Beschluss vom 5. Dezember 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. und B., vertreten durch Rechtsanwälte Werner Rechsteiner und Benedikt Fässler,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO); Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2011.78, BB.2011.79

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Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft führt gegen D. und Mitbeschuldigte eine Untersu- chung wegen des Verdachts der Geldwäscherei (Art. 305 bis StGB), des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB), der unbefugten Da- tenbeschaffung (Art. 143 StGB), evtl. des Diebstahls (Art. 139 StGB), evtl. der Veruntreuung (Art. 138 StGB), der Verletzung des Geschäftsgeheim- nisses (Art. 162 StGB), evtl. der Verletzung des Bankgeheimnisses (Art. 47 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Spar- kassen [Bankengesetz, BankG; SR 952.0]) und/oder der Gehilfenschaft dazu (vgl. act. 1.4). Auf entsprechende Rechtshilfeersuchen der Bundes- anwaltschaft hin wurden in Österreich und in Tschechien verschiedene, auf D. lautende Vermögenswerte gesperrt (vgl. act. 1.24 – 1.26). In der Nacht vom 28. auf den 29. September 2010 nahm sich der sich in Untersu- chungshaft befindende D. das Leben (act. 1.3).

B. Mit Eingabe vom 17. Mai 2011 verlangten A. und B., die Eltern des verstor- benen Beschuldigten als dessen gesetzliche Erben, bei der Bundesanwalt- schaft umfassende Einsicht in die Akten des ihren Sohn betreffenden Straf- verfahrens (act. 1.7). Die Bundesanwaltschaft wies dieses Begehren mit Schreiben vom 18. Mai 2011 unter Hinweis auf die fehlende Parteistellung der Eltern ab sowie darauf hin, dass die beschlagnahmten Vermögenswer- te im Hinblick auf eine Einziehung weiterhin beschlagnahmt blieben (act. 1.8). A. und B. gelangten daraufhin am 19. Mai 2011 erneut an die Bundesanwaltschaft und verlangten als durch Verfahrenshandlungen be- schwerte Dritte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO Akteneinsicht (act. 1.9). Im Nachgang zu einer Besprechung bei der Bundesanwaltschaft erneuerten A. und B. am 23. Juni 2011 ihr Gesuch um Akteneinsicht und ersuchten u. a. um Herausgabe der Akten betreffend die C. GmbH (act. 1.10). Mit Schreiben vom 13. Juli 2011 übermittelte die Bundesanwalt- schaft den Ersuchenden schliesslich eine Reihe ausgewählter Akten zur Einsichtnahme, wies den Antrag auf weitergehende Akteneinsicht grund- sätzlich ab, hielt die Beschlagnahme der Akten betreffend die C. GmbH aufrecht, bot diesbezüglich aber an, diese zur Einsichtnahme zur Verfü- gung zu stellen (act. 1.2).

  1. Dagegen gelangten A. und B. am 25. Juli 2011 mit Beschwerde an die
  2. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragen Folgendes

(act. 1):

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  1. Den Beschwerdeführern sei in der Strafuntersuchung (...) gegen den am 29. Septem- ber 2010 verstorbenen D. sel. (...) volle Akteneinsicht zu gewähren.
  2. Alle beschlagnahmten Akten betreffend die C. GmbH (...) seien den Beschwerdeführern herauszugeben; eventualiter seien den Beschwerdeführern Kopien aller Akten betreffend die C. GmbH (...) auszuhändigen.
  3. Die Beschwerdeführer seien für ihre ausseramtlichen Aufwendungen angemessen zu entschädigen.

Mit Eingabe vom 25. August 2011 übermachte die Bundesanwaltschaft der I. Beschwerdekammer Kopien der gesamten Verfahrensakten und bean- tragt was folgt (act. 8):

  1. Die Beschwerde von A. und B. in Bezug auf die volle Akteneinsicht sei abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist.
  2. Die in Bezug auf die C. GmbH beschlagnahmten Akten sind weiterhin mit Beschlag zu versehen. Der eventualiter gestellte Antrag bezüglich Aushändigung der Aktenkopien betref- fend die C. GmbH sei abzuweisen, da gegenstandslos geworden.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Mit Verfügung vom 5. September 2011 sandte der Präsident der I. Be- schwerdekammer der Bundesanwaltschaft die eingereichten Verfahrensak- ten zurück und forderte diese auf, ein vollständiges – soweit aus verfah- renstaktischen Gründen notwendig – anonymisiertes Aktenverzeichnis der Strafuntersuchung einzureichen (act. 10). Mit Eingabe vom 8. Septem- ber 2011 kam die Bundesanwaltschaft dieser Aufforderung nach (act. 13).

Mit Replik vom 12. Oktober 2011 beantragen A. und B. nach Einsichtnah- me in das von der Bundesanwaltschaft zur Verfügung gestellte Aktenver- zeichnis Folgendes (act. 16):

  1. Den Beschwerdeführern sei in der Strafuntersuchung (...) der Bundesanwaltschaft gegen den am 29. September 2010 verstorbenen D. sel. (...) sowie gegen Mitbeschuldigte volle Akteneinsicht zu gewähren. Insbesondere ist den Beschwerdeführern Einsicht in die folgen- den Unterlagen zu gewähren: (...).
  2. Alle beschlagnahmten Akten betreffend die C. GmbH (...) seien den Beschwerdeführern herauszugeben; eventualiter seien den Beschwerdeführern Kopien aller Akten betreffend die C. GmbH (...) auszuhändigen, soweit diese nicht bereits durch die Bundeskriminalpolizei herausgegeben wurden.
  3. Die Beschwerdeführer seien für ihre ausseramtlichen Aufwendungen angemessen zu entschädigen.
  4. Die amtlichen Kosten seien dem Staat aufzuerlegen.
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Mit Eingabe vom 14. Oktober 2011 teilte die Bundesanwaltschaft mit, sie verzichte auf eine weitere Stellungnahme, und verwies auf ihre bisherigen Ausführungen und Anträge (act. 18). Eine Kopie dieser Eingabe wurde den Beschwerdeführern am 18. Oktober 2011 zur Kenntnis gebracht (act. 19).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

  1. Vorliegend zu Bemerkungen Anlass gibt der Umstand, dass die Beschwer- degegnerin im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens der I. Be- schwerdekammer Kopien sämtlicher Verfahrensakten übermachte, in deren überwiegende Teile die Beschwerdeführer nach Ansicht der Beschwerde- gegnerin gerade nicht Einsicht nehmen sollten. Die bisherige Praxis der I. Beschwerdekammer liess es nicht zu, dass diese von Aktenstücken Kenntnis nimmt, welche einer Partei nicht offen gelegt werden sollen (vgl. hierzu den Leitentscheid TPF 2005 209 E. 3.4 sowie die Weisung 08/2007 vom 19. November 2007 betreffend Akten im Beschwerdeverfahren; vgl. auch KELLER, Strafverfahren des Bundes – Praxis der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu Verfahrensfragen, AJP 2007, S. 197 ff., 209 f.). An dieser Praxis ist auch unter dem Geltungsbereich der neuen Strafpro- zessordnung festzuhalten (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizeri- scher Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 514; vgl. auch SCHMID, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 390 N. 5, und CALAME, Commentaire romand, Bâle 2011, n° 10 ad art. 390 CPP; je- weils mit Hinweis auf die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheit- lichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1310 unten; siehe auch MINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 390 CPP). Entsprechend wurde die der I. Be- schwerdekammer eingereichte Gesamtheit der Verfahrensakten von dieser ohne Kenntnisnahme deren Inhalts an die Beschwerdegegnerin retourniert.
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2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Orga- nisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Or- ganisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Zur Be- schwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Straf- prozessrechts, BBl 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können ge- mäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschrei- tung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsver- zögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sach- verhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

2.2 Mittels angefochtener Verfügung wurde den Beschwerdeführern die vollum- fängliche Akteneinsicht verweigert, weshalb sie ohne weiteres zur Be- schwerdeführung legitimiert sind (GUIDON, a.a.O., N. 310). Auf deren im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist in diesem Punkt daher einzutreten.

2.3 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde jedoch, soweit mit dieser die Her- ausgabe von bei der C. GmbH beschlagnahmten Unterlagen verlangt wird. Durch eben diese Beschlagnahme unmittelbar und direkt betroffen ist nur die Gesellschaft selbst. Die beiden Beschwerdeführer sind für diese ge- mäss aktuellem Handelsregisterauszug jedoch nicht zeichnungsberechtigt.

3.1 3.1.1 Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um die gesetzlichen Erben vom vormals beschuldigten D. (Art. 458 Abs. 1 und 2 ZGB). Mit dessen To- de haben sie kraft Gesetzes die Erbschaft als Ganzes erworben (Art. 560 Abs. 1 ZGB) und sind somit nunmehr die Inhaber der eingangs erwähnten, mit Beschlag belegten Vermögenswerte. Als solche stellen sie ohne weite- res durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte und somit – wenn auch

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nicht als Partei – am Strafverfahren Beteiligte dar (vgl. Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO).

3.1.2 Werden Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so ste- hen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrech- te einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO). Ein bloss mittelbares oder fakti- sches Betroffensein genügt nicht für die Einräumung von Parteirechten. Vielmehr muss die betreffende Person glaubhaft machen, dass sie durch die betreffende Verfahrenshandlung selbst in ihren rechtlich geschützten Interessen tangiert ist (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_238/2011 vom 13. September 2011, E. 2.2.1, mit Hinweis auf SCHMID, a.a.O., Art. 105 StPO N. 10 und auf KÜFFER, Basler Kommentar, Ba- sel 2011, Art. 105 StPO N. 31 m.w.H.; siehe auch den Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2011.31 vom 20. Mai 2011, E. 1.3).

3.1.3 Bei den zur Interessenwahrung erforderlichen Verfahrensrechten im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO geht es insbesondere um den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 StPO). Personen, die glaubhaft machen, durch eine Untersuchungshandlung in ihren Rechten unmittelbar betroffen zu sein, ist Akteneinsicht und Gelegenheit zur Äusserung zu gewähren, was schon aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt (LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 105 StPO N. 17). Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten einsehen. Die Strafbehörden kön- nen dieses Recht auf Akteneinsicht unter den in Art. 108 StPO genannten Voraussetzungen einschränken (vgl. Art. 101 Abs. 1 StPO). Entsprechende Einschränkungen sind zulässig, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht (Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO) bzw. wenn dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO).

3.2 Vorliegend handelt es sich bei den Beschwerdeführern um die Inhaber be- schlagnahmter Vermögenswerte, für welche den Ausführungen der Be- schwerdegegnerin zufolge eine spätere Einziehung in Betracht zu fallen scheint (vgl. act. 1.8). Eine solche Einziehung wird verfügt, wenn die ent- sprechenden Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt oder dazu be- stimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (vgl. Art. 70 Abs. 1 StGB). In diesem Sinne greift es offensichtlich zu kurz, wenn die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern bloss die Rechtshilfedoku- mente, welche im Zusammenhang mit der beantragten Beschlagnahme der

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Konten stehen, zur Einsichtnahme vorlegt (vgl. act. 1.2, S. 1). Vielmehr ste- hen den Beschwerdeführern umfassende Parteirechte zu (vgl. auch Art. 377 Abs. 2 StPO für das Verfahren der selbstständigen Einziehung und hierzu BAUMANN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 377 StPO N. 7) und sie sind grundsätzlich berechtigt, auch diejenigen Akten einzusehen, die im Zusammenhang mit der Straftat stehen, welche in Verbindung mit den nun gesperrten Vermögenswerten stehen. Einschränkungen im Sinne der in Art. 105 Abs. 2 StPO enthaltenen Voraussetzung der Erforderlichkeit kön- nen sich beispielsweise ergeben im Zusammenhang mit Akten, welche an- dere Sachverhalte ohne Zusammenhang mit den beschlagnahmten Ver- mögenswerten oder lediglich Elemente der Strafzumessung betreffen. Die zum Nachweis der Straftat, durch welche die einzuziehenden Vermögens- werte erlangt wurden bzw. zu deren Veranlassung oder Belohnung sie dienten, erhobenen Sachbeweise müssen den Beschwerdeführern eben- falls zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden. Mithin geht der grundsätzliche Anspruch der Beschwerdeführer auf Akteneinsicht über das ihnen bisher zur Verfügung gestellte Aktenmaterial hinaus. Diesbezüglich anzumerken bleibt, dass die Behauptung der Beschwerdegegnerin, wo- nach die Beschwerdeführer ursprünglich keine vollständige Akteneinsicht verlangt hätten (act. 8, S. 2), sich als aktenwidrig erweist (vgl. schon nur act. 1.7 in fine; act. 1.10). Im Umstand, wonach den Akten allenfalls kein über die bereits bestehenden Kenntnisse der Beschwerdeführer hinausge- hender Informationsgehalt zukommt (vgl. hierzu act. 1.2, S. 1), liegt schliesslich kein den Anspruch auf Akteneinsicht einschränkender Recht- fertigungsgrund.

3.3 Einschränkungen in das grundsätzlich zu bejahende Recht auf Aktenein- sicht können sich ausserdem auf Grund des Verfahrensstandes ergeben (vgl. hierzu Art. 101 Abs. 1 StPO und BGE 137 IV 172 E. 2.3 und 2.4) so- wie aus den in Art. 108 Abs. 1 StPO genannten Gründen. Diesbezüglich führt die Beschwerdegegnerin u. a. aus, dass die Strafuntersuchung gegen D. noch nicht abgeschlossen sei und man sich in Bezug auf eine beschul- digte Person aktuell in der Phase der Vorbereitung eines abgekürzten Ver- fahrens befinde. Die diesbezüglichen Akten dürften jedoch keinesfalls einer Akteneinsicht unterliegen, da sie allenfalls bei Scheitern des abgekürzten Verfahrens aus dem Recht gewiesen werden müssten (act. 8, S. 3). Ohne diesbezüglich konkreter zu werden, bezieht sich die Beschwerdegegnerin hierbei offenbar auf Art. 362 Abs. 4 StPO. Demnach sind Erklärungen, die von den Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden sind, nach der Ablehnung eines Urteils im abgekürzten Verfahren in einem folgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertbar. Inwiefern da- durch aber einer Akteneinsicht durch die Beschwerdeführer entgegen ste-

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hende Gründe bestehen, bleibt unklar. Letztlich anonymisierte die Be- schwerdegegnerin gewisse Teile der von ihr an die Beschwerdeführer he- rausgegebenen Akten (vgl. hierzu act. 1.2, S. 1) und Teile des Aktenver- zeichnisses (act. 13) bzw. begründet die Verweigerung weitergehender Ak- teneinsicht mit Geheimhaltungsinteressen des Privatklägers und der erfolg- ten Zusicherung von Schutzmassnahmen betreffend die Identität einer be- schuldigten Person. Gestützt auf solche Gründe kann die Strafbehörde, das Recht auf Akteneinsicht grundsätzlich einschränken (Art. 108 Abs. 1 StPO), jedoch bleibt im vorliegenden unklar, hinsichtlich welcher Akten konkret solche Geheimhaltungsinteressen bestehen sollen.

  1. Zusammenfassend ging die Beschwerdegegnerin irrtümlicherweise nicht von einem umfassenden Gesuch um Akteneinsicht aus und zog auch im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens den Kreis der Akten, welche den Be- schwerdeführern zur Kenntnisnahme zur Verfügung zu stellen sind, zu eng. Hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Gründe, welche das Recht der Beschwerdeführer auf Akteneinsicht einzuschränken vermögen, bleibt auch nach durchgeführtem Schriftenwechsel unklar, welche Akten konkret einer Einsichtnahme durch die Beschwerdeführer nicht zugänglich sind. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde somit als teilweise begründet. Der angefochtene Entscheid ist – soweit hiermit den Beschwerdeführern die Akteneinsicht verweigert wird – aufzuheben. Da von der Beschwerde- gegnerin wesentliche Punkte beim Erlass der angefochtenen Verfügung gar nicht in Erwägung gezogen worden sind, sieht sich die I. Beschwerde- kammer ausser Stande, einen neuen Entscheid zu fällen. Die Sache ist da- her zur neuen Entscheidung im Sinne der obigen Erwägungen an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen (Art. 397 Abs. 2 StPO). Dabei werden die Unterlagen, welche den Beschwerdeführern vorenthalten werden sol- len, von der Beschwerdegegnerin anhand einzelner paginierter Seiten zu bezeichnen und deren Inhalt zu umschreiben sein. Für sämtliche übrigen Unterlagen ist den Beschwerdeführern die Akteneinsicht zu gewähren.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die Bundesstrafgerichtskasse hat den zur Haupt- sache obsiegenden Beschwerdeführern den geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.

5.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern für deren Bemühungen im Beschwerdeverfahren

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eine Parteientschädigung zu entrichten (vgl. hierzu GUIDON, a.a.O., N. 578 m.w.H. in Fn 2043). Vorliegend kann zu deren Bemessung nicht auf die vom Rechtsvertreter eingereichte Honorarnote abgestützt werden (act. 16.2). Dies hauptsächlich schon nur deshalb, weil in dieser nicht nur die Bemühungen für das Beschwerdeverfahren selber enthalten sind (meh- rere Posten betreffen Bemühungen des Rechtsvertreters, welche dieser schon vor Ergehen der angefochtenen Verfügung getätigt hatte) und eine genaue Ausscheidung auf Grund der fehlenden Angaben zur Dauer einzel- ner Tätigkeiten nicht möglich ist. Der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 250.-- liegt zudem über dem praxisgemäss in Anwendung gebrachten Ansatz von Fr. 220.-- (vgl. u. a. den Beschluss BH.2011.6 vom 31. Okto- ber 2011, E. 8.2). Schliesslich unterliegen zu Gunsten von im Ausland wohnhaften Klienten erbrachte Dienstleistungen des Rechtsanwalts nicht der Mehrwertsteuer (Art. 1 Abs. 2 lit. a und Art. 8 Abs. 1 des Bundesgeset- zes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20]). Die von der Beschwerdegegnerin zu entrichtende Parteientschädigung wird daher ermessensweise auf Fr. 2'000.-- festge- setzt (inkl. Auslagen; Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG und Art. 10 und Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird – soweit mit ihr das Gesuch der Beschwerdeführer um Akteneinsicht abgewiesen wurde – aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

  1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse hat den Beschwerdeführern den geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.

  2. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 2'000.-- zu entrichten (inkl. Auslagen; ohne MwSt.).

Bellinzona, 5. Dezember 2011

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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Zustellung an

  • Rechtsanwälte Werner Rechsteiner und Benedikt Fässler
  • Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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Deutsch
Zitat
CH_BSTG_001
Gericht
Bstger
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CH_BSTG_001, BB.2011.78
Entscheidungsdatum
27.12.2011
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026