Beschluss vom 25. September 2012 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Andreas Keller, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Bestellung einer notwendigen amtlichen Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 133 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Ges c häft s n um m er: B B . 201 2.1 45

  • 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest und zieht in Erwägung, dass:

  • die Bundesanwaltschaft gegen A. eine Strafuntersuchung wegen des Ver- dachts des gewerbsmässigen Betrugs sowie weiterer Delikte führt;

  • bereits mehrfach festgehalten wurde, dass dieses Verfahren eine notwen- dige Verteidigung für A. erfordert und diesem bereits mehrere Verteidiger zur Seite gestellt wurden (act. 2, E. 2);

  • A. bis anhin jede Bestellung eines notwendigen Verteidigers ablehnte bzw. die Zusammenarbeit mit diesem verweigerte oder durch sein Verhalten verunmöglichte (act. 2);

  • er bereits mehrfach um Ernennung von Rechtsanwalt B. als amtlichen Ver- teidiger ersuchte, was jedoch von der Bundesanwaltschaft wie auch von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts aufgrund des bestehen- den Interessenskonflikts, begründet durch die Verteidigung der Ehefrau von A. durch RA B., im gleichen Sachzusammenhang abgelehnt bzw. auf ent- sprechende Beschwerden nicht eingetreten wurde (vgl. hierzu die Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2011.49 vom 7. Juli 2011; BB.2011.85 vom 30. August 2011 sowie das hierzu ergangene bestätigen- de Urteil des Bundesgerichts 1B_518/2011 vom 26. September 2011; BB.2011.77 vom 2. November 2011);

  • die Bundesanwaltschaft A. mit Verfügung vom 5. September 2012 Rechts- anwalt C. als amtlichen Verteidiger zur Seite stellte, wobei sie A. mitteilte, es sei ihm freigestellt, eine Wahlverteidigung zu bestellen, wovon allerdings das amtliche Verteidigungsmandat unberührt bleiben würde, um eine weite- re Verfahrensverschleppung zu verhindern (act. 2);

  • A. dagegen mit Schreiben vom 14. September 2012 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einreichte und mitteilt, da er noch nicht ordentlich verteidigt sei, könne er die Sache betreffend noch keine Anträge stellen, er beantrage deshalb nur, ihm sei von der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts ein amtlicher Verteidiger in der Person von RA B. zu bestellen (act. 1);

  • gemäss Art. 387 StPO der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu- kommt, sofern keine anderslautende Anordnung getroffen worden ist;

  • 3 -

  • der vorliegenden Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, weswegen der Beschwerdeführer bereits zum jetzigen Zeitpunkt durch RA C. amtlich verteidigt ist;

  • den Antrag des Beschwerdeführers um Bestellung von RA B. als amtlichen Verteidiger bereits mehrfach von der Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts abgewiesen worden ist;

  • die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, da der Beschwerdeführer, wie zu- vor ausgeführt, bereits amtlich verteidigt ist;

  • anzumerken ist, dass auch das Institut der notwendigen Verteidigung unter dem Verbot des Rechtsmissbrauchs steht, wobei von einem Missbrauch insbesondere dann auszugehen ist, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 131 I 185 E. 3.2.4);

  • die Beschwerdegegnerin durch die Einsetzung von RA C. als amtlichen Verteidiger alles unternommen hat, um die Verteidigungsrechte des Be- schwerdeführers in seinem Strafverfahren sicherzustellen;

  • der Beschwerdeführer durch sein obstruktives Verhalten hinsichtlich der Frage seiner Verteidigung ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen an den Tag legt;

  • die Beschwerde daher insgesamt als offensichtlich unbegründet im Sinne von Art. 390 Abs. 2 StPO abzuweisen ist, weswegen die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts auf einen Schriftenwechsel verzichtet;

  • bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen hat, wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

  • 4 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 25. September 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • A.
  • Rechtsanwalt C.
  • Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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Schweiz
Region
Federal
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Deutsch
Zitat
CH_BSTG_001
Gericht
Bstger
Geschaftszahlen
CH_BSTG_001, BB.2012.145
Entscheidungsdatum
25.09.2012
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026