BGE 121 I 196, 1B_261/2011, 1B_316/2011, 1B_326/2011, 1S.6/2004, + 1 weiteres
Beschluss vom 1. März 2012 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch die Rechtsanwälte Bruno de Preux und Patrick Hunziker, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Verfahrenssprache (Art. 3 StBOG); Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2011.144
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“) eröffnete am 19. Januar 2011 eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Verdachts der qualifizierten Geld- wäscherei (Art. 305 bis Ziff. 2 StGB) sowie wegen Bestechung fremder Amts- träger bzw. Gehilfenschaft dazu (Art. 322 septies StGB; act. 1.2, S. 2). Diese Verfahrenseröffnung stützte sich u. a. auf die am selben Tag erlassene Verordnung des Schweizerischen Bundesrates, wonach die Vermögens- werte des ehemaligen tunesischen Staatspräsidenten B. und dessen Um- felds durch alle Personen oder Finanzinstitute in der Schweiz, welche sol- che Gelder hielten oder verwalteten, vorsorglich zu sperren waren (act. 1.2, S. 2). A., der Ehemann einer Tochter von B., wurde in dieser bundesrätli- chen Verfügung namentlich aufgeführt (act. 1.2, S. 2).
B. Aufgrund der Beschlagnahmeverfügung der BA vom 22. November 2011 erhielt A. Kenntnis darüber, dass seine ihm zuzurechnenden Vermögens- werte bei der Bank C. SA vorsorglich beschlagnahmt wurden (act. 1.3). Mit Schreiben vom 28. November 2011 gelangte A. an die BA und beantragte, dass die Verfahrenssprache auf Französisch zu wechseln und ihm Akten- einsicht zu gewähren sei (act. 1.11).
C. Am 12. Dezember 2011 erliess die BA eine Verfügung, worin sie die Anträ- ge des Beschuldigten A. auf Wechsel der Verfahrenssprache sowie auf Ak- teneinsicht abwies (act. 1.2).
D. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 23. Dezember 2011 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es sei die Verfahrenssprache auf Französisch zu wechseln und ihm sei Akteneinsicht zu gewähren (act. 1).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2012 schliesst die BA auf kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4). A. hält in seiner Replik vom 27. Januar 2012 an seinen Anträgen fest (act. 6). Diese wurde der BA am 30. Januar 2012 zur Kenntnis gebracht (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBI 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröff- nete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzurei- chen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die von der Beschwerde- gegnerin erlassene Verfügung vom 12. Dezember 2011, welche dem Be- schwerdeführer am 13. Dezember 2011 eröffnet wurde und mit welcher dessen Antrag auf Wechsel der Verfahrenssprache und auf Akteneinsicht abgelehnt wurde (act. 1.2, Ziff. 1 - 4 des Verfügungsdispositives; act. 1, Ziff. 13). Mithin liegt ein taugliches Anfechtungsobjekt vor. Der Beschwer- deführer ist als Beschuldigter durch den Entscheid direkt betroffen und da- mit zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
2.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 StPO bestimmen der Bund und die Kantone die Verfahrenssprache ihrer Strafbehörden. Aus Art. 67 StPO lässt sich der Grundsatz ableiten, dass das Verfahren grundsätzlich in ein und derselben Sprache abzuwickeln ist (MAHON, Commentaire romand, Bâle 2011, n° 2 ad art. 67 CPP). Das StBOG, welches die Bestimmungen der StPO für den Bereich der Bundesgerichtsbarkeit ergänzt und vervollständigt, regelt die Frage der Verfahrenssprache in strafrechtlichen Verfahren (MAHON, a.a.O., n° 20 ad art. 67 CPP). Die Verfahrenssprache, welche Deutsch, Franzö- sisch oder Italienisch ist, wird von der Bundesanwaltschaft bei der Eröff- nung der Untersuchung bestimmt (Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 StBOG). Sie hat dabei namentlich auf die Sprachkenntnisse der Verfahrensbeteiligten, die
Sprache der wesentlichen Akten sowie auf die Sprache am Ort der ersten Untersuchungshandlungen Rücksicht zu nehmen (Art. 3 Abs. 2 lit. a bis c StBOG). Die einmal bezeichnete Verfahrenssprache gilt bis zum rechtskräf- tigen Abschluss des Verfahrens (Art. 3 Abs. 3 StBOG). Sie kann nur aus- nahmsweise aus wichtigen Gründen gewechselt werden, so namentlich bei der Trennung und bei der Vereinigung von Verfahren (Art. 3 Abs. 4 StBOG). Mit dieser Regelung wurde im Wesentlichen die bisherige Recht- sprechung des Bundesgerichts und des Bundesstrafgerichts übernommen (URWYLER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 67 StPO N. 8 m.w.H.). Das Gesetz äussert sich nicht zu den Kriterien für die Wahl der Sprache, in wel- cher die Untersuchung zu führen ist. Die Bundesanwaltschaft verfügt bei der Wahl der Verfahrenssprache über einen sehr weiten Handlungsspiel- raum (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.7 vom 18. Mai 2011, E. 2). Grundsätzlich erfolgt die Wahl der Sprache nach dem Territorialitäts- prinzip: Die anzuwendende Sprache ist die Amtssprache am Ort des Ge- richtsstandes (BGE 121 I 196 E. 2 und Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2005.114 vom 13. Februar 2006, E. 3.1). Dieses Kriterium ist allerdings im Rahmen des bundesstrafgerichtlichen Prozesses insofern schwierig an- zuwenden, als die Bundesbehörden die Kompetenz haben, sich auf dem gesamten Bundesgebiet und in allen Sprachregionen des Landes zu be- wegen, und sie zur Untersuchungsführung sowie Entscheidfällung in allen drei Amtssprachen, also in Deutsch, Französisch und Italienisch fähig sein müssen (vgl. SCHWANDER, Die sprachlichen Rücksichten in der Straf- rechtspflege des Bundes, ZStrR 82/1966, S. 14 ff.).
Weder die Sprachenfreiheit nach Art. 18 BV noch der Anspruch auf rechtli- ches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV räumen dem Rechtssuchenden ei- nen unbeschränkten Anspruch darauf ein, die Verfahrenssprache frei zu wählen (UEBERSAX, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 54 BGG N. 3; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 1S.6/2004 vom 11. Januar 2005, E. 2.2). Die Konstellation im Strafverfahren erlaubt es nicht allgemein, hin- sichtlich der Sprache eindeutig der einen oder andern Partei den Vorzug zu geben; ebenso wenig kann rein arithmetisch darauf abgestellt werden, ob von mehreren Verfahrensbeteiligten eine Mehrheit die eine oder andere Sprache spricht (BGE 121 I 196 E. 5.a und Beschluss des Bundesstrafge- richts BB.2011.7 vom 18. Mai 2011, E. 2). Insgesamt ergibt sich, dass die Eigenheiten des Strafverfahrens keinen allgemeinen Massstab zur Lösung der Wahl der Verfahrenssprache bieten und jeweils die Umstände des kon- kreten Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Die Wahl der Verfahrensprache kann entweder ausdrücklich oder auch stillschweigend erfolgen (URWYLER, a.a.O., Art. 67 StPO N. 10).
2.2 Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung der Verfügung der Be- schwerdegegnerin vom 12. Dezember 2011, mit welcher an Deutsch als Verfahrenssprache festgehalten wurde. Er beantragt stattdessen, die Ver- fahrenssprache sei auf Französisch festzulegen (act. 1, Ziff. 16 ff.).
Wie der Beschwerdeführer richtig ausführt, berücksichtigt die Beschwerde- gegnerin bei der Wahl der Verfahrenssprache auch die Sprachkenntnisse des Beschuldigten (Art. 3 Abs. 2 lit. a StBOG). Dabei verkennt jedoch der Beschwerdeführer, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a StBOG die Sprache al- ler Verfahrensbeteiligter zu berücksichtigen und nicht nur diejenige des Be- schuldigten von Bedeutung ist. Im vorliegenden Verfahren handelt es sich um eines von mehreren Verfahren, welches durch die Abteilung Wirt- schaftskriminalität der Beschwerdegegnerin am Hauptsitz in Bern betref- fend eines Sachverhaltskomplexes im Zusammenhang mit der Geschäfts- tätigkeit des D.-Konzerns geführt wird (act. 4, Ziff. 4). Für diesen Sachver- haltskomplex ist seit Verfahrensbeginn Deutsch als Verfahrenssprache ge- wählt worden (act. 4, Ziff. 4). Gerade wenn davon ausgegangen werden kann, dass eine Vielzahl von Staatsanwälten mit den Ermittlungen beschäf- tigt ist, müssen auch bei der Wahl der Verfahrenssprache die Sprach- kenntnisse dieser Verfahrensbeteiligten berücksichtigt werden. Weiter kann bei der Wahl der Verfahrenssprache auch die Sprache der wesentlichen Akten oder die Sprache am Ort der ersten Untersuchungshandlungen Ein- fluss haben (Art. 3 Abs. 2 lit. b und c StBOG). Im hier interessierenden Ver- fahren liegen der Beratervertrag (das sog. „Consultancy Agreement“) zwi- schen D. und den Gesellschaften des Beschwerdeführers sowie weitere Dokumente wie z.B. Kontounterlagen auf Englisch vor (act. 4.1, 4.2, 4.3, 4.4, 4.5). Diesbezüglich ergibt sich also keine homogene Einheit der Ver- fahrensakten (vgl. auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.33 vom 10. Juni 2011, E. 2.2.2).
Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass jegliche Verfügungen sowie Kor- respondenz im Zusammenhang mit dem D.-Komplex seit 2004 auf Deutsch ergangen seien (act. 1.2, Ziff. 2.1). Im Jahre 2008 stand der Vertreter des Beschwerdeführers erstmals mit der Beschwerdegegnerin in Kontakt. Dies erfolgte jedoch hinsichtlich einer Dokumentenübermittlung in Bezug auf ein anderes von der Beschwerdegegnerin geführtes Verfahren (act. 1.5). Dies- bezüglich äusserte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. März 2011 das erste Mal zum Thema der Verfahrenssprache. In seinen drei Ein- gaben aus den Jahren 2008 und 2011 hingegen sprach er sich dazu nicht aus (vgl. 1.6, 1.7, 1.8). Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der offiziellen Amtssprachen von Tunesien, welche Arabisch und Französisch seien, zu Beginn des Verfahrens davon
hätte ausgehen müssen, dass der Beschwerdeführer deshalb auch fähig sei, dem Verfahren auf Französisch zu folgen (act. 1, Ziff. 18; act. 6, Ziff. 10). Französisch sei ausserdem neben dem Arabischen auch eine sei- ner Muttersprachen (act. 1, Ziff. 18). Hingegen war bis zu Beginn der Tune- sischen Revolution noch Art. 1 der Verfassung vom 1. Juni 1959 in Kraft (vgl. http://www.verfassungen.net/tn/verf59-i.htm) , welcher vorsah, dass einzig Arabisch als Amtssprache Tunesiens gilt. Zudem wäre allein auf- grund einer offiziellen Amtssprache noch nicht glaubhaft dargetan, dass der Beschwerdeführer dieser auch mächtig ist. Überdies hat sich die Be- schwerdegegnerin bereit erklärt, die Einvernahmen gegebenenfalls gestützt auf Art. 3 Abs. 5 StBOG auf Französisch protokollieren zu lassen, sodass sie dem Beschwerdeführer diesbezüglich auch entgegenkommen kann (act. 1.2, Ziff. 2.5). Ein Wechsel der Verfahrenssprache ist demzufolge zum jetzigen Zeitpunkt unter Berücksichtigung des komplexen internationalen Zusammenhangs, der jahrelangen Verfahrensführung auf Deutsch und der Kriterien in Art. 3 StBOG nicht angezeigt, weshalb die Beschwerde in die- sem Punkt abzuweisen ist.
3.1 Das Akteneinsichtsrecht, welches einen wesentlichen Bestandteil des rechtlichen Gehörs bildet, wird für hängige Verfahren in Art. 101 StPO ge- regelt. In Abs. 1 dieser Bestimmung wird festgelegt, dass die Parteien spä- testens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen können, wobei Art. 108 StPO vor- behalten wird. In der französischen Fassung wird als Zeitpunkt der Gewäh- rung der Akteneinsicht „au plus tard après la première audition du prévenu et l’administration des preuves principales par le ministère public“ be- stimmt. Von einem unbedingten Anspruch auf Gewährung der Aktenein- sicht vor der ersten Einvernahme ist mithin in beiden Fassungen eindeutig nicht die Rede. Aufgrund des klaren Wortlauts dieser Bestimmung, besteht diesbezüglich kein Raum für Interpretationen. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichts, welches sich jüngst zum Aktenein- sichtsrecht gemäss StPO wie folgt äusserte (Urteile des Bundesgerichts 1B_261/2011 vom 6. Juni 2011, E. 2.3; 1B_316/2011 vom 27. Juli 2011, E. 2.4 ; 1B_326/2011 vom 30. August 2011, E. 2.3): „La consultation du dossier par le prévenu avant sa première audition par la police n'est donc pas garantie par le Code de procédure pénale, même si rien n'empêche la direction de la procédure de l'autoriser, en tout ou partie, avant cette pre- mière audition. Au demeurant, ni le droit constitutionnel ni le droit conventi- onnel ne garantissent au prévenu ou à son conseil le droit inconditionnel de
consulter le dossier de la procédure à ce stade de la procédure." Nur im Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht hat die verdächtigte Person Anspruch auf Akteneinsicht im Sinne von Art. 225 Abs. 2 StPO. Auch aus dem Recht auf einen Anwalt der ersten Stunde lässt sich nach Rechtsprechung und Lehre kein Anspruch auf Akteneinsicht vor der ersten Einvernahme ableiten (Urteil des Bundesgerichts 1B_261/2011 vom 6. Ju- ni 2011, E. 2.3 und E. 2.5 m.w.H., sowie SCHMUTZ, Basler Kommentar, Ba- sel 2011, Art. 101 StPO N. 14).
3.2 Im vorliegenden Verfahren hat unbestrittenermassen noch keine Einver- nahme des Beschwerdeführers stattgefunden und es liegt kein Fall von Un- tersuchungshaft vor, weswegen ihm gemäss obigen Ausführungen zurzeit kein Recht auf Akteneinsicht zusteht. Gemäss den Ausführungen der Be- schwerdegegnerin seien zahlreiche verdächtige Zahlungseingänge auf vom Beschwerdeführer kontrollierten Konti festgestellt worden, welche noch Gegenstand der laufenden Ermittlungen seien und weiterer Abklärungen bedürfen würden (act. 1.2, Ziff. 3.2). Es bestehe deshalb noch weiterhin das Risiko eines kollusiven Aussageverhaltens bei einer allfälligen Akten- einsicht zum jetzigen Zeitpunkt (act. 1.2, S. 4, Ziff. 3.2). Diese Darstellung erscheint im Hinblick auf die Tatsache, dass das Verfahren in einem inter- nationalen Kontext steht, plausibel. Die vorläufige Verweigerung des Ak- teneinsichtsrechts ist demzufolge zum jetzigen Verfahrenszeitpunkt als verhältnismässig zu betrachten. Allerdings wurden, wie der Beschwerde- führer richtig ausführt, bereits Resultate im Zusammenhang mit dem D.- Komplex veröffentlicht, dies allein vermag jedoch nicht die mögliche Kollu- sionsgefahr hinsichtlich der noch zu führenden Einvernahme des Be- schwerdeführers zu entkräften. Insgesamt ergibt sich, dass die Beschwer- de auch in diesem Punkt abzuweisen ist.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kos- ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 6. März 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.