BB.2011.120 / BB.2011.121

Beschluss vom 20. April 2012 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

  1. A. LLC,

  2. B.,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Hans Baumgart- ner und/oder Rechtsanwalt Dieter Jann,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Postfach, 3003 Bern,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummern: BB.2011.120, BB.2011.121

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Sachverhalt:

A. Mit Eingabe vom 19. August 2011 erhoben die A. LLC und B. bei der Bun- desanwaltschaft Strafanzeige gegen C., D., E., F., G. und andere beschul- digte Personen wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung, hierzu geleisteter Gehilfenschaft, Geldwäscherei, Nötigung und weiterer Delikte (act. 1.2). B. ist der Hauptaktionär der Muttergesellschaft (zu 100 %) der A. LLC, welche wiederum Aktionärin der russischen Gesell- schaft H. ist (zu 25 % plus 1 Aktie).

Den Beschuldigten wird unter dem Gesichtspunkt der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung sinngemäss zur Last gelegt, in ihrer Eigenschaft als Or- gane der H. im Rahmen eines einheitlichen Vorgehens innerhalb der H.- Gruppe im Oktober 2010 Beteiligungsrechte an der Gesellschaft für USD 18 bzw. USD 18.10 pro Recht (angeblich unter dem Marktpreis) zu deren Nachteil verkauft und anfangs 2011 im Rahmen eines Aktienrück- kaufprogramms für USD 25.20 zurückgekauft zu haben. Auf diese Weise habe die I., welche ebenfalls zu 25 % plus 1 Aktie an H. beteiligt sei, zulas- ten von H. einen unrechtmässigen Gewinn von mehr als einer Milliarde USD erzielt. Diese Transaktionen hätten darauf abgezielt, der A. LLC und den übrigen Aktionären von H. die rechtmässige Dividende vorzuenthalten, I. zu begünstigen und letztlich die A. LLC und B. zum Ausstieg aus H. zu zwingen, was öffentlich kommuniziert worden sei. Die Transaktionen seien schliesslich in geldwäschereirelevanter Weise über zwei Ketten von Offsho- re-Gesellschaften abgewickelt worden, wobei der Bank J. in Z. die „Funkti- on einer eigentlichen Drehscheibe“ zugekommen sein soll. Die ebenfalls in Z. domizilierte Anwaltskanzlei K. habe in Zusammenarbeit mit I. für die Durchführung der Transaktionen gesorgt.

Am 13. Oktober 2011 verfügte die Bundesanwaltschaft, die Strafsache betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung und Geldwäscherei (Dispositiv- ziffer 1.1.) und die Strafsache betreffend Nötigung (Dispositivziffer 1.2) würden nicht anhand genommen (act. 1.1).

B. Hiergegen gelangten die A. LLC und B. mit Beschwerde vom 24. Okto- ber 2011 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und bean- tragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Bundesan- waltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren anhand zu nehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 1).

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In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. November 2011 beantragt die Bun- desanwaltschaft, auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sich diese gegen Dispositivziffer 1.1 der angefochtenen Verfügung richtet, und sie im Übrigen kostenpflichtig abzuweisen (act. 5). In ihrer Beschwerdereplik vom 21. November 2011 halten die A. LLC und B. an ihren Anträgen fest (act. 9). Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft am 22. November 2011 zur Kenntnis gebracht (act. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach Eröffnung der Nichtanhandnahmeverfügung schriftlich und be- gründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 und Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Be- schwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Mit ihr können alle Mängel des angefochtenen Entschei- des geltend gemacht werden. Die Beschwerdekammer verfügt demnach über eine volle Kognition (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2011.5 vom 18. März 2011, E. 1.1 m.w.H.).

1.2 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben, mithin durch die Nichtanhandnahmeverfügung be- schwert sind (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist somit gemäss dem Wortlaut des Ge- setzes grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat (vgl. hierzu GRÄDEL/HEINIGER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 322 StPO N. 6; LANDSHUT, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 322 StPO N. 9; Beschluss des Bundesstrafge- richts BB.2011.5 vom 18. März 2011, E. 1.1).

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1.3 Gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO gilt als geschädigte Person die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Bei den Rechten im Sinne dieser Bestimmung handelt es sich primär um individuel- le Rechtsgüter wie Leib und Leben, Vermögen, Ehre etc. (vgl. hierzu die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts, BBl 2006 S. 1169 f.). Unmittelbar verletzt und somit geschädigte Person ist nach herrschender Auffassung der Träger des durch die verletz- te Strafnorm (mit)geschützten Rechtsguts, derjenige also, der unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt (vgl. hierzu das Urteil des Bun- desgerichts 1B_82/2012 vom 2. April 2012, E. 2.3.2). Dieses gesetzliche Erfordernis will grundsätzlich drei Kategorien von Personen vom Geschä- digtenkreis ausschliessen: diejenigen, die ein blosses Interesse am Aus- gang des Strafverfahrens haben oder sonst an der Sache interessiert sind, die Rechtsnachfolger der geschädigten Person sowie sonstige Dritte, deren Rechte durch die Straftat nur reflexartig verletzt werden (MAZZUCHEL- LI/POSTIZZI, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 115 StPO N. 21 m.w.H.; siehe auch LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 115 StPO N. 1; GUIDON, Die Be- schwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zü- rich/St. Gallen 2011, N. 279; Urteil des Bundesgerichts 1B_201/2011 vom 9. Juni 2011, E. 2.1; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2010.105 vom 31. Januar 2011, E. 2.1).

1.4 1.4.1 Beim Beschwerdeführer 2 handelt es sich – wie eingangs erwähnt – um den Hauptaktionär der Muttergesellschaft (zu 100 %) der Beschwerdefüh- rerin 1, welche wiederum Aktionärin der H. ist (zu 25 % plus 1 Aktie). Hin- sichtlich des von den Beschwerdeführern beanzeigten Delikts der unge- treuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der H. fehlt es ihnen offensicht- lich an der zur Beschwerdelegitimation notwendigen Stellung von geschä- digten Personen im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, nachdem bei Vermö- gensdelikten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft weder Aktionäre noch Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt sind (vgl. MAZZUCHEL- LI/POSTIZZI, a.a.O., Art. 115 StPO N. 28 und 56; LIEBER, a.a.O., Art. 115 StPO N. 5; GUIDON, a.a.O., N. 279 m.w.H.; siehe in diesem Sinne auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_141/2012 vom 15. März 2012 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_678/2011 vom 30. Januar 2012). Fehlt es bereits an einer unmittelbaren Verletzung durch die geltend ge- machte Vortat, so fällt auch hinsichtlich des beanzeigten Delikts der Geld- wäscherei die Stellung als geschädigte Person ausser Betracht (vgl. hierzu MAZZUCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., Art. 115 StPO N. 82).

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1.4.2 Die Beschwerdeführer machen zur Begründung ihrer Beschwerdelegitima- tion weiter geltend, sie würden im Sinne einer Prozessstandschaft nach Art. 756 OR als Aktionäre Interesse wahrend für H. auftreten (act. 1, Rz. 25 ff.). Im Rahmen ihrer Replik versuchen die Beschwerdeführer ihre Be- schwerdelegitimation zudem mit weiteren Analogien zum Zivilrecht (so na- mentlich zu Art. 678 Abs. 3 OR) zu untermauern (act. 9, Rz. 10 und 11). Sie verkennen hierbei aber, dass die Regelung der StPO zum Adhäsions- verfahren eine abschliessende ist (LIEBER, a.a.O., Art. 122 StPO N. 4 mit Hinweis auf SCHMID, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 122 StPO N. 4). Die in der StPO hinsichtlich des Adhäsionsverfahrens vorgese- henen besonderen Prozessvoraussetzungen wie die formelle Klagelegiti- mation (siehe hierzu DOLGE, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 122 StPO N. 18) oder aber auch die in Art. 122 Abs. 1 StPO enthaltene Umschrei- bung der adhäsionsfähigen Ansprüche führen dazu, dass der Kreis der zu- lässigen Gegenstände des Adhäsionsprozesses enger ist als im Zivilpro- zess. Nicht jeder zivilrechtliche Anspruch, der mit (dem Verdacht) einer Straftat verknüpft ist, kann adhäsionsweise geltend gemacht werden (vgl. hierzu DOLGE, a.a.O., Art. 122 StPO N. 65). Nach dem Gesagten ist klar, dass die Hinweise der Beschwerdeführer auf verschiedene Bestimmungen des Zivil(prozess)rechts nichts an ihrer fehlenden Eigenschaft als geschä- digte Personen im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und damit an ihrer feh- lenden Parteistellung als Privatklägerschaft im Strafverfahren zu ändern vermögen.

1.4.3 Die Beschwerdeführer leiten schliesslich aus dem Anspruch auf gerichtli- che Beurteilung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine Beschwerdeberechtigung ab (act. 1, Rz. 25 und 30; act. 9, Rz. 19 ff.).

Gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO richtet sich das Verfahren bei einer Nichtan- handnahmeverfügung nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstel- lung. Zivilklagen werden demnach im Rahmen einer Nichtanhandnahme- verfügung nicht behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 320 Abs. 3 StPO). Vor- liegend sind die Beschwerdeführer keine durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar geschädigte Personen, weshalb ihnen im Strafverfahren auch die Parteirolle der Privatklägerschaft nicht zukommen kann. Nichtsdesto- trotz gilt auch für sie, dass sie ihre zivilrechtlichen Ansprüche auf dem Zi- vilweg geltend machen können. Eine Verletzung des Anspruchs auf ge- richtliche Überprüfung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche liegt daher nicht vor (siehe hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2010.91 vom 17. August 2011, E. 1.4.3). Aus dem Hinweis auf das Urteil des Europäi- schen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. EGMR i.S. Patrono, Cascini

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und Stefanelli gegen Italien vom 20. April 2006, Nr. 10180/04, Ziff. 55 – 58, können die Beschwerdeführer diesbezüglich zu ihren Gunsten nichts ande- res ableiten, ging es bei diesem Fall doch um ein Strafverfahren, welches aufgrund eines den Beschuldigten zustehenden Immunitätsschutzes einge- stellt wurde; eine Immunität, welche nicht nur der strafrechtlichen Verfol- gung sondern – anders als im vorliegenden Fall – auch der Fortführung ei- nes Zivilverfahrens entgegen stand (siehe angegebenes Urteil, Ziff. 55 und 56).

1.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde, soweit sie sich gegen Ziff. 1.1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung richtet, mangels Be- schwerdelegitimation als unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten wer- den kann.

1.5 Im Falle einer Nötigung ist demgegenüber als geschädigte Person derjeni- ge anzusehen, dessen Bewegungs- und Entscheidungsfreiheit unrecht- mässig beschränkt wird (MAZZUCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., Art. 115 StPO N. 66). Sofern sich die Beschwerde also gegen Ziff. 1.2 der angefochtenen Verfügung und damit gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens hin- sichtlich des beanzeigten Straftatbestandes der Nötigung zum Nachteil der Beschwerdeführer richtet, ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde einzutreten.

2.1 In ihrer Strafanzeige legten die Beschwerdeführer einlässlich aus ihrer Sicht die Geschehnisse im Zusammenhang mit dem Verkauf und dem an- schliessenden Rückkauf eigener Aktien der H. dar. Insbesondere machen sie geltend, die I. sei im Zuge dieser Geschäfte finanziell in ungerechtfertig- ter Weise begünstigt worden. Durch dieses angeblich rechtswidrige Verhal- ten hätten I. und deren Organe die Handlungsfreiheit der Beschwerdeführer massiv eingeschränkt bzw. würden diese weiter einschränken. Ziel sei es, die Beschwerdeführer zum Verkauf von deren Anteilen an H. zu zwingen. Die entsprechenden Absichten seien in verschiedenen Pressemeldungen und –berichten kundgetan worden (act. 1.2, Rz. 114 ff. mit Hinweis auf die Beilagen 25 – 28 zur Strafanzeige). Zudem würden die Beschuldigten die Beschwerdeführerin 1 weltweit zu Prozessen und auch zur in Frage ste- henden Strafanzeige zwingen, was erhebliche Ressourcen und finanzielle Mittel binde (act. 1.2, Rz. 20).

2.2 Hinsichtlich der angeführten und ebenfalls zur Anzeige gebrachten Trans- aktionen von Beteiligungsrechten an der H. verneinte die Beschwerdegeg-

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nerin im Rahmen ihrer Nichtanhandnahmeverfügung das Vorliegen eines Anfangsverdachts (act. 1.1, S. 4 ff.). Auf die diesbezüglich erhobene Be- schwerde ist nach dem oben Gesagten nicht einzutreten (vgl. oben stehen- de E. 1.4.4.). Immerhin aber fällt es in materieller Hinsicht auf, dass die in der Strafanzeige pauschal erhobenen Vorwürfe, wonach die inkriminierten Verkäufe und Rückkäufe der Beteiligungsrechte nicht zu Marktkonditionen erfolgt seien, angesichts der Entwicklung des Börsenkurses der H. nicht haltbar sind (siehe hierzu act. 1.1, S. 5). Angesichts dieser Ausgangslage fehlt es bereits an einem hinreichenden Verdacht der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beschuldigten. Die angeführten, in der Presse wiedergege- benen (als solche nicht illegitimen) Absichten, wonach I. bzw. C., der I. kon- trolliert, seine Beteiligung an der H. erhöhen will, stehen zudem nicht im Zusammenhang mit den von den Beschwerdeführern gerügten Transaktio- nen, sondern mit einem Angebot an die Beschwerdeführerin 1, ihre Beteili- gungsrechte an H. zu verkaufen (siehe Beilagen 25 – 28 zu act. 1.2). Ebenso wenig einsehbar ist der Vorwurf, die Beschuldigten, würden die Beschwerdeführer zur Einleitung von Gerichtsverfahren bzw. zur Erhebung der hier in Frage stehenden Strafanzeige nötigen. Die Beschwerdegegnerin hat nach dem Gesagten den Verdacht einer Nötigung zum Nachteil der Be- schwerdeführer zu Recht verneint.

  1. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde – soweit sie überhaupt zulässig ist – als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

  2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Ge- richtskosten unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen (Art. 418 Abs. 2 und Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundes- strafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführern unter soli- darischer Haftbarkeit zur Bezahlung auferlegt.

Bellinzona, 20. April 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Hans Baumgartner und/oder Rechtsanwalt Dieter Jann
  • Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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CH_BSTG_001
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Bstger
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CH_BSTG_001, BB.2011.120, BB.2011.121
Entscheidungsdatum
20.04.2012
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026