Beschluss vom 14. November 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Peter-René Wyder,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Verschiebung von Terminen (Art. 92 StPO); Rechts- verweigerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2011.122
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
Rechtsanwalt B. für A. am 26. Oktober 2011 bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts eine Beschwerde einreichte, in welcher er bean- tragte, die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, die angekündigten Einver- nahmen im November und Dezember 2011 abzusagen (act. 1);
Rechtsanwalt B. zur Vertretung von A. nicht befugt ist, weswegen die I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts dem notwendigen Verteidiger, Rechtsanwalt Wyder, am 2. November 2011 die Beschwerde zur Stellung- nahme zustellte (act. 2);
die Bundesanwaltschaft die Parteien mit Schreiben vom 7. November 2011 darüber informierte, dass die für die Kalenderwochen 48 bis 50 in Aussicht gestellten Einvernahmen nicht durchgeführt werden könnten (act. 7);
Rechtsanwalt Wyder als Verteidiger von A. mit Schreiben vom
somit unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin den Anliegen des Be- schwerdeführers entsprochen hat, weswegen das vorliegende Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abzuschreiben ist;
wenn ein Rechtsstreit gegenstandslos wird, betreffend Kostenauflage in erster Linie auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen ist (vgl. DOMEISEN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 482 StPO N. 14) und wenn sich dieser nicht feststellen lässt, diejenige Partei kosten- und entschädi- gungspflichtig wird, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren ver- anlasst hat oder bei welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_68/2009 vom 8. Mai 2009, E. 4 sowie DOMEISEN, a.a.O, Art. 428 StPO N. 14);
vorliegend die Beschwerdegegnerin die Gegenstandslosigkeit zu vertreten hat und damit gemäss vorstehenden Ausführungen kosten- und entschädi- gungspflichtig wird;
3 -
auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG);
aufgrund der minimalen Aufwendungen, welche das vorliegende Verfahren vom notwendigen Verteidiger Rechtsanwalt Wyder erforderte, keine Ent- schädigung auszurichten ist;
die Bundesstrafgerichtskasse den vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten hat.
4 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit von der Ge- schäftskontrolle abgeschrieben.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem Beschwerdeführer Fr. 1'500.-- zu- rückzuerstatten.
Bellinzona, 14. November 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.