Entscheid vom 18. Februar 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien

A. AG, vertreten durch B.,

Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Einziehungsbeschlagnahme (Art. 65 Abs. 1 BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2010.77

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Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft führt ein gerichtspolizeiliches Verfahren gegen C. dessen Ehefrau D. und gegen weitere Mitbeschuldigte wegen des Ver- dachts des Betrugs (Art. 146 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und der Geldwäscherei (Art. 305 bis StGB). In diesem Zusammen- hang verfügte die Bundesanwaltschaft am 5. August 2010 unter anderem die Beschlagnahme der auf den Konti 1, 2 und 3 bei der Bank E. liegenden Vermögenswerte der A. AG (act. 1.4), an denen C. zeichnungsberechtigt, wirtschaftlich berechtigt sowie bevollmächtigt für das e-banking ist (vgl. act 5.3).

B. Gegen obgenannte Verfügung gelangte die A. AG mit Beschwerde vom 18. August 2010 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes (act. 1):

  1. Die Beschwerde sei in Aufhebung der Verfügung vom 5.8.2010 gutzuheissen.
  2. Die Vermögensbeschlagnahme betreffend die Konten bei der Bank E., Nr. 1, Konto Nr. 2 und Konto Nr. 3, allesamt lautend auf A. AG, sei unverzüglich aufzuheben.
  3. Eventual: Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Vermögensbeschlagnahmever- fügung betreffend die Bank E.-Konten, sofern an dieser festgehalten wird, formell zu er- öffnen oder von der Bank E. eröffnen zu lassen.
  4. Die Gerichtskosten seien bei Gutheissung von Ziff. 1 oder 2 der Beschwerdegegnerin zu überbinden.
  5. Die Beschwerdegegnerin habe bei Gutheissung von Ziff. 1 oder 2 der Beschwerdefüh- rerin eine angemessene Entschädigung zu leisten.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. September 2010 beantragt die Bundes- anwaltschaft die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 5).

Die Frist zur Einreichung einer Beschwerdereplik (act. 6) liess die A. AG unbenutzt ablaufen.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Die schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist am 1. Janu- ar 2011 in Kraft getreten. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmit- tel gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten der StPO gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt. Folglich ist zur Beurteilung der vorliegend angefochtenen Verfügung das alte Recht anwendbar.

1.2 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 214 ff. BStP an die I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105 bis Abs. 2 BStP i. V. m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amts- handlung Kenntnis erhalten hat, schriftlich der I. Beschwerdekammer ein- zureichen (Art. 216 und 217 BStP).

1.3 Die Beschwerdefrist von Art. 217 BStP beginnt zu laufen, sobald der Be- troffene von einer auf ihn bezugnehmenden Verfügung tatsächlich Kenntnis erhält, selbst wenn ihm gegenüber eine formelle Eröffnung nicht erfolgt ist. Nicht genügend ist, wenn der Betroffene nur eine faktische Kenntnisnahme der Beschlagnahme erhält, wenn er beispielsweise Geld beziehen möchte und dies aufgrund der Kontosperre verweigert wird; das rechtliche Gehör wahrnehmen bzw. sich gegen die Beschlagnahme zur Wehr setzen kann er erst bei umfassender bzw. rechtlicher Kenntnis der Gründe für die Vermö- gensbeschlagnahme (EYMANN, Die geheim praktizierte strafprozessuale Kontosperre – Gedanken zu einer Zwangsmassnahme ohne gesetzliche Grundlage, Forumpoenale 2009, S. 306 ff., 307). Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn eine Verfügung einer Bank zugestellt wird und diese danach ih- ren Kunden über die Beschlagnahme informiert. Hingegen gilt die Mittei- lung der Verfügung an die Bank für sich alleine nicht als Mitteilung an den Kontoinhaber, da die Bank gegenüber Dritten nicht als Repräsentant ihrer Klienten auftritt (vgl. BGE 130 IV 43 E. 1.3; 124 II 124 E. 2aa; 120 Ib 183 E. 3a). Die Bank hat aufgrund ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen als Mandatarin die Pflicht, ihre Kunden so schnell wie möglich über eine Be- schlagnahme zu informieren, ausser es besteht ein mit Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB verbundenes Mitteilungsverbot (vgl. BGE 130 IV 43

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E. 3; Botschaft vom 29. März 1995 zur Änderung des Rechtshilfegesetzes und des Bundesgesetzes zum Staatsvertrag mit den USA über gegenseiti- ge Rechtshilfe in Strafsachen sowie den Bundesbeschluss über einen Vor- behalt zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsa- chen, BBl 1995 3 S. 1 ff.).

1.4 1.4.1 Gemäss Art. 54 und 55 Abs. 1 ZGB handeln juristische Personen durch ih- re Organe. Als Organ im Sinne dieser Bestimmungen gelten diejenigen Funktionäre einer juristischen Person, die nach Gesetz, Statuten oder ei- nem davon abgeleiteten Reglement zur Erfüllung gesellschaftlicher Aufga- ben berufen sind oder tatsächlich und erkennbar solche Aufgaben selb- ständig besorgen (BGE 117 II 570 E. 3, mit Hinweisen). Dieser Organbe- griff ist zu unterscheiden von den gesetzlich notwendigen Funktionsträgern wie die Generalversammlung, der Verwaltungsrat oder die Revisionsstelle (ENGLER, Die Vertretung des beschuldigten Unternehmens, Zürich 2008, S. 116). Wer effektiv für eine Aktiengesellschaft Entscheidungen von grundlegender unternehmerischer Tragweite treffen oder daran massge- bend mitwirken kann, ist materiell Organ, unabhängig davon, ob ihm formell eine entsprechende Position eingeräumt worden ist; man spricht diesfalls von einem faktischen Organ (BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2009, § 18 N. 109 ff.; FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, §19 N. 18 f., § 37 N. 4 ff., jeweils mit Hinweisen). Nach der sogenannten Wissensvertretung gilt das Wissen eines Organs auch als das Wissen der juristischen Person, weswegen die- ser grundsätzlich das Wissen aller Organpersonen unabhängig von deren Zeichnungsberechtigung anzurechnen ist. Anzurechnen ist allenfalls auch das Wissen von qualifizierten Hilfspersonen, denen keine Organstellung zukommt (BÖCKLI, a. a. O., §13 N. 513; FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, a. a. O., § 21 N. 7 und § 30 N. 132; ENGLER, a. a. O., S. 119 f.).

1.4.2 Aus den Akten des Parallelverfahrens BB.2010.71–75 geht unter anderem aufgrund nachfolgender Beispiele hervor, dass C. – wie die Beschwerde- gegnerin zu Recht annimmt – sowohl an der Geschäftsführung als auch an der korporativen Willensbildung der Beschwerdeführerin beteiligt war. So beauftragte C. den damaligen Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt F. mehrmals, über dessen Kanzleibriefbogen nähere Infor- mationen über Liegenschaften, an denen die Beschwerdeführerin Kaufinte- resse hatte, einzuholen. Im Schreiben vom 7. Juni 2010 gab F. C. als Ver- handlungsperson für einen möglichen Hauskauf durch die Beschwerdefüh- rerin an. Des Weiteren informierte F. C. und D. über Stockwerkeigentümer- versammlungen von Liegenschaften der Beschwerdeführerin; auch wurden

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Fragen, wie beispielsweise betreffend Parkplätze der Beschwerdeführerin, mit C. und D. besprochen. Am 2. März 2004 bat C. F. um einen 2-Zeiler, um gegenüber einer Bank die Verwendung von CHF 500'000.-- vom Konto der Beschwerdeführerin zu begründen. Ebenfalls war C. direkt an Verhand- lungen für den Kauf von Häusern involviert und prüfte jeweils den Inhalt der entsprechenden Kaufverträge, obwohl dafür eigentlich F. als Verwaltungs- rat zuständig gewesen wäre. Zudem übermittelte C. mit Schreiben vom 22. Oktober 2008 F. einen Werkvertrag betreffend die Beschwerdeführerin, mit der Aufforderung, diesen zu unterschreiben (vgl. Akten Parallelverfah- ren BB.2010.71–75, Beilage 11 act. 27). Aufgrund dieser diversen Korres- pondenz zwischen C. und F. ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszu- gehen, dass C. weit mehr als blosser Aktionär der Beschwerdeführerin ist. Vielmehr indizieren seine Handlungen einen dringenden Verdacht, wonach C. bei Geschäften, die Gegenstand der Untersuchung bilden, eine tragende Rolle zugekommen ist und dieser effektiv für die Beschwerdeführerin Ent- scheidungen von grundlegender unternehmerischer Tragweite traf und daran massgebend mitwirkte (vgl. hierzu auch die Ausführungen des Bun- desstrafgerichts mit Bezug auf die Rolle von C. innerhalb der Beschwerde- führerin im Haftbeschwerdeentscheid BH.2010.12 vom 1. Juli 2010, E. 3.2, sowie dessen Bestätigung im Bundesgerichtsurteil 1B_237/2010 vom 5. August 2010, E. 3). Insgesamt ergibt sich aufgrund all dessen, dass C. die Stellung eines faktischen Organs innehat/hatte, weswegen sein Wissen der Beschwerdeführerin anzurechnen ist.

1.5 Die am 5. August 2010 erlassene Verfügung zu Handen der Bank E. löste die Beschwerdefrist noch nicht aus, da die Bank die Beschwerdeführerin nicht über die Beschlagnahme informierte (act. 1 und 1.5), obwohl die be- sagte Verfügung kein Mitteilungsverbot enthielt (act. 1.4). Am 10. August 2010 wollte C. von einem der beschlagnahmten Konti Geld beziehen, wor- auf ihm die Bank E. mitteilte, sie sei angewiesen worden, dieses Konto zu sperren. Die angefochtene Beschlagnahmeverfügung legte sie ihm jedoch nicht vor (act. 1.5). Durch dieses Ereignis hatte C. – und infolge dessen faktischer Organstellung (vgl. hierzu E. 1.4.2) somit auch die Beschwerde- führerin – jedoch erst faktische Kenntnis der Beschlagnahme erhalten. Ge- stützt auf ein Schreiben vom 10. August 2010 des Rechtsanwalts von C. an die Beschwerdegegnerin, in dem dieser die Aufhebung der Kontosperre des Kontos Nr. 1 der Beschwerdeführerin verlangte (act. 1.5), eröffnete die Beschwerdegegnerin am 12. August 2010 C. bzw. F. die Verfügung vom 5. August 2010 (act. 1.6). Durch die Zustellung der Verfügung an C. als fak- tisches Organ der Beschwerdeführerin bzw. F., der eventuell als qualifizier- te Hilfsperson im obgenannten Sinn zu betrachten ist, hatte die Beschwer-

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deführerin folglich am 12. August 2010 tatsächliche Kenntnis der Be- schlagnahme, womit die Beschwerdefrist von 5 Tagen eingehalten wurde.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde sowohl frist- als auch formgerecht eingereicht worden, weswegen darauf einzutreten ist.

2.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die angefochtene Verfügung sei mit dem blossen Hinweis auf eine Verfügung vom 13. Juli 2010 unzureichend be- gründet.

2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich ei- ne Begründungspflicht der den Entscheid fällenden Behörde. Danach muss die Begründung eines Entscheids so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. statt vieler BGE 126 I 97 E. 2a; HÄFELIN/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zü- rich 2006, N. 1706). In Bezug auf Beschlagnahmeverfügungen und damit zusammenhängende Amtshandlungen ist darauf hinzuweisen, dass derar- tige Verfügungen gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts keine ausführliche Begründung zu enthalten brauchen (vgl. BGE 120 IV 164 E. 1c; 120 IV 297 E. 3e). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich ungeach- tet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhe- bung des angefochtenen Entscheids. Nach der Rechtsprechung kann al- lerdings eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (vgl. BGE 130 II 530 E. 7.3; 126 V 130 E. 2b; 124 V 180 E. 2b, 4a). Die Beschwerdekammer prüft praxisgemäss Beschwerden betreffend Zwangsmassnahmen und damit zusammenhän- gende Amtshandlungen mit voller Kognition (Urteil des Bundesstrafgerichts BB.2005.27 vom 5. Juli 2005, E. 2). Ein allfälliger, nicht besonders schwer- wiegender Mangel kann in solchen Beschwerdeverfahren dadurch geheilt werden, dass sich der Beschwerdeführer im Schriftenwechsel vor der Be- schwerdekammer zur Vernehmlassung und damit zu den Argumenten der

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Beschwerdegegnerin äussern kann (vgl. zum Ganzen TPF 2006 263 E. 2.1).

2.3 Die angefochtene Verfügung verweist zur Begründung der Vermögensbe- schlagnahme auf die „Begründung der in gleicher Sache erfolgten Editions- verfügung vom 13. Juli 2010“ an die Bank E.(vgl. Ziff. 1 der Beweismittel- und Vermögensbeschlagnahme, act. 1.4). Zur Begründung des Tatver- dachts verweist die Vermögensbeschlagnahmeverfügung auf Art. 70 und 71 StGB, ohne weiter auf die Verdachtsmomente einzugehen (vgl. Ziff. 2 der Beweismittel- und Vermögensbeschlagnahme, act. 1.4). Die Be- schwerdeführerin konnte sich folglich allein gestützt auf die angefochtene Verfügung kein Bild über die Überlegungen, von denen sich die Beschwer- degegnerin leiten liess bzw. worauf sie ihren Entscheid stützte, machen. Insoweit muss im Lichte des vorstehend Gesagten von einer ungenügen- den Begründung und somit von einer Gehörsverletzung gesprochen wer- den.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren, welches eine Zwangsmassnahme zum Gegenstand hat, ist nach dem vorstehend Gesagten die Heilung eines Gehörsmangels grundsätzlich möglich (vgl. oben E. 2.2). Die Beschwerde- gegnerin legte ihrer Beschwerdeantwort vom 6. September 2010 (act. 5) die Beschlagnahmeverfügung vom 13. Juli 2010 (act. 5.1), auf die in der Beschlagnahmeverfügung vom 5. August 2010 (act. 5.2) verwiesen wird, bei. Darin ist eine den vorgenannten Anforderungen entsprechende Be- gründung enthalten. Zusätzlich führte sie in ihrer Beschwerdeantwort aus, worauf sie ihren Tatverdacht stützt. Der Beschwerdeführerin wurde sodann die Möglichkeit erteilt, sich in der Beschwerdereplik gestützt auf die voll- ständige Begründung und die Ausführungen der Beschwerdegegnerin nochmals vor der Beschwerdekammer zu äussern. Dass sie diese Gele- genheit nicht nutzte, kann nicht der Beschwerdegegnerin angelastet wer- den. Unter diesen Umständen ist der Gehörsmangel als Resultat des Schriftenwechsels vor der vorliegend mit voller Kognition entscheidenden I. Beschwerdekammer als geheilt zu betrachten.

3.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 BStP können Gegenstände und Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, beschlagnahmt werden. Der Einziehung unterliegen unter anderem Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1 StGB), wobei auch auf Dritt- konti liegende Guthaben deliktischen Ursprungs einziehbar sind (SCHMID,

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Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, 2. Aufl., Zürich 2007, Art. 70 – 72 StGB N. 20). Von einer Beschlagnahme ist nur dann abzusehen, wenn ein Drittrecht im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB eindeutig gegeben ist und damit eine Einziehung offensichtlich aus- ser Betracht fällt. In allen übrigen Fällen gebietet das öffentliche Interesse die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme (vgl. zum Ganzen TPF 2005 109 E. 5.2 und Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2006.10 vom 22. März 2006, E. 3.2). Im Gegensatz zur endgültigen materiellrechtlichen Einziehung stellt die Beschlagnahme lediglich eine von Bundesrechts we- gen vorgeschriebene provisorische "konservatorische" prozessuale Mass- nahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls der Einziehung unterlie- genden Vermögenswerte dar (TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Vor Art. 69 StGB N. 4; HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Ba- sel 2005, S. 344 f. N. 18). Sie greift dem Entscheid über die endgültige Ein- ziehung nicht vor (BGE 120 IV 164 E. 1c; 120 IV 365 E. 1c; HAURI, Verwal- tungsstrafrecht, Bern 1998, S. 113).

3.2 Für die Einziehungsbeschlagnahme bedarf es eines hinreichenden, objek- tiv begründeten konkreten Verdachts gegenüber dem Inhaber der Vermö- genswerte oder gegenüber einem Dritten (BGE 122 IV 91 E. 4 S. 95; TPF 2005 84 E. 3.1.2; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafpro- zessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1115), wonach die betroffenen Ver- mögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen. Der "hinreichende" Verdacht setzt – in Abgrenzung zum "dringenden" – nicht voraus, dass Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrschein- lichkeit einer Verurteilung sprechen; allerdings muss er sich im Verlaufe der Ermittlungen weiter verdichten. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Prüfung, "je weiter das Verfahren fortge- schritten ist" (vgl. hierzu anschaulich BAUMANN, a. a. O., Art. 72 StGB N. 21). Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer Beschlagnahme hat die I. Beschwerdekammer diesbezüglich jedoch keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweis- ergebnisse vorzunehmen. Diese bleibt dem für die Fällung des materiell- rechtlichen Einziehungsentscheides zuständigen Sachrichter vorbehalten (vgl. hierzu KELLER, Strafverfahren des Bundes, AJP 2007, S. 197 ff., 211 m. w. H.).

Die Beschlagnahme hat schliesslich im öffentlichen Interesse zu liegen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; TPF 2005 84 E. 3.2.2; PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse,

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  1. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2006, N. 914 und 930; HAUSER/SCHWERI/HART- MANN, a.a.O., S. 341 N. 3).

4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es liege kein hinreichender Tatver- dacht vor. Trotz des Urteils des Bundesgerichts 1B_237/2010 vom 5. August 2010 sei nicht klar, wer für die angeblichen Betrugshandlungen und Urkundenfälschungen verantwortlich sei, es bestehe kein ausreichen- der Nachweis, wonach die Verantwortlichen der Beschwerdeführerin und auch nicht C. von den angeblichen deliktischen Handlungen wussten bzw. in irgend einer Form daran beteiligt gewesen seien. Bei der Vermögensbe- schlagnahme bei Drittpersonen sei jedoch vorausgesetzt, dass diese min- destens Kenntnis von dem angeblich kriminellen Hintergrund des Vermö- gens hätten.

4.2 Die bisherigen Ermittlungen der Beschwerdegegnerin ergaben den drin- genden Verdacht, Vertreter der G. AG mit Sitz in Z. hätten seit 2002 ver- schiedene Finanzinstitute mit unwahren Angaben und gefälschten Unterla- gen zur Vorfinanzierung von Investitionsgütern veranlasst und diese damit betrügerisch geschädigt. Dabei soll unter anderem auch C., welcher an den beschlagnahmten Konti der Beschwerdeführerin verfügungsberechtigt ist (siehe supra, A.), massgeblich mitgewirkt haben, wenngleich seine genaue Rolle noch Gegenstand der Ermittlungen ist. Gemäss der Beschwerdegeg- nerin sei die G. AG eine Tochtergesellschaft der H. AG, als deren Alleinak- tionär wiederum C. fungierte.

Das Bundesstrafgericht bejahte mit Bezug auf C. im Haftbeschwerdeent- scheid BH.2010.12 vom 1. Juli 2010 einen dringenden Tatverdacht (vgl. dortige E. 3.2), was vom Bundesgericht bestätigt wurde (vgl. Urteil 1B_237/2010 vom 5. August 2010, E. 3). Zudem zeigen die bisherigen Er- mittlungen, dass ohne ersichtlichen wirtschaftlichen Hintergrund Zahlungen in Millionenhöhe vom Konto der H. AG auf die beschlagnahmten Konti der Beschwerdeführerin geflossen sind. Die Mittel der H. AG sollen dabei mehrheitlich aus der Geschäftstätigkeit der G. AG und damit auch aus den mutmasslich deliktischen Handlungen stammen, die noch Gegenstand der Ermittlungen bilden (act. 5, S. 3 f. sowie act. 5.1, 5.10 und 5.11). Die Be- schwerdegegnerin hat anhand einer Finanzanalyse betreffend den Kauf verschiedener Grundstücke der Beschwerdeführerin einzelne Geldflüsse von der G. AG zur H. AG im Parallelverfahren BB.2010.71–75 nachgewie- sen; darunter fallen beispielsweise eine Überweisung der G. AG vom 6. September 2004 an die H. AG über EUR 1'356'750.-- sowie eine weitere

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Überweisung vom 13. April 2005 der G. AG an die H. AG über CHF 200'000.-- (vgl. Akten Parallelverfahren BB.2010.71–75, Beilage 9.5 und 9.6 zu Beilage 10 zu act. 27).

4.3 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, sie bzw. C. hätten keine Kenntnis der inkriminierenden Handlungen gehabt, weswegen ihr Vermö- gen gestützt auf Art. 70 Abs. 2 StGB nicht hätte beschlagnahmt werden dürfen. Wie bereits ausgeführt (vgl. E.1.4), hat/hatte C. die Stellung eines faktischen Organs der Beschwerdeführerin inne, womit ihr sein Wissen an- zurechnen ist. Im Beschlagnahmeverfahren ist nicht à fond zu prüfen, ob der Dritte i. S. v. Art. 70 Abs. 2 StGB die bei ihm beschlagnahmten Vermö- genswerte gutgläubig erwarb; die Vermögensbeschlagnahme ist zulässig, wenn nicht von einem offensichtlich gutgläubigen Vermögenserwerb aus- zugehen ist (Urteil des Bundesgerichts 1S.8/2006 vom 12. Dezember 2006, E. 6.3). Beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens kann nicht von einer of- fensichtlichen Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen wer- den. Ob die Beschwerdeführerin oder C. Kenntnis der angeblichen delikti- schen Handlungen hatten, ist zudem gerade Gegenstand der Ermittlungen. Eine allfällige strafrechtliche Einziehung durch den Richter in der Höhe der gesperrten Vermögenswerte erscheint beim aktuellen Stand des Verfah- rens nicht offensichtlich ausgeschlossen. Die diesbezügliche Rüge ist da- her unbegründet.

5.1 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Wirt- schaftsfreiheit (Art. 27 BV) geltend. Durch die Vermögensbeschlagnahme würden ihr die für ihre Geschäftstätigkeit (Vermietung von Liegenschaften) notwendigen Mittel entzogen und somit deren Fortführung vereitelt. Dies begründet sie damit, dass über die beschlagnahmten Konti die Mietzins- einnahmen fliessen sowie die Kosten für die Verwaltung und den Unterhalt der Liegenschaften gedeckt werden müssten.

5.2 Das von der Beschwerdeführerin angerufene Individualrecht, namentlich die Wirtschaftsfreiheit, gilt nicht absolut, sondern kann in den Grenzen von Art. 36 BV beschränkt werden. Ein schwerer Eingriff in ein verfassungs- mässiges Individualrecht bedarf einer klaren Grundlage in einem formellen Gesetz (vgl. anstatt vieler BGE 131 I 425 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 1S.42/2005 vom 28. März 2006, E. 5, je mit Hinweisen; EHRENZELLER/ MASTRONARDI/SCHWEIZER/VALLENDER, Die schweizerische Bundesverfas- sung, Kommentar, 2. Aufl., St. Gallen 2008, Art. 27 BV N. 49).

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5.3 Für die vorliegend streitige Vermögensbeschlagnahme besteht eine aus- drückliche Grundlage in einem formellen Gesetz, nämlich Art. 65 Abs. 1 BStP und die Beschlagnahme liegt im öffentlichen Interesse. Sie ist zudem für den angestrebten Zweck – Sicherstellung der allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte – geeignet, erforderlich und auch zumut- bar. Ein anderes ebenso geeignetes aber milderes Mittel ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht. Zudem steht es der Beschwerdeführerin offen, unter Vorlage von Rechnungen und Zah- lungsaufträgen bei der Beschwerdegegnerin – wie von dieser auch aus- drücklich angeboten (vgl. act. 5, S. 3) – einen entsprechenden Freigabean- trag zu stellen, um ihrem Tagesgeschäft nachzugehen. Solche Freigabean- träge hat die Beschwerdegegnerin im Einzelfall zu prüfen und unter Beach- tung von Art. 27 BV zu gestatten, soweit feststeht, dass das Geld wirklich für das Tagesgeschäft gebraucht wird und nicht für private Vermögensver- schiebungen. Dass es dadurch eventuell zu leichten zeitlichen Verzöge- rungen der Zahlungsaufträge kommen kann, stellt keinen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin dar.

Nach dem Gesagten entspricht die Beschlagnahme den Gesetzesanforde- rungen und ist die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin folglich unbegründet.

  1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i. V. m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1’500.-- festgesetzt (Art. 73 StBOG i. V. m. Art. 8 sowie Art. 22 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechung des ge- leisteten Kostenvorschusses von CHF 1'500.--.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Der Beschwerdeführerin werden die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 22. Februar 2011

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • B.,
  • Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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Gerichtsentscheide

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Schweiz
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Federal
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Deutsch
Zitat
CH_BSTG_001
Gericht
Bstger
Geschaftszahlen
CH_BSTG_001, BB.2010.77
Entscheidungsdatum
18.02.2011
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026