Beschluss vom 5. September 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz
Parteien
A., vertreten durch avocat Philippe Currat,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Akteneinsicht und Teilnahme bei Beweiserhebungen (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO sowie Art. 107 Abs. 1 lit. b und Art. 147 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2011.48
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“) führt gegen A. seit Mai 2010 eine Untersuchung wegen Verdachts auf Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322 septies Abs. 2 StGB) sowie Geldwäscherei (Art. 305 bis Ziff. 1 StGB) (act. 3.3).
B. Am 8. April 2011 fragte A. die BA an, ob gegen ihn ein Strafverfahren ge- führt werde und bat um Zustellung einer Kopie des gesamten Dossiers an seinen Verteidiger (act. 3.2). Die BA bejahte diese Anfrage im Schreiben vom 21. April 2011 und teilte mit, dass aufgrund des bestehenden Kollusi- onsrisikos zurzeit keine Akteneinsicht gewährt werden könne (act. 3.3). Mit Schreiben vom 9. Mai 2011 ersuchte A. die BA erneut um Gewährung der Akteneinsicht (act. 3.4), worauf die BA mit Fax vom 9. Mai 2011 die Akten- einsicht mit der Begründung verweigerte, diese könne erst gewährt werden, wenn mit A. eine erste Einvernahme durchgeführt worden sei (act. 3.5).
C. Der Verteidiger von A. bringt vor, er habe am 9. Mai 2011 zufällig erfahren, dass die BA auf den 10. Mai 2011 eine Einvernahme des Mitbeschuldigten B. festgesetzt habe, an welcher er habe teilnehmen wollen. Am selben Tag habe er von der BA einen Fax erhalten, worin ihm mitgeteilt worden sei, dass er zu dieser Einvernahme nicht eingeladen sei und um Mitteilung ge- beten werde, falls er eine beschwerdefähige Verfügung wünsche (act. 3.5). Am 10. Mai 2011 sei er nach Bern gereist, wo ihm jedoch der Einlass in den Einvernahmesaal auf Anordnung des Staatsanwaltes des Bundes ver- wehrt worden sei (act. 1, S. 2 und 3).
D. Mit Beschwerde vom 12. Mai 2011 gelangte A. an die I. Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts und beantragt was folgt:
„A la forme
Recevoir le présent recours. Au fond
Dire que le Recourant, respectivement pour lui son Conseil, a le droit de participer à l’administration des preuves;
Dire que le Recourant, respectivement pour lui son Conseil, a le droit de consulter le dossier;
Die BA beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2011 die kosten- fällige Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden kön- ne (act. 7). A. replizierte mit Eingabe vom 15. Juni 2011 und hält an den Beschwerdeanträgen fest (act. 9). Die BA hält in ihrer Beschwerdeduplik vom 23. Juni 2011 ebenfalls an ihren Anträgen fest und gab bekannt, dass A. mit Zustellung einer CD mit eingescannten Akten am 16. Juni 2011 teil- weise Akteneinsicht gewährt worden sei (act. 11 und act.11.1).
Die Beschwerdeduplik wurde A. mit Schreiben vom 27. Juni 2011 zur Kenntnisnahme gebracht (act. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Orga- nisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Or- ganisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]).
1.2 Im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen ist zu prüfen, ob der Be- schwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist. Zur Beschwerde berechtigt ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Erfor- derlich ist, dass die betreffende Person durch die angefochtene Verfah- renshandlung oder Verfügung unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist.
Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO und somit grundsätzlich zur Beschwerde legiti- miert. Die (teilweise) Verweigerung des Akteneinsichtsrechts hält weiterhin an, weswegen hinsichtlich des Antrags um Akteneinsicht das aktuelle Rechtsschutzinteresse als gegeben zu erachten ist. Da die gerügte Teil- nahmeverweigerung an der Einvernahme von B. bereits stattgefunden hat, kann diesbezüglich kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr angenom- men werden. Überdies sieht Art. 147 Abs. 3 StPO vor, dass die Parteien oder ihr Rechtsbeistand die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen können, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Folglich hätte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zuerst eine Wiederho- lung der Einvernahme beantragen sollen; gegen einen allfälligen Ableh- nungsentscheid hätte ihm dann der Weg an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts offen gestanden. Daraus ergibt sich, dass der Be- schwerdeführer zurzeit nicht beschwert ist, steht ihm doch die Möglichkeit offen, die Wiederholung der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft zu beantragen. Bezüglich des Antrags des Beschwerdeführers, die am 10. Mai 2011 durchgeführte Einvernahme von B. sei zu annullieren und das ent- sprechende Protokoll aus den Akten zu weisen (Antrag Ziffer 3) gilt es fest- zuhalten, dass der Beschwerdeführer diesen Antrag bei der Verfahrenslei- tung hätte stellen müssen und erst gegen einen allfälligen Abweisungsent- scheid an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hätte gelan- gen können, weswegen es auch hinsichtlich des Antrags Ziffer 3 an der Beschwer des Beschwerdeführers mangelt. Auf die Beschwerdeanträge Ziffer 1 und Ziffer 3 kann demnach nicht eingetreten werden.
Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist nach dem Gesagten, mit Ausnahme von Antrag Ziffer 1 und 3 (Teilnahmerecht), einzutreten.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Verweigerung der Akteneinsicht. Zur Begründung bringt er vor, dass das gegen ihn geführte Verfahren be- reits im Frühling 2010 eröffnet worden sei. Der Beschwerdeführer sei bis- her (Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung) noch nicht einvernommen wor- den, da die Beschwerdegegnerin nichts für eine Organisation der Einver- nahme vorgenommen habe. Da andere Mitbeschuldigte jedoch einver- nommen und die wichtigsten Beweise erhoben worden seien, stehe dem Beschwerdeführer das Recht auf Akteneinsicht im jetzigen Verfahrenssta-
dium zu. Dies liesse sich überdies auch aus dem Grundsatz des Rechts auf einen Anwalt der ersten Stunde nach Art. 159 StPO ableiten (act. 1, S. 3).
2.2 Das Akteneinsichtsrecht, welches einen wesentlichen Bestandteil des rechtlichen Gehörs bildet, wird für hängige Verfahren in Art. 101 StPO ge- regelt. In Abs. 1 dieser Bestimmung wird festgelegt, dass die Parteien spä- testens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen können, wobei Art. 108 StPO vor- behalten wird. In der französischen Fassung wird als Zeitpunkt der Gewäh- rung der Akteneinsicht „au plus tard après la première audition du prévenu et l’administration des preuves principales par le ministère public“ be- stimmt. Von einer Gewährung der Akteneinsicht vor der ersten Einvernah- me ist mithin in beiden Fassungen eindeutig nicht die Rede. Aufgrund des klaren Wortlauts dieser Bestimmung, besteht diesbezüglich kein Raum für Interpretationen. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesge- richts, welches sich jüngst zum Akteneinsichtsrecht nach der am
2.3 Im vorliegenden Verfahren hat unbestrittenermassen noch keine Einver- nahme des Beschwerdeführers stattgefunden und es liegt kein Fall von Un- tersuchungshaft vor, weswegen ihm gemäss obigen Ausführungen zurzeit kein Recht auf Akteneinsicht zusteht. Inwiefern dem Beschwerdeführer aus der Verweigerung der Akteneinsicht im jetzigen Verfahrensstadium ein de- finitiver Nachteil erwachsen soll, ist nicht ersichtlich, zumal es ihm möglich ist, an der ersten Einvernahme von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegne- rin seien die wichtigsten Beweise noch nicht erhoben worden (act. 11, S. 3,
Ziff. 1.2.3). Diese Darstellung erscheint im Hinblick auf die Tatsache, dass das Verfahren in einem internationalen Kontext steht, glaubhaft. Da dem Beschwerdeführer in der Zwischenzeit teilweise Akteneinsicht gewährt wurde, ist auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt. Insge- samt ergibt sich, dass die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. Aus dem Umstand, dass – gemäss Vorbringen des Beschwerdeführers – dem Mitbeschuldigten C. selbst nach zweimaliger Einvernahme die Einsicht in die Akten verweigert worden sei (act. 1, S. 5), kann er für sich nichts ab- leiten. Im Übrigen wird eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Art. 101 StPO weder behauptet, noch ist eine solche aus den Akten ersicht- lich.
Zusammenfassend ist die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1’500.-- festgesetzt (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kos- ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.--.
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Bellinzona, 5. September 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.