BB.2011.38

Beschluss vom 12. Juli 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Giuseppe Muschietti und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz

Parteien

A., vertreten durch Fürsprecher Bruno Studer,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2011.38

  • 2 -

Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:

  • die Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“) im Rahmen des gerichtspolizei- lichen Ermittlungsverfahrens gegen B. wegen Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305 bis Ziff. 2 StGB), der Bestechung fremder Amtsträ- ger (Art. 322 septies StGB) sowie der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) mit Verfügung vom 23. September 2008 ein Privatkonto (Nr. 1) sowie ein Festgeldkonto (Nr. 2) von A. bei der Bank C. beschlag- nahmte (act. 1.2);

  • mit Verfügung vom 12. Januar 2009 die BA die Beschlagnahme des Kontos Nr. 1 im Umfange von Fr. 1'951'209.15 zugunsten von D., der Ehefrau des Beschwerdeführers, aufhob (act. 1.3);

  • gemäss Vorbringen von A. ihm, bzw. seinem Rechtsvertreter auf telefoni- sche und schriftliche Nachfrage durch die BA mehrfach in Aussicht gestellt worden sei, dass bis Ende 2010 bzw. bis April 2011 die Angelegenheit er- ledigt und die Beschlagnahme voraussichtlich aufgehoben werde (act. 1 und 1.5);

  • A. mit Beschwerde vom 8. April 2011 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und beantragt, es sei die BA anzuweisen, die Vermögensbeschlagnahme über die vorerwähnten Konti, beide lautend auf A., unverzüglich aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1);

  • die BA am 28. April 2011 verfügte, dass die Beschlagnahme des Kontos Nr. 1 lautend auf A. im Umfang von € 950'000.-- bzw. zum entsprechenden Betrag in Schweizer Franken aufrechterhalten, für den über dieser Summe liegenden Betrag sowie über das Konto Nr. 2, lautend auf A., die Beschlag- nahme hingegen vollständig aufgehoben werde (act. 6.1);

  • die BA gestützt auf diese Verfügung beantragt, die Beschwerde als ge- genstandslos abzuschreiben, die Verfahrenskosten der BA aufzuerlegen und dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung auszurichten (act. 6);

  • A. sich in seiner Replik vom 1. Juni 2011 dem Antrag der BA anschliesst und ebenfalls beantragt, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge zulasten der BA abzuschreiben (act. 9).

  • 3 -

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

  • wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, dieses bei schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Akten- ergänzungen zurückziehen kann (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO);

  • die Änderung von Anträgen im Rechtsmittelverfahren nicht ausdrücklich ge- regelt ist, doch diese im Rahmen der Dispositionsmaxime auch ohne expli- zite gesetzliche Grundlage, im schriftlichen Verfahren zumindest bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- und Aktenergän- zungen (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO analog), möglich ist (vgl. ZIEGLER, Bas- ler Kommentar, Basel 2011, Art. 386 StPO N. 3);

  • der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zunächst die vollständige Auf- hebung der Beschlagnahme über die Konti Nr. 1 und Nr. 2 beantragt (act. 1), in seiner Replik vom 1. Juni 2011 den Antrag dahingehend modifi- ziert, dass er nunmehr von der Aufhebung der Beschlagnahme auf dem Konto Nr. 1 im Umfang von € 950'000.-- absieht (act. 9);

  • diesem modifizierten Antrag des Beschwerdeführers mit Verfügung der Be- schwerdegegnerin vom 28. April 2011 entsprochen wurde (act. 6) und die Beschwerde demnach als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrie- ben werden kann;

  • wenn ein Rechtsstreit gegenstandslos wird, betreffend Kostenauflage in erster Linie auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen ist (vgl. DOMEISEN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 482 StPO N. 14) und wenn sich dieser nicht feststellen lässt, diejenige Partei kosten- und entschädi- gungspflichtig wird, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren ver- anlasst hat oder bei welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_68/2009 vom 8. Mai 2009, E. 4 sowie DOMEISEN, a.a.O, Art. 428 StPO N. 14);

  • vorliegend unbestrittenermassen die Beschwerdegegnerin die Gegen- standslosigkeit zu vertreten hat und damit gemäss vorstehenden Ausfüh- rungen kosten- und entschädigungspflichtig wird;

  • auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG);

  • 4 -

  • der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine angemessene Entschädi- gung für seine Aufwendungen hat (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) und diese gemäss Art. 10 i.V.m. 12 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts bemessen wird;

  • vorliegend eine pauschale Entschädigung in Höhe von Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt) als angemessen erscheint; diese dem Beschwerdeführer durch die BA auszurichten ist;

  • die Bundesstrafgerichtskasse den vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten hat;

  • 5 -

und erkennt:

  1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrie- ben.

  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

  3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der I. Beschwerdekammer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt) auszurichten.

  4. Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem Beschwerdeführer Fr. 1'500.-- zu- rückzuerstatten.

Bellinzona, 12. Juli 2011

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Fürsprecher Bruno Studer
  • Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BSTG_001
Gericht
Bstger
Geschaftszahlen
CH_BSTG_001, BB.2011.38
Entscheidungsdatum
12.07.2011
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026