Entscheid vom 18. Februar 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Mark Livschitz,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Grundbuchsperre (Art. 65 Abs. 2 BStP)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2010.71 - 75 Nebenverfahren: (BP.2010.38 - 42)
Sachverhalt:
A. Aufgrund von Strafanzeigen verschiedener Banken führt die Bundesan- waltschaft gegen ehemalige und aktuelle Verantwortliche der B. AG, na- mentlich C., D. und E. sowie gegen F., G. und H., Ehemann von C., ein ge- richtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betrugs (Art. 146 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und der Geldwä- scherei (Art. 305 bis StGB). In diesem Zusammenhang verfügte die Bundes- anwaltschaft am 6. und 11. August 2010 hinsichtlich folgender Liegenschaf- ten der A. AG eine Grundbuchsperre und wies die zuständigen Grund- buchämter an, diese im Grundbuch anzumerken: Grundstück 1 (Stock- werkeigentum) sowie Miteigentum an Grundstück 2 in Z. (nachfolgend „Grundstück Z.“); foglio PPP 3, 225/1000 comproprietà part. 4 sowie 6/18 foglio PPP 5 90/1000 comproprietà part. 4, in der Residenza I., in Y. (nach- folgend „Grundstück Y.), wobei Zweiteres zusätzlich mittels separater Be- schlagnahmeverfügung (auf Deutsch und auf Italienisch) gesperrt wurde; Grundstück 6 sowie unselbständiger Miteigentumsanteil an Grundstück 7 und Miteigentumsanteile 8 bzw. 9, 10 an Grundstück 11, alle in X. (nachfol- gend „Grundstück X.“); Grundstück 12 GB Z. (Einfamilienhaus) in W. (nach- folgend „Grundstück W.“) und Liegenschaft Nr. 13, kant. Gebäudenum- mer 14, in V. (nachfolgend „Liegenschaft V.“) (act. 1.1, 2.1, 3.1, 4.1, 5.1, 5.2 und 5.3).
B. Gegen obgenannte Verfügungen gelangte die A. AG, handelnd durch Rechtsanwalt J., mit fünf separaten Beschwerden vom 16. August 2010 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Auf- hebung der Verfügungen sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, unter Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Eventualiter seien die zuständigen Grundbuchämter anzuweisen, eine bereits erfolgte Anmerkung einer Grundbuchsperre im Grundbuch aufzuheben oder zu löschen (act. 1, 2, 3, 4 und 5).
Mit prozessleitendem Entscheid vom 6. September 2010 wies der Präsi- dent der I. Beschwerdekammer das Gesuch um aufschiebende Wirkung in allen fünf Verfahren ab (act. 9).
C. In ihrer Beschwerdeantwort vom 22. September 2010 beantragt die Bun- desanwaltschaft die Abweisung der Beschwerden unter Kostenfolge (act. 11). Mit Beschwerdereplik vom 8. November 2010 hält die A. AG an ihren Anträgen fest, wonach die Beschlagnahmeverfügungen vollumfäng-
lich aufzuheben und die Grundstücke freizugeben seien, eventualiter sei einzig die Grundbuchsperre bezüglich der Liegenschaft V. aufzuheben, al- les unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bundesanwalt- schaft (act. 22, S. 2). In ihrer Beschwerdeduplik vom 14. Dezember 2010 hält die Bundesanwaltschaft ihrerseits an ihren Anträgen fest (act. 27, S. 1), worüber die A. AG mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 in Kenntnis ge- setzt wurde (act. 28). Zudem wurden ihr am 22. Dezember 2010 alle Duplikbeilagen zur Einsicht zugesandt (act. 30).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist am 1. Janu- ar 2011 in Kraft getreten. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmit- tel gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten der StPO gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt. Folglich ist zur Beurteilung der vorliegend angefochtenen Verfügungen noch altes Recht anwendbar.
1.2 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 214 ff. BStP an die I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105 bis Abs. 2 BStP i. V. m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amts- handlung Kenntnis erhalten hat, schriftlich der I. Beschwerdekammer ein- zureichen (Art. 216 und 217 BStP).
1.3 Im vorliegenden Fall wendet sich die Beschwerdeführerin gegen mehrere Verfügungen der Beschwerdegegnerin, mithin gegen eine Amtshandlung. Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen im Grundbuch als Eigen- tümerin bzw. Miteigentümerin der mit den Verfügungen vom 6. und 11. Au- gust 2010 beschlagnahmten Grundstücke eingetragen und erleidet durch die Grundbuchsperren, welche sie an der Ausübung ihrer Verfügungsrech-
te hindern, einen Nachteil. Sie ist demnach zur Beschwerde legitimiert (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2006.119 vom 27. Febru- ar 2007, E. 1.2).
1.4 Die Beschwerdeführerin will die Verfügungen der Beschwerdegegnerin am 13. August 2010 bei der Post abgeholt haben (act. 1, 2, 3, 4 und 5), was für die I. Beschwerdekammer aus den Akten nicht ohne weiteres überprüfbar ist. Immerhin ist erstellt, dass zumindest die Verfügung betreffend die Sper- rung der Liegenschaft V. bereits am 9. August 2010 beim zuständigen Grundbuchamt einging (vgl. act. 2.1), weshalb vermutet werden darf, dass die angefochtenen Verfügungen auch bei der Beschwerdeführerin nicht erst am 13. August 2010 eintrafen. Da aber erst die effektive Kenntnisnah- me die Beschwerdefrist auslöst, was vorliegend gerade nicht eruierbar ist, die Beschwerde in materieller Hinsicht jedoch ohnehin abzuweisen sein wird (vgl. nachfolgend), ist zu Gunsten der Beschwerdeführerin von der fristgerechten Einreichung auszugehen.
1.5 Fraglich ist vorliegend, ob J. eine entsprechende Befugnis zur Vertretung der Beschwerdeführerin hat und somit zur Beschwerdeführung in deren Namen legitimiert ist.
1.5.1 Gemäss Beilage zu den eingereichten Beschwerden ist J. am 4. August 2010 mit sofortiger Wirkung als Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin zu- rückgetreten (act. 1.2, 2.2, 3.2, 4.2 und 5.4). Durch diese korrekt erklärte Demission trat die Beendigung seines Amtes als Verwaltungsrat mit sofor- tiger Wirkung ein (DUBS/TRUFFER, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2008, Art. 705 OR N. 3). Dass die Wirkung der Demission gegenüber Dritten erst mit Publikation eintritt bzw. am nächsten Werktag, der auf den aufgedruck- ten Ausgabetag derjenigen Nummer des Schweizerischen Handelsamts- blattes folgt, in der die Eintragung veröffentlicht ist (Art. 932 Abs. 2 OR; DUBS/TRUFFER, a. a. O, Art. 705 OR N. 3; ECKERT, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2008, Art. 932 Abs. 2 OR N. 8), muss vorliegend nicht be- achtet werden, da J. seine rechtsgültige Demission den eingereichten Be- schwerden beigelegt hat. Somit war er im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde nicht mehr Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin.
1.5.2 Des Weiteren lag der Beschwerde keine Vollmacht der Beschwerdeführerin bei, die J. eine entsprechende Vertretungsbefugnis erteilt hätte. Deswegen forderte die I. Beschwerdekammer J. mit Schreiben vom 19. August 2010 auf, mit Frist bis zum 30. August 2010 eine Vollmacht der Beschwerdefüh- rerin einzureichen, welche ihn zu deren Vertretung im vorliegenden Verfah- ren berechtige (act. 6). Gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG, der auch für das Ver-
fahren vor dem Bundesstrafgericht Anwendung findet (Art. 99 Abs. 1 BStP), muss der Frist zur Behebung des Mangels der fehlenden Vollmacht eine Androhung angefügt werden, dass die Rechtsschrift bei Säumnis unbeach- tet bleibt. Im vorliegenden Fall hat es jedoch die I. Beschwerdekammer un- terlassen, zusammen mit der Fristansetzung eine Säumnisfolge anzudro- hen und hätte deswegen der Beschwerdeführerin eine Nachfrist mit gleich- zeitiger Androhung eines Nichteintretensentscheids bei Säumnis ansetzen müssen. Da die entsprechende Vollmacht der Beschwerdeführerin am 1. September 2010 der schweizerischen Post übergeben wurde und am 2. September 2010 bei der I. Beschwerdekammer einging (act. 8), war eine Nachfristansetzung nicht mehr notwendig.
Die Vollmacht ist somit fristgerecht eingereicht worden und, da sie aufgrund des am 27. August 2010 von J. im Namen der Beschwerdeführerin bezahl- ten Kostenvorschusses (act. 7) auch unzweifelhaft gewollt ist, zu berück- sichtigen. Folglich ist J. zur Vertretung der Beschwerdeführerin bzw. zur Beschwerdeführung in deren Namen legitimiert.
1.6 Auf die Beschwerden ist nach dem Gesagten einzutreten. Aufgrund des in- haltlichen Zusammenhangs der angefochtenen Verfügungen rechtfertigt es sich vorliegend, alle fünf Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu be- handeln.
Gegenstände und Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung un- terliegen, können laut Art. 65 Abs. 1 BStP beschlagnahmt werden. Der Ein- ziehung unterliegen unter anderem Vermögenswerte, die durch eine Straf- tat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veran- lassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung un- terliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Ge- richt auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Im Hinblick auf die Durchsetzung solcher künftiger Ersatzforderun- gen können irgendwelche Vermögenswerte des Betroffenen beschlag- nahmt werden, mithin auch solche, die keinerlei Beziehung zur Straftat aufweisen (Art. 71 Abs. 3 StGB; BAUMANN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Ba- sel 2007, Art. 70/71 StGB N. 57). Im Gegensatz zur endgültigen materiell- rechtlichen Einziehung stellt die Beschlagnahme lediglich eine von Bundes- rechts wegen vorgeschriebene provisorische "konservatorische" prozes-
suale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls einzuzie- henden Vermögenswerte dar (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1115; TRECHSEL/JEAN- RICHARD, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Vor Art. 69 StGB N. 4). Sie greift dem Entscheid über die endgültige Einziehung nicht vor (TPF 2005 84 E. 3.2.1 S. 87 mit Hinweisen; BAUMANN, a. a. O., Art. 72 StGB N. 20; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozess- recht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 344 f. N. 18).
Für die Einziehungsbeschlagnahme bedarf es eines hinreichenden, objek- tiv begründeten konkreten Verdachts (BGE 122 IV 91 E. 4 S. 95; TPF 2005 84 E. 3.1.2; SCHMID, a. a. O., N. 1115), wonach die betroffenen Vermö- genswerte durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt wa- ren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen. Der "hinreichende" Verdacht setzt – in Abgrenzung zum "dringenden" – nicht voraus, dass Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrschein- lichkeit einer Verurteilung sprechen; allerdings muss er sich im Verlaufe der Ermittlungen weiter verdichten. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Prüfung, "je weiter das Verfahren fortge- schritten ist" (vgl. hierzu anschaulich BAUMANN, a. a. O., Art. 72 StGB N. 21; Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2010.12 vom 5. Au- gust 2010, E. 2.2 – 2.4; BB.2010.18 vom 28. Juli 2010, E. 2.1 – 2.3; BB.2009.69 vom 27. Oktober 2009, E. 2.1 f.; BB.2008.50 vom 8. Okto- ber 2008, E. 3.3 m. w. H.). Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer Beschlagnahme hat die I. Beschwerdekammer diesbezüglich jedoch keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belasten- der und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Diese bleibt dem für die Fällung des materiellrechtlichen Einziehungsentscheides zuständigen Sachrichter vorbehalten (vgl. hierzu KELLER, Strafverfahren des Bundes, AJP 2007, S. 197 ff., 211; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2007.2 vom 13. April 2007, E. 3.1, 4.2 mit Hinweisen).
Die Beschlagnahme hat schliesslich im öffentlichen Interesse zu liegen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; TPF 2005 84 E. 3.2.2; PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2006, N. 914 und 930; HAUSER/SCHWERI/HART- MANN, a. a. O., S. 341 N. 3).
3.1 Die Beschwerdeführerin macht einerseits geltend, weder mit der Ge- schäftstätigkeit der B. AG, noch mit deren Verantwortlichen zu tun gehabt
zu haben (act. 1, 2, 3, 4 und 5, jeweils Ziff. 1). Zudem sei es lediglich ein Verdacht der Beschwerdegegnerin, dass die angeblich durch die B. AG er- trogenen Gelder in andere, sich im Machtbereich der Beschuldigten befin- denden Gesellschaften geflossen seien; dieser Verdacht habe sich im Ver- laufe des Verfahrens nicht erhärtet (act. 1, 2, 3, 4 und 5, jeweils Ziff. 2). Hinzu komme, dass die Grundstücke Z., Y., X. und W. vor dem inkriminie- renden Zeitraum, also vor dem 1. Januar 2007, gekauft worden seien, weswegen diese unmöglich aus deliktischen Mitteln erworben sein könn- ten. Ein Erwerb aus inkriminierten Mitteln sei somit höchstens in Bezug auf die Liegenschaft V., welche im Dezember 2008 erworben wurde, möglich (act. 22, S. 4 f.).
3.2 Die bisherigen Ermittlungen der Beschwerdegegnerin ergeben den drin- genden Verdacht, Vertreter der B. AG hätten seit 2002 verschiedene Fi- nanzinstitute mit unwahren Angaben und gefälschten Unterlagen zur Vorfi- nanzierung von Investitionsgütern veranlasst und diese damit betrügerisch geschädigt. Dabei soll unter anderem auch H. massgeblich mitgewirkt ha- ben, wenngleich seine genaue Rolle noch Gegenstand der Ermittlungen ist. Gemäss der Beschwerdegegnerin sei die B. AG eine der Tochtergesell- schaften der K. AG, als deren Alleinaktionär H. fungiere. Die K. AG habe als Muttergesellschaft einen Cashpool für alle Tochtergesellschaften inner- halb der Holdingstruktur betrieben. Dieser besagte Cashpool sei durch die mutmasslich inkriminierten Tätigkeiten der B. AG geäufnet worden. Ein Teil der durch die mutmasslich deliktischen Tätigkeiten über die B. AG generier- ten Mittel soll auch in weitere von den Beschuldigten beherrschte Firmen geflossen sein, darunter auch die Beschwerdeführerin. Diese Gelder seien in der Folge von den Beschuldigten direkt zur eigenen Bereicherung zweckentfremdet worden bzw. in den Kauf der beschlagnahmten Grund- stücke der Beschwerdeführerin geflossen. Die Ermittlungen hätten erge- ben, dass zwischenzeitlich H. Alleinaktionär der ursprünglich von seiner Ehefrau C. gegründeten Beschwerdeführerin sei und sich im Hintergrund an der Geschäftsführung und der korporativen Willensbildung der Be- schwerdeführerin beteiligt habe (act. 11, S. 2 und act. 27, S. 3 f.).
3.3 Das Bundesstrafgericht hat mit Bezug auf H. im Haftbeschwerdeentscheid BH.2010.12 vom 1. Juli 2010 einen dringenden Tatverdacht bejaht (vgl. E. 3.2 im genannten Entscheid), was vom Bundesgericht bestätigt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_237/2010 vom 5. August 2010, E. 3). Dass H. Alleinaktionär der Beschwerdeführerin ist, wird von dieser ausdrücklich bestätigt (vgl. act. 22, S. 5, Ziff. 10). Damit ist H. (einziger) wirtschaftlich Berechtigter an den Vermögenswerten der Beschwerdeführe- rin, also auch an den fraglichen Grundstücken. Ein weitergehender Kon-
nex, namentlich zu den H. und den übrigen Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten, ist für die vorliegend auch unter dem Titel der Sicherung einer Ersatzforderung erfolgten Beschlagnahme nicht erforderlich (vgl. oben E. 2). Immerhin haben die weiteren Ermittlungen der Beschwerdegegnerin dennoch den Verdacht erhärtet, dass die mit einer Grundbuchsperre beleg- ten Grundstücke zum grössten Teil mit Mitteln aus mutmasslich delikti- schen Handlungen der Beschuldigten mit der B. AG finanziert wurden (vgl. dazu act. 11, S. 4 ff., und insbesondere Beilage 10 zu act. 27). Schliesslich ergibt sich der Verdacht, dass die mutmasslich deliktischen Handlungen bereits seit 2002 und nicht erst ab 2007 stattgefunden haben, bereits aus den Strafanzeigen der Bank L. AG, der Bank M., der Bank N. AG und der Bank O. SA (Beilage 1 f. zu act. 27). Dementsprechend verfügte die Be- schwerdegegnerin auch bei verschiedenen Banken die Nachedition von Kontounterlagen bis zu Beginn der mutmasslich inkriminierenden Ge- schäftstätigkeiten der Vertreter der B. AG im Jahr 2002 (Beilagen 3 – 6 zu act. 27). Die Rügen der Beschwerdeführerin gehen folglich fehl.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschlagnahme mit Bezug auf die Anforderungen an den – hinreichenden – Tatverdacht, auch angesichts des komplexen Sachverhaltes und somit der Notwendigkeit weiterer Abklärun- gen, als zulässig.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann eventualiter, die verfügten Grund- buchsperren seien unverhältnismässig, da nicht mehr beschlagnahmt wer- den dürfe, als zur Deckung der Forderungen der Beschwerdegegnerin er- forderlich sei (act. 1, 2, 3, 4 und 5, jeweils Ziff. 5, sowie act. 22, S. 11).
4.2 Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit folgt, dass eine Grundbuch- sperre betragsmässig nicht mehr Vermögenswerte erfassen darf, als mut- masslich der Einziehung unterliegen bzw. für Ersatzforderungen gebraucht werden (Entscheide des Bundesstrafgerichts BV.2010.14 vom 25. Okto- ber 2010, E. 2.2 und BB.2005.97 vom 31. Januar 2006, E. 7.2). Eine Ver- kaufsumsatzbestimmung durch die P. GmbH, als Hilfsperson des Konkurs- amtes Luzern, zeigt laut der Beschwerdegegnerin auf, dass von allen durch die B. AG getätigten Geschäfte, jedenfalls ab 2004 (Beilage 8 zu act. 27, auf welche die Beschwerdegegnerin diesbezüglich verweist, bezieht sich auf die Jahre 2004 – 2009, nicht jedoch auf das Jahr 2002) bis heute, ein fiktives Volumen von EUR 498 Mio. (bzw. rund CHF 600 Mio.; vgl. Beilage 8 zu act. 27, Tabellenzeile „Scheinumsatz, Dritte, vorfinanziert“) vorfinan- ziert wurde (act. 27, S. 2). Zudem sind gemäss heutigem Ermittlungsstand
insgesamt mindestens CHF 11'475'000.-- und EUR 300'000.-- aus der Gruppe der K. AG an die Beschwerdeführerin geflossen (Beilage 9 zu act. 27). Da die B. AG die einzige Gesellschaft in der K. AG Gruppe war, die überhaupt Mittel generierte, und zwar über die Vorfinanzierungen, geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass sämtliche direkt oder indirekt aus der K. AG Gruppe an die Beschwerdeführerin geflossenen Mittel aus der mittels der B. AG mutmasslich deliktisch begangenen Tätigkeiten stammen (act. 27, S. 3). Da dies aufgrund des heutigen Tatverdachts nicht abwegig erscheint, besteht kein überschiessender Gesamtwert der mit der Grund- buchsperre belegten Grundstücke (laut der Beschwerdeführerin ca. CHF 12 Mio.; act. 22, S. 11 ff.) gegenüber der Beschlagnahmeforderung der Beschwerdegegnerin. Dies gilt sogar dann, wenn davon auszugehen wäre, dass die aktuellen Schätzwerte der Grundstücke höher als CHF 12 Mio. liegen.
Die Grundbuchsperre liegt sodann im öffentlichen Interesse. Sie ist für den angestrebten Zweck – Sicherstellung der allenfalls der Einziehung unterlie- genden Vermögenswerte gemäss Art. 70 StGB bzw. Sicherstellung einer Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB – geeignet, erforderlich und auch notwendig. Ein anderes, ebenso geeignetes, aber milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Argument, wo- nach sie über keinen Verwaltungsrat mehr verfüge, weswegen sie schon aus diesem Grund eine allfällige Veräusserung der Grundstücke mangels entsprechender Legitimation nicht abwickeln könne, ist heute überholt, da die Beschwerdeführerin seit dem 18. August 2010 einen neuen Verwal- tungsrat hat. Die Grundbuchsperre ist im Übrigen verhältnismässig, na- mentlich deshalb, weil sie die Nutzung der Liegenschaften nicht ein- schränkt. Somit entspricht die Beschlagnahme den gesetzlichen Anforde- rungen und die diesbezügliche Rüge ist als unbegründet abzuweisen.
5.1 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr sei zu keiner Zeit bewusst gewesen, dass die von der verfügten Sperrung betroffenen Ver- mögenswerte aus einer Straftat im Sinne von Art. 70 StGB erlangt worden sein könnten. Es hätten auch nie Zweifel über die Rechtsmässigkeit dieser Geschäfte bestanden, und sie habe für den Erwerb dieser Grundstücke ei- ne absolut gleichwertige Leistung erbracht, weswegen sie mit Bezug auf die untersuchten mutmasslichen Delikte gutgläubig sei. Hinzu komme, dass es jeder Basis entbehre, irgendein angebliches Wissen von H. der Be- schwerdeführerin anzurechnen, da dieser nur Alleinaktionär, jedoch nicht
Organ der Beschwerdeführerin sei (act. 1, 2, 3, 4 und 5, jeweils Ziff. 3 und 4 sowie act. 22 S. 5 ff.).
5.2 Gemäss Art. 54 und 55 Abs. 1 ZGB handeln juristische Personen durch ih- re Organe. Als Organ im Sinne dieser Bestimmungen gelten diejenigen Funktionäre einer juristischen Person, die nach Gesetz, Statuten oder ei- nem davon abgeleiteten Reglement zur Erfüllung gesellschaftlicher Aufga- ben berufen sind oder tatsächlich und erkennbar solche Aufgaben selb- ständig besorgen (BGE 117 II 570 E. 3, m. w. H.). Wer effektiv für eine Ak- tiengesellschaft Entscheidungen von grundlegender unternehmerischer Tragweite treffen oder daran massgebend mitwirken kann, ist materiell Or- gan, unabhängig davon, ob ihm formell eine entsprechende Position einge- räumt worden ist; man spricht diesfalls von einem faktischen Organ (BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, § 18 N. 109 ff.; FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, Schweizerisches Aktien- recht, Bern 1996, §19 N. 18 f., § 37 N. 4 ff., jeweils mit Hinweisen). Nach der sogenannten Wissensvertretung gilt das Wissen eines Organs auch als das Wissen der juristischen Person, weswegen dieser grundsätzlich das Wissen aller Organpersonen unabhängig von deren Zeichnungsberechti- gung anzurechnen ist (BÖCKLI, a. a. O., §13 N. 513; FORSTMOSER/MEIER- HAYOZ/NOBEL, a. a. O., § 21 N. 7 und § 30 N. 132; ENGLER, Die Vertretung des beschuldigten Unternehmens, Zürich 2008, S. 119 f.).
5.3 Aus den Akten geht unter anderem aufgrund nachfolgender Beispiele her- vor, dass H. – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht annimmt –sowohl an der Geschäftsführung, als auch an der korporativen Willensbildung der Be- schwerdeführerin beteiligt war. So beauftragte H. J. mehrmals, über dessen Kanzleibriefbogen nähere Informationen über Liegenschaften, an denen die Beschwerdeführerin Kaufinteresse hatte, einzuholen. Im Schreiben vom 7. Juni 2010 gab J. H. als Verhandlungsperson für einen möglichen Haus- kauf durch die Beschwerdeführerin an. Des Weiteren informierte J. H. und C. über Stockwerkeigentümerversammlungen von Liegenschaften der Be- schwerdeführerin; auch wurden Fragen, wie beispielsweise betreffend Parkplätze der Beschwerdeführerin, mit H. und C. besprochen. Am 2. März 2004 bat H. J. um einen 2-Zeiler, um gegenüber einer Bank die Verwen- dung von CHF 500'000.-- vom Konto der Beschwerdeführerin zu begrün- den. Ebenfalls war H. direkt an Verhandlungen für den Kauf von Häusern involviert und prüfte jeweils den Inhalt der entsprechenden Kaufverträge, obwohl dafür eigentlich J. als Verwaltungsrat zuständig gewesen wäre. Zu- dem übermittelte H. mit Schreiben vom 22. Oktober 2008 J. einen Werkver- trag betreffend die Beschwerdeführerin, mit der Aufforderung, diesen zu unterschreiben (vgl. Beilage 11 zu act. 27). Aufgrund dieser diversen Kor-
respondenz zwischen H. und J. ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass H. weit mehr als blosser Aktionär der Beschwerdeführe- rin ist. Vielmehr indizieren seine Handlungen einen dringenden Verdacht, wonach H. bei Geschäften, die Gegenstand der Untersuchung bilden, eine tragende Rolle zugekommen ist und dieser effektiv für die Beschwerdefüh- rerin Entscheidungen von grundlegender unternehmerischer Tragweite traf und daran massgebend mitwirkte (vgl. hierzu auch die Ausführungen des Bundesstrafgerichts mit Bezug auf die Rolle von H. innerhalb der Be- schwerdeführerin im Haftbeschwerdeentscheid BH.2010.12 vom 1. Juli 2010, E. 3.2, sowie dessen Bestätigung im Bundesgerichtsurteil 1B_237/2010 vom 5. August 2010, E. 3). Insgesamt ergibt sich aufgrund all dessen, dass H. die Stellung eines faktischen Organs inne hat/hatte, wes- wegen sein Wissen der Beschwerdeführerin anzurechnen ist.
Somit geht das Argument der Beschwerdeführerin fehl, sie habe keine Kenntnis der inkriminierenden Handlungen gehabt, weswegen ihr Vermö- gen gestützt auf Art. 70 Abs. 2 StGB nicht beschlagnahmt werden dürfe. Zudem ist im Beschlagnahmeverfahren nicht à fonds zu prüfen, ob der Drit- te i. S. v. Art. 70 Abs. 2 StGB die bei ihm beschlagnahmten Vermögens- werte gutgläubig erwarb; die Vermögensbeschlagnahme ist zulässig, wenn nicht von einem offensichtlich gutgläubigen Vermögenserwerb auszugehen ist (Urteil des Bundesgerichts 1S.8/2006 vom 12. Dezember 2006, E. 6.3). Beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens und gestützt auf das hiervor Ausgeführte kann nicht von einer offensichtlichen Gutgläubigkeit der Be- schwerdeführerin ausgegangen werden. Eine allfällige strafrechtliche Ein- ziehung durch den Sachrichter in der Höhe der gesperrten Vermögenswer- te erscheint beim aktuellen Stand des Verfahrens nicht offensichtlich aus- geschlossen.
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführerin werden die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 22. Februar 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).