BB.2011.135 / BB.2011.136

Beschluss vom 14. Februar 2012 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Tito Ponti und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz

Parteien

A.,

B.,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Jann,

Gesuchsteller

gegen

C., Staatsanwalt des Bundes,

D., Staatsanwalt des Bundes,

Gesuchsgegner

Gegenstand Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2011.135 und BB.2011.136

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Sachverhalt:

A. E. ist ein in Frankreich beheimateter, weltweit in den Bereichen Power, Transport und Grid tätiger Technologiekonzern, der für verschiedene Pro- jekte insbesondere im Bereich der Energieproduktion und –verteilung seit Jahrzehnten mit lokalen Beratern zusammenarbeitet. Die Bundesanwalt- schaft führt seit einigen Jahren Strafuntersuchungen gegen verschiedene Gesellschaften der E. und gegen entsprechende Vertragspartner von E. wegen Korruption, unzureichender Vorkehren gegen die Verhinderung der Korruption, Geldwäscherei und Bestechung fremder Amtsträger, unter an- derem auch gegen A. und B. Am 22. November 2011 erliess die Bundes- anwaltschaft im Zusammenhang mit der Angelegenheit E. verschiedene Entscheide, unter anderem einen Strafbefehl gemäss Art. 352 StPO gegen F. als Beschuldigte. In diesem Strafbefehl werden unter der Überschrift „Bestechungszahlungen in Land Z.“ A. und B. mehrfach namentlich er- wähnt und als Personen bezeichnet, welche Kadermitglieder einer Kundin von E. gewesen seien und über verschiedene zwischengeschaltete Gesell- schaften Bestechungsgelder auf Konten in der Schweiz ausbezahlt erhal- ten hätten. Die Bundesanwaltschaft schaltete das Dispositiv dieses Strafbe- fehls inklusive 9 Seiten Begründung im vollen Wortlaut und nicht anonymi- siert in deutscher und englischer Sprache auf ihrer Website im Internet auf. Der Vertreter von A. und B. wandte sich deshalb mehrfach an die Bundes- anwaltschaft und forderte diese in informeller Art und Weise auf, die Ent- scheide vom Netz zu nehmen, weil dadurch insbesondere die Unschulds- vermutung und die Persönlichkeitsrechte von A. und B. verletzt würden. Diese informellen Aufforderungen wurden von der Bundesanwaltschaft ab- gewiesen (act. 2.4, E-mails von Dieter Jann an C. und vice versa vom 25. November 2011).

B. A. und B. gelangten hierauf mit formellem Gesuch vom 30. November 2011 an die Bundesanwaltschaft und beantragen Folgendes (act. 1):

„1. Die Staatsanwälte D. und C. haben in den Ausstand zu treten. 2. Die in deutscher und englischer Sprache auf der Internetseite der Bundes- anwaltschaft aufgeschalteten Entscheide der Bundesanwaltschaft vom 22. November 2011 in Sachen E. (EAI.04.0325-LEN) seien umgehend zu entfernen. 3. Es sei festzustellen, dass gegenüber den Gesuchstellern die Unschulds- vermutung verletzt worden ist. 4. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen.“

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C. Die Bundesanwaltschaft wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 2. De- zember 2011 ab, soweit davon die Entfernung des Strafbefehls vom Inter- net betroffen war (act. 5.1). Bezüglich des Ausstandsgesuches leitete die Bundesanwaltschaft das Gesuch mit einer entsprechenden Stellungnahme am 5. Dezember 2011 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter und beantragt dessen kostenfällige Abweisung, sofern darauf einge- treten werden könne. Der Stellungnahme ist unter anderem zu entnehmen, dass die Bundesanwaltschaft sich für das Rechtsbegehren gemäss Ziffer. 3 (vgl. act. 1) als nicht zuständig erachtet (act. 2).

D. Mit Eingang der Replik des Vertreters von A. und B. vom 23. Dezem- ber 2011 (act. 10) und deren Zustellung an die Bundesanwaltschaft (act. 11), wobei diese keine weitere Stellungnahme einreichte, wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Die zwei vorliegenden Gesuche beinhalten identische Rechtsbegehren und beziehen sich auf den selben Sachverhalt. Aufgrund dieses engen sachli- chen Konnexes erscheint es angezeigt, die beiden Gesuche in einem Ent- scheid zu behandeln. Gegenstand der vorliegenden Gesuche ist einzig das Ausstandsbegehren; die übrigen Rechtsbegehren im Gesuch richteten sich an die Bundesanwaltschaft und nicht an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts.

1.2 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechen- des Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen. Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (vgl. Art. 58 StPO). Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 Bst. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Aus- standsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 Bst. b – e StPO abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts, wenn die Bundesanwaltschaft betrof-

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fen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).

1.3 Vorliegendenfalls wandten sich die Gesuchsteller unverzüglich an die Ge- suchsgegner, nachdem sie von der Veröffentlichung des zur Frage stehen- den Strafbefehls Kenntnis erhalten hatten. Ihr Ausstandsbegehren ist des- halb rechtzeitig erfolgt. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

2.1 Hinsichtlich Ausstandsfragen birgt der Wortlaut verschiedener Bestimmun- gen der Strafprozessordnungen eine gewisse Unklarheit, wird doch oft der Begriff der „Staatsanwaltschaft“ verwendet, obwohl aus ausstandsrechtli- chem Blickwinkel nur individuelle verfahrensleitende Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte gemeint sein können, sind doch Ausstandsgesuche gegen Gesamtbehörden unzulässig, weil sie gegen die Garantie des ver- fassungsmässigen Richters verstossen. In Ausstandsbelangen gelten auch Staatsanwälte gemäss der Strafprozessordnung als Teil der Judikative, werden in dieser Strafprozessordnung doch verschiedene diesbezügliche Kompetenzen der Staatsanwälte festgelegt. Das gilt insbesondere für die Artikel 319 StPO (Zuständigkeit für die Einstellung) und 352 StPO (Zustän- digkeit für den Erlass des Strafbefehls), die dazu führen, dass die Staats- anwälte gemäss der Strafprozessordnung in gleicher Art den Ausstandsre- geln unterliegen wie die eigentlichen Richter (Urteil des Bundesgerichts 1B_282/2008 vom 16. Januar 2009, E. 2.3 betreffend analoge Kompeten- zen von Staatsanwälten nach der ehemaligen Genfer Strafprozessordnung, mit weiteren Hinweisen).

2.2 Eine in einer Strafbehörde tätige Person, als welche die Staatsanwälte des Bundes zu gelten haben, tritt in den Ausstand, wenn sie aus anderen als den in Art. 56 lit. a bis e StPO genannten Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Art. 56 lit. f StPO). Voreingenommenheit und Befan- genheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Staatsanwaltes zu erwecken. Solche Umstände kön- nen entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Staatsan-

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waltes oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organi- satorischer Natur begründet sein. Letzteres betrifft vor allem Konstellatio- nen einer Vorbefassung des Staatsanwaltes. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenom- menheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter bzw. der Staatsanwalt tatsächlich befangen ist (BGE 136 I 207 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_34/2011 vom 16. Feb- ruar 2011, E. 2.3.1; vgl. auch VERNIORY, Commentaire romand, CPP, Bâle 2011, n°6 ad art. 56 CPP). Da die Ausstandsregelung in einem Span- nungsverhältnis zum Anspruch auf den gesetzlichen Richter steht, muss sie eine Ausnahme bleiben, soll die Zuständigkeitsordnung nicht ausge- höhlt werden. Die persönliche Unbefangenheit des gesetzlichen Richters ist deshalb im Grundsatz zu vermuten; von der regelhaften Zuständigkeitsord- nung darf nicht leichthin abgewichen werden (vgl. hierzu KELLER, Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 56 StPO N. 11 m.w.H.; vgl. auch BOOG, Basler Kommentar, Ba- sel 2011, Vor Art. 56-60 StPO N. 11; SCHMID, Handbuch des schweizeri- schen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 509 mit weiteren Hin- weisen; MINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 10 ad art. 56 CPP). Wesentlich ist, ob das Ver- fahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu ent- scheidenden Rechtsfragen als offen und nicht vorbestimmt erscheint (BOOG, a.a.O., Vor Art. 56-60 StPO N. 8 [u. a. mit Hinweis auf BGE 133 I 1 E. 6.2] sowie Art. 56 StPO N. 38; siehe auch VERNIORY, a.a.O., n°33 ad art. 56 CPP; TPF 2009 84 E. 2.4).

Die Gesuchsteller behaupten, es sei gegen sie von den Gesuchsgegnern ohne formelle Eröffnungsverfügung eine Strafuntersuchung wegen Geld- wäscherei und Bestechung fremder Amtsträger eröffnet worden (act. 1, S. 2). Diese Behauptung wurde in der Stellungnahme der Bundesanwalt- schaft (act. 2) nicht spezifiziert bestritten, womit vorliegend davon auszu- gehen ist, dass die gegen die Gesuchsteller geführten Untersuchungen Art. 309 Abs. 3 StPO widersprechen. Weiter führen die Gesuchsteller aus, im publizierten Text des Strafbefehls seien die Gesuchsteller in unerträgli- cher Klarheit und Deutlichkeit vorverurteilt und es sei festgestellt worden, diese hätten Bestechungsgelder angenommen (act. 1, S. 5). Die Stellung- nahme der Gesuchsgegner im vorliegenden Verfahren zeige die Befan- genheit erneut in aller Klarheit (act. 10, S. 7).

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Die Gesuchsgegner führen ihrerseits aus, im Strafbefehl vom 22. Novem- ber 2011 werde lediglich die F. für schuldig erklärt, und zwar für Organisa- tionsmängel gemäss Art. 102 Abs. 2 StGB. Das Verfahren gegen die Ge- suchsteller werde wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei und der passiven Bestechung geführt. Die von den Gesuchstellern betref- fend Vorbefassung erhobenen Bedenken seien aus der Luft gegriffen, denn die Gesuchsgegner seien selbstverständlich offen, die sich im vorliegenden Verfahren stellenden komplexen Rechts- und Beweisfragen einer gründli- chen Prüfung zu unterziehen und dabei auch entlastende Indizien und Be- weismittel zu berücksichtigen. Für den Strafbefehl gegen die F. habe eine „antizipierte Würdigung“ der bis anhin vorliegenden Erkenntnisse genügt (act. 2, S. 3). Mit der vor dem Erlass des Strafbefehls erfolgten Aufforde- rung, entlastende Indizien und Beweismittel einzureichen, lägen objektive Anhaltspunkte für das Gegenteil der Befangenheitsbehauptungen der Ge- suchsteller vor (act. 2, S. 4). Die auf dem Internet erfolgte Publikation des Strafbefehls sei ausserdem aufgrund des Öffentlichkeitsprinzips notwendig.

Im Übrigen sind sich die Parteien in verschiedenen Punkten uneinig (Be- sprechungstermin, Aufforderung zur Einvernahme unter freiem Geleit); die- se Punkte erscheinen für die zu beantwortenden Fragen jedoch von unter- geordneter Bedeutung, weshalb darauf nicht weiter eingegangen wird.

Wesentlich ist insbesondere, ob den konkreten Umständen objektive An- haltspunkte zu entnehmen sind, welche für eine Vorbefassung der verfah- rensleitenden Staatsanwälte in dem Sinne sprechen, als diese Vorbefas- sung bereits zur festen Gewissheit über den Schuldpunkt geführt hat, und damit gegen aussen der Anschein besteht, das spätere Verfahren sei in Bezug auf die entscheidende Frage des Schuldvorwurfs nicht mehr offen (BGE 115 IA 34 E. 2cc S. 40). Dabei ist vorliegend die Spezialsituation der Kombination von Organisationsmangelhaftung gemäss Art. 102 Abs. 2 StGB mit Bestechung fremder Amtsträger im Sinne von Art. 322 septies StGB, die in ihrer aktiven und passiven Form (Art. 322 septies

Abs. 1 und Abs. 2 StGB) je eine verselbständigte Form der Teilnahme dar- stellt (PIETH, Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2007, Art. 322 ter StGB N. 51), zu berücksichtigen. So ist die Organisationsmangelhaftung dem Er- folgsdelikt angenähert, was bedeutet, dass die Anlasstat, vorliegend also die Bestechung fremder Amtsträger, effektiv erfolgt sein muss (NIGGLI/GFELLER, Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2007, Art. 102 StGB N. 241), bevor eine Strafverfolgung wegen Organisationsmängeln er- folgen kann. Auch der wie vorliegend auf die Verurteilung wegen Organisa- tionsmängeln reduzierte Strafbefehl bzw. ein entsprechendes Urteil wird sich also immer in bejahender und festlegender Art und Weise über das

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Bestehen des Anlassdeliktes, d.h. über die Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit der Anlasstat aussprechen müssen (NIGGLI/GFELLER, a.a.O., Art. 102 StGB N. 235). Aus verfassungsrechtlichen (Garantie des gesetzmässigen Richters) und prozessökonomischen Überlegungen, vor- liegend aber auch aus dem Grunde, dass sich der Entscheid über die Or- ganisationsmangelhaftung nicht über den Schuldaspekt der Anlasstat zu äussern hat, dürfen Ablehnungsrechte nur in engen Grenzen anerkannt werden (BGE 115 IA 34 E. 2cc S. 40). Die Vorbefassung bei Organisati- onshaftungssituationen wie der vorliegenden darf deshalb wohl nicht gene- rell als gegeben erachtet werden. Vielmehr ist aufgrund des Sachverhaltes abzuklären, ob konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen. Im Strafbefehl (vgl. act. 2.4) werden über ca. 5 Seiten in drei Kapiteln im Detail einzelne Bestechungsvorgänge beschrieben, wobei Kapitel 14 sich mit den hier re- levanten Sachverhalten befasst. Die betroffenen angeblichen fremden Amtsträger werden namentlich genannt, und es wird unter Angabe des Ge- samtbetrages beschrieben, wie die Bestechungsgelder auf die persönli- chen Konten der Amtsträger in der Schweiz gelangt sein sollen. Bemer- kenswert ist, dass die seitens E. an der Anlasstat beteiligten natürlichen Personen, im Gegensatz zu den fremden Amtsträgern, nicht namentlich genannt werden. Abschliessend wird dann festgehalten, es sei von einer Bestechung im Sinne von Art. 322 septies StGB auszugehen (act. 2.4, Straf- befehl S. 9). Mit dieser Detaillierung der Anlasstat im Strafbefehl wurde den Ansprüchen an die Spezifizierung der Anlasstat sicher Genüge getan, es fragt sich aber, ob die persönliche Namensnennung auf Seiten der fremden Amtsträger notwendig war, wenn diese doch auf Seiten E. als verzichtbar betrachtet wurde. Jedenfalls lässt sich die ungleiche Behandlung der Betei- ligten objektiv als Einseitigkeit deuten. Ausserdem ist es sicher schwieriger, eine Beschuldigung gegen einen namentlich Genannten zurückzunehmen, als wenn kein solcher Name erwähnt wird. Im vorliegenden Falle kommt dazu, dass die Bundesanwaltschaft den Strafbefehl im vollen Umfang, also mit den Namen der fremden Amtsträger und der detaillierten Beschreibung der angeblichen Bestechung, im Internet publiziert hat. Eine solche Publi- kation, welche eine sofortige weltweite Wirkung hat, erweckt nicht nur den Eindruck, eine Verurteilung der fremden Amtträger sei, wenn sie nicht schon erfolgt sei, eine reine Formalität, sondern sie lässt auch darauf schliessen, dass sich die publizierende Bundesanwaltschaft bezüglich der Strafbarkeit der fremden Amtsträger festgelegt hat. Auch verunmöglicht ei- ne solche Publikation es dem verfahrensleitenden Staatsanwalt durch den damit geschaffenen Öffentlichkeitsdruck faktisch, im Strafverfahren gegen die fremden Amtsträger zu einem anderen Schluss zu kommen, ganz ab- gesehen vom ebenfalls vorbefassungsträchtigen Umstand, dass eine sol- che Meinungsänderung den eigenen Strafbefehl der Revision zugänglich

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machen würde. Daran ändert auch die Berufung der Gesuchsgegner auf das Öffentlichkeitsprinzip nichts, geht es doch vorliegend nicht um die Ver- fahrensparteien im Organisationshaftungsverfahren, sondern um die im Organisationshaftungsentscheid genannten Dritten.

Der Anschein der Vorbefassung im Sinne von Art. 56 lit. f. StPO ist deshalb vorliegendenfalls als gegeben zu betrachten und das Gesuch in diesem Sinne gutzuheissen.

3.1 Bei diesem Verfahrensausgang werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 59 Abs. 4 StPO i.V.m Art. 66 Abs. 4 BGG).

3.2 Die obsiegende Partei hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss Art. 10 i.V.m. 12 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) wird das Honorar nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts bemessen. Vorliegend erscheint eine pauschale Entschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt) angemessen.

Der von den Gesuchstellern geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.-- ist ihnen durch die Bundesstrafgerichtskasse zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Die verfahrensleitenden Staatsanwälte des Bundes C. und D. haben im Ver- fahren gegen die Gesuchsteller in den Ausstand zu treten.

  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Gesuchsstellern den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.

  3. Den Gesuchstellern wird zulasten der Bundesanwaltschaft eine Prozessent- schädigung von total Fr. 1'500.- zugesprochen.

Bellinzona, 15. Februar 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Dieter Jann
  • Bundesanwaltschaft, C., Staatsanwalt des Bundes
  • Bundesanwaltschaft, D., Staatsanwalt des Bundes

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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CH_BSTG_001
Gericht
Bstger
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Entscheidungsdatum
14.02.2012
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026