Entscheid vom 28. Juli 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Giorgio Bomio und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Schuler,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Einziehungsbeschlagnahme (Art. 65 Abs. 1 BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2010.112

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Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft führt eine Strafuntersuchung gegen A. wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305 bis Ziff. 2 StGB) und der Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322 septies StGB) beziehungsweise hierzu geleisteter Gehilfenschaft. Am 16. Januar 2009 beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft sämtliche A. zuzurechnenden Vermögenswerte bei der Bank B. Mit Verfügung vom 13. Juli 2009 gab die Bundesanwaltschaft die beschlagnahmten Vermögenswerte bis zu einem Restwert von 1 Million USD wieder frei (act. 1.3). Ende Februar 2010 gingen bei der Bundesan- waltschaft rechtshilfeweise aus Luxemburg angeforderte Unterlagen der Konti von A. bei der Bank C. ein. In diesem Zusammenhang verfügte die Bundesanwaltschaft am 19. November 2010 erneut die Beschlagnahme sämtlicher Vermögenswerte bei der Bank B., auf die A. als Kontoinhaber, wirtschaftlich Berechtigter oder Verfügungsberechtigter Zugriff hat, nament- lich die Vermögenswerte auf den Geschäftsbeziehungen 1, 2 und 3, alle lautend auf A., sowie die Geschäftsbeziehungen 4, lautend auf die D. Foundation und 5, lautend auf die E. Corporation (act. 1.2).

B. Gegen obgenannte Verfügung gelangte A. mit Beschwerde vom 29. No- vember 2010 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes (act. 1):

  1. Die am 19. November 2010 von der Beschwerdegegnerin verfügte Vermögensbeschlag- nahme sämtlicher Vermögen des Beschwerdeführers als Kontoinhaber, wirtschaftlich Berechtigter oder Verfügungsberechtigter bei der Bank B. auf den Konten 1, lautend auf A., 2, lautend auf A., 3, lautend auf A., 4, lautend auf D. Foundation, 5, lautend auf E. Corporation, sei aufzuheben.
  2. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin aufzufordern, ihre Verfügung vom 19. Novem- ber 2010 zu begründen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2011 beantragt die Bundesan- waltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 9A).

In der Beschwerdereplik vom 24. Februar 2011 hält A. an seinen Anträgen fest (act. 17). Die Beschwerdereplik wurde der Bundesanwaltschaft am 25. Februar 2011 zur Kenntnis gebracht (act. 18).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten der StPO gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt. Folglich ist zur Beur- teilung der vorliegend angefochtenen Verfügung das alte Recht anwend- bar.

1.2 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 214 ff. BStP an die I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105 bis Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; AS 2006 4459, 2008 2115). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfü- gung oder durch die Säumnis einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung ge- richtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, schriftlich der I. Beschwerdekammer einzureichen (Art. 216 und 217 BStP).

1.3 Im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen ist zu prüfen, ob der Be- schwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist. Zur Beschwerde berechtigt ist eine Partei oder wer durch die angefochtene Amtshandlung (Verfügung) einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet resp. ein schutzwürdiges Interes- se an der Änderung oder Aufhebung derselben hat. Dies bedeutet im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, dass nur die durch eine Massnahme persönlich und direkt betroffene Person, welche ein schutzwürdiges Interesse an de- ren Aufhebung oder Änderung hat, beschwerdelegitimiert ist. Ein schutz- würdiges Interesse liegt aber nicht schon dann vor, wenn jemand behaup- tet, irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben. Vielmehr ist zur Beja- hung der Legitimation erforderlich, dass eine vom einschlägigen Bundes- recht erfasste "spezifische Beziehungsnähe" gegeben ist (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 198/04 vom 11. November 2004, E. 2.1). Als

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persönlich und direkt betroffen gilt im Falle der Sperrung von Konten der jeweilige Kontoinhaber (Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2005.32 vom 29. September 2005, E. 1.3; BB.2005.11 vom 14. Juni 2005, E. 1.2; BK_B 198/04 vom 11. November 2004, E. 2.1). Eine Kontensperre richtet sich nicht direkt gegen die Bank, sondern gegen den am Konto berechtig- ten Kunden (TPF 2007 158 E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 139/04 vom 24. Januar 2005, E. 3.4). Bloss wirtschaftlich an einem Konto Berechtigte sind nur in Ausnahmefällen selbständig beschwerdelegi- timiert (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 198/04 vom 11. Novem- ber 2004, E. 2.1). Wird beispielsweise ein Konto einer juristischen Person gesperrt, ist der an dieser juristischen Person wirtschaftlich Berechtigte zur Beschwerde nur legitimiert, wenn die juristische Person aufgelöst worden und deshalb nicht mehr handlungsfähig ist (TPF 2007 158 E. 1.2; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BK_B 198/04 vom 11. November 2004, E. 2.1).

1.4 Bei den Geschäftsbeziehungen 4, lautend auf die D. Foundation, und 5, lautend auf die E. Corporation, liegt kein solcher Ausnahmefall vor und der Beschwerdeführer ist diesbezüglich nicht legitimiert, gegen die verfügten Kontosperren Beschwerde zu führen. Auf die Beschwerde wird daher, be- zogen auf die genannten Geschäftsbeziehungen, nicht eingetreten. In Be- zug auf die Geschäftsbeziehungen, bei welchen der Beschwerdeführer selbst Kontoinhaber ist, ist die Beschwerdelegitimation demgegenüber oh- ne weiteres gegeben. In dieser Hinsicht ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.

2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst die mangelnde Zuständigkeit der Bun- desanwaltschaft zur Strafverfolgung, da kein Bezug zur Schweiz bestehe.

Gemäss Art. 3 StGB ist dem Schweizerischen Strafgesetzbuch unterwor- fen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder ein Vergehen begeht. Nach Art. 8 Abs. 1 StGB gilt ein Verbrechen oder ein Vergehen als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Er- folg eingetreten ist. Als Ausführung der Tat gilt jedes einzelne tatbestands- mässige Verhalten. Dabei genügt bereits eine teilweise Erfüllung des Tat- bestandes auf schweizerischem Gebiet, nicht aber der Entschluss zur Tat und die blosse Vorbereitungshandlung (BGE 119 IV 250 E. 3c S. 253; 115 IV 270 E. 1b [je zum interkantonalen Gerichtsstand i.S. von Art. 346 StGB a.F.]; CASSANI, Die Anwendbarkeit des schweizerischen Strafrechts auf internationale Wirtschaftsdelikte [Art. 3-7 StGB], ZStrR 114/1996,

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S. 237 ff.; SCHWARZENEGGER, Handlungs- und Erfolgsort beim grenzüber- schreitenden Betrug, in: Ackermann/Donatsch/Rehberg [Hrsg.], Wirtschaft und Strafrecht, Festschrift für Niklaus Schmid zum 65. Geburtstag, Zürich 2001, S. 143 ff.). Als Anknüpfungspunkt zur Schweiz genügt namentlich etwa, dass im Ausland ertrogene Gelder auf einem Schweizer Bankkonto gutgeschrieben werden (BGE 133 IV 171 E. 6.3 m.w.H.; CASSANI, a.a.O., S. 252).

2.2 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer unter anderem vor, seine Schweizer Bankkonten für die Weiterleitung von „Schweigegeld“ an F. im Zusammenhang mit dem Projekt „G.“ (vgl. nachfolgend E. 4.3.1) zur Verfügung gestellt und sich somit der Gehilfenschaft zur ungetreuen Ge- schäftsbesorgung schuldig gemacht zu haben. Es seien Gelder über die Gesellschaften H. und I. auf ein Genfer Bankkonto der Gesellschaft J., wel- che sich im Eigentum des Beschwerdeführers befindet, ausgezahlt worden (act. 9A, Ziff. III. 4.5 – 4.9 m.w.H.). Es besteht somit der Verdacht, dass de- liktisch abgezweigte Gelder auf ein Schweizer Bankkonto gutgeschrieben wurden. Die Bundesanwaltschaft geht dabei von einer Widerhandlung ge- gen Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB aus. Eine Bereicherung des Beschwerde- führers hätte sich somit durch die Überweisung auf ein Genfer Bankkonto und damit in der Schweiz verwirklicht. Was den Geldwäschereivorwurf an- geht, so ist die Überweisung von Verbrechensgeldern von einem Schwei- zer auf ein ausländisches Konto immer tatbestandsmässig, weil dadurch die Einziehung erschwert wird. Die Tathandlung gilt dabei als dort ausge- führt, wo der Überweisungsauftrag vorgenommen wird (TRECHSEL ET AL., Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 305 bis StGB N. 18; PIETH, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 305 bis StGB N. 41). Somit liegt auch beim Vorwurf der Geldwäscherei ein möglicher Anknüpfungspunkt in der Schweiz. Mit Bezug auf den Vorwurf der Gehilfenschaft zur Bestechung fremder Amtsträger liegt der Handlungsort dort, wo die Haupttat verübt wird (BGE 104 IV 77 E. 7b S. 86). Der Beschwerdeführer soll sein Schweizer Bankkonto für die Entgegennahme und Weiterleitung des F. versprochenen Geldbetrages zur Verfügung gestellt haben. Damit ist die Vorteilsgewäh- rung im Sinne von Art. 322 septies StGB beziehungsweise die Gehilfenschaft dazu in der Schweiz erfolgt. Die Zuständigkeit der Schweizer Strafverfol- gungsbehörden ist folglich gegeben.

2.3 Dass dabei die Strafverfolgungskompetenz zur Führung des vorliegenden Strafverfahrens wegen Geldwäscherei (Art. 305 bis StGB) und Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322 septies StGB) beziehungsweise Gehilfenschaft dazu gestützt auf den zur Zeit der Eröffnung des Ermittlungsverfahrens gel- tenden Art. 337 Abs. 1 lit. a StGB a. F. beziehungsweise auf den heutigen

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Art. 24 Abs. 1 lit. a StPO der Bundesanwaltschaft zukommt, bestreitet auch der Beschwerdeführer nicht.

3.1 In seiner Beschwerdeschrift rügt der Beschwerdeführer die Verletzung sei- nes Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem er ausführt, die angefochtene Verfügung sei mangelhaft begründet (act. 1, S. 7 f., Ziff. 32 ff.). Die Prü- fungs- und Begründungspflicht des Bundesanwalts bzw. des Untersu- chungsrichters ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Danach muss die Begründung eines Entscheids so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. statt vieler BGE 126 I 97 E. 2b S. 102; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, All- gemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, N. 1706). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann allerdings eine nicht besonders schwer wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sach- verhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines – allfälligen – Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 130 II 530 E. 7.3; 126 V 130 E. 2b S. 132; 124 V 180 E. 4a).

3.2 Die angefochtene Verfügung verweist in den Erwägungen auf den Tatver- dacht, wie er bereits in bisher in diesem Zusammenhang erlassenen Verfü- gungen dargelegt wurde. In den Einvernahmen vom 9. und 10. Juli 2009 wurde dem Beschwerdeführer der gegen ihn gerichtete strafrechtliche Vor- wurf zur Kenntnis gebracht. Die durch den Beizug der rechtshilfeweise er- langten Unterlagen der Bank C. neu erhobenen Vorwürfe wurden dem Be- schwerdeführer mit Schreiben vom 17. September 2010 mitgeteilt. Die an- gefochtene Verfügung war primär an die Bank gerichtet, weshalb eine de- taillierte Begründung unterblieb. Angesichts dieser Umstände kann nicht von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ausgegangen werden. Ein allfälliger, nicht besonders schwer wiegender Mangel könnte zudem im Beschwerdeverfahren dadurch geheilt werden, dass sich der Be- schwerdeführer im Schriftenwechsel vor der I. Beschwerdekammer zur Vernehmlassung und damit zu den Argumenten der Beschwerdegegnerin

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bzw. der Vorinstanz äussern kann (vgl. zum Ganzen den Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2005.19 vom 24. Oktober 2005, E. 4.2 m.w.H.).

4.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 BStP können Gegenstände und Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, beschlagnahmt werden. Der Einziehung unterliegen u. a. Vermögenswerte, die durch eine Straftat er- langt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB er- kennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, wenn die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vor- handen sind, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 StGB ausgeschlossen ist. Art. 71 Abs. 3 StGB sagt aus, dass die Untersuchungsbehörde im Hinblick auf die Durchsetzung der Er- satzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen kann. Die Beschlagnahme begründet bei der Zwangsvollstreckung der Er- satzforderung kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates. Im Gegensatz zur endgültigen materiellrechtlichen Einziehung stellt die Beschlagnahme lediglich eine von Bundesrechts wegen vorgeschriebene provisorische „konservatorische“ prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls einzuziehenden Vermögenswerte dar (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1115; TRECHSEL ET AL., a.a.O., Vor Art. 69 StGB N. 4). Sie greift dem Entscheid über die endgültige Einziehung nicht vor (TPF 2005 84 E. 3.2.1 S. 87 m.w.H.; BAUMANN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 72 StGB N. 20; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 344 f. N. 18).

Für die Einziehungsbeschlagnahme bedarf es eines hinreichenden, objek- tiv begründeten konkreten Verdachts (BGE 122 IV 91 E. 4 S. 95; TPF 2005 84 E. 3.1.2; SCHMID, a.a.O., N. 1115), wonach die betroffenen Vermögens- werte durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen. Der "hinreichende" Ver- dacht setzt – in Abgrenzung zum "dringenden" – nicht voraus, dass Bewei- se und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen; allerdings muss er sich im Verlaufe der Ermitt- lungen weiter verdichten. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Prüfung, "je weiter das Verfahren fortgeschritten ist" (vgl. hierzu anschaulich BAUMANN, a.a.O., Art. 72 StGB N. 21; Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2010.12 vom 5. August 2010, E. 2.2-2.4; BB.2010.18 vom 28. Juli 2010, E. 2.1-2.3; BB.2009.69 vom

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  1. Oktober 2009, E. 2.1-2.2; BB.2008.50 vom 8. Oktober 2008, E. 3.3 m.w.H.). Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit ei- ner Beschlagnahme hat die I. Beschwerdekammer diesbezüglich jedoch keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Diese bleibt dem für die Fällung des ma- teriellrechtlichen Einziehungsentscheides zuständigen Sachrichter vorbe- halten (vgl. hierzu KELLER, Strafverfahren des Bundes, AJP 2007, S. 197 ff., 211 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2007.2 vom
  2. April 2007, E. 3.1 und 4.2 m.w.H.).

Die Beschlagnahme hat schliesslich im öffentlichen Interesse zu liegen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (TPF 2005 84 E. 3.2.2; PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Genf/Zürich/Ba- sel 2006, N. 914 und 930; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 341 N. 3; vgl. zum Ganzen nebst anderen auch die Entscheide des Bundes- strafgerichts BB.2009.33 vom 30. September 2009, E. 2.2; BB.2008.79 vom 2. Dezember 2008, E. 3-3.2; jeweils m.w.H.).

4.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, es liege kein hinreichender Tatverdacht vor. Der Tatverdacht habe sich seit der ersten Beschlagnahme vom Januar / Februar 2009 nicht verdichtet (act. 1, Ziff. II. 2.2.1).

4.3 Aufgrund der Aktenlage und der Ausführungen der Beschwerdegegnerin besteht der Verdacht, dass der Beschwerdeführer zum Nachteil der Gesell- schaft K., später L. verschiedene Transaktionen über Schweizer Bankkon- ten durchgeführt hat. Im Einzelnen bezieht sich der Vorwurf auf drei Sach- verhalte.

4.3.1 Projekt G. Der Beschwerdeführer schloss am 1. Dezember 1997 im Namen seiner Gesellschaft J. einen Beratervertrag mit der K. ab (act. 9A.1), welcher ein Erfolgshonorar von 8.5 % des Gesamtvertragswertes (ca. 100 Mio. USD) im Falle eines Vertragsabschlusses der K. mit der Firma M. vorsah (act. 9A.1). Die Verantwortlichen gingen gemäss Aussagen des Beschwer- deführers davon aus, dass ein Teil des Beraterhonorars als Bestechungs- zahlungen an Entscheidträger der M. weitergeleitet werden sollten. Ge- stützt auf diesen Beratervertrag stellte der Beschwerdeführer der K. insge- samt 29 Rechnungen für seine Beratertätigkeit (vgl. Protokoll der Einver- nahme des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2009, S. 5, Z. 31). Es besteht diesbezüglich jedoch der Verdacht, dass die in Rechnung gestellten Bera- tungsdienstleistungen nie erbracht worden sind und so gestützt auf diesen Beratervertrag Gelder aus der Buchhaltung der K. ausgeschleust wurden,

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um diese dem per Ende 1997 entlassenen F. als Schweigegeld zukommen zu lassen. Dieser beteiligte sich gemäss eigener Aussage an Beste- chungshandlungen im Namen der K. (act. 9A, S. 7, Fussnote 15). Die Zah- lungen an den Beschwerdeführer erfolgten über Konti der I. und H. bei der Bank N. bzw. Bank B. auf das Nummernkonto 6 der J. bei der Bank O. in Z. Von diesen Geschäftsbeziehungen transferierte der Beschwerdeführer entweder direkt oder über das Nummernkonto 7, lautend auf seinen Na- men, Gelder weiter auf das Nummernkonto 8 lautend auf F. bei der glei- chen Bank. Dabei gingen bei J. zwischen dem 3. November 1998 und dem 28. Oktober 1999 2'558'714.00 FRF und 709'900.80 EUR ein (act. 9A.4). Es besteht somit der Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer der Gehil- fenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der K. schul- dig gemacht und durch die weiteren Transaktionen den Straftatbestand der qualifizierten Geldwäscherei erfüllt hat.

4.3.2 Projekt P. Beim Projekt P. soll Q. auf ähnliche Weise wie beim Projekt G. über fiktive Beraterverträge Gelder aus der Buchhaltung der K. geschleust haben, um mutmassliche Bestechungszahlungen an Funktionäre der dazumal staatli- chen R. vorzunehmen, welche bei der Auftragsvergabe eines Wasserkraft- werks eine tragende Rolle spielten (act. 9A, Ziff. 5.1 ff.). L. erhielt als Teil eines Konsortiums den Zuschlag zur Lieferung der Ausrüstung dieses Kraftwerks. Nach Vertragsabschluss kam es zu verschiedenen Störungen und Verzögerungen bei der Abwicklung der Zahlungen betreffend das Pro- jekt P. Der Beschwerdeführer überwies gemäss der im Verlauf des Jahres 2010 rechtshilfeweise aus Luxemburg erlangten Bankunterlagen zwischen 15. Dezember 2000 und 11. Mai 2001 in mehreren Transaktionen Gelder im Umfang von 1'755'750.00 USD ab den Geschäftsbeziehungen 9 bezie- hungsweise 10, beide bei der Bank C., an Funktionäre der R. (act. 9A, Ziff. 5.4.2, Fn 25 m.w.H.). In der gleichen Zeitspanne sind unter anderem von der Gesellschaft S., eine für L. verwaltete Offshore Gesellschaft mit Ge- schäftsbeziehungen bei der Bank N., Gelder im Umfang von 2'510'305.00 USD auf die Konti des Beschwerdeführers überwiesen worden (act. 9A, Ziff. 5.4.1 und 5.4.2 m.w.H.). Diese Gelder stehen im Verdacht, im Zusam- menhang mit dem Bau des Wasserkraftwerks zu stehen. Demnach ergibt sich auch der Verdacht, wonach Bestechungszahlungen von L. an Kader- mitglieder der R. unter Inanspruchnahme des Finanzplatzes Schweiz aus- gerichtet worden sind, wobei der Beschwerdeführer ebenfalls eine straf- rechtlich relevante Rolle (insbesondere durch Begehen von Geldwäsche- reihandlungen) gespielt habe.

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4.3.3 Weitere vermutete Bestechungszahlungen Der Beschwerdeführer hat am 12. Dezember 2002 verschiedene Überwei- sungen in der Höhe von 361’600 USD von seiner Geschäftsbeziehung 9 bei der Bank C. an Funktionäre der R. getätigt (act. 9A, Ziff. 6.1). Diese Überweisungen und weitere Transaktionen im April 2002 stehen ebenfalls im Verdacht, Bestechungsgelder im Zusammenhang mit dem Projekt P. darzustellen. Somit besteht auch diesbezüglich der Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer der Geldwäscherei schuldig gemacht hat.

4.4 Nach dem Gesagten besteht gegenüber dem Beschwerdeführer ein hinrei- chender Tatverdacht der Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesor- gung zum Nachteil der K. sowie der Geldwäscherei. Er selber äussert we- der in der Beschwerde noch in der Beschwerdereplik Zweifel an der ge- nannten Sachverhaltsdarstellung.

4.5 4.5.1 Der Beschwerdeführer führt aus, dass zwischen den beschlagnahmten Konti bei der Bank B. und den vorgeworfenen Taten kein Konnex bestehe. Bestehe kein Tatkonnex, komme eine Vermögensbeschlagnahme zwecks Einziehung, aber auch eine solche zur Sicherstellung von Ersatzforderun- gen nicht in Frage.

Gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB erkennt der Richter, wenn die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind, auf eine Er- satzforderung in gleicher Höhe. Die Ersatzforderung ist als subsidiäre Massnahme nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Einziehung des deliktischen Vermögenswerts nach Art. 70 StGB an sich erfüllt gewesen wären. Weiter ist vorausgesetzt, dass eine Einziehung gemäss Art. 70 StGB nicht in Frage kommt, sei es wegen der Art des Vermögensvorteils, sei es weil ein einziehbarer unmittelbarer Vermögensvorteil beim Täter nicht (mehr) vorhanden oder mindestens für die schweizerische Justiz nicht greifbar ist (SCHMID, Kommentar Einziehung – organisiertes Verbrechen – Geldwäscherei, Band I, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2007, Art. 70-72 StGB N. 99).

4.5.2 Auf Grund der geschilderten Verdachtslage wären hinsichtlich der ver- schiedenen verschobenen Vermögenswerte die Voraussetzungen einer Einziehung erfüllt gewesen, jedoch sind die deliktischen Vermögenswerte nicht mehr vorhanden. Die Vermögenswerte auf den betroffenen Ge- schäftsbeziehungen bei der Bank O. wurden zum Teil abdisponiert, zum Teil wurden die Konti saldiert (act. 9A, Ziff. 2.2.4 f. und 4.9). Demnach be- steht die Möglichkeit einer Ersatzforderung nach Art. 71 Abs. 1 StGB, zu

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deren Sicherung die Strafverfolgungsbehörde Beschlagnahmen anordnen können (Art. 71 Abs. 3 StGB).

4.6 Der Beschwerdeführer führt aus, dass es sich bei einer allfälligen Beteili- gung an der Bestechung ausländischer Amtsträger um eine Auslandstat handle und diese zudem bereits verjährt sei.

Eine Einziehung gemäss Art. 70 bzw. 71 StGB kommt auch bei einer Aus- landstat in Frage, wenn die Anlasstat unter die schweizerische Gerichts- barkeit fällt. Wie dargelegt, wurden gemäss vorgeworfenem Sachverhalt Tathandlungen in der Schweiz vorgenommen, womit die schweizerische Gerichtsbarkeit gegeben ist (vgl. oben E. 2.2 und 4.3.1 bis 4.3.3). Die Ein- ziehung gemäss Art. 70 bzw. 71 StGB ist auch möglich und zulässig, wenn die Anknüpfungstat verjährt ist (Entscheid des Bundesgerichts 6S.477/2001 vom 9. Oktober 2001, E.2b.bb). Eine strafrechtliche Schuld ist gerade nicht Voraussetzung für eine Einziehung nach Art. 70 StGB. Vielmehr genügt das Vorliegen einer "strafbaren Handlung", d.h. eines tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Verhaltens (vgl. dazu etwa SCHULTZ, Einziehung und Verfall, ZBJV 114/1978, S. 321 f.; BGE 117 IV 233 E. 3 S. 238). Vor die- sem Hintergrund kann die abschliessende Klärung der Frage, inwiefern ei- ne allfällige strafbare Handlung bereits verjährt wäre, ohne weiteres dem Sachrichter zum Entscheid überlassen werden.

4.7 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich die Unverhältnismässigkeit der Ver- mögensbeschlagnahme.

Die Beschlagnahme muss geeignet und erforderlich sein, das angestrebte Ziel zu erreichen, wobei keine mildere Massnahme in Frage kommen dürf- te. Im vorliegenden Fall soll die Beschlagnahme eine Vereitelung von Ein- ziehungsansprüchen unterbinden. Die Beschlagnahme der Vermögenswer- te auf den Konti bei der Bank B. ist geeignet, einem allfälligen Abzug dieser Gelder vorzubeugen. Der Wert der beschlagnahmten Gelder beläuft sich auf rund 1.5 Millionen USD. Der Tatverdacht richtet sich auf Überweisun- gen im Umfang von 7,5 Millionen FRF und ca. 2,3 Millionen USD. Somit erweisen sich die vorgenommenen Beschlagnahmen auch in Relation zu den vorgeworfenen Tatbeständen als verhältnismässig.

  1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist.
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  1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1’500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 5, 8 und 22 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
  2. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechung des geleis- teten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.--.

Bellinzona, 28. Juli 2011

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Rolf Schuler
  • Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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CH_BSTG_001, BB.2010.112
Entscheidungsdatum
16.08.2011
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026