. Wei-

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tere Untersuchungshandlungen sind verjährungsunterbrechend, wenn sie den Prozess der Strafverfolgung fördern und nach aussen in Erscheinung treten (MÜLLER, Strafrecht I, Art. 72 aStGB N. 21).

Das Bundesgericht entschied in BGE 133 IV 112 E. 9.3.3, dass eine aus- drücklich gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Hausdurchsuchung bzw. Beschlagnahme (in casu eines gefundenen Schals) die Verjährung unterbricht. Vorliegend lief die relative Verjährung seit 6. Juni 2001 und bis zum 6. Juni 2011. Am 1. Dezember 2010 erfolgte die Vermögensbeschlagnah- me (act. 5.11). Der Beschwerdeführer erlangte davon nach eigenen Anga- ben im Dezember 2010 Kenntnis (act. 5.15, 1. Absatz). Indem damit die laufende Verjährung unterbrochen wurde und neu zu laufen begann, trifft diese Einwendung des Beschwerdeführers nicht zu.

3.4 Der Beschwerdeführer bestreitet weiter, dass eine Tateinheit resp. eine tat- bestandliche Handlungseinheit vorliege. Sämtliche Zahlungen würden ein- zeln verjähren, schon weil zwischen ihnen ein längerer Zeitraum liege. Aus Gründen der Rechtssicherheit dürfe eine verjährungsrechtliche Einheit nur mit Zurückhaltung angenommen werden. Es sei weder erstellt, noch könne nachvollzogen werden, noch zeichne sich ab, dass die Zahlungen in Aus- führung des CA erfolgt seien. Angesichts des tiefen Eingriffs in die Rechts- stellung des Beschwerdeführers sei dies unzureichend. Die Gesellschaften G. Corp. und H. Limited seien keinesfalls zur Vertuschung zwischenge- schaltet worden (act. 1 N. 3.19-3.24, act. 8 N. 3.42).

Für die Beschwerdegegnerin bildet die Unterzeichnung des consultancy agreements vom 6. März 1998 (nachfolgend CA 1) zwischen C. und E. LTD im Pipeline-Projekt O. die gemeinsame Grundlage der Zahlungen. Insge- samt seien Kommissionen von insgesamt USD 3 Mio. an die E. LTD ver- einbart gewesen. Der Beschuldigte, zusammen mit F., habe nach dem ak- tuellen Ermittlungsstand das CA 1 errichtet (act. 5.4 S. 20; act. 5.8 S. 9 [bezüglich O. II]), um im Falle der Auftragsvergabe die Kommissionen an die Pipeline-Verantwortlichen von B. sowie an sich selber auszurichten. Nach dem Zuschlag und der Unterzeichnung der Lieferverträge seien ge- stützt und mit Referenz auf das CA 1 insgesamt USD 2'241'060.-- von C./D. AG an E. LTD gezahlt worden. C./D. AG habe dabei erst dann Zah- lungen gestützt auf das CA 1 geleistet, wenn vom Kunden entsprechende Teilzahlungen im Projekt eingegangen seien. F. als Inhaber von E. LTD habe die gestaffelte Verteilung der eingegangenen Kommissionen vorge- nommen. In diesem Zusammenhang seien die drei eingangs erwähnten

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Zahlungen (E. 3.1) ausgelöst worden. Es habe sich insgesamt «um ein aus mehreren Einzelzahlungen und notwendigerweise länger dauerndes Ver- halten im Hinblick auf die Vollendung der entsprechenden Straftatbestän- de» gehandelt. Im Falle des Beschwerdeführers seien dies die Tatbestände der Veruntreuung, evtl. der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (act. 5 N. 21 und 22, S. 7-8).

3.5 Mehrere tatsächliche Handlungen können nur noch ausnahmsweise als Einheit zusammengefasst werden, nachdem das fortgesetzte Delikt in BGE 116 IV 121 und die verjährungsrechtliche Einheit in BGE 131 IV 83 aufgegeben wurden. Nebst den hier nicht zu erörternden Fällen tatbestand- licher Handlungseinheit können mehrere Einzelhandlungen im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, wenn sie auf ei- nem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erscheinen (z.B. eine "Tracht Prügel"). Die natürli- che Handlungseinheit kann jedoch nur mit Zurückhaltung angenommen werden, will man nicht das fortgesetzte Delikt oder die verjährungsrechtli- che Einheit unter anderer Bezeichnung wieder einführen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3). Mit Blick auf die Verjährung bewirkt die Bejahung einer natürli- chen Handlungseinheit, dass der Lauf der Frist erst mit dem Tag beginnt, an dem die letzte Tätigkeit ausgeführt wird. Abgesehen von diesen Konstel- lationen der Tateinheit ist der Lauf der Verjährung für jede Tathandlung ge- sondert zu beurteilen (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5, 132 IV 49 E. 3.1.1.3).

Keine natürliche Handlungseinheit lag in der bundesgerichtlichen Praxis vor, bei durch Täuschungen im Verlaufe mehrerer Jahre erlangten Ergän- zungsleistungen (BGE 131 IV 83 E. 2.5). Ebensowenig, wenn zwischen den Vorbereitungshandlungen gemäss Art. 260 bis StGB und einer Geisel- nahme nach Art. 185 Ziff. 1 StGB über ein Monat vergangen war (BGE 111 IV 144 E. 3). Was die Herstellung und in das Umlaufsetzen von Falschgeld betrifft, so liessen sich die Fälschungshandlungen ohne weiteres als örtlich und zeitlich zusammenhängende Herstellung einer einmaligen Serie von Falschgeld begreifen. Demgegenüber handelt es sich bei den Absatzhand- lungen um einen klassischen Fall einer Deliktsserie, welche früher als fort- gesetztes Delikt behandelt wurde. Es konnte offenbleiben, ob diese Ab- satzhandlungen auf einen einmaligen Willensentschluss zurückgehen. Fasste man sie zu einer Einheit zusammen, so würde der von Anfang an zu einer ganzen Betrugsserie entschlossene Täter gegenüber dem sich immer wieder zur Tat durchringenden Täter privilegiert (BGE 116 IV 121 E. 2b/cc). Die örtlich und zeitlich auseinanderliegenden Falschgeldbetrüge

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konnten so nicht als eine Tat gewertet werden (BGE 133 IV 256 S. 266 E. 4.5.3).

3.6 Die Spur des Geldes Für das Pipelineprojekt O. wurde zwischen C./D. AG und E. LTD am 6. März 1998 das CA 1 abgeschlossen, eine Entschädigung von USD 3 Mio. vorsehend (Ziffer 2 des Agreements, in act. 5.16).

In der Folge wurden auf das Konto der E. LTD insgesamt rund USD 3.1 Mio. wie folgt transferiert: Von C. (via einem Konto bei der Bank P. AG in Z.) stammen USD 1'482'214.29, ausgezahlt in 6 Tranchen zwischen dem 28. Dezember 1998 und dem 24. Januar 2000, wobei 4 Überweisungen direkt Bezug nehmen auf das «Agreement March 6, 1998» (CA 1; act. 5.4 S. 22). Von D. AG stammen USD 758'846.44, ausge- zahlt in 4 Tranchen zwischen dem 26. April 2000 und dem 8. Mai 2001, wobei 3 Überweisungen direkt Bezug nehmen auf das «Agreement March 6, 1998». Dies ergibt zusammengezählt von C./D. AG USD 2'241'060.73. Geldeingänge bei E. LTD im Umfang von USD 866'786.27 konnten nicht zugewiesen werden (act. 5.4 S. 22f.).

Grundlage des Geldweiterflusses von E. LTD an H. Limited ist ein weiteres, mit dem CA 1 wortgleiches (undatiertes) consultancy agreement, wobei auch hier in Ziffer 2 eine Entschädigung von USD 3 Mio. vorgesehen ist (dazu Einvernahme F. in act. 5.13 S. 22; act. 5.16). In der Folge wurden USD 3 Mio. von E. LTD an H. Limited überwiesen und zwar zwischen dem 31. Dezember 1998 und dem 9. Mai 2001 (act. 5.4 S. 32).

H. Limited wiederum nahm Auszahlungen in der Höhe von rund USD 3 Mio. vor, darunter die Zahlung Nr. 3, nämlich am 5. Juni 2001 den Betrag von USD 73'500.-- auf das Konto R. von A. (act. 5.4 S. 39). Weitere USD 2'250'000.-- flossen G. Corp. wie folgt zu:

G. Corp. (act. 5.4 S. 39-41)  erhielt am 7. April 1999 USD 477'750.-- und leitete am 22. Ap- ril 1999 (USD 183'763.29) und 21. Juni 1999 (USD 294'000.--) fast den gleichen Betrag (zusammengezählt USD 477'763.29) weiter.  erhielt am 9. August 1999 USD 850'000.-- und leitete gleichentags fast den gleichen Betrag (USD 845'263.48) weiter, darunter die Zah- lung Nr. 1, nämlich USD 147'000.-- auf das Konto R. von A.  erhielt am 14. März 2000 USD 922'250.-- und leitete gleichentags die fast gleiche Summe weiter (USD 922'261.95), darunter die Zah- lung Nr. 2, nämlich USD 73'500.-- auf das Konto R. von A.

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3.7 Die Spur des Geldes von C./D. AG via CA 1 zu E. LTD und schliesslich zu A. ist breit:

  1. Ein Betrag von rund USD 3 Mio. ist im CA 1 vereinbart, ging bei E. LTD ein, floss H. Limited zu und wurde weiterverteilt. G. Corp. lei- tete die ihr von H. Limited zugekommenen Zahlungen zeitnah, wenn nicht sogar gleichentags, weiter.
  2. F. erscheint als die bestimmende Person bei allen Zwischenstatio- nen der Geldspur: Er organisierte das CA 1 (so act. 5.4 S. 20 und act. 5.13 S. 13f.), kaufte E. LTD (act. 5.13 S. 21), gründete zusam- men mit seiner Ehefrau H. Limited und hatte gemeinsam mit ihr im Juli 1994 G. Corp. gekauft (act. 5.4 S. 12-14). Gemäss seinen Aus- sagen habe er die Gelder nach den einheitlichen Anweisungen von K. (E. C oben) den Empfängern zukommen lassen (act. 5.4 S. 39, act. 5.13 S. 20-24).
  3. Auch fällt ein rechtlicher Zusammenhang auf. Das CA 1 ist Grund- lage der Beraterhonorare im Projekt O. und damit des Geldflusses an E. LTD (act. 5.4 S. 20-23) und weiter an H. Limited (act. 5.4 S. 23f.). Dies ergibt sich auch aus den vorliegenden und überwie- gend ausdrücklichen Verweisen auf das «Agreement March 6, 1998». Ein identisches Agreement ist sodann Grundlage des Wei- terflusses an H. Limited (act. 5.13 S. 22, act. 5.4 S. 24). E. LTD und G. Corp. schliesslich verbindet ein weiteres consultancy agreement (act. 5.4 S. 29).
  4. Auch in zeitlicher Hinsicht ist der Zusammenhang eng. Zeitlich wa- ren die Kommissionen an E. LTD an Zahlungseingänge im Projekt O. gekoppelt. E. LTD erhielt die Zahlungen von C./D. AG zwischen dem 28. Dezember 1998 und dem 8. Mai 2001. Sie überwies die Gelder zwischen dem 31. Dezember 1998 und dem 9. Mai 2001 an H. Limited. Am 5. Juni 2001 erfolgte die Zahlung Nr. 3 direkt an A. G. Corp. erhielt Zahlungen am 7. April 1999, 9. August 1999 und
  5. März 2000 und leitete sie wie dargelegt zeitnah, wenn nicht so- gar gleichentags, weiter an die Empfänger.

3.8 Das bedeutet, dass die in den Tranchen Nr. 1-3 an A. ausbezahlten Gelder in vierfacher Hinsicht eng mit dem CA 1 verbunden sind und damit als des- sen Ausführung zu begreifen sind. Allfälligen verbleibenden Unklarheiten ist in diesem Stadium mit dem bis zum Abschluss der Untersuchung gelten- den Grundsatz in dubio pro duriore Rechnung zu tragen (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4, 138 IV 86 E. 4 [beide zur Verfahrenseinstellung] sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_640/2011 vom 9. Februar 2012 E. 2.3), wonach diese bei Zweifeln im Sinne der Vorwürfe zu erklären sind. Die Vorwürfe haben

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sich indes im Fortgang der Untersuchung laufend zu verdichten und erhär- ten. Das gilt nicht nur bezüglich Annahmen zum Sachverhalt, sondern auch mit Bezug auf Rechtsfragen, die sich nicht a priori eindeutig beantworten.

Einheitliche Grundlage der Zahlungen war somit das CA 1. Wie vorgewor- fen, stellt das CA 1 den in rechtliche Formen gekleideten Willensentschluss dar, fremde Vermögenswerte unrechtmässig zu verwenden (im Sinne von Art. 138 oder Art. 158 StGB). Das CA 1 legimitierte und ermöglichte daher die vorgeworfenen deliktischen Zahlungen. Damit geht es aber nicht mehr um die Frage, ob die Zahlungen eine Deliktserie oder eine natürliche Hand- lungseinheit darstellten (wie bei den Absatzhandlungen der Geldfälscher). Vielmehr beschlagen die Abklärungen zu den einzelnen Zahlungen ledig- lich noch die Frage, inwieweit das gesamte geplante Delikt begangen oder nur versucht wurde. Diese Frage ist aber verjährungsrechtlich ohne Belang, denn die Verjährung setzt bei der tatbestandsmässigen Handlung als Gan- zem an, und nicht bei Teilelementen derselben (so ausdrücklich MÜLLER, Basler Kommentar Strafrecht I, 2. A., Basel 2007, Art. 98 N. 18). Damit be- ginnt im Sinne des Grundsatzes in dubio pro duriore der Lauf der Verjäh- rungsfrist mit dem Tag, nach welchem mit der letzten Zahlung die Umset- zung des CA 1 abgeschlossen wurde. Die Verjährungsfrist beginnt mit an- deren Worten am 6. Juni 2001 (die Zahlung Nr. 3 ging am 5. Juni 2001 ein, act. 5.4 S. 39). Die absolute Verjährung tritt erst am 6. Juni 2016 ein, wes- halb die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten nicht verjährt sind. Damit sind auch seine diesbezüglich erhobenen Einwände entkräftet. Na- mentlich ist sein Eventualantrag 1.3 abzuweisen.

4.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass der Beschlagnahme kein ausreichender Tatverdacht zugrunde liege (act. 8 N. 3.34-3.39). Der hierbei von der BA angeführte Sachstandsbericht der Bundespolizei vom 28. April 2011 (act. 5.4) und die Eröffnungsverfügung vom 18. Mai 2010 (act. 5.1) seien gar nicht in der Lage, die geforderte weitere Verdichtung des Verdachtes zu belegen (act. 8 N. 3.35). Es sei alles andere als erwiesen, dass die dem Beschwerdeführer ausbezahlten Kommissionen aus den CAs stammten (act. 8 N. 3.37). Vielmehr stellten sie ordentliche Bezahlung für ordentliche Arbeit dar (act. 8 N. 3.38). Die von der BA in ihrer Beschwerdeantwort an- geführten Zeugenaussagen (act. 5 N. 7) seien irrelevant soweit sie subjek- tive Meinungen der Zeugen wiedergeben und ungenügend insoweit sie als Belege für eine angebliche zukünftige Erhärtung des Verdachtes herange- zogen werden. Massgebend sei, dass heute kein ausreichender Tatver- dacht bestehe (act. 8 N. 3.39).

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4.2 Für die Einziehungsbeschlagnahme bedarf es eines hinreichenden, objek- tiv begründeten konkreten Verdachts (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; TPF 2005 84 E. 3.1.2), wonach die betroffenen Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind, dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (siehe Art. 70 Abs. 1 StGB). Der hinreichende Verdacht setzt – in Abgrenzung zum dringenden – nicht voraus, dass Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen; allerdings muss er sich im Verlaufe der Ermittlungen weiter verdichten. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Prüfung, je weiter das Verfahren fortgeschritten ist (TPF 2010 22 E. 2.1 S. 24f.; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.25 vom 30. Mai 2011 E. 3.2; vgl. hierzu anschaulich BAUMANN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 72 StGB N. 21). Bei der Beur- teilung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer Beschlagnahme hat die Beschwerdekammer diesbezüglich jedoch keine erschöpfende Ab- wägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzu- nehmen. Diese bleibt dem für die Fällung des materiellrechtlichen Einzie- hungsentscheides zuständigen Sachgericht vorbehalten (TPF 2010 22 E. 2.2.2 S. 26; vgl. hierzu auch KELLER, Strafverfahren des Bundes, AJP 2007, S. 197ff., 211 m.w.H.). 4.3 Offenkundiger Kern der CA sind Beratungsleistungen im Zusammenhang mit Grossprojekten. Insoweit eine zweck- und pflichtwidrige Verwendung von Unternehmensgeldern ohne Gegenleistung vorliegt (so die Vorhaltun- gen in act. 5.13 S. 4f.; act. 5.6 S. 5), kann dies prima facie ein zentrales Tatbestandselement einer ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Abs. 1 StGB) oder einer Veruntreuung (Art. 138 Abs. 1 StGB, 2. Satz) dar- stellen. Allfällige Gelder mit einem derartigen Ursprung sind deliktischer Natur im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB und damit einer Beschlagnahme zugänglich. Zu prüfen ist im Folgenden daher, ob ein rechtsgenügender Tatverdacht bezüglich der erwähnten Delikte vorliegt, und ob genügend Hinweise bestehen, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte daraus entstammen. Gemäss CA 1 bestand der Grossteil der Verpflichtungen von E. LTD darin, als Marketing-Beraterin die Projekte bezüglich Vertragsabschluss und Durchführung zu begleiten (Ziffern 1 und 5.1). Das Entgelt hing dabei da- von ab, dass C. den Auftrag im Wesentlichen zu den offerierten Konditio- nen erhielt (Ziffern 1 und 2.2). Das Beraterhonorar wurde pro rata, anhand der eingegangenen Zahlungen aus dem Projekt, geleistet (Ziffer 2.1). Daneben sollte der Berater auch die Durchführung des Projektes erleich- tern / ermöglichen ("facilitate"), soweit dies C. wünsche. Hierzu wurden bei-

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spielhaft juristische und administrative Tätigkeiten aufgezählt (Ziffer 5.2). Der Berater konnte C. nicht vertreten oder als ihr Agent tätig sein (Ziffer 5.3). Der Berater verpflichtete sich, den Angestellten von C. keine Vorteile irgendwelcher Art zu verschaffen, weder selbst noch durch Dritte. Im Rah- men seiner Leistungserbringung hatte er die anwendbaren Gesetze, Richt- linien und Verhaltenskodices einzuhalten (Ziffer 8). Die CAs in den Projek- ten O. I und O. II sind dem CA 1 sehr ähnlich. Im Projekt S. musste das D. AG-Standardformular zur Anwendung kommen, welches einer der Zif- fer 8 ähnliche Regelung enthielt (act. 5.4 S. 19-21, 23-26, 30). Gemäss Aussagen von F. sei der Beratervertrag wohl ein Deckmantel ge- wesen, aber für tatsächlich erbrachte Arbeit. Entschädigt worden sei ein Team von B., welches die Anpassung der Turbinen an lokale Normen und die thermischen Bedingungen namentlich im Norden vorgenommen habe und zwar inoffiziell, sozusagen als Unterlieferant von C. Es seien Berech- nungen anzustellen und das Metall abzuändern gewesen. Auch sollte eine Maschine, um in abgeschiedenen Gebieten wartungsärmer zu sein, nicht mit Öl sondern magnetisch betrieben werden. Die niedrigen Temperaturen würden sonst häufige Ölwechsel nötig machen. Dies sei alles informell ab- gelaufen (act. 5.13 S. 11f., 14, 19; act. 5.6 S. 13). Mit den ihm zufliessenden Geldern, so der Beschwerdeführer, sei er für Aufgaben entschädigt worden, die ausserhalb seiner dienstlichen Verpflich- tungen gelegen hätten. Denn "Country President" (vgl. E. C oben) sei nur eine korporative Funktion und nach der lokalen Gesetzgebung ohne Ver- pflichtungen gewesen (act. 5.6 S. 5). Namentlich sei es bei diesen Zusatz- arbeiten um die Suche und Organisation von Arbeitsgruppen und Experten und generell um die technische Redaktion für die Anpassungen von B. ge- gangen. Projektierungsberichte seien innert sehr kurzer Zeit zu erstellen gewesen, auch ausserhalb der offiziellen Arbeitszeit. Dafür habe er Mitar- beiter aus eigenen Mitteln bezahlt. Auch hierfür sei er mit den Kommissio- nen entschädigt worden (act. 5.6 S. 14). 4.4 Ganz offensichtlich steht der Geldfluss in unauflöslichem Widerspruch zum Inhalt der CAs. Einmal erhielt C./D. AG keine Beratungsleistungen. Weiter wurde – entgegen den CA – eine Entschädigung an Angestellte von C. ent- richtet (F., act. 5.4 S. 9, 39f., 54). Schliesslich versagte das CA 1 ausdrück- lich, in Vertretung von C. mit einem Unterlieferanten zu kontrahieren. Die Auskunftspersonen T. (Verantwortlicher im entsprechenden Segment von C.) und AA. (Vorgesetzter von F. und Mitglied des Executive Committee) sagten aus, davon keine Kenntnis gehabt zu haben (act. 5.4 S. 52f.; act. 5.13 S. 6, 11), womit sie die Vertretung auch nicht genehmigt haben

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konnten. Die Annahme, dass die Zahlungen eine tatbestandsmässige Pflichtverletzung darstellen, erscheint somit nicht als abwegig. Was die hinreichende Verdachtslage betrifft, ist zunächst die Struktur der gewählten Geschäftsbeziehungen in mehrfacher Hinsicht bemerkenswert. Einmal ist der zumindest verschlungene Geldfluss über Zwischengesell- schaften hervorzuheben. Diese wurden teilweise ausdrücklich mittels CA als Berater engagiert, wobei aber selbst F. nicht geltend macht, dass sie ef- fektiv Beratungsleistungen erbracht hätten. Weiter ist verdächtig, dass mit den CAs Beraterverträge abgeschlossen wurden, diese jedoch gemäss F. als Deckmantel – wenngleich für vorgeblich legale Arbeit – verstanden werden müssten. In diesem Kontext stechen diejenigen Aussagen von Auskunftspersonen ins Auge, welche den vorgebrachten Erklärungen zuwiderlaufen. Neben denjenigen der erwähnten Manager T. und AA. (Einvernahmen vom 24. Februar 2011 sowie 9. März 2011, act. 5.4 S. 7) ist dies einmal diejeni- ge von BB. – Direktionsmitglied von CC. in Y., Marketingleiter von 2000- 2004, zuvor verantwortlich für die Lieferabteilung (act. 5.8 S. 1f., Aussage vom 24. August 2011). Es sei im Zusammenhang mit O. ein Technologie- transfer an das entsprechende Land erfolgt. In diesem Rahmen seien auch Teile einer Maschine durch B. hergestellt worden. Die Anpassungen für das Klima seien aber in Y. vorgenommen worden, wobei dem Kunden nichts für seinen Anteil bezahlt worden sei. Falls dabei Geld bezahlt worden sei, so vielmehr an CC., unter anderem für die Lieferung von technischem Unter- halt (act. 5.8 S. 2, 14-16, 18). E. LTD sei dabei ein Verkaufskonsulent gewesen, wie er oft zwecks Er- werbs lokaler Kompetenz während der Verkaufs- und Durchführungsphase beigezogen wurde. BB. sei unbekannt gewesen, wem E. LTD gehöre, wer bei E. LTD die Leistungen erbracht habe und dass der Beschwerdeführer Zahlungen erhalten habe. Seines Wissens existierten keine Belege zu von E. LTD erbrachten Leistungen (act. 5.8 S. 4f., 11-14; so auch act. 5.4 S. 31). Auch die Aussage von DD. widerspricht den vorgebrachten Erklärungen der Beschuldigten. DD. war als Verantwortlicher Compliance damals zu- ständig für die Beziehungen mit Consultants, unter anderem für die D. AG, welche zwischen April 2000 und Mai 2001 Gelder an E. LTD überwies (act. 5.7 S. 3, Einvernahme vom 23. April 2012; act. 5.4 S. 20). Er hätte die Zahlungen gestoppt, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass E. LTD F. ge- höre. Firmenverantwortliche der Konkurrenz als Consultants anzustellen sei bei D. AG unüblich gewesen. Ein gleiches Schicksal hätten bei ihm

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Zahlungen an den Beschwerdeführer erlitten (E. C oben), da nicht Interne für Dienstleistungen zu entschädigen seien, die normalerweise Dritte erle- digten. Sofern A. diese Leistungen ausserhalb seiner Pflichten erledigte, so wären diese innerhalb von D. AG zu entlöhnen gewesen, nicht durch ein (externes) CA. Schliesslich sei es nicht üblich gewesen, dass hochrangige Manager des Kunden (E. C oben) für den Lieferanten Unterstützungsarbei- ten leisteten; ein Einkauf von technischer Unterstützung wäre in einer solch korruptionsanfälligen Lage nur durch Entscheid der Geschäftsleitung und gegen totale Transparenz möglich gewesen (act. 5.7 S. 3-5, 9f.). Diese beiden Auskunftspersonen standen eng am abzuklärenden Sachver- halt und können diesbezüglich relevante Aussagen beibringen. Sie erschüt- tern die Sachverhaltsdarstellung von F. und A. und zwar sowohl was die Zulässigkeit des gewählten Instrumentes (CAs), als auch was die darunter angeblich erbrachten Gegenleistungen betrifft. Insgesamt begründen sie im jetzigen Zeitpunkt den hinreichenden Tatverdacht der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung (Art. 158 Abs. 1 StGB), eventuell einer Veruntreuung (Art. 138 Abs. 1 StGB 2. Satz) und damit den Verdacht der deliktischen Herkunft der Beraterkommissionen. Die letzte Einvernahme – 23. April 2012, DD. – verdichtete diesen Verdacht noch weiter. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers liegt somit – beim jetzigen Stand der Untersuchung – ohne Weiteres ein hinreichender Tatverdacht vor. 4.5 Die Verbindung zwischen den beschlagnahmten Gelder und den tatver- dächtig erlangten Kommissionen – im hier interessierenden Gesamtbetrag von USD 1'033'575.-- (act. 5.4 S. 46; act. 1.2 S. 2) – ist ebenfalls ausrei- chend wahrscheinlich. Der genannte Gesamtbetrag besteht aus insgesamt 7 Zahlungen. Der enge Zusammenhang der Zahlungen Nr. 1-3 an A. mit dem CA 1 ist in E. 3.6-3.8 dargelegt. Die 4 weiteren Zahlungen liefen dabei allesamt über I. Limited (dazu E. C oben, act. 5.4 S. 42): Nr. 4. USD 256'766.47 8. Februar 2005 von I. Limited Nr. 5. USD 308'103.53 11. August 2005 von I. Limited Nr. 6. USD 82'000.-- 13. Oktober 2006 von F., via I. Limited Nr. 7. USD 92'705.-- 16. Oktober 2006 von F., via I. Limited

Die Zahlungsströme folgten dabei dem gleichen Aufbau und Muster wie die in E. 3 bereits dargelegten. Denn die Zahlungen wurden von E. LTD ent- weder über H. Limited, G. Corp., I. Limited oder J. SA weitergeleitet (act. 5.4 S. 31, 33). Gleich ist auch der Konnex mit F., denn ihm (zusam- men mit seiner inzwischen verstorbenen Ehefrau) gehörte I. Limited eben- falls (act. 5.4 S. 14f.). Gleich ist auch der rechtliche Zusammenhang, erfolg-

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ten die Zahlungen doch ebenfalls gestützt auf CAs und zwar auch für die Weiterverteilung zwischen E. LTD und I. Limited (act. 5.4 S. 24-27, 30, 33f., 42f., 46). Die Zahlungen Nr. 4 und 5 wurden dabei im Zusammenhang mit den Projekten O. 2 und S. geleistet (act. 5.4 S. 42), wobei der Zusammen- hang der Zahlungen Nr. 6 und 7 sich nicht klar aus den Unterlagen ergibt. Beim jetzigen Stand der Untersuchung erscheint die deliktische Herkunft der beschlagnahmten Gelder jedoch als ausreichend belegt. 4.6 Insgesamt besteht beim aktuellen Stand des Verfahrens der hinreichende Tatverdacht, dass eine Bezahlung von Beratungshonoraren ohne ange- messene Gegenleistung erfolgt sein könnte, was eine Vermögensschädi- gung impliziert. Danach wären mittels ungetreuer Geschäftsbesorgung oder Veruntreuung erlangte und somit deliktische Gelder auf die Konten von A. gelangt, wo sie alsdann beschlagnahmt wurden. Die Beschlagnah- me erweist sich damit als gerechtfertigt.

5.1 Der Beschwerdeführer rügt auch den Umfang der Beschlagnahme. Teil- weise handle es sich bei den beschlagnahmten Vermögenswerten um Lohnzahlungen ohne Konnex mit dem Strafverfahren. Namentlich geht es ihm dabei um USD 211'913.83 (act. 1 N. 3.3-3.6, act. 8 N. 3.40). Weiter stammten EUR 159'474.93 aus einem Stock Option Plan (act. 8 N. 3.41; act. 1.2 N. 2.1). Gemäss Ausführungen der BA habe eine Beschlagnahme für einen Einzie- hungsanspruch und für eine Ersatzforderung stattgefunden (act. 5 N. 13f.; act. 5.11 Ziffer 4). Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer Lohn- und Bonuszahlungen seines Arbeitgebers auf die später mit Beschlag be- legte Kontoverbindung (Bank N., Stammnummer N 2) überwiesen hatte. Zu berücksichtigen sei aber, dass er von dem beschlagnahmten Konto in der Vergangenheit in 4 Tranchen knapp USD 900'000.-- nach Lettland und USD 130'000.-- auf sein Konto nach X. überwiesen habe. Der Betrag aus legaler Tätigkeit sei als Ersatzforderung beschlagnahmt worden (act. 5 N. 9-15; act. 5.11 S. 3; act. 1.2 N. 2.2).

Es treffe weiter zwar zu, so die BA, dass auch USD 237'450.-- aus legaler Quelle auf das beschlagnahmte Konto eingegangen seien (act. 5 N. 11). Auf einem anderen Wege seien dem Beschwerdeführer indes weitere USD 174'705.-- zugeflossen, die voraussichtlich einem Einziehungsan- spruch in Form einer Ersatzforderung unterstünden, da er mit vernünftigem

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Aufwand nicht rechtshilfeweise beigebracht werden könne (act. 5 N. 11 und 4, mit Hinweis).

5.2 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Im Gegensatz zur endgültigen materiellrechtlichen Einziehung stellt die Beschlagnahme lediglich eine von Bundesrechts wegen vorgeschriebe- ne provisorische konservatorische prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls einzuziehenden Vermögenswerte dar (Urteil des Bundesgerichts 1B_694/2011 vom 12. Januar 2012 E. 2.1; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1245). Sie greift dem Entscheid über die endgültige Einzie- hung nicht vor (TPF 2010 22 E. 2.2.2; TPF 2005 84 E. 3.2.1 S. 87). Das urteilende Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1 StGB bzw. Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögens- werte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforde- rung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB bzw. Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB). Zur Sicherung einer solchen Ersatzforderung können die Vermögenswerte des Betroffenen ebenfalls mit Beschlag belegt werden (Art. 71 Abs. 3 StGB bzw. Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 aStGB). Die Ersatzforderung bemisst sich dabei anhand derjenigen Vermögenswer- te, welche nicht beschlagnahmt werden konnten. Dabei ist die Gesamtheit der durch die inkriminierte Handlung erlangten Vermögensvorteile massge- bend. Falls keine Verbindung zwischen dem mit Beschlag belegten Konto und der inkriminierten Handlung besteht, so ist die Ersatzforderung nach Massgabe der gesamten zur Zeit der Entscheidung vorliegenden Erkennt- nisse der Strafuntersuchung zu bestimmen (TPF 2011 182). 5.3 Vorliegend beträgt der voraussichtlich deliktisch erworbene und damit der Einziehung unterliegende Betrag USD 1'033'575.-- (beschlagnahmt sind USD 1'017'266.-- und EUR 18'747.--, act. 1.2 N. 2.1f.; act. 5.3) und setzt sich aus 7 Zahlungen zusammen (act. 5.4 S. 46). In Erinnerung zu rufen ist, dass nach den Ausführungen in Erwägung 3 nicht zutreffend ist, dass aufgrund Verjährung hiervon USD 294'000.-- frei- zugeben wären, wie dies der Beschwerdeführer vorbringt (act. 1 N. 3.24).

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Er bringt weiter die unverdächtige Herkunft von Vermögenswerten aus Lohnzahlungen oder Stock Option Plan vor. Ersatzforderungen kommen zunächst dann in Betracht, wenn vermutlich deliktische Vermögenswerte nicht beschlagnahmt werden konnten. Von der beschlagnahmten Kontobe- ziehung wurden in den Jahren 2005 und 2006 insgesamt USD 890'551.02 auf das Konto-Nr. 6 der EE. bei der Bank FF. in W. (Lettland) überwiesen. Dieser Betrag entspricht ziemlich genau den ihm auf den Konten R. (Bank GG.) und bei der Bank N. von F. zugeflossenen USD 858'870.-- zu- züglich Zinsen (act. 5.4 S. 46f.). Dass somit diesbezüglich eine mutmassli- che Ersatzforderung in der Höhe des überwiesenen Betrages besteht, ist im jetzigen Verfahrensstadium hinreichend wahrscheinlich. Auf dem erwähnten Konto Nr. 2 haben sich somit aus mutmasslich legaler Herkunft USD 419'171.83 (USD 211'913.83 addiert mit USD 207'258.-- [EUR 159'474.93 umgerechnet zum Kurs vom 1. Dezember 2012]) mit mutmasslich deliktischen Geldern vermischt. Da die Ersatzforderung (USD 890'551.02) weitaus höher ist, als die Gelder aus legaler Herkunft (USD 419'171.83), ist die Beschlagnahme für eine mögliche Ersatzforde- rung nicht zu beanstanden. Damit muss aber vorliegend nicht darüber entschieden werden, ob auch für weitere USD 174'705.-- eine Ersatzforderung bestünde (vgl. act. 5 N. 11). Ein Gleiches gilt für den Betrag von USD 10'691.--, um welchen nach Be- rechnungen des Beschwerdeführers der Saldo den beschlagnahmten Be- trag übersteige (USD 1'017'266.-- und EUR 18'747.73, zum Umrechnungs- kurs vom 21. Mai 2012 rund USD 27'000.-- [recte USD 23'928.90 zum In- terbankenkurs des Datums der Beschwerde]; act. 1 S. 10). Abgesehen da- von liegt dieser Betrag im Unschärfebereich von Wertschwankungen, wel- che, wie auch die Zinsen, von einer Beschlagnahme mitumfasst sind (so auch BAUMANN, Basler Kommentar StGB I, Art. 70/71 N. 54 und 31). Insgesamt erscheint im jetzigen Verfahrensstadium der Umfang der Be- schlagnahme als gerechtfertigt, womit die Rügen des Beschwerdeführers fehl gehen. Dies führt namentlich zur Abweisung seiner Eventualanträge 1.4 und 1.5.

5.4 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, dass die BA Art. 268 Absätze 2 und 3 StPO zu Unrecht nicht angewandt habe. Die Beschlagnahme treffe sämtliche Ersparnisse des mittlerweile pensionierten Beschwerdeführers. Die BA habe sich überhaupt nicht mit diesen Fragen und den Fragen sei- nes Existenzminimums auseinandergesetzt (act. 1 N. 3.7-3.9). Die BA ih- rerseits verweist darauf, dass diese Bestimmung nur auf Beschlagnahmun-

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gen zur Kostendeckung anwendbar sei. Sodann weist sie auf die hohen sechsstelligen Beträge hin, die er im Laufe der Jahre 1998-2008 ausser Landes verschoben habe (act. 5 N. 16-18).

Wie der Titel von Art. 268 StPO verkündet, ist die Tragweite des Artikels eingeschränkt auf Fälle der Beschlagnahme zur Kostendeckung. Auch die Doktrin teilt diese Auffassung (statt vieler LEMBO/JULEN BERTHOD, Com- mentaire Romand, 2011, Art. 268 N. 2f.). Die Rüge ist also insoweit nicht stichhaltig. Sie stellt aber in einem weiteren Sinne die Frage der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO; TPF 2005 84 E. 3.2.2) der Beschlagnahme. Um diese beurteilen zu können, müssten aber weitere Informationen zum heutigen Verbleib der von der BA skizzierten Geldflüsse vorliegen. Diesbezüglich ergeben auch die im Verfahren BP.2012.39 (unentgeltliche Rechtspflege) eingereichten Unterlagen keinen Aufschluss (vgl. E. 7.6). Damit erweist sich auch diese Rüge als nicht begründet.

5.5 Somit ist an dieser Stelle festzuhalten, dass nicht mehr beschlagnahmt ist, als einer möglichen späteren Einziehung unterliegt. Die Rügen des Be- schwerdeführers mit dem Ziel der teilweisen Freigabe von Vermögenswer- ten gehen damit fehl.

  1. Zusammenfassend erwiesen sich die Einwände des Beschwerdeführers als unbegründet, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

7.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass wie im Verfahren vor der BA ein Fall notwendiger amtlicher Verteidigung (Offizialverteidigung) vorliege und ver- weist auf die Begründung der Verfügung der BA vom 24. März 2011 (act. 1.1; act. 7 S. 2). Diese bestellte den rubrizierten Rechtsvertreter als Offizialverteidiger (notwendige Verteidigung), gestützt auf Art. 130 lit. b StPO (drohende Freiheitsstrafe von über einem Jahr). Der Beschwerdefüh- rer begründete im Verfahren vor der Beschwerdekammer seine (zu prüfen- de) Mittellosigkeit, um seine Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu erreichen (mittels Formular sowie in verschiedenen Schriftstücken, BP.2012.39 act. 2, 2.1 und 3; act. 1 N. 3.8-3.9). 7.2 Die amtliche Verteidigung dauert solange, wie die Gründe für ihre Anord- nung fortbestehen; fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat (Art. 134 Abs. 1 StPO; dazu

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RUCKSTUHL, Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 132 N. 5, 9 und Art. 130 N. 6-10, 32). Für ihr Verfahren entscheidet die Rechtsmittelinstanz selbst über die Einsetzung einer amtlichen Verteidigung (Entscheid des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3 und 2.4; TPF RR.2012.40/65 vom 23. August 2012 E. 11.2 m.w.H.; RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 130 N. 6). Die Tatsache einer selbstständigen Entscheidung impliziert, dass es nicht nur um eine Bestätigung des Entscheides der Staatsanwaltschaft geht. Dies ist nicht selbstverständlich. So führte das Bundesgericht aus, dass es sich aus dem Zweck der notwendigen Vertei- digung ohne weiteres ergibt, dass sie im Prinzip bis zum ordentlichen Ab- schluss des Strafverfahrens durch ein rechtskräftiges Urteil bestehen muss (BGE 129 I 281 E. 4.3 und 4.4 mit Hinweis auf BGE 124 I 185 E. 4b und VON CASTELBERG, Zum Bereich der notwendigen Verteidigung im Zürcher Strafprozess, in: Strafrecht und Öffentlichkeit, Festschrift für Jörg Rehberg, Zürich 1996, S. 85ff., 88). Kaum geklärt ist, ob eine notwendige Verteidigung (Art. 130 StPO i.V.m. Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO) ins Beschwerdeverfahren erstreckt werden kann und inwieweit der Anlass für die notwendige Verteidigung im Beschwerde- verfahren selbst begründet sein, respektive auftreten muss sowie welche Rolle den Kriterien der Bedürftigkeit und Aussichtslosigkeit dabei genau zukommt (Urteile des Bundesgerichts 1B_296/2008 vom 11. Dezember 2008 E. 2.3 und 2.4, 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2 und 2.4, 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E. 7, BGE 129 I 129 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 1P.386/2006 vom 27. Juli 2006 E. 4.1-4.3, SCHMID, Handbuch StPO, Zürich/St. Gallen 2009, N. 742 und FN 214, RUCKSTUHL, Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 130 N. 10; demge- genüber BGE 129 I 281 E. 4.2-4.5 und SCHMID, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 130 N. 2 sowie DERSEL- BE, Handbuch, N. 750 und FN 230, MAURICE HARARI/TATIANA ALIBERTI, Code de procédure pénale suisse, Commentaire romand, Basel 2011, Art. 132 N. 41-42). Es ist am Beschwerdeführer, die Anhaltspunkte darzu- legen, damit die Beschwerdeinstanz in der Lage ist zu beurteilen, inwiefern die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung auch im Beschwer- deverfahren vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 1B_332/2012 vom 15. August 2012 E. 2.4). 7.3 Während der Beschwerdeführer ausführlich zur Frage der unentgeltlichen Prozessführung Stellung nahm, hält sein Schreiben vom 25. Juni 2012 (act. 7) nur fest, dass es sich "nach wie vor um einen Fall der notwendigen Verteidigung" handle, dies ohne weitere Darlegungen oder Belege. Wenn- gleich ihm zugutezuhalten ist, dass sich das Bundesgericht erst am

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  1. August 2012 darüber aussprach, so bestand diese Obliegenheit doch schon zuvor, worüber er sich auch im Klaren sein musste – und auch war, was die obig zitierte Korrespondenz zu Art. 132 StPO (amtliche Verteidi- gung), inkl. dem zugesandten Formular, bezeugt. Dass ein solcher Anspruch überhaupt bestehen solle, wäre ebenfalls dar- zutun, zumal er aus den oben zitierten und für das Beschwerdeverfahren einschlägigen Entscheiden des Bundesgerichts (1B_332/2012, 1B_705/2011, 1B_732/2011) nicht ersichtlich ist. Es ist auch nicht ersicht- lich, wie die vorliegende notwendige Verteidigung nach Art. 130 lit. b StPO ins Beschwerdeverfahren erstreckt werden könnte, da eine Vermögensbe- schlagnahme nicht die drohende Freiheitsstrafe von über einem Jahr (act. 1.1) beschlägt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_332/2012 vom
  2. August 2012 E. 2.2). Hinzu tritt, wie sogleich in E. 7.4 darzutun sein wird, dass der Beschwerdeführer auch nicht mittellos ist. Da damit kein Fall notwendiger Verteidigung im Beschwerdeverfahren vor- liegt, kann dessen Anwendbarkeit und Tragweite für das Beschwerdever- fahren offen bleiben. 7.4 Es ist nun die Gewährung der mit Belegen beantragten unentgeltlichen Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO) zu prüfen. Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichts- los erscheint (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV). Die beschuldigte Person hat unter den Voraussetzungen von Art. 132 StPO Anspruch auf eine amtliche Ver- teidigung. Diese Voraussetzungen knüpfen im Wesentlichen an die bisheri- ge bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der un- entgeltlichen Rechtspflege an (siehe hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_195/2011 vom 28. Juni 2011 E. 3.2). Es obliegt somit grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Insoweit kann er sich auch nicht auf sein Aus- sageverweigerungsrecht berufen (LIEBER, a.a.O., Art. 132 N. 12 unter Ver- weis auf Entscheid des Bundesgerichts 1B_119/2008 vom 2. Oktober 2008 E. 6). Das Gesuch kann mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden, wenn der Gesuch- steller der ihm obliegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situ- ation nicht nachkommt bzw. wenn die vorgelegten Urkunden und die ge-
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machten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner fi- nanziellen Verhältnisse ergeben (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BP.2011.39 vom 4. Oktober 2011 E. 1.4 und BP.2011.31 vom 13. Juli 2011; vgl. zum Ganzen auch MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 77f. m.w.H.; RUCKSTUHL, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 132 StPO N. 30). 7.5 Neben dem Formular "unentgeltliche Rechtspflege" (nachfolgend Formular; BP.2012.39 act. 2.1) verweist der Beschwerdeführer zur Darlegung der Mit- tellosigkeit einmal darauf, dass das Formular nicht auf lokale Verhältnisse zugeschnitten sei, und daher Angaben zu Auslagen nicht zu machen resp. belegen seien, und er daher darauf angewiesen sei, dass auch Schätzun- gen akzeptiert werden (BP.2012.39 act. 2 und 3). Er ergänzt damit die Vor- bringen in der Beschwerdeschrift, wo er ausführt, dass er pensioniert sei, dass ihm das einzige Bankkonto und damit seine gesamten Ersparnisse beschlagnahmt worden seien und dass er unter dem Existenzminimum le- be (act. 1 N. 3.8-3.9). In seinem Schreiben vom 3. August 2012 findet sich eine weitere Zusammenstellung von Auslagen (BP.2012.39 act. 3 S. 2). Ein Blick in die Akten erhellt, dass die Vermögensdeklaration des Ge- suchstellers mehr Fragen aufwirft als sie beantwortet. Dies betrifft einmal die ihm nachweislich zugeflossenen namhaften Überweisungen (act. 5.4 S. 46f.):  USD 174'705.-- auf sein Konto bei der Bank HH.  USD 890'551.02 auf das Konto der EE. bei der Bank FF. in W. (Lett- land)  USD 280'000.-- Barabhebungen von seinem Konto bei der Bank II. in den Jahren 1999-2005. Damit habe er seine Boni und weitere Kleinigkeiten abgeschöpft (act. 5.6 S. 25)

Bei dem auf seinem Bank II.-Konto 7 (act. 5.9) eingegangenen regelmässi- gen Zahlungen, vom Jahre 1998 bis ins Jahr 2000 von CHF 7'200.-- auf rund CHF 14'000.-- ansteigend, handelt es sich mutmasslich um Lohnzah- lungen und zwar von Gesellschaften des C.-Konzerns, die als schweizeri- sche Aktiengesellschaften und als Limited-Gesellschaften inkorporiert sind. In diesem Zusammenhang erstaunt, dass Pensionskassen-Ansprüche we- der im Formular ausgewiesen noch deren Abwesenheit erläutert wird. Of- fen bleibt auch, welche weiteren Zahlungen aus offenbar bestehenden "Stock-Option"-Plänen (act. 8 S. 5, der Beschwerdeführer erwähnt eine Zahlung von EUR 159'474.93 für die Jahre 2004 bis 2006) vermögensbil- dend zu seinen Gunsten geleistet wurden. Zusätzlich seien ihm jedoch 20- 30% für seinen lokalen Lebensunterhalt ausbezahlt worden (act. 5.6 S. 5).

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Auch replizierte er nicht auf die im Raum stehenden Darlegungen der BA, welche daneben noch Zahlungen von USD 170'000.-- über eine Gesell- schaft JJ. Holding und eine Überweisung im Jahre 2008 nach Osteuropa über USD 130'000.-- anführt (act. 5 N. 18). Erklärungen hierzu sind, ob- schon dringend erforderlich, unterblieben. Es wäre für den Beschwerdefüh- rer zumutbar gewesen, diese Fragen gar nicht aufkommen zu lassen oder zu erklären. So muss hier lediglich festgehalten werden, dass die ihm zuge- flossenen Gelder bei seiner selbstdeklarierten Ausgabensituation unmög- lich verbraucht sein können.

Weiter hat er gemäss seinen eigenen Angaben neben einer Wohnung in X. noch Geld in ein anderes, selbstbewohntes Anwesen (Grundstück mit von ihm finanziertem Hausbau) investiert (act. 5.6 S. 23). Für das Anwesen hat er ein Darlehen von USD 150'000.-- aufgenommen und offenbar zurückbe- zahlt. Auch die obenerwähnten Zahlungen an EE. seien demnach in Rück- zahlung eines Darlehens erfolgt (act. 5.6 S. 24). Dieses Anwesen findet sich im Formular indes nicht wieder, wohl aber eine Ausgaben-Position "Mietzins", was weitere Fragen nicht nur bezüglich des offenbar sehr wert- haltigen und nach den Rückzahlungen wohl schuldenfreien Anwesens auf- wirft.

Widersprüchlich und erklärungsbedürftig sind auch die weiteren Vermö- gens-Angaben im Formular. So deklariert der Beschwerdeführer eine Ei- gentumswohnung (woraus er vermutlich seine Untermieterträge bezieht), wobei er selbst aber mehr Miete bezahlen will, er als durch die Unterver- mietung seiner Wohnung einlösen kann. Dieser Entscheid ist angesichts eines vorgeblichen Lebens unter dem Existenzminimum nicht nachvoll- ziehbar und damit erläuterungsbedürftig. Auch die beim Vergleich der Ein- kommensaufstellung im Formular mit der Aufstellung der Eingabe vom 3. August 2012 (BP.2012.39 act. 3 S. 2) auftretenden Differenzen werfen klärungsbedürftige Fragen auf. Sodann spricht die Beschwerdeschrift (act. 1 N. 3.8) davon, dass das einzige Bankkonto des Beschwerdeführers unter Beschlagnahme sei, wobei auf dem Formular dann doch ein weiteres Konto aufscheint. Ein drittes Konto mit der Nummer 8 scheint bei der Bank HH. zu existieren (act. 5.4 S. 46). Zu keinem dieser Konten wurden Auszü- ge eingereicht. Es ist davon auszugehen, dass solche auch in Osteuropa erhältlich sind und deren Einreichung dem Beschwerdeführer ein Leichtes gewesen wäre. Die Vermögensdeklaration führt schliesslich den Wert der Eigentumswohnung mit 500.000 auf. Der Vergleich mit den Zahlen des Ki- lometer-Standes des Volvos (170.000), dem Alter des Fahrzeuges (2007), dem deklarierten Kaufpreis (50.000) und den anfallenden Unterhaltskosten

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des Fahrzeugs (rund CHF 120.-- pro Monat, BP.2012.39 act. 3 S. 2) macht klar, dass es sich bei 500.000 um CHF oder USD 500'000 handeln muss. Ein solches selbstdeklariertes Vermögen schlösse eine Bedürftigkeit auch in der Schweiz aus.

Dass namhafte Zahlungen und Gelder insgesamt nicht klar zugeordnet werden können und unter Umständen hier mehrfach aufgeführt werden, ist bezeichnend für die vorliegenden unübersichtlichen Vermögensverhältnis- se und ist im Ergebnis ebenfalls vom Beschwerdeführer zu verantworten. Mangels nachvollziehbarer Dokumentation der Vermögensverhältnisse, sowie aufgrund mangelnder Bedürftigkeit, ist der Antrag auf unentgeltliche Verteidigung damit abzuweisen.

Somit muss nicht mehr auf die Lebenskosten in Osteuropa oder die lokale Dokumentation eingegangen werden.

7.6 Zusammenfassend ist das Gesuch um amtliche Verteidigung für das Be- schwerdeverfahren abzuweisen.

  1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festgesetzt (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Das Gesuch um Gewährung einer amtlichen Verteidigung wird abgewiesen.

  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 5. Februar 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Nicolas Pfister
  • Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Beschlüsse der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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18.02.2013
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24.03.2026