Beschluss vom 2. Oktober 2012 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz

Parteien

A. S.A., vertreten durch Rechtsanwalt Michael Lazo- poulos,

Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Ges c häft s n um m er: B B . 201 2.2 5 + B P .20 12. 5

Sachverhalt:

A. Die A. S.A. reichte am 22. Dezember 2011, handelnd für die B. – einem von der A. S.A. verwalteten Fond, bei der Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich eine Strafanzeige gegen C., D., E., F. SA, G. und Unbekannt wegen Betrugs, Veruntreuung, Geldwäscherei, Urkundenfälschung, etc. ein und beantragte die Beschlagnahme und die Anordnung von Verfügungs- sperren hinsichtlich sämtlicher Bankkonten und Bankdepots der Beanzeig- ten (act. 1.35). In dieser Strafanzeige bringt die A. S.A. vor, sie sei unter Vorspiegelung falscher Tatsachen dazu verleitet worden, am 6. April 2011 von ihrem Konto bei der Bank H. Vermögenswerte in Höhe von EUR 100 Mio. auf ein Konto der G. bei der Bank I. zu überweisen, wovon EUR 11 Mio. aus dem Fond von B. stammten. Diese Vermögenswerte hät- ten gemäss dem zwischen A. S.A. und F. S.A. abgeschlossenen Agree- ment about a Joint Profit Sharing vom 7. März 2011 (nachfolgend "Agree- ment") wie auch gemäss den ausdrücklichen Zusicherungen von C., D. und E. für ein klar definiertes Investment-Programm dienen sollen. Tatsächlich seien diese Vermögenswerte jedoch ohne Wissen und Zustimmung der A. S.A. zweckentfremdet und nicht wie vertraglich vorgesehen für das Invest- ment-Programm verwendet worden (act. 1.35, S. 6 f.).

Am 7. Februar 2012 erliess die Bundesanwaltschaft in dieser Sache eine Nichtanhandnahmeverfügung (act. 1.2).

  1. Gegen die zuvor erwähnte Nichtanhandnahmeverfügung gelangte die
  2. S.A. mit Beschwerde vom 17. Februar 2012 an die Beschwerdekammer

des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes (act. 1):

"1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft im Ver- fahren SV.12.0021-EIC vom 7. Februar 2012 (einschliesslich Korrigendum vom 8. Februar 2012) vollständig (d.h. Ziff. 1-3) aufzuheben.

  1. Es sei in Gutheissung der Beschwerde die Bundesanwaltschaft anzuwei- sen, eine Strafuntersuchung gegen die in der Strafanzeige vom

  2. Dezember 2011 genannten Personen und Gesellschaften betreffend Verdachts auf Betrug (Art. 146 StGB), Veruntreuung (Art. 138 StGB), Geldwäscherei (Art. 305 bis StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 Abs. 1 StGB) und allfälliger weiterer Delikte zu eröffnen und durchzuführen.

  3. a) Es seien in Gutheissung der Beschwerde sämtliche Vermögenswerte (eventualiter bis zu einem Betrag von mindestens EUR 11 Millionen),

namentlich sämtlicher Bankkonten und Bankdepots der in der Straf- anzeige vom 22. Dezember 2011 genannten Personen oder deren direkt oder indirekt beherrschten Gesellschaften, insbesondere das Konto Nr. 1 (einschliesslich sämtlicher Unterkonten) bei der Bank I. in Zürich lautend auf G. und/oder ihren CFO J. und/oder einen Drit- ten, ohne vorgängige Information an die betreffenden Personen und Gesellschaften umgehend durch das Bundesstrafgericht zu be- schlagnahmen bzw. seien entsprechende Verfügungssperren anzu- ordnen.

b) Eventualiter sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, die in Ziff. 3a) hiervor beantragten Massnahmen unverzüglich anzuordnen.

  1. Die in Ziff. 3 hiervor beantragten Zwangsmassnahmen seien aufgrund zeitlicher Dringlichkeit unverzüglich und bis auf Weiteres zu erlassen.

  2. Es seien die in der Strafanzeige vom 22. Dezember 2011 genannten Per- sonen und Gesellschaften bis zum Vollzug der in Ziff. 3 hiervor beantrag- ten Zwangsmassnahmen weder über die Verfügung der Beschwerdegeg- nerin vom 7. Februar 2012 noch über das Beschwerdeverfahren zu orien- tieren.

  3. Es seien die Kosten für dieses Beschwerdeverfahren auf die Bundeskasse zu nehmen und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzu- sprechen."

In ihrer Beschwerdeantwort vom 22. März 2012 beantragt die Bundesan- waltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf ein- zutreten sei (act. 7). Die A. S.A. hält in ihrer Beschwerdereplik vom 5. April 2011 ebenfalls an ihren Anträgen fest (act. 12). Nachdem die Bun- desanwaltschaft am 4. Mai 2012 in der Beschwerdeduplik ihre Anträge nochmals bestätigt (act. 16), reicht die A. S.A. unaufgefordert am 18. Mai 2012 eine Stellungnahme ein, worin sie ihre Anträge wiederholt (act. 18). Diese Stellungnahme wurde der Bundesanwaltschaft am 22. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht (act. 19).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisa- tionsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organi- sationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben, mithin durch die Einstellungs- bzw. Nichtanhandnahmeverfügung be- schwert sind (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist somit gemäss dem Wortlaut des Geset- zes grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat. Als Aus- fluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist jedoch auch die geschädigte Person, welche – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren, zur Beschwerde legitimiert (Botschaft vom 21. Dezem- ber 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308 Fn. 427; GRÄDEL/HEINIGER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 322 StPO N. 6; LANDSHUT, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 322 StPO N. 9; SCHMID, Praxiskom- mentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 322 StPO N. 6). Die Beschwerde ge- gen eine Nichtanhandnahmeverfügung ist innert zehn Tagen nach deren Eröffnung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes or- dentliches Rechtsmittel dar. Mit ihr können alle Mängel des angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden. Die Beschwerdekammer verfügt demnach über volle Kognition (vgl. hierzu STEPHENSON/THIRIET, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 393 StPO N. 15, oder auch OMLIN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 310 StPO N. 27; GOLD- SCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 387; SCHMID, a.a.O., Art. 393 StPO N. 16; MINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 32 ad art. 393 CPP; a.M. hinsicht- lich der Überprüfung der Verfolgungsvoraussetzung des Tatverdachts LANDSHUT, a.a.O., Art. 310 StPO N. 13, mit Hinweis auf HÜRLIMANN, Die Eröffnung einer Strafuntersuchung im ordentlichen Verfahren gegen Er- wachsene im Kanton Zürich – Unter Berücksichtigung des Entwurfs zu ei- ner Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2006, S. 188 Fn. 1052).

1.2 Die Beschwerdeführerin hat sich mit der Strafanzeige vom 22. Dezem- ber 2011 als Privatklägerin konstituiert, beantragt sie doch zwecks Sicher- stellung ihrer Forderungen die Beschlagnahme von Vermögenswerten und behält sich in Ziff. 15 der Anzeige die Geltendmachung der zivilrechtlichen Ansprüche vor (act. 1.35). Somit ist sie zur Beschwerde gegen die Nich- tanhandnahme legitimiert, weswegen auf ihre im Übrigen frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.

  1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, wenn aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirap- ports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvo- raussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, mithin kein Anlass zur Eröffnung einer Untersuchung nach Art. 309 Abs. 1 StPO besteht. Eine Nichtanhandnahme darf jedoch mangels Straftatbestand nur ergehen, wenn von vornherein feststeht, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, was et- wa der Fall ist bei einer zivilrechtlichen Streitigkeit. Sie ist mithin nicht zu- lässig, wenn nur zweifelhaft ist, ob ein Tatbestand vorliegt oder dessen Nachweis gelingen wird. Folglich darf keine Nichtanhandnahmeverfügung ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft zuerst noch Untersuchungshandlun- gen durchführen muss. Es muss allein aus den Akten ersichtlich sein, dass sachverhaltsmässig und rechtlich kein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen OMLIN, a.a.O., Art. 310 StPO N. 8 f.; LANDSHUT, a.a.O., Art. 310 StPO N. 5; SCHMID, a.a.O., Art. 310 StPO N. 2; GOLD- SCHMID/MAURER/SOLLBERGER, a.a.O., S. 300; CORNU, Commentaire romand, Bâle 2011, n° 4 et 7-8 ad art. 310 CPP; NOSEDA, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 1 e segg. ad art. 310 CPP; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitli- chung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1265 sowie BGE 137 IV 285 E. 2.3). Für die Eröffnung einer Untersuchung wird ein hinreichender Tat- verdacht gefordert, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen der Staats- anwaltschaft ergeben kann (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Dabei muss der Verdacht objektiv begründbar sein. Eine subjektive Vermutung, auch wenn sie an Sicherheit grenzt, bei neutraler Betrachtung aber inkohärent er- scheint, genügt nicht (OMLIN, a.a.O., Art. 309 N. 32).

3.1 Einleitend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren keine allfällige Strafbarkeit der Beschwerdeführerin zu prüfen ist. Soweit die Beschwerde- gegnerin diesbezüglich Anhaltspunkte geltend macht, ist sie nicht zu hören.

Die Darstellungen der Anzeigerin sind in jedem Fall eingehend zu prüfen, ob ihr selbst in Bezug auf den angezeigten Sachverhalt allenfalls ein straf- rechtliches Verhalten angelastet werden kann, ändert nichts am Umstand, dass auch sie Anzeige einreichen und Geschädigte sein kann.

3.2 In casu gilt es vorerst darzustellen, von welcher Struktur auszugehen ist: Der Fond B. besteht aus einem auf unbestimmte Dauer errichteten Treu- handvertrag nach luxemburgischem Recht, und verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit. Gegründet worden ist er durch die A. S.A., welche den Fond für Rechnung der Anleger selbständig und in eigenem Namen als sogenannte "Société de gestion" bzw. "Management Company" verwaltet. K. ist Alleinaktionär, einziger Verwaltungsrat und Geschäftsführer der A. S.A. Der Fond B., für den die A. S.A. bei ihrer Strafanzeige handelte, stellt gemäss Art. 1 Abs. 1 der Specific Management Regulations von B. ein so- genanntes Compartment des L. dar. Alle Vermögenswerte eines Compartments müssen auf eigens dafür eingerichteten Konten der Depot- bank, die von der Fondsleitung gewählt wird, oder einer Korrespondenz- bank der Depotbank aufbewahrt werden. Sie dürfen nicht Teil des Gesell- schaftsvermögens der Fondsleitung bilden (vgl. act. 1.6, Art. 1). Zudem müssen gemäss Art. 1 Abs. 6, Art. 3 Abs. 1 und 2 der General Manage- ment Regulations die für ein Compartment eingerichteten Konten auf den Namen der Fondsleitung lauten (vgl. act. 1.5).

4.1 Die Beschwerdeführerin bringt unter anderem vor, die Beanzeigten hätten die überwiesenen Vermögenswerte nicht wie vertraglich vorgesehen in das Investitions-Programm investiert, sondern ohne das Wissen und Zustim- mung der Beschwerdeführerin zweckentfremdet. Nach der Überweisung hätten die Beanzeigten verfälschte Bankauszüge vorgelegt und behauptet, das Konto bei der Bank I. sei blockiert worden, weswegen sich die Auszah- lung der aus dem Investitions-Programm erzielten Renditen verzögere. Gemäss Beschwerdeführerin würden diese Umstände die Vermutung zu- lassen, dass die Beanzeigten zumindest teilweise vom Konto bei der Bank I. Vermögenswerte abgezogen hätten, um sich oder Dritte unrechtmässig zu bereichern (act. 1, S. 9).

4.2 Des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Ab- sicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklich-

keit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklä- rung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder ge- genwärtige Geschehnisse oder Zustände. Zukünftige Ereignisse sind, so- weit sie jedenfalls ungewiss sind, keine Tatsachen. Wer Äusserungen oder Prognosen über künftige Vorgänge macht, täuscht somit nicht, auch wenn sie unwahr sind, d.h. nicht seiner wirklichen Überzeugung entsprechen. Prognosen können aber in Bezug auf die vom Täter zugrunde gelegten ge- genwärtigen Verhältnisse (Prognosegrundlage) eine Täuschung darstellen. Massgebend ist, ob die Äusserung ihrem objektiven Sinngehalt nach einen Tatsachenkern enthält. Äusserungen oder Prognosen über künftige Vor- gänge können zu einer Täuschung führen, wenn sie innere Tatsachen wie- dergeben. Die Zukunftserwartung kann mithin als gegenwärtige innere Tat- sache täuschungsrelevant sein (BGE 135 IV 76 E. 5.1 mit Hinweisen). Arg- list im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB ist gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist wird auch bei falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprü- fung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Über- prüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a, je mit weiteren Hinweisen). Zur Annahme der Arglist muss sich aus Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel eine erhöhte Gefährlichkeit ergeben. Ein- fache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben ge- nügen demnach nicht. Eine Eingrenzung erfolgt zudem auch über die Be- rücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit des Opfers (zum Ganzen BGE 135 IV 76 E. 5.2, mit Hinweisen). Danach ist ausgehend vom Charakter des Betrugs als Beziehungsdelikt, bei welchem der Täter auf die Vorstel- lung des Opfers einwirkt und dieses veranlasst, sich selbst durch die Vor- nahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen, zu prüfen, ob das Opfer den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden können. Wer sich mithin mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen beziehungsweise den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich nicht geschützt. Dabei ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Op- fers sind in Rechnung zu stellen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Op- fermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und al- le erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend ent- fällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers,

sondern nur bei Leichtfertigkeit (BGE 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; 122 IV 146 E. 3a mit Hinweisen). Ein Vermögensschaden liegt bei tatsäch- licher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Pas- siven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Akti- ven und wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert wird, vor. Letzteres ist der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 129 IV 124 E. 3.1). Der Schaden als Vermögensnachteil hat beim Betrugstatbestand der Bereicherung als Vermögensvorteil zu entsprechen (Erfordernis der Stoffgleichheit; BGE 134 IV 210 E. 5.3). In subjektiver Hin- sicht wird Vorsatz sowie Absicht der unrechtmässigen Bereicherung vo- rausgesetzt.

4.3 Die Beschwerdeführerin erblickt das tatrelevante Verhalten darin, dass die von ihr überwiesenen Vermögenswerte nicht wie im zwischen ihr und der F. SA abgeschlossenen Agreement (act. 1.9) wie auch gemäss den behaup- teten ausdrücklichen Zusicherungen der Beanzeigten C., D. und E. für ein klar definiertes Investitions-Programm, das ein Privat Placement vorsah, gedient hätten (act. 1, S. 8). Nach der Überweisung im Juni 2011, hätten die Beanzeigten C., D. und E. behauptet, das Konto bei der Bank I. sei blo- ckiert worden, weswegen sich die Auszahlung der aus dem Investitions- Programm erzielten Renditen verzögern würde. Im November 2011 hätten sie der Beschwerdeführerin dann sogar verfälschte Bankauszüge vorge- legt. Diese Umstände liessen gemäss der Beschwerdeführerin die Vermu- tung zu, dass die Beanzeigten die Vermögenswerte zumindest teilweise vom Konto bei der Bank I. abgezogen hätten, um sich oder Dritte dadurch unrechtmässig zu bereichern (act. 1, S. 9). Im August 2010 habe K. die Be- kanntschaft mit C., D. und E. gemacht. Zusammen hätten sie beabsichtigt, an einem Investitions-Programm für erstklassige Obligationen teilzuneh- men, für welche ein Mindestkapital von EUR 100 Mio. erforderlich gewesen sei. Seitens C., D. und E. hätte diese Transaktion über die F. SA abgewi- ckelt werden sollen. Angeblich habe die F. SA in der Folge mit der G. das Agreement in der Höhe von EUR 100 Mio. abgeschlossen. Soweit der Be- schwerdeführerin bekannt, sei nach Abschluss des Agreements der Betrag von EUR 100 Mio. von der G. auf ein Konto der F. SA überwiesen worden. Ursprünglich sei beabsichtigt gewesen, dass das Investitions-Programm über die M. abgewickelt werde. Anfangs Januar 2011 habe die F. SA aus ihrem Bankkonto bei der Bank I. EUR 96 Mio. der von ihr verwalteten Ver- mögenswerte auf das Konto des Fonds N. (Fonds der Management Com- pany M.) bei der Bank O. in Luxemburg überwiesen. Die Beschwerdeführe- rin habe ihrerseits EUR 12 Mio. aus dem Fondsvermögen des B. auf das Konto von N. überwiesen. Da die Bank O. eine kleine Bank gewesen sei

und sich mit der Transaktion überfordert gefühlt habe, seien die Guthaben der F. SA und der Beschwerdeführerin je separat zurückbezahlt und da- nach weiter auf ein Konto des N. bei der Bank P. in Zürich überwiesen worden. Bereits einige Monate zuvor habe die Beschwerdeführerin EUR 1 Mio. auf das Konto der M. bei der Bank P. überwiesen, so dass insgesamt EUR 13 Mio. Kapital der Beschwerdeführerin auf dem Konto der Bank P. zur Verfügung gestanden seien. Anfangs Februar 2011 hätten C., D. und E. und die F. SA auf angeblichen Wunsch der G., eine Rückzahlung in der Höhe von EUR 7 Mio. aus der Beteiligung der G. gefordert, angeblich zur Begleichung von Steuern in Russland. Damit habe sich das Guthaben der G. auf EUR 89 Mio. reduziert. Bis Ende Februar 2011 sei es nicht gelungen die für das Investment-Programm notwendigen Geschäfte abzuschliessen. Mit Schreiben vom 7. März 2011 (act. 1.20) habe C. namens der F. SA der M. mitgeteilt, dass sie die bei der M. platzierten EUR 89 Mio. aufgrund mangelnder Gewinne wieder abziehen würde. Am 11. April 2011 sei eine Rückzahlung von etwa EUR 2 Mio. aus dem Guthaben der Beschwerdefüh- rerin auf das Konto von N. bei der Bank O. erfolgt. Demnach habe sich das Guthaben der Beschwerdeführerin bei der Bank P. auf EUR 11 Mio. redu- ziert. Da in der Folge ein neues Konto für die Transaktion habe gesucht werden müssen, habe K. den Kontakt zur Bank H. hergestellt, die bereits zuvor als Custodian Bank für die Beschwerdeführerin fungiert habe. Nach- dem die verbliebenen EUR 100 Mio. am 11. März 2011 von der Beschwer- deführerin in zwei Tranchen (à EUR 89 Mio. bzw. EUR 11 Mio.) von der Bank P. auf ein Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank H. überwiesen worden seien, habe diese einen längeren Compliance-Prozess angekün- digt. Schliesslich sei es den Vertretern der F. SA gelungen, über die für die vereinbarte Transaktion vorgesehene Trader ein Konto bei der Bank I. zu eröffnen. Die Vermögenswerte seien am 6. April 2011 von der Bank H. auf ein im Namen der G. eröffnetes Konto bei der Bank I. transferiert worden. Am 27. Juni 2011 habe eine erste konkrete Gewinnauszahlung erfolgen sollen, die jedoch ohne Angaben von Gründen ausgeblieben sei. Schliess- lich hätten C., D. und E. angegeben, das Konto bei der Bank I. sei wegen Verdachts auf Geldwäscherei gesperrt worden, weshalb keine Gewinnaus- zahlung möglich sei. Anlässlich eines Treffens vom 16. November 2011 sei K. und einem weiteren Kunden der Beschwerdeführerin von C. verschiede- ne Kontoauszüge übergeben worden, welche beweisen sollten, dass sich die Beteiligungen immer noch auf dem Konto der Bank I. befinden würden. Wie sich nachträglich herausgestellt habe, seien einzelne dieser Kontoaus- züge verfälscht gewesen. Aus dem Kontoauszug per 1. Juli 2011 gehe her- vor, dass verschiedene hohe Beträge im Juni 2011 abgezogen worden sei- en. Bei diesem Konto würde es sich um ein Unterkonto 2 zum Hauptkonto 3 handeln. Die Währung dieses Unterkontos sei dabei abgedeckt worden.

Es liege die Vermutung nahe, dass das Unterkonto nicht in Euro, sondern in einer "leichteren" Währung geführt werde (act. 1, S. 12 ff.).

4.4 Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung an, ih- re Recherchen hätten ergeben, dass sich der rechtlich relevante Sachver- halt anders darstelle, als er in der Strafanzeige geschildert worden sei. So gelte in der Untersuchung SV.11.0144-EIC, welche in einem personellen und sachlichen Zusammenhang zur Strafanzeige vom 22. Dezember 2011 stehe, die G. nicht als Beschuldigte sondern als Geschädigte (act. 1.2, S. 4).

4.5 Die hinsichtlich der Beanzeigten gemachten allgemeinen Angaben be- schreiben kein speziell gegenüber der Beschwerdeführerin getätigtes Ver- halten. Soweit die Beschwerdeführerin die Glaub- und Ehrwürdigkeit der Beanzeigten im Allgemeinen in Frage stellt ist sie demnach nicht zu hören (vgl. act. 1, S. 9 – 12). Wesentlich ist vorliegend nur, inwiefern dieses Ver- halten mit einer allfälligen deliktischen Tätigkeit der Beanzeigten im Zu- sammenhang steht.

4.6 Worin die Täuschungshandlung der Beanzeigten besteht, durch welche die Beschwerdeführerin zur Vermögensdisposition veranlasst wurde, geht nicht eindeutig aus der Anzeige hervor. Die Beschwerdeführerin bringt hervor, sie sei davon ausgegangen, dass die EUR 100 Mio. erfolgreich im verein- barten Investitions-Programm angelegt würden (act. 1, S. 29). Sinngemäss macht sie folglich geltend, sie sei über die Vertragserfüllungs- und über die Leistungsbereitschaft der Beanzeigten getäuscht worden. Bei den zugesi- cherten Gewinnaussichten handelt es sich um Prognosen, über welche, wie zuvor dargestellt, nicht getäuscht werden kann. Die Beschwerdeführe- rin legt keine Beweise ins Recht, die darauf schliessen liessen, dass über die Prognosegrundlage getäuscht worden wäre. Folglich kann die Täu- schung nicht darin erblickt werden, dass eine erfolgreiche Anlage verspro- chen wurde. Das Vorweisen der Kontoauszüge, welche keine Währungs- angaben enthielten, erfolgte erst nach der Vermögensdisposition, war somit für diese nicht kausal. Dass die ausgehändigten Auszüge vom Konto der G. Täuschungen gewesen sein sollen wird von der Beschwerdeführerin in keiner Weise belegt. Es bestehen keine objektiven Beweise, die auf die Unwahrheit dieser Dokumente hindeuten. Was genau die Beschwerdefüh- rerin mit dem Ausdruck "Redemption-investment" in der Transfert Instruction an die Bank H. vom 5. April 2011 für die Überweisung von Euro 100 Mio. an die Bank I. zugunsten der G. gemeint hat, kann im vorliegen- den Verfahren nicht abschliessend geklärt werden (act. 1.7). Anhaltspunkte dafür, dass die Beanzeigten die Beschwerdeführerin durch Täuschungs-

handlungen zur einer Vermögensdisposition veranlasst haben, sind keine ersichtlich.

4.7 Selbst wenn entgegen den obigen Ausführungen von einer Täuschungs- handlung ausgegangen würde, wäre die Arglist unter den konkreten Um- ständen zu verneinen. Bei allen Beteiligten handelt es sich um Personen, die im Bereich der vorliegenden Geschäftstätigkeit über eine gewisse Er- fahrung verfügen oder aufgrund ihrer Stellung in den Unternehmen verfü- gen müssen. Das Vorweisen eines Kontobelegs, bei welchem die Wäh- rungseinheit fehlt, kann unter den konkreten Umständen nicht als arglistig gelten. Es obliegt den für den Fond Verantwortlichen, die ihnen zur Ansicht vorgelegte Akten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Die Kontrolle der Wäh- rungseinheit auf einem Kontoauszug gehört in der heutigen internationalen Finanzwelt zu den grundlegendsten Pflichten. Schwer überprüfbar wäre al- lenfalls der Umstand, ob ein Konto tatsächlich in der angegebenen Wäh- rung geführt wird. Fehlt jedoch die Währungsangabe wie vorliegend gänz- lich, ist eine weitere Überprüfung zwingend erforderlich und durchaus zu- mutbar. Dass ein konkretes Investitions-Programm überhaupt bestand, wird von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt. Es erscheint je- doch unglaubwürdig, dass die Fondsleitung EUR 11 Mio. in ein Projekt in- vestiert hätte, ohne die genauen Hintergründe zu kennen. Wäre dies der Fall, so hätte sie eindeutig ihre elementarsten Sorgfaltspflichten verletzt. Zu berücksichtigen ist vorliegend zudem die Opfermitverantwortung bei der Höhe der vereinbarten Gewinnausschüttung: Gemäss Vorbringen der Be- schwerdeführerin sei eine Gewinnauszahlung von insgesamt EUR 75 Mio., ausmachend auf ihren Teil EUR 8.235 Mio., angekündigt worden. Bei einer Investition von lediglich EUR 11 Mio. ist die angekündigte Gewinnauszah- lung auch für einen Laien als unrealistisch zu erkennen. Dieser Umstand spielt, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (act. 12, S. 8), im Rahmen der Beurteilung der Opfermitverantwortung sehr wohl eine Rol- le. Es kann vorliegend nicht vom Vorliegen eines Lügengebäudes gespro- chen werden. Wie zuvor dargelegt bestehen keine Hinweise, dass die ge- genüber der Beschwerdeführerin geäusserten Informationen falsch sind und falls sie sich als solche erweisen sollten, hätte es der Fondsleitung ob- liegen, die Angaben genauer zu überprüfen.

4.8 Die Frage, welche Bank als Depotbank gedient hat, spielt für die Beurtei- lung des vorliegenden Falles grundsätzlich noch keine Rolle. Jedoch stel- len die diesbezüglichen widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführe- rin ein Indiz für ein fragwürdiges Geschäften ihrerseits dar. So reichte sie der Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 20. Januar 2012 in Beilage 5 die Specific Management Regulations ein, worin als Depotbank die Bank H. genannt wurde; in der französischen Version, dem Reglement Specifique

de Gestion hingegen wird in Article 3 die Bank Q. als Depotbank aufgeführt (vgl. Ordner der Bundesanwaltschaft, Band 1, Reg. 15.1). Beide Dokumen- te weisen als Datum den 2. Dezember 2008 auf. Diese Angabe wider- spricht den Information aus der Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 2011, worin sie die Bank H. als Depotbank aufführt (vgl. Ordner der Bundesanwaltschaft, Band 1, Reg. 1, S. 13). Die Beschwerde- führerin bringt dagegen vor, es würde sich hierbei lediglich um eine Ver- wechslung handeln und die Fondsleitung sei nicht verpflichtet, die in diesen Dokumenten aufgeführte Bank als ausschliessliche Depotbank zu gebrau- chen (act. 1, S. 25). Wie es sich mit dieser Aussage verhält kann vorlie- gend nicht abschliesend beurteilt werden. Jedoch erscheint es fragwürdig, dass in einem offiziellen Dokument speziell eine Depotbank namentlich er- wähnt wird, wenn dann von dieser sowieso nach freiem Ermessen abgewi- chen werden kann.

4.9 Dem im durch die Beschwerdeführerin eingereichten Agreement enthalte- nen Article 1.2 ist Folgendes zu entnehmen: A. S.A. as well shall also transfer its invested funds into the account of F. SA opened in the bank H.". Diese Bestimmung widerspricht den General Management Regulations, welche vorsehen, dass die für ein Compartment eingerichtete Konten auf den Namen der Fondsleitung lauten müssen (vgl. Art. 1 Abs. 6, Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 der General Management Regulations). Dies lässt zwar kei- nen Rückschluss auf ein allfällig deliktisches Handeln der Beanzeigten zu, legt aber dar, mit welchen widersprüchlichen Angaben die Beschwerdefüh- rerin operiert. Trotz den diesbezüglichen Vorhalten der Beschwerdegegne- rin legt die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht dar, inwie- fern ihr diesbezügliches Vorgehen nicht widersprüchlich sein sollte.

4.10 Die Beschwerdeführerin macht eine Deliktsumme von insgesamt EUR 100 Mio. geltend, wobei ihr Anspruch daran mindestens EUR 11 Mio. betrage (act. 12, S. 14). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist es für die Einleitung eines Strafverfahrens nicht erforderlich den genauen Schaden zu kennen. Von Bedeutung ist lediglich, dass genügend Hinweise für dessen Vorliegen bestehen. Diesbezüglich wäre die Beschwerdegegne- rin auf Unterlagen der Beschwerdeführerin, insbesondere auf aktuelle An- gaben über Status, Zusammensetzung und Bewertung des Fondsvermö- gens, aktuelle Angaben über die ausgegebenen Fondsanteile, aktuelle von der Revisionsstelle geprüfte Jahresberichte und Jahresrechnungen des Fonds sowie das Verzeichnis der Anleger, angewiesen gewesen. Ohne diese Angaben sei keine objektive Überprüfung möglich gewesen (act. 7, S. 3 f.). Die Begründung der Beschwerdegegnerin ist überzeugend. Die Beschwerdeführerin bringt selbst vor, sie habe für das Einreichen weiterer Unterlagen weder eine Veranlassung noch eine rechtliche Grundlage ge-

sehen (act. 12, S. 13). Da die Beschwerdegegnerin gemäss ihren Ausfüh- rungen jedoch auf die verlangten Unterlagen angewiesen ist, hat die Be- schwerdeführerin die Folgen ihrer Säumnis selbst zuzurechnen. Die Be- schwerdeführerin hat auch im vorliegenden Verfahren diese Unterlagen nicht nachgereicht.

4.11 Gemäss vorstehenden Ausführungen sind die Tatbestandsmerkmale eines Betrugs eindeutig nicht erfüllt.

5.1 Gemäss Beschwerdeführerin würden eindeutige Indizien bestehen, dass der Tatbestand der Veruntreuung erfüllt sei. Indem die Beschwerdeführerin nach den Instruktionen der F. SA bzw. ihrer Vertreter Vermögenswerte auf das Konto der G. bei der Bank I. überwiesen habe, habe sie C., D. und E. Vermögenswerte anvertraut, mit der Verpflichtung, diese gemäss dem Ag- reement zu investieren. C., D. und E. bzw. die F. SA hätten gemeinsam mit der G. – basierend auf dem zwischen ihnen bestehenden Joint Venture Ag- reement – somit die vollständige und ausschliessliche Verfügungsmacht über die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin erhalten. In der Folge seien diese Vermögenswerte ohne Wissen und Willen der Beschwerdefüh- rerin zweckentfremdet worden (act. 1.35, S. 17 f.).

5.2 Der Veruntreuung von Vermögenswerten gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrecht- mässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Anvertraut im Sinne von Art. 138 StGB ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Sinne eines andern du verwenden, insbesondere es zu verwahren, verwal- ten oder abzuliefern (BGE 133 IV 21 E. 6.2 mit Hinweisen). Nach einer an- deren Definition gilt als anvertraut, was mit rechtlich beschränkter Verfü- gungsbefugnis überlassen wird, ohne dass eine unmittelbare Kontrolle der Verwendung möglich oder üblich ist. Gemäss einer neueren Umschreibung ist anvertraut, was jemand mit der besonderen Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber zurückzugeben oder es für diesen an einen Dritten weiter- zuleiten, wobei der Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertrau- te aufgibt. Bei Vermögenswerten genügt es, dass der Täter ohne Mitwir- kung des Treugebers über sie verfügen kann, ihm mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist (BGE 119 IV 127; 117 IV 429 E. 3b und Urteil 6B_596/2009 vom 27. Mai 2010 E. 4.2.1 sowie SCHULTZ, ZBJV 98/1962 S. 112 und TRECHSEL/CRAMERI, Schweizerisches Strafge- setzbuch, Praxiskommentar, 2008, Art. 138 StGB N. 4). Daraus lässt sich eine Werterhaltungspflicht des Treuhänders ableiten. Nur wo diese beson-

dere Werterhaltungspflicht besteht, kann von einem anvertrauten Vermö- genswert ausgegangen werden (vgl. BGE 133 IV 21 E. 6.2). Die Tathand- lung nach Art. 138 Abs. 1 Ziff. 2 StGB besteht in einem Verhalten des Tä- ters, durch welches er eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatori- schen Anspruch der Treugebers zu vereiteln (BGE 121 IV 23 E. 1c mit wei- teren Hinweisen). Obwohl in Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht ausdrücklich erwähnt, verlangt die Bestimmung den Eintritt eines Vermögensschadens (NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2007, Art. 138 StGB N. 103 sowie BGE 111 IV 19 E. 5). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. An ei- ner unrechtmässigen Bereicherungsabsicht fehlt es, wenn der Täter Er- satzbereitschaft, d.h. Ersatzwille und Ersatzfähigkeit aufweist (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2 mit Hinweisen). Wer anvertraute Vermögenswerte dem Berech- tigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, bereichert sich unrechtmässig, wenn er sie zu seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen. Ist der Täter in einem solchen Fall fähig und gewillt, die Vermögenswerte zu einem späteren Zeitpunkt zu ersetzen, dann beabsichtigt er eine vorübergehende Bereicherung, was zur Bestra- fung genügt (BGE 118 IV 27 E. 3a mit Hinweisen).

5.3 Vorliegend stellt sich zuerst die Frage, ob die Vermögenswerte als anver- traut im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu gelten haben. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob eine Werterhaltungspflicht besteht. Gemäss Vorbringen der Beschwerdeführerin hätte das Geld in Investitionsprojekte fliessen sollen. Ob bei einem Investitionsprojekt von einer Werterhaltungs- pflicht gesprochen werden kann, ist in der bundesgerichtlichen Recht- sprechung bisher offen gelassen worden. So wird in BGE 133 IV 21 E. 6.2 ausgeführt: "Im Übrigen wäre die Annahme einer Werterhaltungspflicht selbst dann fraglich, wenn die Vermögenswerte als Anlage in ein bestimm- tes Projekt geflossen wären, da solche Investitionen in der Regel mit Risi- ken verbunden sind, im Extremfall zu einem Totalverlust der angelegten Beträge führen könnten." Dieser Entscheid macht deutlich, dass nicht zwei- felsfrei – prima vista – bestimmt werden kann, ob bei Investitionsprojekten von einer Werterhaltungspflicht des Treuhänders ausgegangen werden kann. Die Klärung dieser Frage obliegt jedoch in der Regel dem Sachrich- ter und kann nicht im Rahmen der Überprüfung einer Nichtanhandnahmeverfügung erfolgen. Überdies ist vorliegend – unter Be- rücksichtigung der momentanen Aktenlage – nicht eindeutig klar, ob über- haupt eine Einlage in ein Investitionsprojekt vorliegt. Wäre dies nicht der Fall, fände die obengenannte Rechtsprechung keine Anwendung und wir würden uns eher in der Nähe der Situation von BGE 120 IV 117 E. 2. f be- finden, wo ein Darlehen abmachungswidrig für eigene Bedürfnisse ausge- geben wurde. Insgesamt erscheint das Vorgehen sowohl der Beanzeigten

als auch dasjenige der Beschwerdeführerin intransparent. Im jetzigen Sta- dium kann – ohne weitere Ermittlungen – jedoch nicht beurteilt werden, was sich mit welchem Grund und welcher Motivation zu welchem Zeitpunkt genau abgespielt hat. Zur Festlegung des Sachverhalts bedarf es deswe- gen in dieser Hinsicht noch Ermittlungen. Jedenfalls kann der Beurteilung der Beschwerdegegnerin, dass eindeutig keine Hinweise auf die Begehung einer Veruntreuung vorliegen, nicht zugestimmt werden. Ob allenfalls der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB verwirklicht wurde, wird sich im Laufe des Verfahrens durch die Auf- nahme und Weiterführung der Ermittlungen ergeben.

5.4 Gemäss obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Nichtanhandnahme hinsichtlich der Veruntreuung zu Unrecht erfolgt ist und der dargelegte Sachverhalt die Eröffnung eines Strafverfahrens erfordert. Ob durch diesen Sachverhalt von der einen oder der anderen Seite allenfalls andere/weitere Tatbestände erfüllt wurden, werden die zu führenden Ermittlungen erge- ben. Es kann an dieser Stelle somit offengelassen werden, ob Hinweise auf Geldwäscherei oder Urkundenfälschung vorliegen.

  1. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin hat sich die Beschwer- degegnerin bei der Begründung ihrer Nichtanhandnahmeverfügung nicht nur, auf aus der Untersuchung SV.11.0144-EIC beigezogenen Aktenstü- cken und den in öffentlich zugänglichen Quellen recherchierten Informatio- nen abgestützt, sondern hat auch die mit der Strafanzeige eingereichten Unterlagen überprüft (act. 1.2, S. 4 und act. 7, S. 3). Dies lässt sich insbe- sondere aus der ausführlichen Nichtanhandnahmeverfügung entnehmen (act. 1.2). Insofern ist auch die Rüge, die Beschwerdegegnerin habe das rechtliche Gehör verletzt, nicht zutreffend. Zwar nimmt die Beschwerde- gegnerin in der Einleitung der Begründung der Nichtanhand- nahmeverfügung Bezug zum Verfahren SV.11.0144-EIC, stützt sich aber im weiteren nicht auf Akten aus diesem Verfahren ab (act. 1.2). Überdies muss den Parteien bei der Nichtanhandnahme in keiner Form das rechtli- che Gehör gewährt werden, da diesem ohnehin mit der Beschwerdemög- lichkeit entsprochen wird (vgl. OMLIN, a.a.O. Art. 310 N. 21).

  2. Zusammenfassend ergibt sich, dass ein für die Eröffnung eines Strafverfah- rens ausreichender Tatverdacht gegeben ist. Demnach hat die Beschwer- degegnerin ein Strafverfahren hinsichtlich des dargelegten Sachverhalts gegen die Beanzeigten zu eröffnen.

  3. Im Übrigen wendet sich die Beschwerde auch gegen die Auflage der Kos- ten in Höhe von Fr. 1'000.-- gemäss Ziff. 2 der fraglichen Nichtanhand- nahmeverfügung (act. 1.2, S. 17). Die Beschwerdegegnerin begründet die- se Kostenauflage mit der irreführenden und rechtsmissbräuchlichen Einrei- chung der Strafanzeige. Es seien diverse Abklärungen, insbesondere unter Beizug gewisser Aktenstücke aus dem Verfahren SV.11.0144-EIC, zu täti- gen gewesen, was zu einem grossen Aufwand geführt habe (act. 1.2, S. 13 ff.).

8.1 Gemäss Art. 417 StPO kann die Strafbehörde bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen Verfahrenskosten und Entschädigun- gen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat. Diese Verursacherhaftung greift bereits bei einer objektiven Verletzung einer Verfahrenspflicht. Ein vorwerfbares bzw. schuldhaftes oder gar mutwilliges Verhalten braucht der fehlerhaft handelnden Person nicht nachgewiesen zu werden. Allerdings muss zwi- schen der Verletzung der Verfahrenspflicht und den Verfahrenskosten bzw. Entschädigungen ein Kausalzusammenhang bestehen (DOMEISEN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 417 StPO N. 3). Art. 417 StPO ist auch auf die anzeigende Person anwendbar, wenn sie z.B. durch eine haltlose Ver- dächtigung vorsätzlich oder grobfahrlässig ein Verfahren eingeleitet hat und der Bund bzw. der Kanton für die von ihm getragenen Verfahrenskosten und Entschädigungen nach Art. 420 lit. a StPO Rückgriff auf sie nimmt (DOMEISEN, a.a.O., Art. 417 StPO N. 10). Dabei muss die rückgriffsverpflichtete Person die ihr vorgeworfenen Verfahrenshandlungen mit Wissen und Willen begangen haben (Art. 12 Abs. 2 StGB); oder unter Verletzung elementarer Vorsichtsmassregeln ausser Acht gelassen haben, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen hätte einleuchten müssen. Von Grobfahrlässigkeit kann auch dann ausgegangen werden, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer Art und Weise unwahre Angaben macht, übertreibt oder in elementarer Weise Notwendiges verschweigt, so dass für jeden verständigen Menschen die Ir- reführung der Strafbehörden offensichtlich ist (DOMEISEN, a.a.O., Art. 420 StPO N. 6 mit weiteren Hinweisen).

Wie den vorhergehenden Ausführungen zu entnehmen ist, kann zurzeit nicht davon ausgegangen werden, dass eindeutig keine strafbaren Hand- lungen der Beanzeigten vorliegen. Daher kann die Anzeige der Beschwer- deführerin – aufgrund der der Beschwerdekammer vorliegenden Akten – nicht als irreführend und missbräuchlich bezeichnet werden. Da die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben ist, entfällt auch die Entschädi- gungspflicht der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt gutzuheissen.

  1. Insgesamt ergibt sich, dass die Beschwerde (BB.2012.25) gutzuheissen ist.

  2. Hinsichtlich des Antrags gemäss Ziffer 3 der Beschwerde vom

  3. Februar 2012, wonach die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts in Gutheissung der Beschwerde sämtliche Vermögenswerte der Beanzeigten direkt oder unter Anweisung der Beschwerdegegnerin zu be- schlagnahmen habe, ist festzuhalten, dass dies nicht möglich ist, da es an einem Anfechtungsobjekt mangelt. Die Beschwerdeführerin hätte die Be- schlagnahme bei der Bundesanwaltschaft beantragen, nach einer Ableh- nung eine anfechtbare Verfügung verlangen und diese dann bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts mittels Beschwerde anfechten sollen. Auf das Gesuch (BP.2012.5) ist somit nicht einzutreten.

11.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).

11.2 Die obsiegende Partei hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss Art. 10 i.V.m. 12 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) wird das Honorar nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts bemessen. Vorliegend erscheint eine pauschale Entschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. MWST) angemessen.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Die Beschwerde (BB.2012.25) wird gutgeheissen und die Nichtanhandnah- meverfügung vom 7. Februar 2012 wird aufgehoben.

  2. Die Bundesanwaltschaft wird angewiesen, ein Untersuchungsverfahren betreffend Veruntreuung und allfällige weitere Delikte zu eröffnen.

  3. Auf das Gesuch um Beschlagnahme von Vermögenswerten (BP.2012.5) wird nicht eingetreten.

  4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

  5. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor der Beschwerdekammer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- (inkl. MWST) zu bezahlen.

Bellinzona, 2. Oktober 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Michael Lazopoulos
  • Bundesanwaltschaft, René Eichenberger, Staatsanwalt des Bundes

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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