BB.2011.141

Beschluss vom 7. Februar 2012 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Wechsel der amtlichen Verteidigung (Art. 134 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2011.141

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Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft führt gegen B. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs sowie weiterer Delikte. Nachdem der Beschuldigte seiner prinzipalen amtlichen Verteidigerin das Vertrauen sowie das Zustelldomizil entzogen und der bezeichnete Substitut seine Funktion nicht wahrgenommen hatte, widerrief die Bundesanwaltschaft die bisherige amtliche Verteidigung. Hierauf forderte sie B. auf, eine andere Verteidigung zu benennen. Dieser seinerseits schlug trotz mehrfacher Auf- forderung keine andere Verteidigung als den durch einen Interessenkonflikt belasteten Rechtsanwalt C. vor, weshalb die Bundesanwaltschaft mit Ver- fügung vom 12. August 2011 Rechtsanwalt A. zum amtlichen Verteidiger von B. ernannte (act. 1.2). B. führte sowohl gegen die Abweisung des Ge- suchs, C. zu seinem amtlichen Verteidiger zu ernennen, sowie gegen die Ernennung von A. zu seinem amtlichen Verteidiger verschiedene Be- schwerden, auf welche entweder nicht eingetreten wurde bzw. welche alle- samt rechtskräftig abgewiesen wurden (vgl. hierzu die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2011.49 vom 7. Juli 2011; BB.2011.85 vom 30. August 2011 sowie das hierzu ergangene Urteil des Bundesgerichts 1B_518/2011 vom 26. September 2011; BB.2011.77 vom 2. Novem- ber 2011).

B. Mit Eingabe vom 19. September 2011 gelangte A. an die Bundesanwalt- schaft und ersuchte diese u. a. mit Hinweis auf eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und B. um Entlassung aus seinem amtlichen Verteidigungsmandat (act. 1.4). In einem weiteren Schreiben vom 15. November 2011 an die Bundesanwaltschaft hielt A. an seinem Er- suchen fest (act. 1.5), worauf sich am 28. November 2011 auch B. selber vernehmen liess (act. 1.6). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2011 wies die Bundesanwaltschaft das Gesuch von A. um Entlassung aus dem amtlichen Mandat ab (act. 1.1).

C. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 16. Dezember 2011 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, die angefoch- tene Verfügung sei aufzuheben und sein Gesuch um Entlassung aus dem amtlichen Verteidigungsmandat sei gutzuheissen, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen (act. 1).

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Die Bundesanwaltschaft schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Ja- nuar 2012 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 5). Nachdem A. in seiner Replik vom 16. Januar 2012 an seinem Beschwerdeantrag festhielt (act. 7), verzichtete die Bundesanwaltschaft am 18. Januar 2012 auf die Einreichung einer Beschwerdeduplik (act. 9). Der ebenfalls um eine Stellungnahme angegangene B. teilte am 27. Januar 2012 mit, keine Ein- wände gegen die von A. gewünschte Entlassung aus dem amtlichen Man- dat zu haben (act. 11). Diese Stellungnahme wurde A. und der Bundesan- waltschaft am 3. Februar 2012 zur Kenntnis gebracht (act. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröff- nete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzurei- chen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Be- schwerdegegnerin vom 5. Dezember 2011, beim Beschwerdeführer einge- gangen am 6. Dezember 2011 (act. 1.1), mit welcher das Gesuch des Be- schwerdeführers um Entlassung aus dem amtlichen Verteidigermandat für B. abgelehnt wurde. Mithin liegt ein taugliches Anfechtungsobjekt vor (vgl. SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zü- rich/St. Gallen 2009, N. 749). Der Beschwerdeführer ist als eingesetzter

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amtlicher Verteidiger durch den Entscheid direkt betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist daher einzutreten.

2.1 Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrens- leitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person (Art. 134 Abs. 2 StPO). Diese Regelung geht in gewisser Hinsicht über die vor Inkrafttreten der StPO geltende Praxis hinaus, wonach ein Wechsel aus objektiven Gründen angezeigt sein musste. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung nicht nur bei objektiver Pflicht- verletzung der Verteidigung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Ver- trauensverhältnis beeinträchtigt sein kann, in Fällen also, in denen auch ei- ne privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitli- chung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1180 m.w.H.). Der amtliche Verteidiger kann das Gesuch um Entlassung aus dem Mandat praxisge- mäss namentlich in den Fällen stellen, bei denen besondere Umstände bzw. zwingende Gründe eingetreten sind, welche auch die Verweigerung der Mandatsübernahme rechtfertigen würden, wobei ein relativ strenger Massstab anzuwenden ist. Eine amtliche Mandatsniederlegung kommt u. a. beim expliziten gegenteiligen Wunsch des Beschuldigten in Frage, und zwar mit der Begründung, dass sonst das nötige Vertrauensverhältnis feh- len würde. Diesbezüglich bleibt eine einmal getroffene Wahl aber verbind- lich. Rein subjektive Gefühle des Verteidigers gegenüber dem Beschuldig- ten sind hinsichtlich einer beantragten Mandatsniederlegung irrelevant (vgl. hierzu HAEFELIN, Die amtliche Verteidigung im schweizerischen Strafpro- zess, Zürcher Diss., Zürich/St. Gallen 2010, S. 288 f. m.w.H.). Denkbar sind auch Fälle, in welchen die amtliche Verteidigung gegen den Willen des Beschuldigten angeordnet wird (bspw. in Fällen notwendiger Verteidigung) und in welchen der Aufbau eines Vertrauensverhältnisses schwierig, wenn nicht gar unmöglich sein dürfte. In Fällen, in welchen der Grund des Prob- lems nicht in der Person oder der Tätigkeit des Verteidigers, sondern in der Verhaltensweise des Beschuldigten oder in dessen Abneigung gegen den Verteidiger liegt, fällt ein Wechsel der amtlichen Verteidigung grundsätzlich nicht in Betracht (siehe GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 9 ad art. 134 CPP). Insbesondere bei umfangreichen oder komplexen Straffällen und nach längerer Ausübung des Mandates ist der Wechsel der amtlichen Ver-

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teidigung nur mit Zurückhaltung zu bewilligen. So kann die beschuldigte Person durch die Verweigerung der Zusammenarbeit mit der Verteidigung keinen Verteidigungswechsel erzwingen (vgl. LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 134 StPO N. 10 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_67/2009 vom 14. Juli 2009, E. 2.5).

2.2 Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass die Beschwerde- gegnerin die Umstände bezüglich des Verhältnisses zwischen dem Be- schwerdeführer als Verteidiger und B. als dem Beschuldigten so gut als möglich – diese Möglichkeiten sind durch das Anwaltsgeheimnis be- schränkt – abgeklärt und insbesondere entsprechende Schlussfolgerungen bezüglich des zur Frage stehenden Vertrauensverhältnisses gezogen hat. Sie hielt dabei im Ergebnis im Sinne höchstrichterlicher Rechtsprechung fest, dass kein Anspruch des Beschuldigten auf beliebige Auswechslung des amtlichen Verteidigers bestehe, weder aus prozesstaktischen noch aus Gründen des aus der subjektiven Sicht des Beschuldigten mangelnden Einsatzes des Verteidigers. Anders zu entscheiden würde bedeuten, Tröle- rei und Rechtsmissbrauch Vorschub zu leisten. Die Weigerung des Be- schuldigten, mit dem Verteidiger zu kooperieren, könne keinen Anwalts- wechsel begründen. Konkrete Pflichtverletzungen lägen keine vor und eine Störung des Vertrauensverhältnisses, soweit ein solches Vertrauensver- hältnis überhaupt vorhanden und notwendig sei, sei nicht gegeben. Das Schreiben von B. vom 28. November 2011 (act. 1.6) weise hauptsächlich auf einen zu grossen Mentalitätsunterschied hin, erhebe aber keine Vor- würfe, die eine Entlassung aus dem Mandat rechtfertigen würden (siehe act. 1.1, S. 2).

Der Beschwerdeführer seinerseits weist wiederholt auf das gestörte Ver- trauensverhältnis hin und versucht anhand konkreter Äusserungen von B., diese Störung nachzuweisen (act. 1, S. 4). Ausserdem bemerkt er, dass es in Fällen wie dem vorliegenden, wo das Entlassungsgesuch vom einge- setzten amtlichen Verteidiger ausgehe, bezüglich des Nachweises der Stö- rung des Vertrauensverhältnisses mit einer gewissenhaften Erklärung die- ses Verteidigers sein Bewenden haben müsse, weil dieser durch das An- waltsgeheimnis daran gehindert werde, diesbezüglich detaillierte Angaben zu machen (act. 7, S. 3).

B. selber, welcher gegen die angefochtene, ihm ebenfalls eröffnete Verfü- gung kein Rechtsmittel eingelegt hat, erklärte im Rahmen des vorliegenden Verfahrens lediglich, nichts gegen die vom Beschwerdeführer beantragte Entlassung aus seinem amtlichen Verteidigermandat zu haben, ohne sich

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weitergehend zu den tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Par- teien zu äussern (act. 11).

Es ist in der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Strafuntersu- chung nicht zu übersehen, dass insbesondere der Beschuldigte B. nicht davor zurückschreckt, sich in prozessual missbräuchlicher Art und Weise zu gebärden, wenn er glaubt, seiner Sache damit zu nützen. Diese Ten- denz zeigt sich in sehr deutlicher Weise in seinem Verhalten gegenüber den Verteidigern bzw. im Umgang mit seinen Verteidigungsrechten. So ist das an seinen momentanen Verteidiger gerichtete Schreiben vom 7. No- vember 2011 (act. 1.7) nicht anders als mit „ehrenrührig“ angemessen zu qualifizieren, und B. beabsichtigt damit offensichtlich, das Verhältnis zu seinem momentanen Verteidiger zu untergraben und zusätzliche Verteidi- gerwechsel zu provozieren, um das gegen ihn geführte Strafverfahren wei- ter zu verzögern und unnötig zu komplizieren. Wie der Beschwerdeführer selber bestätigt, wurde er vor der Mandatierung durch die Beschwerdegeg- nerin über eventuelle Schwierigkeiten bei der Zusammenarbeit mit B. hin- gewiesen und insbesondere darauf aufmerksam gemacht, dass dieser ei- nen anderen Anwalt habe beauftragen wollen (act. 7, S. 2). Angesichts die- ser Situation fragt es sich, welches Mass an Zumutungen seitens des Ver- beiständeten sich der amtlich eingesetzte notwendige Verteidiger bieten lassen muss, bevor er sein Mandat niederzulegen berechtigt ist. Die Tatsa- che, dass die Zulassung der Mandatsniederlegung dem Missbrauch der Verteidigungsrechte und der Trölerei Tür und Tor öffnen würde, spricht da- für, dass die Hürde sehr hoch anzusetzen ist und damit dem amtlichen notwendigen Verteidiger diesbezüglich viel zugemutet werden muss. Ver- gleichbar ist die vorliegende Situation mit derjenigen des Arztes, der ver- pflichtet ist, auch den – gegen den Arzt selber – aggressiven oder gewalttä- tigen Patienten weiter zu behandeln. Vorliegend erreichen die vom Be- schwerdeführer geltend gemachten Gründe für die Entlassung aus dem Verteidigermandat nicht die Intensität, die für eine solche Entlassung erfor- derlich sind.

2.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, wes- halb sie abzuweisen ist.

  1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden auf Fr 1'500.-- festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in dersel- ben Höhe verrechnet (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Regle- ments des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge-
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bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Bellinzona, 7. Februar 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • A.
  • Bundesanwaltschaft,
  • B.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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16.02.2012
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026