Beschluss vom 23. Februar 2012 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Lafranchi,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Vorinstanz BUNDESSTRAFGERICHT, Strafkammer,

Gegenstand Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2011.145

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Sachverhalt:

A. Im u. a. gegen A. geführten Strafverfahren wegen des Verdachts der Betei- ligung an bzw. der Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260 ter

StGB) sowie der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305 bis Ziff. 2 StGB) wur- den diesem direkt und indirekt zugerechnete Vermögenswerte und Gelder beschlagnahmt und Grundbuchsperren errichtet. Mit Entscheid SK.2008.18 vom 8. Juli 2009 sprach die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nach- folgend „Strafkammer“) A. von den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen frei und ordnete die Freigabe sämtlicher beschlagnahmter Vermögenswerte an. Mit Urteil 6B_609/2009 vom 22. Februar 2011 hiess das Bundesgericht die von der Bundesanwaltschaft gegen diesen Entscheid erhobene Be- schwerde gut, hob diesen auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Die Strafkammer führt das diesbezügliche Ver- fahren neu unter der Geschäftsnummer SK.2011.5.

B. Mit Eingabe vom 20. April 2011 ersuchte A. bei der Strafkammer um um- gehende Freigabe aller beschlagnahmten Vermögenswerte von ihm, der B. SA, der C. SA, der D. SA, der E. SA sowie der Unternehmen F. und G. (TPF 2 524 001 ff.). Die Strafkammer wies dieses Gesuch mit Beschluss SN.2011.14 vom 15. Juli 2011 ab (TPF 2 955 027 ff.).

C. Mit Schreiben vom 25. Mai 2011 bzw. vom 21. Juni 2011 bot die Straf- kammer den Beschuldigten im Verfahren SK.2011.5 Gelegenheit, Beweise zu präsentieren, wonach deren beschlagnahmte Vermögenswerte nicht der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen (TPF 2 410 024 ff.), bzw. sich angesichts der einschlägigen Verjährungsfrist zur Frage der Einziehbarkeit von Vermögenswerten zu äussern, deren Erwerb länger als 15 Jahre zurückliegt (TPF 2 410 032 ff.). A. liess sich mit Eingaben vom 16. Juni 2011 bzw. vom 11. Juli 2011 zu beiden Aspekten vernehmen und beantragte erneut die umgehende Freigabe der beschlagnahmten Vermö- genswerte (TPF 2 524 010 ff.; 2 524 045 ff.). Mit Beschluss SN.2011.38 vom 12. Dezember 2011 wies die Strafkammer die Gesuche von A. ab und verfügte die Aufrechterhaltung der noch bestehenden Beschlagnahmen in der Strafsache SK.2011.5 (act. 1.1).

D. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 23. Dezember 2011 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, der angefoch-

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tene Beschluss sei aufzuheben und es seien sämtliche Beschlagnahmen gegenüber A., dessen Unternehmen B. SA, C. SA, D. SA, E. SA sowie der Unternehmen F. und G. umgehend aufzuheben und es seien sämtliche Vermögenswerte umgehend an A. bzw. dessen Unternehmen zur freien Verfügung zu stellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1).

In ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2012 schliesst die Bundesanwalt- schaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6). Die Strafkam- mer liess sich innerhalb der ihr hierzu angesetzten Frist nicht vernehmen. Die Stellungnahme der Bundesanwaltschaft wurde A. und der Strafkammer am 31. Januar 2012 zur Kenntnis gebracht (act. 7 und 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie gegen die Verfahrenshandlun- gen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht des Bundes kann – ausser gegen deren verfahrensleitende Entscheide – bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde be- rechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Bot- schaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts, BBl 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachver- halts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Die grundsätzliche Anfechtbarkeit des vorliegenden Beschlusses blieb von den Parteien unbestritten (vgl. zur Problematik TPF BB.2011.56 vom 4. Ju- li 2011 E. 1.3.2, zur Publikation vorgesehen; GUIDON, Die Beschwerde ge-

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mäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gal- len 2011, N. 168 ff.) und dürfte angesichts der bundesgerichtlichen Recht- sprechung nicht mehr zweifelhaft sein. Demzufolge unterliegen Entscheide der Strafkammer, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewir- ken können, der Beschwerde nach den Bestimmungen der Art. 393 ff. StPO (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_569/2011 vom 23. De- zember 2011, E. 2; in diesem Sinne bereits GUIDON, a.a.O., N. 185). Die Beschlagnahme von Vermögenswerten bewirkt gemäss ständiger Recht- sprechung grundsätzlich einen solchen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (siehe zuletzt das Urteil des Bundesgerichts 1B_694/2011 vom 12. Januar 2012, E. 1.1. m.w.H.), weshalb vorliegend ein zulässiges An- fechtungsobjekt vorliegt.

1.3 Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde, soweit der allein in ei-

genem Namen auftretende Beschwerdeführer mit ihr die Aufhebung der

Beschlagnahme von Vermögenswerten verschiedener drittbetroffener Ge-

sellschaften verlangt. Als persönlich und direkt betroffen gilt im Falle der

Beschlagnahme von Vermögenswerten nur der jeweilige Inhaber. Bloss

wirtschaftlich an den Vermögenswerten Berechtigte sind nur in Ausnahme-

fällen selbständig beschwerdelegitimiert (vgl. für Bankkonten TPF 2007 158

  1. 1.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.10 vom 18. Mai 2011,
  2. 1.5; siehe auch GUIDON, a.a.O., N. 242, 254, 310). Ein solcher Ausnah-

mefall liegt hier nicht vor. Das Bestehen eines solchen wird vom Be-

schwerdeführer auch nicht geltend gemacht.

1.4 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Aufhebung der Be- schlagnahme der ihm direkt zustehenden Vermögenswerte beantragt, ge- ben die Eintretensvoraussetzungen zu keinen weiteren Bemerkungen An- lass. Auf die Beschwerde ist daher in entsprechend begrenztem Umfang einzutreten.

2.1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Im Gegensatz zur endgültigen materiellrechtlichen Einziehung stellt die Beschlagnahme lediglich eine von Bundesrechts wegen vorgeschriebe- ne provisorische „konservatorische“ prozessuale Massnahme zur vorläufi- gen Sicherstellung der allenfalls einzuziehenden Vermögenswerte dar (Ur- teil des Bundesgerichts 1B_694/2011 vom 12. Januar 2012, E. 2.1; Bot- schaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozess-

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rechts, BBl 2006 S. 1245). Sie greift dem Entscheid über die endgültige Einziehung nicht vor (TPF 2010 22 E. 2.2.2; TPF 2005 84 E. 3.2.1 S. 87).

Für die Einziehungsbeschlagnahme bedarf es eines hinreichenden, objek- tiv begründeten konkreten Verdachts (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; TPF 2005 84 E. 3.1.2), wonach die betroffenen Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind, dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (siehe Art. 70 Abs. 1 StGB) oder der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen (siehe Art. 72 StGB). Der „hinrei- chende“ Verdacht setzt – in Abgrenzung zum „dringenden“ – nicht voraus, dass Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahr- scheinlichkeit einer Verurteilung sprechen; allerdings muss er sich im Ver- laufe der Ermittlungen weiter verdichten. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Prüfung, „je weiter das Verfahren fortgeschritten ist“ (TPF 2010 22 E. 2.1 S. 24 f.; Beschluss des Bundes- strafgerichts BB.2011.25 vom 30. Mai 2011, E. 3.2; vgl. hierzu anschaulich BAUMANN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 72 StGB N. 21). Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer Beschlag- nahme hat die Beschwerdekammer diesbezüglich jedoch keine erschöp- fende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnis- se vorzunehmen. Diese bleibt dem für die Fällung des materiellrechtlichen Einziehungsentscheides zuständigen Sachgericht vorbehalten (TPF 2010 22 E. 2.2.2 S. 26; vgl. hierzu auch KELLER, Strafverfahren des Bundes, AJP 2007, S. 197 ff., 211 m.w.H.).

Die Einziehungsbeschlagnahme hat schliesslich im öffentlichen Interesse zu liegen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO; TPF 2005 84 E. 3.2.2). Sie ist solange gerechtfer- tigt, als eine spätere Einziehung wahrscheinlich erscheint (Urteil des Bun- desgerichts 1B_694/2011 vom 12. Januar 2012, E. 2.1 in fine; TPF 2010 22 E. 2.1 S. 25; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.25 vom 30. Mai 2011, E. 3.2 m.w.H.). Die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzun- gen für die konservatorische Beschlagnahme gelten auch im Hauptverfah- ren (TPF 2009 40 E. 2.1).

2.2 Vorliegend fallen verschiedene Bestimmungen in Betracht, welche als Grundlage einer Einziehung herangezogen werden könnten. Einerseits ver- fügt das Gericht die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfü- gungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen. Bei Vermögens- werten einer Person, die sich an einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260 ter StGB beteiligt oder sie unterstützt hat, wird die Verfügungs- macht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet (Art. 72

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StGB bzw. Art. 59 Ziff. 3 StGB in seiner bis 31. Dezember 2006 geltenden Fassung [nachfolgend „a. F.“]). Andererseits verfügt das Gericht die Einzie- hung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1 StGB bzw. Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB a. F.). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so er- kennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB bzw. Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB a. F.). Zur Sicherung einer solchen Ersatzforderung können die Vermögenswerte des Betroffe- nen ebenfalls mit Beschlag belegt werden (Art. 71 Abs. 3 StGB bzw. Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB a. F.). Währenddem die Vorinstanz diesbezüglich von der Anwendbarkeit der altrechtlichen Bestimmungen ausgeht (act. 1.1, E. 3.1), beziehen sich sowohl der Beschwerdeführer wie auch die Be- schwerdegegnerin in ihren Eingaben auf die neurechtlichen Bestimmun- gen. Nachdem die einschlägigen Bestimmungen inhaltlich nicht verändert wurden, erübrigen sich hier diesbezügliche Weiterungen.

3.1 Die Beschwerdegegnerin dehnte das vorliegende Strafverfahren am 5. Ju- ni 2003, mithin vor über acht Jahren auf den Beschwerdeführer aus (act. 1.5, Prozessgeschichte lit. B). In ihrem Entscheid SK.2008.18 vom 8. Juli 2009 kam die Vorinstanz zum Schluss, es stehe fest, dass die Ange- klagten (mithin auch der Beschwerdeführer) mit den von ihnen ermöglich- ten oder selbst geführten Geschäften die kriminellen Organisationen Sacra Corona Unita und Camorra in objektiv tatbestandsmässiger Weise unter- stützt hätten. Der Beschwerdeführer habe hierbei die finanzielle Stärkung der kriminellen Organisationen ermöglicht, indem er in grossem Stil Zigaret- tengeschäfte abwickelte, die von den kriminellen Organisationen „besteu- ert“ worden seien (act. 1.5, E. 3.5.5). Demgegenüber verneinte die Vorin- stanz das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes, so dass sie den Be- schwerdeführer vom Vorwurf der Unterstützung einer kriminellen Organisa- tion freisprach (act. 1.5, E. 3.6.3). Ebenso erging bezüglich des Vorwurfs der Geldwäscherei ein Freispruch (act. 1.5, E. 4.2.9). Das Bundesgericht hob diesen Entscheid mit Urteil 6B_609/2009 vom 22. Februar 2011 auf, weil es die vorinstanzliche Begründung als mangelhaft erachtete. Das Ver- fahren befindet sich also wieder vor der ersten Instanz. Die vorliegende Beschwerde wurde rund drei Wochen vor der entsprechenden Hauptver- handlung erhoben. Die Urteilseröffnung ist am 21. März 2012 vorgesehen (act. 1, S. 4).

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3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet vorab das Vorliegen eines ihm gegenüber bestehenden Tatverdachts der Beteiligung an bzw. der Unterstützung einer kriminellen Organisation (act. 1, S. 5 ff.). Anhand der oben geschilderten Ausgangslage kann dem jedoch nicht gefolgt werden. Vorab kann nach Er- hebung der Anklage gegen die beschuldigte Person grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der dringende Tatverdacht gegeben ist (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011, E. 3.2). Daran ändert vorliegend – entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers (siehe act. 1, S. 6) – auch der mit Entscheid SK.2008.18 vom 8. Juli 2009 ergangene Freispruch nichts. Einerseits wurde darin selbst festgehalten, der Beschwerdeführer habe in objektiver Hinsicht eine kriminelle Organisation unterstützt. Das Bundesgericht seinerseits hielt fest, dass die Vorinstanz bei der Verneinung des subjektiven Tatbestandes ihre Begründungspflicht verletzt habe. Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz hätte sich bei ihrem Beschluss vom Grundsatz „in dubio pro reo“, nicht vom Grundsatz „in dubio pro duriore“ leiten lassen müssen (act. 1, S. 6 f.), verkennt er, dass die Vorinstanz mit angefochte- nem Beschluss nicht über die materiellrechtliche (definitive) Einziehung, sondern lediglich über die Zulässigkeit der provisorischen Beschlagnahme zum Zwecke der Sicherung einer solchen Einziehung zu entscheiden hatte. Auch die Beschwerdekammer hat bei der Überprüfung der Rechtmässigkeit der Beschlagnahme keine erschöpfende Abwägung aller belastenden und entlastenden Elemente vorzunehmen. Diese bleibt der Vorinstanz in ihrer späteren Rolle als Sachgericht vorbehalten. Wie oben bereits festgehalten, gelten im Hauptverfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht für eine Be- schlagnahme keine anderen Voraussetzungen als im Vorverfahren (siehe E. 2.1 in fine). Davon, dass hinsichtlich der Vermögenswerte des Be- schwerdeführers schon nur mangels Tatverdacht eine spätere Einziehung zum jetzigen Zeitpunkt gänzlich auszuschliessen sei, kann nach dem Ge- sagten keine Rede sein.

3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet schliesslich in ausführlicher Art und Wei- se, dass seine beschlagnahmten Vermögenswerte einer (aktuellen oder vergangenen) Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen bzw. unterlegen waren (act. 1, S. 12 ff.). Ausserdem falle hinsichtlich der vor bzw. nach dem inkriminierten Zeitraum seiner Aktivitäten im Zigaretten- handel erworbenen Vermögenswerte eine Einziehung von Beginn weg ausser Betracht (act. 1, S. 16 ff.). Diesbezüglich ist einleitend festzuhalten, dass im Falle eines Schuldspruchs bezüglich des Vorwurfs der Beteiligung an bzw. der Unterstützung einer kriminellen Organisation deren Verfü- gungsmacht von Gesetzes wegen vermutet wird (Art. 72 StGB). Sofern der Beschwerdeführer in seiner Eingabe versucht, das Vorliegen einer aktuel-

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len bzw. selbst einer vergangenen Verfügungsmacht einer kriminellen Or- ganisation zu bestreiten, um diese Vermutung durch den Beweis des Ge- genteils zu Fall zu bringen, lässt er es bei allgemeinen Bestreitungen be- wenden, lediglich untermauert durch „die bisher und nachfolgend genann- ten Beweismittel“, ohne jedoch konkrete Beweismittel zu benennen. Im vor- liegenden Beschwerdeverfahren, wo die Frage nach der Zulässigkeit der Beschlagnahme zudem unter dem Gesichtspunkt „in dubio pro duriore“ be- urteilt wird, genügt dieses Vorgehen klar nicht, um den Gegenbeweis zu erbringen (siehe hierzu einlässlich TPF 2005 84 E. 3.2.1). Soweit sich der Beschwerdeführer nachfolgend zu einzelnen beschlagnahmten Vermö- genswerten und zum Zeitpunkt deren Erwerbs äussert, ist daran zu erin- nern, dass seine Vorbringen, soweit sie nicht seine ihm persönlich zuste- henden Vermögenswerte, sondern diejenigen seiner Gesellschaften betref- fen, nicht zu hören sind (siehe oben E. 1.3). Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der eigenen Vermögenswerte deren legale Herkunft bzw. das Fehlen der Verfügungsmacht krimineller Organisationen darzulegen ver- sucht, lässt er schliesslich gänzlich ausser acht, dass das Sachgericht selbst im Falle des Gelingens des Gegenbeweises zu untersuchen hat, ob es nicht eine Einziehung gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB zu verfügen hat. Sollte das Sachgericht dies bejahen, sind die einzuziehenden Vermögens- werte aber nicht mehr vorhanden, so hat es auf eine Ersatzforderung zu erkennen, zu deren Durchsetzung auch legal erworbene Vermögenswerte des Beschwerdeführers mit Beschlag belegt werden können.

3.4 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich die fehlende Verhältnismässigkeit der weiterhin aufrecht erhaltenen Beschlagnahme bzw. einen Verstoss ge- gen das strafprozessuale Beschleunigungsgebot (act. 1, S. 8 ff.). Die ange- fochtenen Beschlagnahmen sind nach wie vor notwendig und geeignet, um die allenfalls zu verfügende Einziehung bzw. die festzusetzende Ersatzfor- derung zu sichern. Eine mildere Massnahme fällt diesbezüglich nicht in Be- tracht. Dass der bisherige Verfahrensablauf den Schluss nahe lege, die Strafverfolgungsinteressen seien mittlerweile als gering einzustufen, kann angesichts des oben Ausgeführten nicht gesagt werden (vgl. obige E. 3.1 und 3.2). Die vom Beschwerdeführer angeführte lange Verfahrensdauer ist einerseits auf die Komplexität und den Umfang des Verfahrens zurückzu- führen. Diesbezüglich zentral ist jedoch, dass die voraussichtlich am 21. März 2012 stattfindende Urteilseröffnung durch das in materieller Hin- sicht über eine Einziehung entscheidende Sachgericht unmittelbar bevor- steht. Sofern der Beschwerdeführer diesbezüglich anführt, selbst bei einem Freispruch könne aufgrund der Rechtsmittelmöglichkeiten nicht von einem absehbaren Ende des Verfahrens gerechnet werden, bemüht er vorliegend nicht massgebende Spekulationen. Sollte es tatsächlich zu einem Frei-

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spruch, einer damit verbundenen Freigabe der Vermögenswerte und einer Anfechtung des Urteils durch die Beschwerdegegnerin kommen, so wäre es Aufgabe der nachmals zuständigen Rechtsmittelbehörde die Verhält- nismässigkeit der vorliegenden Beschlagnahmen neu zu überprüfen.

3.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, wes- halb sie abgewiesen werden muss, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann.

  1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt.

Bellinzona, 23. Februar 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Patrick Lafranchi
  • Bundesstrafgericht, Strafkammer
  • Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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CH_BSTG_001
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Entscheidungsdatum
23.02.2012
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026