Beschluss vom 16. April 2013 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Advokat Dieter Gysin,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 429 ff. StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Ges c häft s n um m er: B B . 201 2.1 66

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Sachverhalt:

A. Im Jahr 2007 eröffnete die Bundesanwaltschaft gegen A. und weitere Be- schuldigte ein Strafverfahren wegen des Verdachts der versuchten Tötung gemäss Art. 111 ff. StGB sowie der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 StGB (vgl. act. 1.2, S. 2). Mit Verfügung vom 28. Februar 2008 wurde das Verfahren gegen A. in sachli- cher Hinsicht auf den Tatbestand der Beteiligung an bzw. der Unterstüt- zung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260 ter StGB ausgedehnt (Akten BA, pag. 01-00-0001). Am 5. März 2008 verfügte die Bundesanwalt- schaft die Ausdehnung auf den Tatbestand der qualifizierten Widerhand- lung gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungs- mittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121), und zwar rückwirkend auf den 27. Februar 2008 (sic!; Akten BA, pag. 01-00-0003). Am 8. September 2009 kam die Bundesanwaltschaft zum Schluss, dass zwischen dem Sachverhalt "Tötungsversuch mittels Sprengstoff" und dem Sachverhalt "Organisierte Kriminalität/Betäubungs- mittelhandel" kein ersichtlicher Sachzusammenhang bestehe, wobei in ei- nem nächsten Schritt dem Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt be- schränkt auf den Komplex "Tötungsversuch mittels Sprengstoff" ein Antrag auf Eröffnung der Voruntersuchung gestellt werden bzw. gegen einzelne Beschuldigte die Einstellung des Verfahrens geprüft werden könne. Aus diesem Grund trennte sie die Ermittlungen gegen A. und Mitbeteiligte we- gen Beteiligung an und Unterstützung einer kriminellen Organisation und qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG vom Ermittlungsverfahren [hinsichtlich Tötungsversuch mittels Sprengstoff] ab und führte dieses se- parat weiter (Akten BA, pag. 01-00-0018 ff.). Den Ausführungen von A. zu- folge erfolgte ihm gegenüber jedoch bereits am 1. September 2009 die Einstellung des Verfahrens betreffend die Vorwürfe der versuchten Tötung und der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht (vgl. act. 1, S. 8). Die entsprechende Verfügung der Bundesanwaltschaft befin- det sich – soweit ersichtlich – nicht in den vorliegenden Verfahrensakten.

B. Mit Eingabe vom 27. Februar 2008 zeigte Advokat Dieter Gysin (nachfol- gend "Gysin") der Bundesanwaltschaft an, er vertrete im Ermittlungsverfah- ren die Interessen des Beschuldigten A. (Akten BA, pag. 16-02-0004), und reichte in der Folge eine entsprechende Vollmacht ein (Akten BA, pag. 16- 02-0015). Mit Gesuch vom 12. Juni 2008 beantragte A., es sei ihm wegen Bedürftigkeit die amtliche Verteidigung durch Gysin zu bewilligen (Akten BA, pag. 16-02-0057 ff.). Am 11. November 2008 ernannte die Bundesan-

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waltschaft Gysin mit Wirkung ab 12. Juni 2008 zum amtlichen Verteidiger von A. (Akten BA, pag. 16-02-0139).

C. Am 29. März 2010 liess Gysin der Bundesanwaltschaft im Sinne eines Ge- suchs um Ausrichtung einer Akontozahlung zwei Zwischenabrechnungen zukommen. Die eine betraf seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger im Rahmen des Strafverfahrens, die andere seine Bemühungen zu Gunsten der B. AG, einer von A. kontrollierten Gesellschaft (Akten BA, pag. 16-02- 0464). Hinsichtlich der als amtlicher Verteidiger erbrachten Leistungen hiess die Bundesanwaltschaft am 13. April 2010 das Gesuch gut und be- vorschusste Gysin an das zu erwartende amtliche Honorar einen Betrag von Fr. 22'200.-- (ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 220.--; Ak- ten BA, pag. 16-02-0498; vgl. auch act. 1.5). Eine Übernahme der mit den Aufwendungen von Gysin für die Gesellschaft B. AG entstandenen Kosten lehnte die Bundesanwaltschaft vorerst ab (Akten BA, pag. 16-02-0647 f.). Am 22. Oktober 2010 hielt der verfahrensleitende Staatsanwalt gegenüber Gysin grundsätzlich an diesem Standpunkt fest, erklärte sich aber "bereit, ohne präjudizielle Wirkung und im Sinne einer einvernehmlichen Lösung, einer teilweisen Übernahme der Rechnung Nr. 2475 [Bemühungen für die B. AG; siehe act. 1.7] im Betrag von Fr. 8'000.-- zuzustimmen (Akten BA, pag. 16-02-0667 f.; act. 1.6). Nachdem sich Gysin nach Rücksprache mit A. damit einverstanden erklärte (Akten BA, pag. 16-02-0669), bevorschusste die Bundesanwaltschaft Gysin an das zu erwartende amtliche Honorar ei- nen Betrag von Fr. 8'000.-- (ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 220.--), "mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die Höhe dieser Akonto- zahlung in keiner Weise die Höhe der Entschädigung präjudiziert, welche bei Abschluss des Verfahrens durch die zuständige Behörde festzusetzen sein wird" (Akten BA, pag. 16-02-0670 f.; vgl. auch act. 1.5). Auf entspre- chendes Ersuchen hin entrichtete die Bundesanwaltschaft am 1. Dezem- ber 2010 Gysin für dessen Bemühungen im Strafverfahren an das zu er- wartende amtliche Honorar eine Akontozahlung von Fr. 15'000.-- (ausge- hend von einem Stundenansatz von Fr. 220.--; Akten BA, pag. 16-02- 0686 f.; vgl. auch act. 1.5).

D. Im Hinblick auf die vorgesehene Einstellung des Verfahrens forderte die Bundesanwaltschaft A. auf, allfällige Ansprüche im Sinne von Art. 429 StPO zu beziffern und zu belegen (Akten BA, pag. 16-02-0722). Mit Einga- be vom 31. Januar 2012 stellte A. die folgenden Forderungen: Fr. 62'611.45 für die anwaltliche Verteidigung im Strafverfahren (nach Ab- zug der beiden Akontozahlungen in der Höhe von Fr. 22'200.-- und

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Fr. 15'000.--), Fr. 35'691.20 für notwendigen Mehraufwand im Zusammen- hang mit der Führung der Geschäfte des Beschuldigten, insbesondere der B. AG (nach Abzug der Akontozahlung von Fr. 8'000.--), Fr. 550'000.-- als Ersatz des Schadens aus dem zwangsweisen Verkauf des Unterbaurechts auf der Liegenschaft in Z., Fr. 39'422.-- als Ersatz des Schadens aus der Beschlagnahmung und Verwertung des Fahrzeugs "C." und Fr. 100'000.-- als Genugtuung (act. 1.3). Mit Verfügung vom 18. Oktober 2012 stellte die Bundesanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen A. ein und ordnete in Ziff. 3 des Dispositivs der Verfügung an, der Verteidiger von A., Gysin, werde, nach Abzug der bereits geleisteten Akontozahlungen, noch mit Fr. 48'994.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt (act. 1.2). Hierbei be- rücksichtigte die Bundesanwaltschaft lediglich den Aufwand des Verteidi- gers für das Strafverfahren (zu einem Stundenansatz von Fr. 280.--), brachte vom entsprechenden Betrag die drei Akontozahlungen in Abzug und verweigerte dem vormals Beschuldigten jegliche Entschädigung für den geltend gemachten Mehraufwand für die B. AG.

E. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 29. Oktober 2012 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes (act. 1):

"1. Es sei Ziffer 3 der Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 18. Oktober 2012 aufzuhe- ben, und es sei dem Beschwerdeführer für die durch das Strafverfahren entstandenen An- waltskosten eine Entschädigung von Fr. 101'302.65 zuzusprechen. 2. Eventualiter sei Ziffer 3 der Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 18. Oktober 2012 aufzuheben und die Sache an die Bundesanwaltschaft zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 3. Unter o/e Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. (...)"

In ihrer Beschwerdeantwort vom 16. November 2012 schliesst die Bundes- anwaltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4). Im Rahmen seiner Replik vom 23. November 2012 beantragt A., die Be- schwerde im Sinne der gestellten Rechtsbegehren gutzuheissen (act. 6), und macht für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'045.25 geltend (inkl. Auslagen und MwSt.; vgl. act. 6.1). Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft am 27. November 2012 zur Kennt- nisnahme zugestellt (act. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

  1. Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Par- teien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder un- richtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c). Die Beschwerdekammer ist bei ihrem Entscheid nicht an die Anträge und Begründungen der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO).

2.1 Der vormals beschuldigte Beschwerdeführer ist durch die im Rahmen der Einstellungsverfügung ergangene Verweigerung der vorgängig von ihm be- antragten Entschädigung grundsätzlich ohne weiteres zur Be- schwerdeführung berechtigt (vgl. u. a. den Beschluss des Bundesstrafge- richts BK.2011.8 vom 2. September 2011, E. 1.2). Angesichts des eingangs geschilderten Sachverhalts drängen sich an dieser Stelle jedoch allgemei- ne Ausführungen zu Inhalt und Tragweite des Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO auf. 2.2 Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder wenn das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die in diesem Sinne zu erstattenden Aufwendungen bestehen hauptsächlich aus den Kosten der frei gewählten Verteidigung (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Ver- einheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1329) und nur einer solchen, nicht jedoch einer amtlichen Verteidigung (BGE 138 IV 205 E. 1 S. 206 mit Hinweis auf WEHRENBERG/BERNHARD, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 429 StPO N. 12; SCHMID, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 429 StPO N. 7; GRIESSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 429 StPO N. 4; siehe auch MINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commenta- rio, Zürich/St. Gallen 2010, n. 5 ad art. 429 CPP).

Die Kosten für die amtliche Verteidigung gehören zu den Auslagen und damit zu den Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), welche grund-

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sätzlich vom Gemeinwesen zu tragen sind, welches das Verfahren geführt hat (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die amtliche Verteidigung wird nach dem An- waltstarif des Bundes entschädigt (Art. 135 Abs. 1 StPO), wobei die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht die Entschädigung am En- de des Verfahrens festlegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Gegen einen solchen Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung Beschwerde füh- ren (Art. 135 Abs. 3 StPO). Die Festsetzung der Höhe dieser Entschädi- gung betrifft grundsätzlich nur die eigenen Interessen der amtlichen Vertei- digung. Die amtlich verteidigte Partei ist hingegen durch eine behaupteter- weise zu tief festgesetzte Entschädigung nicht in ihren eigenen Rechten betroffen, weshalb es ihr an einem rechtlich geschützten Interesse an der Erhöhung der Entschädigung fehlt. Sie ist nicht zur Rüge legitimiert, das der amtlichen Verteidigung zugesprochene Honorar sei zu niedrig bemes- sen (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012, E. 1.2 mit zahlreichen Hinweisen auf Literatur und Rechtspre- chung).

Wird der beschuldigten Person gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO infol- ge deren Bedürftigkeit eine amtliche Verteidigung bestellt, so können ihr gar keine Kosten für die Tätigkeit der amtlichen Verteidigung erwachsen, welche sie gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO am Ende des Verfahrens als Schaden geltend machen könnte. Die Entschädigung wird grundsätzlich vom Staat getragen. Darüber hinaus ist die amtliche Verteidigung unter Vorbehalt der Bestimmung des Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO nicht befugt, von der von ihr vertretenen bedürftigen Person eine zusätzliche Entschädigung zu verlangen (BGE 122 I 322 E. 3b S. 325 f.; 108 Ia 11 E. 1 und 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_17/2008 vom 7. März 2008, E. 2.2; RUCKSTUHL, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 135 StPO N. 1; LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 135 StPO N. 23; HARARI/ALIBERTI, Commentaire romand, Bâle 2011, n° 19 ad art. 135 CPP; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafpro- zessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 751; FELLMANN, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 12 BGFA N. 149).

2.3 Im vorliegenden Fall trat Gysin ab 27. Februar 2008 zunächst als frei ge- wählter Verteidiger des Beschwerdeführers auf. Mit Wirkung ab 12. Ju- ni 2008 wirkte Gysin dann als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers am Verfahren mit. Dies blieb offenbar auch bis zum Abschluss des Straf- verfahrens der Fall, nachdem sich den Akten diesbezüglich nichts anderes entnehmen lässt. Nichtsdestotrotz hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen der angefochtenen Verfügung die Ansprüche des Beschwerdeführers auf Ersatz der ihm aus der Tätigkeit der frei gewählten Verteidigung vom

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  1. Februar 2008 bis 12. Juni 2008 erwachsenen Kosten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO), die Ansprüche des amtlichen Verteidigers auf Entschädigung für seine Bemühungen ab 12. Juni 2008 (Art. 135 StPO) sowie offenbar auch die im Namen der B. AG geltend gemachten Ansprüche (bei welchen es sich – wenn überhaupt – um solche im Sinne des Art. 434 StPO handeln dürfte) allesamt über eine Entschädigung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO abgewickelt und fälschlicherweise sowohl in materieller als auch in formeller Hinsicht gleich behandelt. Inkonsequenter- weise hat die Beschwerdegegnerin diese Entschädigung dann insgesamt Gysin zugesprochen, was nur für den Posten Entschädigung der amtlichen Verteidigung korrekt wäre. In der Folge fehlt es beispielsweise dem nun vor der Beschwerdekammer auftretenden Beschwerdeführer an der Legitimati- on zur Beschwerdeführung, soweit sie die angeblich zu tief bemessene Entschädigung von Gysin als amtlichem Verteidiger betrifft. Inwiefern er be- rechtigt ist, Ersatz für die zu Gunsten der B. AG getätigten Aufwendungen zu verlangen, ist auch nicht ohne weiteres klar. Den Akten kann zudem auch nicht entnommen werden, ob allenfalls auch schon anlässlich der am
  2. September 2009 erfolgten Teileinstellung über allfällige Entschädigungs- ansprüche befunden worden ist.

Ausgehend von den unzutreffenden rechtlichen Grundlagen der verschie- denen zur Diskussion stehenden Ansprüche, erweist sich auch die Bemes- sung der von der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Entschädigung als rechtsfehlerhaft. So richten sich die Entschädigung der amtlichen Verteidi- gung bzw. der freigesprochenen beschuldigten Person für die von ihr frei gewählte Verteidigung nicht nach dem zwischen ihr und der verteidigten Partei vereinbarten Honorar (vgl. act. 1.3, S. 8, bzw. act. 1.2, S. 3), sondern nach Art. 12 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes- strafverfahren (BStKR, SR 173.713.162) sowie der hierzu ergangenen Pra- xis (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.8 vom 2. März 2012, E. 4.2).

  1. Nachdem sich die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abwick- lung der Entschädigungsfragen als fehlerhaft erweist, die vorhandenen Ak- ten eine abschliessende Regelung dieser Fragen nicht erlauben und über die Ansprüche einzelner Anspruchsberechtigter wie dem amtlichen Vertei- diger selbst bzw. allfälligen Drittpersonen gegenüber erstinstanzlich in for- mell korrekter Weise noch gar nicht entschieden wurde, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung auf-
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zuheben und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist (Art. 397 Abs. 2 StPO).

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO und Art. 21 Abs. 2 BStKR).

4.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Entschädigung für seine Aufwendungen im vorliegenden Be- schwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die- se richtet sich nach dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Stun- denaufwand (act. 6.1; vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 BStKR), welcher an- gemessen erscheint. Mit Blick auf die erwähnte Praxis (siehe oben E. 2.3 in fine) ist der geltend gemachte Stundenansatz jedoch auf Fr. 230.-- herab- zusetzen. Für die als Auslagen in Rechnung gestellten Kopien können zu- dem nur 50 Rappen pro Kopie vergütet werden (Art. 13 Abs. 2 lit. e BStKR). In Berücksichtigung dieser Kürzungen beläuft sich die zu entrich- tenden Parteientschädigung auf Fr. 3'010.05 (inkl. Auslagen und MwSt.).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 3 des Dispositivs der angefochte- nen Verfügung wird aufgehoben und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

  3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'010.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Bellinzona, 17. April 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Advokat Dieter Gysin
  • Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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CH_BSTG_001
Gericht
Bstger
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CH_BSTG_001, BB.2012.166
Entscheidungsdatum
16.04.2013
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026