Entscheid vom 23. Juni 2010 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Flachsmann,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Ermittlungshandlungen (Art. 102 BStP)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2010.48
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
die Beschwerdegegnerin u. a. gegen den Beschwerdeführer ein gerichtspo- lizeiliches Ermittlungsverfahren führt wegen des Verdachts der fahrlässigen Gefährdung durch Sprengstoffe ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 StGB), der fahrlässigen Tötung (Art. 117 StGB) und der fahrlässigen schweren Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB);
die Beschwerdegegnerin am 18. Mai 2009 im Rahmen des damals noch gegen unbekannte Täterschaft geführten Verfahrens dem Wissenschaftli- chen Forschungsdienst der Stadtpolizei Zürich (nachfolgend „WFD“) ge- stützt auf Art. 91 ff. BStP einen Gutachterauftrag erteilte (act. 1.2);
der nunmehr als Beschuldigter am Verfahren teilnehmende Beschwerde- führer mit Eingabe vom 31. Mai 2010 mehrere Rügen im Zusammenhang mit dem Gutachten des WFD vom 25. November 2009 (act. 1.3) vorbrach- te;
die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 7. Juni 2010 die im Zusam- menhang mit dem erwähnten Gutachten gemachten Ausführungen und Begehren des Beschwerdeführers abwies (act. 1.1);
der Beschwerdeführer hiergegen mit Beschwerde vom 14. Juni 2010 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und wegen ver- schiedener Mängel (Befangenheit der Sachbearbeiter, unzulässige Frage- stellung, fehlende formelle Ermahnung gemäss Art. 307 StGB) beantragt, das Gutachten sei aus dem Recht zu weisen (act. 1);
gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis der Bundesanwaltschaft die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 ff. BStP an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 105 bis
Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Regle- ments vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710);
die Beschwerdegegnerin von Gesetzes wegen gar nicht befugt ist, Sach- verständige nach Art. 91 ff. BStP einzusetzen (BGE 122 IV 185 E. 3a S. 187; TPF 2005 94 E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2007.66 vom 8. Februar 2008, E. 2.2; BÄNZIGER/LEIMGRUBER, Das neue Engagement des Bundes in der Strafverfolgung, Bern 2001, N. 235);
3 -
die Beschwerdegegnerin jedoch zur Klärung des Sachverhalts u. a. im Rahmen der Rechtshilfe gemäss Art. 27 BStP Spezialisten anderer Behör- den beiziehen kann (TPF 2005 94 E. 2.2);
solche Spezialisten als Organe oder Hilfspersonen der gerichtlichen Polizei und nicht als Sachverständige nach Art. 91 ff. BStP gelten, weshalb die Bestimmungen über den Ausstand gemäss Art. 99 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 34 ff. BGG keine Anwendung finden (TPF 2005 94 E. 3) und vor deren Beizug auch kein Hinweis auf Art. 307 StGB zu erfolgen hat (vgl. hierzu STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 6. Aufl., Bern 2008, S. 380 N. 25, wo- nach allein das anwendbare Prozessrecht entscheidet, wer als Sachver- ständiger am Verfahren teilnehmen kann);
sich die Beschwerde nach dem Gesagten als sofort unbegründet erweist, weshalb sie ohne Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels abzu- weisen ist (Art. 219 Abs. 1 BStP e contrario);
der Beschwerdeführer demnach formell als unterliegende Partei im Sinne von Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG anzusehen ist;
dessen Beschwerde aber hauptsächlich auf die unzutreffende Bezeichnung der gestützt auf Art. 27 BStP angeforderten Rechtshilfe als Gutachterauf- trag im Sinne von Art. 91 ff. BStP zurückzuführen ist;
demnach auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG);
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für das vorliegende Ver- fahren eine Entschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) aus- zurichten hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 4 BGG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31);
4 -
und erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Bellinzona, 23. Juni 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.