Entscheid vom 14. Juli 2010 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Tanja Graber-Inniger
Parteien
A.,
B. AG,
C. AG,
D. AG,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Rebsa- men,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Amtshandlung (Art. 105 bis Abs. 2 BStP) Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2009.88, BB.2009.89, BB.2009.90, BB.2009.91 (Nebenverfahren: BP.2009.53, BP.2009.54, BP.2009.55, BP.2009.56)
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft führt seit dem 22. Oktober 2007 ein gerichtspoli- zeiliches Ermittlungsverfahren gegen A. wegen des Verdachts der Geldwä- scherei (Art. 305 bis StGB).
B. Dieses Ermittlungsverfahren steht im Zusammenhang mit einem in den Niederlanden geführten Einziehungsverfahren gegen den wegen Beteili- gung an einer kriminellen Organisation sowie wegen Betäubungsmittelhan- dels verurteilten E. und andere Personen, wobei der Verdacht besteht, dass dieser über die Geschäftsbeziehung zu A. Teile des Erlöses aus dem Betäubungsmittelhandel in die Schweiz verschoben hat. Aufgrund eines Rechtshilfeersuchens der Staatsanwaltschaft Zwolle vom 8. Mai 2008, wel- ches unter anderem A. sowie von ihm vertretene Schweizer Gesellschaften betraf, eröffnete die Bundesanwaltschaft ein Rechtshilfeverfahren und ent- sprach dem niederländischen Ersuchen mit der Eintretens- und Zwischen- verfügung vom 19. Mai 2008. Im Rahmen dieses Rechtshilfeverfahrens führte die Bundesanwaltschaft am 21. Mai 2008 sowohl in der Privatwoh- nung als auch in den Büroräumlichkeiten von A. Hausdurchsuchungen durch. Gleichentags nahm sie ebenfalls bei der F. AG, der Revisionsstelle der von A. betreuten Gesellschaften, eine Hausdurchsuchung vor. Anläss- lich dieser Hausdurchsuchungen wurden jeweils umfangreiche Akten und elektronische Daten sichergestellt. Mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 26. November 2009 wurden einige dieser im Rechtshilfeverfahren si- chergestellten Unterlagen zu den Akten des gerichtspolizeilichen Ermitt- lungsverfahrens gegen A. erkannt (act. 1.1).
terschrift vertreten werden (act. 1.4-1.9), Beschwerde bei der I. Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts und stellen folgende Anträge (act. 1):
Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, über die gemäss Verfügung „zu Akten des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens erkannten“ Akten ein Siege- lungsverfahren im Sinne von Art. 69 Abs. 3 und Art. 70 BStP durchzuführen.
Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
D. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2009 hiess der Präsident der I. Be- schwerdekammer bzw. sein Vertreter das Gesuch um aufschiebende Wir- kung gut (BP.2009.53-56, act. 2).
E. Die Bundesanwaltschaft beantragt in der Beschwerdeantwort vom 21. De- zember 2009, die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 5).
Innert erstreckter Frist (act. 8) reichten A. und die drei von ihm vertretenen, Beschwerde führenden Gesellschaften am 25. Januar 2010 die Beschwer- dereplik ein und halten an den Beschwerdebegehren vollumfänglich fest (act. 9).
Die Beschwerdereplik wurde der Bundesanwaltschaft am 29. Januar 2010 zur Kenntnis gebracht (act. 10).
F. Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Die I. Beschwerdekammer prüft die Zulässigkeit der bei ihr eingereichten Beschwerden von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. BGE 122 IV 188 E. 1; 121 II 72 E. 1a; 120 Ib 27 E. 2; zuletzt im Entscheid des Bundes- strafgerichts BH.2010.5+7 vom 27. April 2010, E. 1.1).
1.2 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214-219 BStP an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105 bis
Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Regle- ments vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Unter den Begriff der Amtshandlung fallen hierbei alle Akte, welche die Strafun- tersuchung vorantreiben und auf diese Weise die Rechtsstellung des Be- schuldigten berühren (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2008.20 vom 20. Juni 2008, E. 1.2). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden
zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis einen ungerechtfer- tigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Damit jemand zur Be- schwerde legitimiert ist, muss er einen Nachteil finanzieller, ideeller, mate- rieller oder anderer Natur nachweisen. Der Nachteil muss zudem persön- lich und unmittelbar sein, weshalb der direkt durch die Massnahme Verletz- te beschwerdeberechtigt ist. Vorausgesetzt wird mithin ein aktuelles prakti- sches Rechtsschutzinteresse (TPF 2005 187 E. 2 S. 189; Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2009.86 vom 18. November 2009; BB.2009.33 vom 30. September 2009, E. 1.5.1; BK_B 064/04a vom 30. Juli 2004, E. 1.2 und 1.3, je m.w.H.). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, schriftlich bei der I. Beschwerde- kammer einzureichen (Art. 216 und 217 BStP).
1.3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich einerseits gegen den durch die Beschwerdegegnerin verfügten Aktenbeizug und enthält andererseits im Eventualantrag ein Siegelungsgesuch. Da die Eintretensvoraussetzungen in Bezug auf die beiden Rechtsbegehren unterschiedlich sind, werden die- se nachfolgend unter E. 1.3.1 und E. 1.3.2 separat geprüft.
1.3.1 1.3.1.1 Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet die Übernahme be- stimmter Akten aus dem die Beschwerdeführer 1-4 betreffenden Rechtshil- feverfahren in das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren gegen den Be- schwerdeführer 1 (act. 1.1). Der Beizug von Akten aus einem anderen Ver- fahren stellt eine Amtshandlung gemäss Art. 214 Abs. 1 BStP dar (vgl. Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BB.2008.73 vom 21. November 2008, E. 1.2). Die fraglichen Dokumente, welche in der angefochtenen Verfügung mit den Asservaten-Nummern 9.30, 13.29, 13.31, 1.2, 1.3 und 1.5 um- schrieben werden (act. 1.1), lauten auf die G. AG (Asservaten-Nr. 13.29) sowie die Beschwerdeführerinnen 2-4 (Asservaten-Nrn. 9.30, 13.31, 1.2, 1.3 und 1.5). Letztere sind bezüglich der auf sie lautenden Akten zur Be- schwerde legitimiert, wobei sie vom Beschwerdeführer 1 in seiner Funktion als deren einziges Verwaltungsratsmitglied vertreten werden (act. 1.4-1.9). Die Rüge der Beschwerdeführer hinsichtlich des Beizugs von Akten der G. AG kann hingegen nicht gehört werden. Soweit sodann der Beschwer- deführer 1 in seinem eigenen Namen gegen den Aktenbeizug Beschwerde führt, ist dieser entgegen seiner Ansicht nicht zur Beschwerdeführung be- rechtigt, da er im Rahmen des Beizugs von Dokumenten, welche nicht ihm, sondern den besagten Gesellschaften gehören, als deren Organ nur indi- rekt betroffen ist, selbst wenn er Beschuldigter im Verfahren ist (vgl. Ent- scheide des Bundesstrafgerichts BB.2009.33 vom 30. September 2009,
E. 1.5.1, m.w.H.; BK_B 071/04 vom 12. Oktober 2004, E. 1 i.f.; BK_B 064/04a vom 30. Juli 2004, E. 1.3). Ein darüber hinaus gehender Nachteil im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung ist seitens des Be- schwerdeführers 1 nicht ersichtlich, zumal es sich bei den beigezogenen Akten um Kopien handelt und die Originaldokumente diesem als Vertreter der betroffenen Gesellschaften sowie der Revisionsstelle bereits wieder ausgehändigt wurden. Die angefochtene Verfügung wurde von der Be- schwerdegegnerin am 26. November 2009 erlassen (act. 1.1) und ging dem Verteidiger der Beschwerdeführer am darauf folgenden Tag mittels eingeschriebener Post zu (act. 1.2). Die Beschwerde wurde am 2. Dezem- ber 2009 und damit fristgerecht eingereicht. Auf die im Übrigen formgerecht erhobene Beschwerde gegen den Aktenbeizug ist demnach einzutreten, jedoch einzig hinsichtlich der Beschwerdeführerinnen 2-4 sowie der Asser- vaten-Nrn. 9.30, 13.31, 1.2, 1.3 und 1.5.
1.3.1.2 Soweit die Beschwerdeführer 1-4 eine Verletzung der Verfahrensrechte im (schweizerischen) Ermittlungsverfahren geltend machen und im Rah- men des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht nur den Beizug der betreffenden Akten, sondern darüber hinaus auch deren Erhebung bzw. die entsprechenden – im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens durchgeführten – Hausdurchsuchungen rügen, ist festzuhalten, dass die Hausdurchsuchun- gen längst durchgeführt wurden, weshalb mangels eines aktuellen Rechts- schutzinteresses gegen die Anordnung und Durchführung der Hausdurch- suchungen kein ordentliches Rechtsmittel – insbesondere nicht die einfa- che Beschwerde – gegeben ist (TPF 2005 187 E. 2 S. 189 m.w.H). Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Überprüfung der gerügten Rechtsverletzung trotz Fehlens eines aktuellen praktischen Interesses im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 118 IV 67 E. 1d; TPF 2006 283 E. 1.2) sind hier nicht gegeben. Zwar ist die rechtzeitige ge- richtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich, indessen fehlt es vor- liegend – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer 1-4, wonach es hinsichtlich der Hausdurchsuchungen am Erfordernis des hinreichenden Tatverdachts gefehlt habe (act. 1, Ziff. 20; act. 9, Ziff. 22, 29-32) – am ent- sprechenden hinreichenden öffentlichen Interesse (vgl. zum Ganzen TPF 2004 34 E. 2.2). Ebenso wenig besteht ein Feststellungsinteresse hin- sichtlich der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Widerrecht- lichkeit der Hausdurchsuchungen. Auch besteht kein Anlass, diese unter aufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen (anders im Entscheid des Bundesstrafgerichts BA.2005.9 vom 16. November 2005; zum Ganzen Ent- scheide des Bundesstrafgerichts BV.2009.30-32 vom 10. März 2010, E. 2.3; BB.2005.88 vom 7. Dezember 2006, E. 1.2.3, je m.w.H.) Auf die Beschwerde ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten.
1.3.2 Die Beschwerdeführer 1-4 beantragen eventualiter die Durchführung eines Siegelungsverfahrens über die gemäss angefochtener Verfügung zu den Akten des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens erkannten Dokumen- te (act. 1, S. 2). Nach Art. 69 Abs. 3 BStP kann nur der Inhaber der Papiere gegen die Durchsuchung derselben Einsprache erheben mit der Folge, dass die Papiere versiegelt und verwahrt werden. Somit kommt lediglich dem Besitzer der Papiere das Recht zu, die Versiegelung der Akten zu ver- langen, nicht aber dem Beschuldigten bzw. einer Person, die nicht gleich- zeitig Besitzer ist (BGE 116 Ib 106 E. 2a/aa S. 110, 111 Ib 50 E. 3b S. 51; Urteil des Bundesgerichts 1S.28/2005 vom 27. September 2005, E. 2.4.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts BE.2008.4 vom 26. Juni 2008, E. 1.1; BV.2005.20 vom 23. Juni 2004, E. 2.1.1). Ein Siegelungsrecht der Be- schwerdeführer 1-4 hinsichtlich der sich im Besitz der Revisionsstelle be- findlichen und dort sichergestellten Akten (Asservaten-Nrn. 1.2, 1.3 und 1.5, vgl. oben B.) ist damit ausgeschlossen. Hingegen wurden die Akten mit der Asservaten-Nr. 9.30 in den Büroräumlichkeiten am Geschäftsdomizil der Beschwerdeführerinnen 2-4 sichergestellt (Akten BA, Rubrik 8.1, Si- cherstellungsverzeichnis, S. 3). Zwar hat der Beschwerdeführer 1 seinen Privatwohnsitz am selben Domizil, aus der Hausdurchsuchungsdokumenta- tion ist jedoch ersichtlich, dass seine Wohnung in einem separaten Stock- werk liegt und daher von den Büroräumlichkeiten klar abgetrennt ist (Akten BA, Rubrik 8.1, Vollzugsbericht vom 23. Mai 2008 zur Hausdurchsuchung, S. 2; Fotobericht, S. 6/7). Ähnlich verhält es sich mit dem Archivraum im Untergeschoss, wo die Unterlagen mit den Asservaten-Nrn. 13.29 und 13.31 sichergestellt wurden (Akten BA, Rubrik 8.1, Sicherstellungsver- zeichnis, S. 6). Da aus dem Sicherstellungsverzeichnis (S. 5/6) hervorgeht, dass sich im Archiv ausschliesslich Geschäftsunterlagen befanden, kann dieser Raum und damit der Besitz der dort abgelegten Akten eindeutig den Beschwerdeführerinnen 2-4 zugeordnet werden. Insgesamt steht vorlie- gend den Beschwerdeführerinnen 2-4, wiederum vertreten durch den Be- schwerdeführer 1 als ihr Organ, die Befugnis zu, die Versiegelung der Ak- ten 9.30, 13.29 und 13.31 zu verlangen (vgl. Entscheid des Bundesstrafge- richts BE.2009.12-15 vom 9. November 2009, E. 1.3.1). Auf den Eventual- antrag der Beschwerde ist daher einzutreten, jedoch lediglich in diesem genannten Umfang.
2.1 Die Bestimmungen in Art. 214 ff. BStP haben nicht den Sinn, der I. Be- schwerdekammer die Möglichkeit zu geben, auf Beschwerde gegen eine im Ermessen der Bundesanwaltschaft liegende Amtshandlung hin nach eige- nem freiem Ermessen zu prüfen, ob sich diese Handlung rechtfertige oder nicht. Es ist nicht Aufgabe der I. Beschwerdekammer, ihr Ermessen an die
Stelle desjenigen der Bundesanwaltschaft zu setzen und ihr damit die Ver- antwortung für die Führung der Untersuchung abzunehmen. Bei Be- schwerden gegen deren Amtshandlungen hat die I. Beschwerdekammer deshalb – soweit nicht Zwangsmassnahmen zur Diskussion stehen – nur zu entscheiden, ob die Bundesanwaltschaft die Grenze des zulässigen Er- messens überschritten habe (BGE 95 IV 45 E. 2 S. 47; TPF 2005 145 E. 2.1 S. 146; Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2005.4 vom 27. Ap- ril 2005, E. 2; BB.2005.26 vom 3. August 2005, E. 2.1, jeweils m.w.H.).
2.2 Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen den Beizug von Akten aus dem Rechtshilfeverfahren in das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 richtet, betrifft diese keine Zwangsmass- nahme (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2009.64 vom 17. No- vember 2009, E. 2.2; BB.2009.16 vom 24. April 2009, E. 2.2). Die Kognition der I. Beschwerdekammer ist dementsprechend auf Rechtsverletzungen und damit im Bereich des Ermessens auf qualifizierte Ermessensfehler wie Ermessensüberschreitung, -unterschreitung und -missbrauch beschränkt (TPF 2007 38 E. 2 S. 40 f.).
2.3 Im Rahmen des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens nehmen die Bundesanwaltschaft und die gerichtliche Polizei die zur Feststellung der Täterschaft und des wesentlichen Sachverhalts sowie die zur Sicherung der Tatspuren und Beweise erforderlichen Ermittlungshandlungen vor und treffen die unaufschiebbaren weiteren Massnahmen (Art. 101 Abs. 2 BStP). Das diesbezügliche Ermessen liegt dabei bei der Bundesanwaltschaft, wel- che die Ermittlungen sowie die gerichtliche Polizei leitet (Art. 15 und Art. 17 Abs. 1 BStP). Entschliesst sich die Bundesanwaltschaft für einen Beizug von Akten aus einem anderen Verfahren, steht ihr ein Ermessen beim Ent- scheid zu, welche Akten sie zum Verfahren beiziehen will. Dieses findet je- doch dort seine Grenzen, wo einerseits überwiegende Geheimhaltungsinte- ressen oder andererseits die fehlende Relevanz der fraglichen Akten für das betreffende Verfahren einem Aktenbeizug entgegenstehen (vgl. Ent- scheide des Bundesstrafgerichts BB.2009.16 vom 24. April 2009, E. 4.3; BB.2009.64 vom 17. November 2009, E. 3.4).
2.4 Die Beschwerdeführerinnen 2-4 machen hinsichtlich des Aktenbeizugs gel- tend, es bestehe kein Sachzusammenhang zwischen den fraglichen beige- zogenen Dokumenten und den angeblichen Verdachtshandlungen im ge- richtspolizeilichen Ermittlungsverfahren; zumindest werde von der Be- schwerdegegnerin kein solcher begründet. Die Akten würden damit keine Verfahrensrelevanz aufweisen (act. 1, Ziff. 21; act. 9, Ziff. 40, 64). Schüt- zenswerte Interessen, welche dem Aktenbeizug entgegenstehen könnten,
werden von den Beschwerdeführerinnen 2-4 nicht geltend gemacht (siehe dazu auch E. 3.5 i.f.).
2.5 Das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 wird seit dem 22. Oktober 2007 wegen des Verdachts der Geldwäscherei (Art. 305 bis StGB) geführt. Nach Massgabe dieser Bestimmung erfüllt den Tatbestand der Geldwäscherei, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Konkret wird der Beschwerdeführer 1 verdächtigt, den Gewinn, welcher der in den Niederlanden wegen Beteili- gung an einer kriminellen Organisation und Betäubungsmitteldelikte verur- teilte E. illegal erlangt hat, über die geschäftlichen und finanziellen Verbin- dungen zwischen E. und ihm bzw. den vom Beschwerdeführer 1 verwalte- ten Gesellschaften in die Schweiz verbracht zu haben (act. 5, S. 3; act. 5.6, S. 1, Rechtsbelehrung). Der Beschwerdeführer 1 bestätigte anlässlich der Einvernahme vom 2. Februar 2009, seit ca. Ende 1988 geschäftliche Be- ziehungen zu E. gepflegt zu haben (act. 5.6, S. 4, Z. 25-27).
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Akten aus dem Rechtshilfeverfahren zu Recht bzw. aufgrund einer gewissen Relevanz für das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerde- führer 1 in dasselbe beigezogen hat, oder ob sie dabei den ihr zustehenden Ermessensspielraum überschritten hat.
2.5.1 Asservaten-Nrn. 9.30: „Dauerordner D. AG Beginn 1990“, 13.31: „D. AG 1992-1994, nur Register F (3)“ und 1.2: „Dauerakten D. AG“
Zusammengefasst handelt es sich einerseits um Unterlagen über die Ge- sellschaft wie Statuten, Handelsregister- und SHAB-Auszüge, Dokumente der Revisionsstelle, Geschäftsberichte des Verwaltungsrates, Protokolle über ausserordentliche Generalversammlungen etc., welche es insbeson- dere erlauben, die involvierten Personen seit der Gründung dieser Gesell- schaft festzustellen. Aus den betreffenden Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer 1 einer der Gründer der D. AG war, zwischen 1993 und November 2005 als Direktor mit Einzelunterschrift für die D. AG tätig war und seitdem die Funktion als alleiniges Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift inne hat (act. 1.8). Polizeilichen Ermittlungen zufolge steht die D. AG in direkter Verbindung mit in niederländischen Strafverfah- ren ausgehobenen Hanfplantagen (act. 5.5, S. 5, Ziff. 4.3). Obwohl nach der Aussage des Beschwerdeführers 1 heute die H. Inc., welche I. gehört, Aktionärin und wirtschaftlich Berechtigte an den Vermögenswerten der
D. AG ist (act. 5.6, S. 15, Z. 4 ff.), war E. für eine gewisse Zeit ebenfalls Ei- gentümer mindestens einer Aktie, was aus einer Erklärung vom 3. Mai 1991 hervorgeht (Akten BA, Kopie 1.2 D. AG, Teil 1, Fasz. 6). Zu- dem übte der Beschwerdeführer 1 seine Funktionen für die D. AG seit jeher basierend auf einem für unbestimmte Zeit geltenden Treuhandvertrag zwi- schen ihm und E. (für die D. AG) aus (Akten BA, Kopie 1.2 D. AG, Teil 1, Fasz. 6). Die weiteren Unterlagen, namentlich Jahresrechnungen 2000- 2006, Buchhaltungsunterlagen für 1992-1994 sowie der Geschäftsjahre 2000-2006, diverse, auch aus früheren Zeiten stammende Verträge etc., geben zudem Auskunft über die Verbindungen zwischen der D. AG und na- türlichen bzw. juristischen Personen, welche in das gerichtspolizeiliche Er- mittlungsverfahren involviert sind, sowie über die getätigten Geschäfte der D. AG und damit über deren Geldfluss. Beispielsweise zeigen einige der Dokumente die anfänglichen Immobiliengeschäfte in Z. (Spanien) auf (Ak- ten BA, Kopie 13.31 D. AG 1992-1994, Register F (3); Kopie 9.30 Dauer- ordner D. AG Beginn 1990, Fasz. Öffentliche Urkunden). Gemäss den poli- zeilichen Ermittlungen im Jahr 2007 war die D. AG damals Eigentümerin verschiedener, dortiger Immobilien, welche von einem Partner von E. ge- mietet wurden (act. 5.3, S. 2 i.f.). Derartige Immobiliengeschäfte in Z. bzw. damit in Zusammenhang stehende Transaktionen bilden unter anderem Bestandteil des Geldwäschereivorwurfs gegenüber dem Beschwerdeführer 1 (vgl. dessen Einvernahme vom 10. März 2009, act. 5.7, S. 3 f.).
Die Unterlagen zur D. AG weisen damit einen Bezug zu E. sowie zum Be- schwerdeführer 1 auf, welcher diese Gesellschaft bis anhin verwaltet und für diese sämtliche Geschäfte getätigt hat. Es besteht damit ein genügen- der Zusammenhang der vorliegenden Unterlagen – auch derjenigen in Be- zug auf die Jahre vor 2001 – zum gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfah- ren gegen den Beschwerdeführer 1, weshalb der Beizug dieser Akten ge- rechtfertigt erscheint. Die Beschwerdegegnerin hat damit ihr Ermessen nicht überschritten.
2.5.2 Asservaten-Nr. 1.3: „Dauerakten C. AG, nur Register 6“
Gemäss polizeilichen Ermittlungen steht die C. AG in direkter Verbindung mit in niederländischen Strafverfahren ausgehobenen Hanfplantagen (act. 5.5, S. 5, Ziff. 4.3) und ist damit auch mit dem in diesem Zusammen- hang verurteilten E. vernetzt. Aus dem Handelsregisterauszug der C. AG ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer 1 seit 1993 Direktor mit Einzel- unterschrift dieser Gesellschaft war und seit November 2005 alleiniges Ver- waltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift ist (act. 1.6). Seine Befugnisse als Direktor sowie hinsichtlich bestimmter Leistungen für die C. AG ergeben
sich ebenfalls aus einer Vereinbarung und einem Treuhandvertrag vom 8. Februar 1993 mit J. Inc. (Akten BA, Kopie 1.3 C. AG, Fasz. 6). In seiner Funktion tätigte der Beschwerdeführer 1 verschiedene Finanzgeschäfte betreffend die Vermögenswerte der C. AG, beispielsweise deren Übertra- gung aufgrund eines Aktienkaufvertrages bzw. eines „transfer of shares, assets & liabilities“ (Akten BA, Kopie 1.3 C. AG, Fasz. 6) an ebenfalls im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren involvierte Personen (J. Inc. und H. Inc., deren Aktionär in beiden Fällen I. ist).
Die C. AG bzw. deren Unterlagen stehen somit im Zusammenhang mit E. sowie dem Beschwerdeführer 1, welcher für die Ausführung der Geschäfte der C. AG zuständig war und ist. Damit besteht auch bezüglich dieser Ak- ten ein hinreichender Bezug zum Geldwäschereivorwurf im gerichtspolizei- lichen Ermittlungsverfahren. Die Beschwerdegegnerin hat folglich ihr Er- messen auch hier nicht überschritten.
2.5.3 Asservaten-Nr. 1.5: „Dauerakten B. AG“
Hierbei handelt es sich um Unterlagen über die B. AG (vormals K. AG) wie Statuten, Handelsregister- und SHAB-Auszüge, Dokumente der Revisions- stelle, Protokolle der Generalversammlungen etc. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer 1 bereits zu Zeiten der K. AG bzw. seit 1982 die Funktion als Direktor inne hatte. Nach der Sitzverlegung im Jahre 1991 war der Beschwerdeführer 1 bis November 2005 ebenfalls einzelzeichnungsbe- rechtigter Direktor, wonach er die Funktion als alleiniges Verwaltungsrats- mitglied mit Einzelunterschrift übernahm (Akten BA, Kopie 1.5 B. AG, Fasz. 4; act. 1.4). Gemäss seiner Aussage hat der Beschwerdeführer 1 die B. AG verwaltet, währenddessen E. Inhaber der Gesellschaft war, bis die- ser das Unternehmen im Jahre 2000 an I. verkaufte (act. 5.6, S. 4, Z. 12- 15, 31-32, S. 16, Z. 9-10; act. 5.7, S. 2, Z. 14-18). Eine Handlungsvollmacht für die B. AG bestand für E. gemäss einer entsprechenden „power of attor- ney“ bereits seit dem 4. Februar 1994 (Akten BA, Kopie 1.5 B. AG, Fasz. 6). Die restlichen Unterlagen, d.h. Jahresrechnungen 1991-2006, Verrechnungssteuerformulare 1992-2006, Steuererklärungen 2000-2006, Buchhaltungsunterlagen für die Geschäftsjahre 2000-2006 und diverse Verträge geben Aufschluss über die Vermögenssituation bzw. über getätig- te Geschäfte der B. AG. Hinweise auf (allfällige) Darlehensgeschäfte mit E. liefern insbesondere die Buchhaltungsunterlagen von 2000-2004, wo je- weils auf dem Kontoblatt „2300 Darlehen“ handschriftlich „E.“ bzw. „unver- ändert E.“ vermerkt ist (Akten BA, Kopie 1.5 B. AG, Fasz. 10).
Auch bezüglich der B. AG ergibt sich aufgrund der Verbindungen zu E. und dem Beschwerdeführer 1, welcher diese Gesellschaft seit jeher verwaltet, ein genügender Sachzusammenhang zum Vorwurf der Geldwäscherei ge- gen denselben. Es liegt daher keine Ermessensüberschreitung seitens der Beschwerdegegnerin vor.
2.5.4 Nach dem Gesagten stehen die beigezogenen Akten mit den Asservaten- Nummern 9.30, 13.31, 1.2, 1.3 und 1.5 aus dem Rechtshilfeverfahren un- mittelbar oder mittelbar mit dem Geldwäschereivorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer 1 im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren in Zu- sammenhang. Die Beschwerdegegnerin hat daher ihr Ermessen durch den verfügten Aktenbeizug nicht überschritten, weshalb die Beschwerde dies- bezüglich abzuweisen ist.
3.1 In Bezug auf das im Eventualantrag beantragte Siegelungsverfahren im Sinne von Art. 69 Abs. 3 BStP (act. 1, S. 2), welches sich gegen die Durch- suchung der Papiere, mithin gegen eine Zwangsmassnahme (vgl. TPF 2007 96 E. 2 S. 97) richtet, erfolgt die diesbezügliche Prüfung sei- tens der I. Beschwerdekammer mit freier Kognition (TPF 2007 38 E. 2 S. 40).
3.2 Dem Inhaber von Papieren und Datenträgern ist wenn immer möglich Ge- legenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über deren Inhalt auszu- sprechen. Erhebt er bzw. im Falle einer juristischen Person eines ihrer zu- ständigen Organe gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Pa- piere versiegelt und verwahrt. Mit der Siegelung entsteht ein suspensiv be- dingtes Verwertungsverbot, das besteht, bis die zuständige gerichtliche Behörde auf Gesuch der Untersuchungsbehörde hin über die Zulässigkeit der Durchsuchung entschieden hat (Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2009.22 vom 23. Februar 2010, E. 1.2; BGE 114 Ib 357 E. 4) oder der bzw. die zur Einsprache Berechtigte – wie dies vorliegend geschehen ist – seine Zustimmung zur Entsiegelung erteilt.
3.3 An der rechtshilfeweise durchgeführten Hausdurchsuchung vom 21. Mai 2008 war der Beschwerdeführer 1 anwesend und wurde als Vertre- ter der Beschwerdeführerinnen 2-4 gestützt auf Art. 9 IRSG auf die anzu- wendende, für das nationale Verfahren geltende Bestimmung von Art. 69 Abs. 3 BStP und damit auf die Siegelungsmöglichkeit aufmerksam gemacht (act. 1.13, S. 3 i.f.), welche er denn auch sogleich wahrnahm (Akten BA, Rubrik 8.1, Vollzugsbericht vom 23. Mai 2010 zur Hausdurchsuchung, S. 2
i.f.). Am 4. Juni 2008 erteilte der Beschwerdeführer 1 als Organ der berech- tigten Gesellschaften jedoch die Zustimmung zur Entsiegelung (Akten BA, Rubrik 13.1, EV vom 4. Juni 2008 bzw. Entsiegelung, S. 2, insbesondere Z. 24 ff.), worauf die Beschwerdegegnerin zusammen mit demselben die Durchsuchung der Dokumente (darunter auch die Asservaten-Nrn. 9.30, 13.29 und 13.31) vornahm (Akten BA, Rubrik 13.1, EV vom 4. Juni 2008 bzw. Triage).
3.4 Die Beschwerdeführer bringen vor, dass das Einverständnis zur Entsiege- lung lediglich auf die Rechtshilfe beschränkt gewesen sei; dem Beschwer- deführer 1 als Beschuldigtem und den Beschwerdeführerinnen 2-4 sei im Ermittlungsverfahren die Möglichkeit einer Einsprache verwehrt und somit nie Gelegenheit gegeben worden, sich im Sinne von Art. 69 Abs. 3 BStP vor der Durchsuchung der Akten über ihren Inhalt auszusprechen bzw. die Siegelung zu verlangen (act. 1, Ziff. 23-27; act. 9, Ziff. 42-45, 71).
3.5 Der Ansicht der Beschwerdeführerinnen 2-4 ist entgegen zu halten, dass sich hinsichtlich der konkreten Rechtslage des Beschwerdeführers 1 im Rechtshilfeverfahren sowie im nationalen, gerichtspolizeilichen Ermitt- lungsverfahren keinerlei Unterschiede ergeben: Dieser ist auch anlässlich der rechtshilfeweise durchgeführten Einvernahmen als Beschuldigter hin- sichtlich des Tatbestandes der Geldwäscherei (Art. 305 bis StGB) einver- nommen und belehrt worden (Akten BA, Rubrik 13.1, EV des Beschwerde- führers 1 vom 21. Mai 2008, S. 1/2, vom 23. Mai 2008, S. 1, vom 4. Ju- ni 2008, jeweils S. 1; act. 5.6, S. 1/2; act. 5.7, S. 1/2), haben doch die Er- mittlungshandlungen im Rechtshilfeverfahren, vorliegend die Einvernah- men, nach dem in Strafsachen massgebenden Verfahrensrecht und damit gleich wie im nationalen Strafverfahren zu erfolgen (Art. 12 Abs. 1 und Art. 80a Abs. 2 IRSG). Zum Zeitpunkt der Einwilligung in die Entsiegelung und der anschliessenden Durchsicht der Unterlagen bestand hinsichtlich des Deliktsvorwurfs, der Stellung des Beschwerdeführers 1 als Beschuldig- ter, seiner Rechtsbelehrung bzw. seiner daraus resultierenden Rechte, ins- besondere des Aussageverweigerungsrechts, bereits eine mit der im ge- richtspolizeilichen Ermittlungsverfahren identische Rechtslage. Der Be- schwerdeführer 1 hat sich folglich seine Zustimmung zur Entsiegelung wäh- rend des Rechtshilfeverfahrens auch im gerichtspolizeilichen Ermittlungs- verfahren zurechnen zu lassen. Auch wurden allfällige Geheimnisse im Zeitpunkt der Entsiegelung bzw. der anschliessenden Durchsuchung der Papiere bereits offenbart. Die Siegelung bezweckt den Schutz eines Be- rufsgeheimnisses oder anderweitiger, schützenswerter Geheimhaltungsin- teressen wie beispielsweise Privatgeheimnisse oder Geschäftsgeheimnisse (TPF 2007 96 E. 2 und 4.2 S. 97 f.; Entscheid des Bundesstrafgerichts
BE.2009.11 vom 2. September 2009). Erst nach geduldeter Durchsuchung die Siegelung zu verlangen, widerspricht dem Zweck dieses Instituts bzw. vermag diesen gar nicht mehr zu erfüllen (Entscheid des Bundesstrafge- richts BA.2005.9 vom 16. November 2009, E. 4.1; BGE 114 Ib 357 E. 4). Darüber hinaus machten die Beschwerdeführerinnen 2-4 bzw. der Be- schwerdeführer 1 als ihr Vertreter weder im Rahmen des Rechtshilfeverfah- rens noch in den Eingaben des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ir- gendein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse geltend.
3.6 Aufgrund der vorangehenden Ausführungen ist der Eventualantrag auf die Durchführung eines Siegelungsverfahrens im gerichtspolizeilichen Ermitt- lungsverfahren abzuweisen.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als un- begründet, weshalb diese abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer 1-4 als unterliegende Parteien die Kosten zu tragen, und zwar zu gleichen Teilen sowie unter solidarischer Haftung (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Die Gerichtsgebühr für den vorliegenden Entscheid sowie das Nebenverfahren betreffend aufschiebende Wirkung (BP.2009.53-56) ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 245 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsge- bühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32) und mit dem geleiste- ten Kostenvorschusses in gleicher Höhe zu verrechnen.
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführern 1-4 zu glei- chen Teilen sowie unter solidarischer Haftung auferlegt und mit dem geleis- teten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Bellinzona, 14. Juli 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).