Beschluss vom 30. November 2012 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Lafranchi,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Vorinstanz BUNDESSTRAFGERICHT, Strafkammer
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 201 2.1 02
Sachverhalt:
A. Im u. a. gegen A. geführten Strafverfahren wegen des Verdachts der Betei- ligung an bzw. der Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260 ter
StGB) sowie der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305 bis Ziff. 2 StGB) wur- den diesem direkt und indirekt zugerechnete Vermögenswerte und Gelder beschlagnahmt und Grundbuchsperren errichtet. Mit Entscheid vom 8. Ju- li 2009 (SK.2008.18) sprach die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend „Strafkammer“) A. von den ihm gegenüber erhobenen Vor- würfen frei und ordnete die Freigabe sämtlicher beschlagnahmter Vermö- genswerte an. Mit Urteil vom 22. Februar 2011 (6B_609/2009) hiess das Bundesgericht die von der Bundesanwaltschaft gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde gut, hob diesen auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Mit Urteil vom 21. März 2012 sprach die Strafkammer (SK.2011.5) u. a. auch A. ein zwei- tes Mal in allen Anklagepunkten frei und ordnete erneut die Freigabe sämt- licher diesem zuzurechnender Vermögenswerte (Kontoguthaben, Bargeld und Grundstücke) nach Rechtskraft des Urteils an (act. 4.2). Das begrün- dete Urteil liegt noch nicht vor.
B. A. verlangte bereits am 20. April 2011 bei der Strafkammer die Freigabe al- ler auf ihn bzw. seine Gesellschaften lautenden Vermögenswerte (act. 1.6, Beilage 1). Gegen den dieses Gesuch abweisenden Beschluss der Straf- kammer vom 15. Juli 2011 (SN.2011.14; act. 1.6, Beilage 2) erhob er Be- schwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Mit Be- schluss BB.2011.145 vom 23. Februar 2012 trat die Beschwerdekammer soweit auf die Beschwerde ein, als A. bezüglich auf ihn lautende Vermö- genswerte Beschwerde erhoben hatte, und wies diese kostenfällig ab. So- weit er für die von ihm wirtschaftlich beherrschten Gesellschaften Be- schwerde erhoben hatte, trat die Beschwerdekammer auf die Beschwerde nicht ein (vgl. E. 1.3 des angeführten Beschlusses).
C. Mit Eingabe vom 4. Mai 2012 gelangte A. erneut an die Strafkammer und ersuchte wiederum um Freigabe der auf ihn bzw. seine Gesellschaften lau- tenden Vermögenswerte. Gleichzeitig verlangte er den Rückzug der gegen ihn laufenden Rechtshilfeersuchen an Spanien, insbesondere desjenigen vom 23. Januar 2006 (act. 1.6). Die Strafkammer wies mit Beschluss SN.2012.15 vom 20. Juni 2012 den Antrag auf Freigabe der Vermögens-
werte erneut ab und trat mangels Zuständigkeit auf das Gesuch um Rück- zug der Rechtshilfeersuchen nicht ein (act. 1.1).
D. Dagegen lässt A. am 4. Juli 2012 Beschwerde an die Beschwerdekammer einreichen mit dem Antrag, die Ziff. 1 (Abweisung des Gesuchs um Freiga- be der Vermögenswerte) und 3 (Kosten) des angefochtenen Beschlusses seien aufzuheben und es seien sämtliche Beschlagnahmungen gegen ihn sowie seine Unternehmungen B. SA, C. SA, D. SA, E. Trust und F. umge- hend aufzuheben und es seien sämtliche Vermögenswerte umgehend an ihn bzw. dessen Unternehmen zur freien Verfügung zu stellen, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge (act. 1).
Mit Eingabe vom 17. Juli 2012 lehnt die Bundesanwaltschaft eine Freigabe der Vermögenswerte ab und stellt in Aussicht, den erneuten Freispruch des Beschwerdeführers wiederum ans Bundesgericht weiterzuziehen (act. 3). Die Strafkammer beantragt am 18. Juli 2012 die Abweisung der Beschwer- de, soweit darauf einzutreten sei (act. 4). Mit Beschwerdereplik vom 30. Ju- li 2012 lässt A. an den gestellten Anträgen festhalten (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie gegen die Verfahrenshandlun- gen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht des Bundes kann – ausser gegen deren verfahrensleitende Entscheide – bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde be- rechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Bot- schaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts, BBl 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss
Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachver- halts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Die grundsätzliche Anfechtbarkeit des vorliegenden Beschlusses ist ge- stützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung erstellt (Urteil des Bun- desgerichts 1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011, E. 2; in diesem Sinne bereits GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozess- ordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 168 ff.). Danach unterlie- gen Entscheide der Strafkammer, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, der Beschwerde nach den Bestimmungen der Art. 393 ff. StPO. Die Beschlagnahme von Vermögenswerten bewirkt ge- mäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich einen solchen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (zuletzt das Urteil des Bundesgerichts 1B_694/2011 vom 12. Januar 2012, E. 1.1. m.w.H.), weshalb vorliegend ein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt.
1.3 Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde, soweit der allein in ei-
genem Namen auftretende Beschwerdeführer mit ihr die Aufhebung der
Beschlagnahme von Vermögenswerten verschiedener drittbetroffener Ge-
sellschaften verlangt. Als persönlich und direkt betroffen gilt im Falle der
Beschlagnahme von Vermögenswerten nur der jeweilige Inhaber. Bloss
wirtschaftlich an den Vermögenswerten Berechtigte sind nur in Ausnahme-
fällen selbständig beschwerdelegitimiert (vgl. für Bankkonten TPF 2007 158
mefall liegt hier nicht vor. Das Bestehen eines solchen wird vom Be-
schwerdeführer auch nicht geltend gemacht.
1.4 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Aufhebung der Be- schlagnahme der ihm direkt zustehenden Vermögenswerte beantragt, ge- ben die Eintretensvoraussetzungen zu keinen weiteren Bemerkungen An- lass. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Umfang einzutreten.
2.1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Die Beschlagnahme ist eine provisorische „konservatorische“ pro- zessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls einzuzie-
henden Vermögenswerte (Urteil des Bundesgerichts 1B_694/2011 vom 12. Januar 2012, E. 2.1) und greift dem Entscheid über die endgültige Ein- ziehung nicht vor (TPF 2010 22 E. 2.2.2; TPF 2005 84 E. 3.2.1 S. 87).
Für die Einziehungsbeschlagnahme bedarf es eines hinreichenden, objek-
tiv begründeten konkreten Verdachts (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; TPF 2005
84 E. 3.1.2), wonach die betroffenen Vermögenswerte durch eine Straftat
erlangt worden sind, dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen
oder zu belohnen (siehe Art. 70 Abs. 1 StGB bzw. Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1
StGB in seiner bis 31. Dezember 2006 geltenden Fassung [nachfolgend
„a. F.“]) oder der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterlie-
gen (siehe Art. 72 StGB bzw. Art. 59 Ziff. 3 StGB a.F.). Der „hinreichende“
Verdacht setzt nicht voraus, dass Beweise und Indizien bereits für eine er-
hebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen; aller-
dings muss er sich im Verlaufe der Ermittlungen weiter verdichten. Die
Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Prü-
fung, „je weiter das Verfahren fortgeschritten ist“ (TPF 2010 22 E. 2.1
Die Einziehungsbeschlagnahme hat schliesslich im öffentlichen Interesse zu liegen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO; TPF 2005 84 E. 3.2.2). Sie ist solange gerechtfer- tigt, als eine spätere Einziehung wahrscheinlich erscheint (Urteil des Bun- desgerichts 1B_694/2011 vom 12. Januar 2012, E. 2.1 in fine; TPF 2010 22 E. 2.1 S. 25; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.25 vom 30. Mai 2011, E. 3.2 m.w.H.). Die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzun- gen für die konservatorische Beschlagnahme gelten auch im Hauptverfah- ren (TPF 2009 40 E. 2.1).
2.2 Vorliegend fallen verschiedene Bestimmungen in Betracht, welche als Grundlage einer Einziehung herangezogen werden könnten. Einerseits ver- fügt das Gericht die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfü- gungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen. Bei Vermögens- werten einer Person, die sich an einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260 ter StGB beteiligt oder sie unterstützt hat, wird die Verfügungs- macht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet (Art. 72 StGB bzw. Art. 59 Ziff. 3 StGB a.F.). Andererseits verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu be- lohnen (Art. 70 Abs. 1 StGB bzw. Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB a. F.). Sind die
der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB bzw. Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB a. F.). Zur Sicherung einer solchen Ersatzforderung können die Vermögenswerte des Betroffe- nen ebenfalls mit Beschlag belegt werden (Art. 71 Abs. 3 StGB bzw. Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB a. F.).
Zusätzlich zur Einziehungsbeschlagnahme kann neu seit 1. Januar 2011 gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO eine Beschlagnahme auch erfolgen zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Ent- schädigungen. Aufgrund des intertemporalen Charakters des Strafprozess- rechts gilt die lex-mitior-Regel von Art. 2 Abs. 2 StGB grundsätzlich nicht, weshalb der prozessual neurechtliche Beschlagnahmegrund für Kosten zur Anwendung gelangen kann (Art. 448 Abs. 1 und Art. 453 Abs. 2 StPO; SCHMID, Übergangsrecht der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zü- rich/St. Gallen 2010, N. 13).
3.1 Der Beschwerdeführer macht vorliegend geltend, die beschlagnahmten Vermögenswerte würden nicht aus dem im vorliegenden Verfahren zu be- urteilenden Zigarettengeschäft stammen, vor allem rügt er aber die Unver- hältnismässigkeit der fortdauernden Beschlagnahme. Er führt dazu die Ver- fahrens- und Beschlagnahmedauer von neun Jahren an, gibt an, sich auf- grund der Beschlagnahmen in finanzieller Not zu befinden, auch nicht mehr wirtschaftlich tätig sein zu können und rügt einen Verstoss gegen das Be- schleunigungsgebot. Aufgrund des zweimaligen Freispruchs fehle es auch an einem öffentlichen Interesse an einer Fortdauer der Beschlagnahme (act. 1, S. 3 ff.). In prozessualer Hinsicht beanstandet er eine nur rudimen- täre und damit ungenügende Begründung des angefochtenen Entscheids (act. 1, S. 10).
3.2 Die Rüge der ungenügenden Begründung tangiert den in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Begründungspflicht für andere als Endentscheide (Art. 81 f. StPO sowie für einzelne hier nicht inte- ressierende Entscheide) wird in der StPO nicht weiter konkretisiert. Art. 80 Abs. 2 StPO hält einfach fest, dass Entscheide schriftlich ergehen und be- gründet werden. Damit gilt weiterhin der von der Rechtsprechung unter Art. 29 Abs. 2 BV erarbeitete Mindeststandard. Danach müssen Begrün- dungen so abgefasst sein, dass der vom Entscheid Betroffene diesen ge- gebenenfalls sachgerecht anfechten kann. So müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess
und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 138 IV 81 E. 2.2 in fine; 134 I 83 E. 4.1 S. 88). Der angefochtene Entscheid setzt sich mit den we- sentlichen Argumenten in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2012 zwar nur kurz, jedoch in für eine Anfechtbarkeit ausreichen- den Art und Umfang auseinander. Der Entscheid spricht das Spannungs- feld zwischen freisprechendem Urteil, dessen fehlender Rechtskraft, der rechtlichen Möglichkeit damit eines anderen Prozessausgangs, der nicht wieder gutzumachenden Folgen einer Freigabe vor Rechtskraft und der Verfahrensdauer an und bezieht sich auch auf die Rüge der finanziellen Not. Damit genügt der angefochtene Entscheid den oben skizzierten Be- gründungsanforderungen. Die diesbezügliche Rüge erweist sich als unbe- gründet.
3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet den Zusammenhang zwischen den be- schlagnahmten Vermögenswerten und dem Zigarettenhandel, in welchem gemäss Anklage die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten lie- gen sollen. Allein der Umstand, dass Vermögenswerte erst nach Abschluss der auf die Zeit zwischen 1. August 1994 und Frühjahr 2000 festgesetzten inkriminierten Sachverhalte (vgl. den Beschluss SN.2011.38 des Bundes- strafgerichts vom 12. Dezember 2011, E. 3.3.3; act. 1.6, Beilage 4) erwor- ben bzw. geäufnet wurden, lässt sich nichts zu Gunsten der Position des Beschwerdeführers ableiten. Solche Vermögenswerte könnten aus den in- kriminierten Sachverhalten stammen und unterlägen damit der Einziehung unter Art. 70 Abs. 1 StGB bzw. Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB a.F. Anders ver- hält es sich mit Vermögenswerten, welche vor dem fraglichen Zeitraum er- worben wurden. Diesbezüglich ist allerdings auf die Möglichkeit der Ersatz- forderung im Sinne von Art. 71 StGB bzw. Art. 59 Ziff. 2 StGB a. F. hinzu- weisen. Schliesslich bleibt für den Fall eines anderen Ausgangs des Straf- verfahrens auch die von der Vorinstanz in den Vordergrund gestellte Mög- lichkeit der Einziehung gemäss Art. 72 StGB bzw. Art. 59 Ziff. 3 StGB a.F. von Vermögenswerten, die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organi- sation unterliegen. Alle drei Einziehungsmöglichkeiten hängen im vorlie- genden Fall entscheidend vom Ausgang des Strafverfahrens in den ver- schiedenen Anklagepunkten gegenüber dem Beschuldigten ab. Die Sach- verhalte sind von hoher Komplexität, es stellten sich umfangreiche Beweis- und Rechtsfragen, die Strafkammer hatte den Beschwerdeführer (und wei- tere Beschuldigte) zwar bereits 2009 freigesprochen und die dem Be- schwerdeführer zuzurechnenden Vermögenswerte freigegeben. Dieses Ur- teil ist indessen vom Bundesgericht aufgehoben und zur erneuten Beurtei- lung an die Strafkammer zurückgewiesen worden. In ihrem Beschluss SN.2011.38 vom 12. Dezember 2011 hatte die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass der Tatverdacht (konkret bezüglich Unterstützung einer
kriminellen Organisation) durch die Anklageerhebung dargetan sei und sich aufgrund der Aufhebung durch das Bundesgericht aufgrund des freispre- chenden Urteils vom 8. Juli 2009 nichts daran ändere (vgl. E. 3.2.3). Im Er- gebnis ist die Vorinstanz im zweiten Urteil SK.2011.5 vom 21. März 2012 zwar wiederum zum gleichen freisprechenden Ergebnis gelangt. Dennoch bleibt es hinsichtlich Tatverdacht bei der zutreffenden Feststellung der Vor- instanz im vorerwähnten Beschluss vom 12. Dezember 2011. Denn auch der zweite Freispruch ist nicht rechtskräftig. Aufgrund der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin (act. 3), wonach es hoch wahrscheinlich sei, dass sie den Freispruch erneut beim Bundesgericht anzufechten und - implizit - einen Schuldspruch auch gegen den Beschwerdeführer zu erzwingen ge- denke, ist nicht von einem kurzfristigen Eintritt der Rechtskraft zu rechnen. Bei dieser Sachlage mag zwar die Verurteilungswahrscheinlichkeit sich weiter reduziert haben, die Möglichkeit eines Schuldspruchs, ganz oder partiell, lässt sich aber weiterhin nicht ausschliessen.
3.4 Die Fortdauer der Beschlagnahme muss trotz der oben beschriebenen, un- gewöhnlichen Konstellation verhältnismässig bleiben. Um für den weiterhin möglichen Fall eines anderen Ausgangs des Strafverfahrens die unter den verschiedenen Titeln zu begründenden Einziehungen wirksam sicherzustel- len, bleibt als einziges Mittel das Aufrechthalten der Beschlagnahme integ- ral über sämtliche direkt oder indirekt dem Beschwerdeführer zuzurech- nenden Vermögenswerte. Die Beschlagnahme ist in diesem Sinne einziges sicheres Mittel um eine möglicherweise doch noch zu erfolgende Einzie- hung sicherzustellen; eine mildere Massnahme wäre nicht zielführend (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO).
Dass die Beschlagnahme mit neun Jahren sehr lange dauert, kann nicht ernsthaft bestritten werden. Entsprechend erheblich ist die wirtschaftliche Selbstbestimmungsfreiheit des Beschwerdeführers eingeschränkt, auch wenn dieser eine eigentliche finanzielle Notsituation (auch im Beschwerde- verfahren) nicht glaubhaft gemacht hat. Auf der anderen Seite fallen ins Gewicht die schwerwiegenden Vorwürfe, vor allem aber auch die hohe Ein- ziehungsforderung, welche die Anklagebehörde geltend macht. Sie erlaubt unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit auch keine partielle Freigabe einzelner Güter.
3.5 Wenn der Beschwerdeführer drohende Rechtsverluste wegen angedrohter Zwangsversteigerung der Liegenschaft anführt sowie ungenügende Ver- mögensverwaltung im Sinne von Art. 266 Abs. 6 StPO i.V.m. der Verord- nung vom 3. Dezember 2010 über die Anlage beschlagnahmter Vermö- genswerte (SR 312.057) geltend macht, so verkennt diese Argumentation,
dass beide Fragestellungen nicht den Entscheid über die Beschlagnahme der Güter an sich, sondern die Art der Verwaltung betreffen. Diese bildet aber nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Die dies- bezügliche Argumentation ist mit Bezug auf die Frage nach der Aufrecht- haltung der Beschlagnahme nicht entscheidrelevant.
3.6 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleuni- gungsgebots. Die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach allfällige Verletzungen des Beschleunigungsgebots im Verantwor- tungsbereich der Gerichte liegen, sind insofern nicht zielführend, als sich daraus nichts für eine Fortdauer der Beschlagnahme ableiten lässt. Welche Amtsstellen im Rahmen einer langdauernden Beschlagnahme allenfalls welche Verzögerungen zu verantworten haben, ist für die Beurteilung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots irrelevant: Der Staat hat insgesamt für ein beförderliches Strafverfahren einzustehen. Zwar dauert das Straf- verfahren bzw. die Beschlagnahme gegenüber dem Beschwerdeführer mit neun Jahren sehr lange, indessen ist einerseits zu berücksichtigen, dass es sich dabei um eines der umfangreichsten (über 1000 Bundesordner Akten) und komplexesten überhaupt handelt, in welchem bisher zahllose Be- schwerdeentscheide und Entscheide des erstinstanzlichen Strafgerichts ergangen sind. Andererseits ist ein erheblicher Teil der Verfahrensdauer seit 2009 im Rechtsmittelsystem des Bundes selbst angelegt und darin, dass alle Parteien ihre Interessen mittels Rechtsmittel durchzusetzen ver- suchen können. Die lange Verfahrensdauer ist damit auf objektive Gründe zurückzuführen. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, welche eine Aufhebung der Beschlagnahme rechtfertigen könnte, ist deshalb zu vernei- nen.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt.
Bellinzona, 3. Dezember 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).