Beschluss vom 12. Februar 2013 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Bernard Rambert,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Verfall der Sicherheitsleistung (Art. 240 StPO) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 201 2.1 49
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 17. Dezember 2003 ein Strafverfah- ren u. a. gegen B. wegen des Verdachts der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, ausgehend von einer kriminellen Or- ganisation im Sinne von Art. 260 ter StGB. In der Folge wurde B. am 18. Ja- nuar 2006 zur Verhaftung ausgeschrieben, am 18. Februar 2006 in Z. (Deutschland) verhaftet, am 17. März 2006 in die Schweiz überführt und in Untersuchungshaft versetzt (vgl. act. 1.10).
Am 13. März 2009 erliess das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend "Untersuchungsrichteramt") aufgrund des von B. gestellten Haftentlassungsgesuchs nachfolgende Verfügung (act. 4.1):
"1. Dem Gesuch um Haftentlassung wird unter den nachfolgenden Bedingungen stattgege-
ben.
2. Zwecks Haftentlassung von B. werden folgende Ersatzmassnahmen angeordnet:
lichen Effekten befanden, werden zurückbehalten: Schweizer Reisepass Nr. 1, Schweizeri-
sche Identitätskarte Nr. 2 und Serbischer Ausweis (Identitätskarte) Nr. 3.
c) Gegenüber B. wird eine Schriftensperre verhängt.
d) B. wird eine Meldepflicht auferlegt, indem er nach seiner Haftentlassung wöchentlich (je-
weils am Montag) bei der Stadtpolizei Zürich (...) persönlich zu erscheinen hat.
3. Die gemäss Ziffer 2 a) hinterlegte Sicherheitsleistung verfällt dem Staat, wenn sich B. der
weiteren Strafverfolgung oder der Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe dadurch ent-
zieht, dass er flieht oder sich verborgen hält. (...)"
Die Sicherheitsleistung wurde von A., der Ehefrau von B., bezahlt und die- ser wurde am 31. März 2009 aus der Untersuchungshaft entlassen (vgl. act. 4.1).
Mit Ersuchen vom 21. Juli 2009 beantragte B. beim Untersuchungsrichter- amt die Aufhebung der Meldepflicht und der Schriftensperre (act. 4.5). In teilweiser Gutheissung dieses Gesuchs verfügte das Untersuchungsrich- teramt am 19. August 2009 was folgt (act. 4.7):
"1. In Teilabänderung von Ziffer 2 b) der Verfügung vom 13. März 2009 wird dem Beschul- digten B. die auf ihn ausgestellte Schweizerische Identitätskarte Nr. 2 bis auf weiteres he- rausgegeben.
Der Meldepflicht leistete B. das letzte Mal am 30. November 2009 Folge (vgl. act. 1, Rz. 15; act. 1.10). Einige Tage darauf, am 2. Dezember 2009, verliess er per Flugzeug die Schweiz Richtung Mazedonien (act. 1.8). Am Flughafen in Skopje wurde er bei seiner Ankunft aufgrund eines internatio- nalen Haftbefehls verhaftet (act. 4.9). Den Haftbefehl hatten die italieni- schen Strafverfolgungsbehörden erlassen. In der Folge lieferten die maze- donischen Behörden B. am 16. März 2010 nach Italien aus (vgl. act. 1, Rz. 18; act. 4.10), wo er schliesslich mit Entscheid vom 29. Januar 2012 des Corte d'Appello di Milano wegen wiederholten Verstössen gegen das italienische Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 4 Monaten verurteilt wurde (vgl. act. 1, Rz. 18; act. 1.10).
B. Mit Verfügung vom 10. September 2012 erklärte die Bundesanwaltschaft die von A. geleistete Sicherheit in der Höhe von Fr. 100'000.-- als verfallen, wobei diese zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet werde und ein allfälliger Überschuss dem Bund zukomme (act. 1.10).
C. Hierauf gelangte A. mit Beschwerde vom 24. September 2012 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es sei die Verfü- gung der Bundesanwaltschaft vom 10. September 2012 aufzuheben und die von der Beschwerdeführerin geleistete Sicherheitsleistung von Fr. 100'000.--, zzgl. Zinsen von 5 % seit 10. September 2012, der Be- schwerdeführerin herauszugeben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Staates (act. 1).
Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Ok- tober 2012 die Abweisung der Beschwerde (act. 4). Mit Beschwerdereplik vom 22. Oktober 2012 hält A. an ihren Anträgen fest (act. 6). Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft am 23. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröff- nete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzurei- chen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Mit der angefochtenen Verfügung wurde die von der Beschwerdeführerin (selbst nicht Partei des gegen B. geführten Strafverfahrens) gestellte Si- cherheitsleistung als verfallen erklärt (act. 1.10). Als Kautionsstellerin ist die Beschwerdeführerin von der Verfügung direkt betroffen und damit zur Be- schwerde legitimiert (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_278/2011 vom 13. Januar 2012, E. 3). Die übrigen Eintretensvoraus- setzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt, es fehle an den Voraussetzungen für den Verfall der Sicherheitsleistung, weshalb die angefochtene Verfügung Art. 240 Abs. 1 StPO verletze und aufzuheben sei (act. 1, Rz. 4).
2.2 Bei Fluchtgefahr kann das zuständige Gericht die Leistung eines Geldbe- trages vorsehen, der sicherstellen soll, dass die beschuldigte Person sich jederzeit zu Verfahrenshandlungen oder zum Antritt einer freiheitsentzie- henden Sanktion einstellt (Art. 238 Abs. 1 StPO). Die Leistung der Sicher- heit verfolgt den Zweck, den Gang der Untersuchung sowie den Antritt ei- ner Strafe oder Massnahme nicht dadurch zu beeinträchtigen, dass sich der Beschuldigte den Strafverfolgungsbehörden – insbesondere durch
Flucht – entzieht (Urteile des Bundesgerichts 1B_151/2009 vom 15. Sep- tember 2009, E. 3.3 m.w.H.; TPF 2009 73 E. 2.1; TPF 2009 97 E. 2.1). Entzieht sich die beschuldigte Person dem Verfahren oder dem Vollzug ei- ner freiheitsentziehenden Sanktion, so verfällt die Sicherheitsleistung dem Bund oder dem Kanton, dessen Gericht sie angeordnet hat (Art. 240 Abs. 1 StPO). Der Verlust der Sicherheitsleistung ist endgültig (SCHMOCKER, Commentaire romand, Bâle 2011, n° 6 ad art. 240 CPP). Der Leistende hat auch dann keinen Rückforderungsanspruch mehr, wenn der Beschuldigte zu einem späteren Zeitpunkt verhaftet wird oder sich freiwillig stellt (HÄRRI, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 240 StPO N. 2 m.w.H.; MELI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zürich/St. Gallen 2010, n. 1 ad art. 240 CPP). Die beschuldigte Person muss den Behörden jederzeit zur Verfügung stehen, was aber nicht bedeutet, dass sie rund um die Uhr für Verfahrenshandlungen erreichbar sein muss. Bei längeren Ab- wesenheiten muss sie sich indessen – abhängig von der konkreten Um- schreibung der entsprechenden Massnahme – vorgängig mit der Verfah- rensleitung in Verbindung setzen bzw. um eine Ausnahmebewilligung ersu- chen (HUG, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 238 StPO N. 5). Die Missachtung einer ge- richtlichen Vorladung durch den ins Ausland abgereisten Angeklagten so- wie der systematische Verstoss gegen Meldeauflagen und Reisebeschrän- kungen im Rahmen von Ersatzmassnahmen für Untersuchungs- und Si- cherheitshaft kommen einer Flucht grundsätzlich gleich (Urteil des Bundes- gerichts 1B_151/2009 vom 15. September 2009, E. 3.3).
2.3 Am 31. März 2009 wurde der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft ent- lassen. Aufgrund der Fluchtgefahr erfolgte die Entlassung jedoch nur unter Auflagen. Diese beinhalteten zum einen eine wöchentliche Meldepflicht und zum anderen die Einziehung der Reisedokumente sowie eine Schriften- sperre (act. 4.1). Damit sollte der Beschuldigte an der Ausreise aus der Schweiz – insbesondere in sein Heimatland – gehindert werden. Am 19. August 2009 lockerte das Untersuchungsrichteramt die wöchentliche Meldepflicht und auferlegte dem Beschuldigten, sich alle zwei Wochen bei der zuständigen Polizeistelle zu melden. Weiter erhielt er seine Schweizer Identitätskarte zurück, um ins grenznahe Ausland reisen zu können (act. 4.7). Dies weil der Beschuldigte die Aussicht auf eine Stelle bei einem international tätigen Unternehmen hatte, die kurzzeitige Auslandaufenthalte hätte erfordern können. Mithin erfolgte die Lockerung für alle Beteiligten er- kennbar einzig im Hinblick auf die Aufnahme und Ausübung der Erwerbstä- tigkeit des Beschuldigten. Gemäss Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 29. Juli 2009 ersuchte diese denn auch explizit, die übrigen Ausweispapie- re (Schweizer Reisepass und serbische Identitätskarte) zurückzubehalten
und die Schriftensperre nicht aufzuheben (act. 4.6). Damit sollte insbeson- dere verhindert werden, dass sich der Beschuldigte in den Balkan absetzen würde.
2.4 Der Rechtsvertreter des Beschuldigten teilte am 26. August 2009 dem zu- ständigen Untersuchungsrichter mit, sein Klient sei mit der bewilligten Lo- ckerung nicht vollständig zufrieden. Er wolle seinen schwerkranken Vater in Serbien besuchen und benötige dazu den zurückbehaltenen Reisepass. Darauf entgegnete der Eidg. Untersuchungsrichter, man habe infolge der Fluchtgefahr bewusst nur die Identitätskarte des Beschuldigten herausge- geben. Mit dieser könne er zwar arbeitsbedingt ins grenznahe Ausland rei- sen, eine Reise in die Heimat des Beschuldigten sei jedoch ausgeschlos- sen und solle durch den Rückbehalt des Reisepasses sowie der Schriften- sperre explizit verhindert werden. Schliesslich einigten sie sich darauf, dass der Beschuldigte ein schriftliches und begründetes Gesuch einreichen kön- ne und danach geprüft werde, ob die Reise nach Serbien ausnahmsweise bewilligt werden könne (act. 4.8).
Somit war dem Beschuldigten klar, dass eine Reise in sein Heimatland ei- nen Reisepass und eine vorgängige Bewilligung des Eidg. Untersuchungs- richters erforderte, ansonsten er gegen die anlässlich seiner Haftentlas- sung verfügten Auflagen verstossen und die geleistete Kaution riskieren würde. Nichtsdestotrotz bemühte er sich nach seiner Freilassung offenbar einen Weg zu finden, ohne Schweizer Reisepass und ohne Bewilligung des Eidg. Untersuchungsrichters in seine Heimat reisen zu können. So ver- suchte er, einen serbischen Reisepass zu erhalten. Dies belegen u. a. die Journale der durch die Beschwerdegegnerin angeordneten Telefonüberwa- chungen, gemäss welchen der Beschuldigte sich mehrmals in seiner Hei- mat und beim Serbischen Konsulat über den Verbleib seines Reisepasses erkundigte (act. 4.11; 4.22 Nr. 746, Nr. 750). Zudem meldete er in diesem Zusammenhang am 22. September 2009 bei der Stadtpolizei Zürich, sein serbischer Reisepass sei ca. zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2004 verloren gegangen (act. 4.13 sowie act. 4.22 Nr. 746, wo der Beschuldigte im Rahmen eines aufgezeichneten Telefongesprächs ausdrücklich seine bei der Polizei erstattete Meldung erwähnte). Ob der an- lässlich seiner in Skopje erfolgten Festnahme am 2. Dezember 2009 auf ihm aufgefundene, scheinbar bereits im Jahr 2004 ausgestellte, serbische Reisepass das Resultat dieser Bemühungen war oder ob es sich bei jenem Dokument um eine Fälschung handelt, kann vorliegend offen bleiben. An- hand der geschilderten aktenkundigen Vorgänge ist klar, dass der Be- schuldigte mit vollem Wissen gegen seine Kautionsauflagen verstossen hat. Einerseits indem er, ohne die schweizerischen Strafverfolgungsbehör-
den zu informieren bzw. deren Genehmigung einzuholen, sich in den Bal- kan absetzte, und andererseits weil er entgegen der auferlegten Schriften- sperre sich um einen Reisepass bemühte und dadurch die auferlegten Er- satzmassnahmen unterlief. Der Einrede, der Beschuldigte habe sich auf- grund des bereits im Jahr 2004 ausgestellten serbischen Reisepasses, welcher nie zurückbehalten worden sei, als zur Ausreise nach Mazedonien berechtigt gefühlt (act. 1, Rz. 25), fehlt es nach dem Gesagten an jeglicher vernünftigen Grundlage.
2.5 2.5.1 Weiter bestreitet die Beschwerdeführerin die Fluchtabsichten des Beschul- digten. Er habe nur seinen schwerkranken Vater in seiner Heimat besu- chen wollen und wäre gemäss Flugticket am 16. Dezember 2009 wieder zurück in der Schweiz gewesen (act. 1.8), womit er seine Meldepflicht vor- schriftgemäss hätte wahrnehmen können. Im Übrigen sei bereits ein ge- meinsames Weihnachtsfest mit den Schwiegereltern des Beschuldigten sowie der Schwester der Beschwerdeführerin geplant gewesen. Zudem zeige auch die offene Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und seinem Arbeitgeber auf, dass er keine Fluchtpläne gehegt habe (act. 1, Rz. 10 ff.). Wie nachfolgend dargelegt, kann diesen Ausführungen nicht ge- folgt werden.
2.5.2 Der Beschuldigte versandte am 2. Dezember 2009 um 9.55 Uhr eine SMS an eine Nummer in Mazedonien mit dem Wortlaut: "Ich bin im Flugzeug schon eingestiegen, Schatz. Jetzt können sie nur meine Scheisse essen, er steht kurz vor dem Abflug. Ich liebe dich sehr." (act. 4.17). Diese Nachricht – an eine dem Beschuldigten offensichtlich sehr nahe stehende Person – kann unter den gegebenen Umständen einzig dahingehend verstanden werden, dass der Beschuldigte aus der Schweiz fliehen wollte und die Schweizer Strafverfolgungsbehörden ihn nie mehr sehen würden. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten schriftlichen Aussagen (act. 1.3 – 1.7) vermögen daran nichts zu ändern.
2.5.3 Gemäss dem Schreiben des Vaters des Beschuldigten hat dieser seinen Sohn gebeten, ihn zu besuchen (act. 1.3). Die Tatsache, dass der Vater des Beschuldigten in einem schlechten gesundheitlichen Zustand war und der Beschuldigte ihn deshalb unbedingt besuchen wollte, teilte der Rechts- vertreter dem zuständigen Eidg. Untersuchungsrichter bereits am 26. Au- gust 2009 mit (act. 4.8). Damals einigte man sich darauf, vor einer Reise des Beschuldigten in seine Heimat ein diesbezügliches Gesuch zu stellen. Hätte der Beschuldigte somit seinen Vater offen besuchen wollen, wie dies die Beschwerdeführerin behauptet (act. 6, Rz. 4), ist nicht ersichtlich, wes-
halb er kein Bewilligungsgesuch für diese Reise gestellt hat. Genügend Zeit hierfür wäre bis zu seiner tatsächlichen Abreise am 2. Dezember 2009 of- fensichtlich vorhanden gewesen.
2.6 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, die Verhaftung des Be- schuldigten als solche sei kein Grund für den Verfall der Sicherheitslei- stung. Der Beschuldigte habe seine Verhaftung nicht voraussehen können und auch nicht absichtlich provoziert oder herbeigeführt (act. 6, Rz. 7). Durch die Haftstrafe in Italien ist der Beschuldigte für die Schweizer Straf- verfolgungsbehörden nicht mehr verfügbar. Diesen Umstand hat der Be- schuldigte, entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin, jedoch selbst verschuldet. Gemäss den Auswertungen der Telefonüberwachungen wurde er von einem gewissen "C." über eine drohende Verhaftung infor- miert und gewarnt (act. 4.22 Nr. 756 und Nr. 758). Zudem wies auch der Rechtsanwalt des Beschuldigten wiederholt auf das mögliche Bestehen ei- nes internationalen Haftbefehls hin (act. 1, Rz. 9). Dementsprechend nahm B. das Risiko, verhaftet zu werden, bewusst in Kauf.
Nach dem Gesagten erscheint der von der Beschwerdegegnerin festge- stellte Verfall der Sicherheitsleistung rechtmässig. Dass die dem Beschul- digten als Ersatzmassnahme für strafprozessuale Haft auferlegte Flucht- kaution als verfallen erklärt wird, weil er sich der Strafverfolgung entzieht, bewirkt keine Verletzung der Unschuldsvermutung. Der von der Beschwer- deführerin angerufene Grundsatz "in dubio pro reo" (vgl. act. 6, Rz. 7) ist hier nicht anwendbar, zumal in der angefochtenen Verfallsverfügung nicht über Schuld und Strafe entschieden wird (vgl. hierzu das Urteil des Bun- desgerichts 1B_151/2009 vom 15. September 2009, E. 3.6). Die Be- schwerde ist daher abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt.
Bellinzona, 12. Februar 2013
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).