Beschluss vom 12. September 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz

Parteien

A., vertreten durch Fürsprecherin Eva Saluz,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO) Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2011.52

  • 2 -

Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 24. August 2005 ein Strafverfahren gegen A. wegen Verdachts der qualifizierten Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz, ausgehend von einer kriminellen Organisation, wel- ches sie am 21. Oktober 2005 wegen Verdachts auf qualifizierte Geldwä- scherei, betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage sowie Widerhandlungen gegen das ANAG ausdehnte. Am 24. April 2008 erfolgte sodann die Ausdehnung des Strafverfahrens gegen A. wegen betrügeri- schen Konkurses und Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 StGB. Im Rah- men dieses Strafverfahrens wurden diverse Bankkonten beschlagnahmt und Grundstück Nr. 1, Grundbuchamt Z., im Eigentum der einfachen Ge- sellschaft B., sowie Grundstück Nr. 2 und Nr. 3, Grundbuchamt Y., im Ei- gentum von A., mit Grundbuchsperre belegt (act. 1 und act. 1.2).

B. Am 15. April 2011 gelangte A. mit dem Begehren um Freigabe der sicher- gestellten Vermögenswerte und Aufhebung der Grundbuchsperren an die Bundesanwaltschaft (act. 1.4). Diese verfügte am 11. Mai 2011 die Aufhe- bung der Beschlagnahme über einige Konten mit keinem oder geringem Saldo und hielt im Übrigen die Beschlagnahme sowie die Grundbuchsper- ren aufrecht (act. 1.2).

  1. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 20. Mai 2011 an die
  2. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt was folgt

(act. 1):

„Sämtliche Beschlagnahmen von sichergestellten Vermögenswerten und sämtliche Grundbuchsperren seien aufzuheben, und die Vermögenswerte seien freizugeben. Eventualiter: Ziff. 2 und 3 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Mai 2011 seien aufzuheben, und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zur neuen Entschei- dung zurückzuweisen. Subeventualiter: Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das Verfahren wegen Verlet- zung des Beschleunigungsgebots einzustellen.“

Mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2011 beantragt die Bundesanwalt- schaft, auf die Beschwerde sei, soweit über den Eventualantrag hinausge- hend, nicht einzutreten und im Übrigen sei sie abzuweisen (act. 7).

In der Beschwerdereplik vom 29. Juni 2011 bestätigt A. seine Anträge voll- umfänglich (act. 9).

  • 3 -

Die Bundesanwaltschaft reichte am 6. Juli 2011 die Beschwerdeduplik ein und hält dabei an ihren Anträgen fest (act. 11). Diese wurde A. am 7. Juli 2011 zur Kenntnis gebracht (act. 12).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Orga- nisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Or- ganisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]).

1.2 1.2.1 Im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen ist vorweg die Beschwerdelegi- timation zu prüfen. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein recht- lich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Ent- scheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dies bedeutet im Sinne der Recht- sprechung des Bundesgerichts und der I. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts, dass nur die durch eine Massnahme persönlich und direkt betroffene Person, welche ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung hat, beschwerdelegitimiert ist. Ein schutzwürdiges In- teresse liegt aber nicht schon dann vor, wenn jemand behauptet, irgendei- ne Beziehung zum Streitobjekt zu haben. Vielmehr ist zur Bejahung der Legitimation erforderlich, dass eine vom einschlägigen Bundesrecht erfass- te "spezifische Beziehungsnähe" gegeben ist (Entscheid des Bundesstraf- gerichts BK_B 198/04 vom 11. November 2004, E. 2.1 und BB.2010.112 vom 28. Juli 2011, E.1.3). Als persönlich und direkt betroffen gilt im Falle der Sperrung von Konten der jeweilige Kontoinhaber (Entscheide des Bun- desstrafgerichts BB.2010.112 vom 28. Juli 2011, E.1.3; BB.2005.32 vom 29. September 2005, E. 1.3; BB.2005.11 vom 14. Juni 2005, E. 1.2; BK_B 198/04 vom 11. November 2004, E. 2.1). Eine Kontensperre richtet sich nicht direkt gegen die Bank, sondern gegen den am Konto berechtig- ten Kunden (TPF 2007 158 E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts

  • 4 -

BK_B 139/04 vom 24. Januar 2005, E. 3.4). Bloss wirtschaftlich an einem Konto Berechtigte sind nur in Ausnahmefällen selbständig beschwerdelegi- timiert (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 198/04 vom 11. Novem- ber 2004, E. 2.1). Wird beispielsweise ein Konto einer juristischen Person gesperrt, ist der an dieser juristischen Person wirtschaftlich Berechtigte zur Beschwerde nur legitimiert, wenn die juristische Person aufgelöst worden und deshalb nicht mehr handlungsfähig ist (TPF 2007 158 E. 1.2; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BK_B 198/04 vom 11. November 2004, E. 2.1).

1.2.2 Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO) und unbestrittenermassen im Grundbuch als Eigentümer bzw. Miteigentümer der beschlagnahmten Grundstücke eingetragen. Durch die Beschlagnahme ist er in der Ausübung seiner Verfügungsrechte gehindert, womit seine Beschwer erstellt ist. Dasselbe gilt auch für die auf ihn lauten- den beschlagnahmten Bankkonten. Hingegen ist er hinsichtlich der Konten, welche nicht auf ihn lauten, für welche er jedoch bevollmächtigt ist, nicht zur Beschwerde legitimiert. Bei einer solchen Konstellation handelt es sich gemäss zitierter Rechtsprechung um rein wirtschaftliche Interessen, welche für eine Beschwerdelegitimation nicht ausreichen. Ein Ausnahmefall wird zu Recht nicht geltend gemacht (vgl. oben E. 1.2.1). Die erteilte Kontovoll- macht wurde nicht beigebracht, doch umfasst eine solche im Normalfall keine über den Zahlungsverkehr hinausgehende Bevollmächtigung über das Konto. Auf die Beschwerde kann demnach, soweit sie sich auf die Kon- ten dritter Kontoinhaber bezieht, nicht eingetreten werden.

1.3 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Rechtsverzögerungsbe- schwerde geltend. Beschwerden wegen Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer ist als be- schuldigte Person ohne Weiteres zur Beschwerde wegen Rechtsverzöge- rung legitimiert.

1.4 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist nach dem Gesagten – soweit sie sich nicht auf die Konten dritter Kontoinhaber bezieht (vgl. oben E. 1.2.2) – einzutreten.

2.1 Die Beschlagnahme gemäss Art. 263 ff. StPO stellt eine provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung der Beweismittel bzw. der allenfalls der Einziehung unterliegenden Gegenstän- de und Vermögenswerte dar. Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein

  • 5 -

hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht gegenüber dem Betroffe- nen. Im Gegensatz zum Strafrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Be- tracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313, 316 E. 4; 120 IV 365, 366 f. E. 1c; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 5.2). Der hinreichende Tatverdacht setzt – in Abgrenzung zum dringenden Tatverdacht – nicht voraus, dass Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen; allerdings muss er sich im Verlaufe der Ermittlungen weiter verdichten. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Prüfung, je weiter das Verfahren fortgeschritten ist (vgl. hierzu BAUMANN, Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2007, Art. 72 StGB N. 21; Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2010.112 vom 28. Juli 2011, E. 4.1; BB.2010.12 vom 5. August 2010, E. 2.2-2.4 je mit weiteren Hinwei- sen). Wie jedes Zwangsmittel muss auch die Beschlagnahme verhältnis- mässig sein (BOMMER/GOLDSCHMID, Basler Kommentar, Basel 2011, Vor Art. 263-268 StPO N. 11 und N. 15). Handelt es sich um eine Beschlag- nahme deliktisch erlangter Vorteile, die voraussichtlich der Einziehung un- terliegen, so ist des Weiteren zu prüfen, ob eine spätere Einziehung durch den erkennenden Sachrichter gemäss Art. 70 f. StGB (Art. 59 aStGB) wahrscheinlich erscheint (TPF BB.2006.32 vom 25. Oktober 2006 E. 5.1). Die Beschlagnahme von Liegenschaften hat gemäss Art. 266 Abs. 3 StPO in der Form der Grundbuchsperre zu ergehen.

2.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, es liege kein hinreichender Tatverdacht vor. Der Tatverdacht habe sich seit der ersten Beschlagnahme nicht verdichtet und überdies sei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (act. 1 und act. 1.4).

2.3 Der Beschwerdeführer wird unter anderem der qualifizierten Geldwäsche- rei, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des Betrugs sowie des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs ver- dächtigt (vgl. act. 1.2 und act. 7.1). Ihm wird im Wesentlichen vorgeworfen, er habe mittels diverser Unternehmen Prepaid-Telefonkarten („Calling- Cards“) verkauft, wobei über die effektive Gesprächsdauer systematisch getäuscht worden sei. So sei die beim Verkauf angepriesene Gesprächs- dauer deutlich länger gewesen als die effektiv zur Verfügung stehende Dauer (vgl. act. 7.1, Fussnote 9, S. 16 f.). Dass im Zeitpunkt der Beschlag- nahme ein hinreichender Verdacht des Telefonkartenbetrugs vorlag, hat die I. Beschwerdekammer bereits mit ihren Entscheiden BH.2006.28 vom 18. Dezember 2006 (dringender Tatverdacht hinsichtlich der Untersu- chungshaft) sowie BB.2006.119 und BB.2006.127 vom 27. Februar 2007

  • 6 -

und das Bundesgericht im Entscheid 1S.2/2007 vom 24. Januar 2007 be- jaht.

2.3.1 In der Einvernahme vom 18. März 2008 wurde der Beschwerdeführer unter anderem mit dem vorgehaltenen Sachverhalt hinsichtlich des Betrugs mit- tels Calling-Cards konfrontiert. Er konnte zum Sachverhalt betreffend der Gebühren weitgehend keine oder nur – im Vergleich zur vorgängigen Ein- vernahme vom 27. April 2007 – widersprüchliche Angaben machen (act. 7.1, Fussnote 9, S. 14, Z. 14 ff.).

Soweit der Beschwerdeführer das von der Staatsanwaltschaft Mannheim der Beschwerdegegnerin übergebene Gutachten vom 7. Mai 2007 in Frage stellt, kann zu diesem Zeitpunkt offen gelassen werden, ob und unter wel- chen Voraussetzungen dieses analog zu einem unabhängigen Gutachten verwertbar ist. Der I. Beschwerdekammer obliegt im vorliegenden Verfah- ren lediglich eine summarische Prüfung der Tat- und Rechtsfragen (vgl. zu- vor E. 2.1). Das Gutachten stellt in casu ein Indiz unter vielen dar und ist wie eine Zeugenaussage kritisch zu würdigen. Fest steht jedoch, dass die- ses den Tatverdacht eindeutig verdichtet (vgl. act. 7.1, Fussnote 4, S. 14 f.). Der Beschwerdeführer konnte dieses Gutachten, bzw. die darin darge- stellten Abläufe betreffend Calling-Cards sodann weder in seinen Aussa- gen noch in seiner Beschwerde widerlegen (act. 1 und act. 7.1, Fussno- te 9).

Insgesamt ergibt sich, dass der mehrfach gerichtlich bestätigte hinreichen- de bzw. dringende Tatverdacht wegen Betrugs gegen den Beschwerdefüh- rer immer noch besteht und sich gar verdichtet hat.

Inwieweit aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage auch ein dringender Tat- verdacht bezüglich des Vorwurfs der Geldwäscherei, des Missbrauchs ei- ner Datenverarbeitungsanlage, der Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz und des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbe- trugs gegeben ist, kann hier offen bleiben.

2.4 Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit folgt, dass eine Beschlag- nahme betragsmässig nicht mehr Vermögenswerte erfassen darf, als mut- masslich der Einziehung unterliegen bzw. für Ersatzforderungen gebraucht werden (Entscheide des Bundesstrafgerichts BV.2010.14 vom 25. Okto- ber 2010, E. 2.2, und BB.2005.97 vom 31. Januar 2006, E. 7.2).

Was die Herkunft der beschlagnahmten Gelder betrifft, konnte die Be- schwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 11. Mai 2011 glaubhaft darlegen,

  • 7 -

dass die Gelder entweder aus unbekannter Quelle oder aus dem Telefon- geschäft stammen (vgl. act. 1.2, S. 6 ff.), was zum Teil vom Beschwerde- führer so auch bestätigt wurde (vgl. act. 1, S. 12). Da ein Zusammenhang mit der deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers sehr wahrscheinlich erscheint, unterliegen die auf den Bankkonten geführten Gelder, sowie die mit den Geldern gekauften Grundstücke der Beschlagnahme.

Da der Beschwerdeführer als Aussendienstmitarbeiter bei der C. AG einer geregelten Arbeit nachgeht, ist davon auszugehen, dass er ein regelmässi- ges Einkommen erzielt, mit welchem er für den finanziellen Bedarf für sich und seine Familie aufkommen kann (act. 7.1; Schreiben der C. AG vom

  1. April 2011). Soweit hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der Beschlag- nahme die finanziellen Verhältnisse des Betroffenen überhaupt zu berück- sichtigen sind, steht somit fest, dass er sich durch die Zwangsmassnahme in keiner Notlage befindet.

Unter Würdigung der gesamten Umstände erweist sich die Beschlagnahme damit ohne Weiteres als verhältnismässig.

  1. Nach dem Gesagten besteht gegenüber dem Beschwerdeführer ein hinrei- chender Tatverdacht. Unter den konkreten Umständen erscheint die Be- schlagnahme – zu welcher auch die Grundbuchsperren zu zählen sind - verhältnismässig und im öffentlichen Interesse. Insgesamt ergibt sich somit die Zulässigkeit der Beschlagnahme.

4.1 Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren eine Verletzung des Beschleuni- gungsgebots. Die unverhältnismässig lange Dauer des Verfahrens, ohne dass die Beschwerdegegnerin die von ihr zugestandenen Einstellungen vorgenommen habe, stelle eine Verfahrensverzögerung und somit eine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar (act. 1, S. 13 f.).

4.2 Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 5 Abs. 1 StPO fest- geschriebene Beschleunigungsgebot verpflichtet die Strafverfolgungsbe- hörden, ein Strafverfahren ab dem Zeitpunkt, in welchem der Beschuldigte darüber in Kenntnis gesetzt wurde, mit der gebotenen Beförderung zu be- handeln. Der Beschuldigte soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8; 124 I 139 E. 2a, je mit weiteren Hinweisen). Die im Lichte dieser Bestimmungen noch angemessene Verfahrensdauer bestimmt sich ausschliesslich nach den Umständen des Einzelfalls, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dabei

  • 8 -

sind insbesondere der Komplexität des Falls, dem Verhalten des Beschul- digten, der Behandlung des Falls durch die Behörden, den Interessen der Geschädigten und der Bedeutung des Verfahrens für den Beschuldigten Rechnung zu tragen. Die Prüfung umfasst das Verfahren von der Einleitung der Strafverfolgung bis zum letzten Entscheid in der Sache, einschliesslich der Rechtsmittelverfahren (BGE 130 I 312 E. 5.1; 124 I 139 E. 2c). Weder Verfahrensverzögerungen noch eine überlange Verfahrensdauer sind heil- bar. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung führen sie in der Regel zu einer Strafreduktion, gegebenenfalls zu einem Verzicht auf Bestrafung oder gar zu einer Verfahrenseinstellung (BGE 124 I 139 E. 2a; 117 IV 124 E. 4d).

4.3 Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wurde am 24. August 2005 formell eröffnet und dauert bis zum heutigen Zeitpunkt sechs Jahre. Wie aus dem von der Beschwerdegegnerin eingereichten Aktenverzeichnis her- vorgeht, handelt es sich um ein umfangreiches Strafverfahren, welches in einem internationalen Kontext steht, sich gegen mehrere Beschuldigte rich- tet und in welchem in den vergangenen sechs Jahren laufend notwendige Abklärungen oder Massnahmen getroffen wurden. Von einem längeren Stillstand des Verfahrens kann nach Durchsicht des Aktenverzeichnisses nicht gesprochen werden (vgl. act. 7.1, Aktenverzeichnis). Gemäss Vor- bringen der Beschwerdegegnerin seien „noch wichtige Beweismittel und Analysen, vor allem der Schlussbericht der Bundeskriminalpolizei und die abschliessenden Berichte des Kompetenzzentrums Wirtschaft und Finan- zen CCWF der Bundesanwaltschaft“ ausstehend (act. 7.1, Fussnote 2). Diese Berichte würden spätestens im Sommer 2011 vorgelegt, worauf die Schlusseinvernahme stattfinden und entschieden werde, in welchen Punk- ten Anklage erhoben und in welchen eine Verfahrenseinstellung erfolgen werde (act. 7.1, Fussnote 2). Inwiefern diese Begründung hinsichtlich der Nichteinstellung des Verfahrens nicht zutreffend sein soll, wird vom Be- schwerdeführer nicht dargelegt. Die Begründung erscheint einleuchtend und aus den Akten sind keine Anhaltspunkte für eine Verfahrensverzöge- rung seitens der Beschwerdegegnerin ersichtlich. Im heutigen Zeitpunkt ist – insbesondere unter Beachtung des internationalen Bezugs des Verfah- rens und der damit zusammenhängenden Rechtshilfeverfahren – die Ver- fahrenslänge von sechs Jahren gerade noch nicht zu beanstanden (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2010.121 vom 6. Mai 2011). Die Beschwerde ist auch in dieser Hinsicht abzuweisen.

  • 9 -
  1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde sowohl hinsichtlich der Beschlag- nahme, bzw. Grundbuchsperren als auch der Verletzung des Beschleuni- gungsgebots abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

  2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

  • 10 -

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 13. September 2011

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Fürsprecherin Eva Saluz
  • Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BSTG_001
Gericht
Bstger
Geschaftszahlen
CH_BSTG_001, BB.2011.52
Entscheidungsdatum
19.09.2011
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026