Entscheid vom 4. Dezember 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

  1. A., vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Klemm,

  2. B., vertreten durch Rechtsanwalt Pius Fryberg,

  3. C., vertreten durch Rechtsanwalt Martin Suen- derhauf,

Beschwerdeführer

gegen

  1. BUNDESANWALTSCHAFT,

  2. D. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Walter Hag- ger,

Beschwerdegegnerinnen

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2009.72, BB.2009.73, BB.2009.75 (Nebenverfahren: BP.2009.41, BP.2009.44)

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Vorinstanz EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT

Gegenstand Akteneinsicht (Art. 116 BStP)

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Sachverhalt:

A. Der Eidgenössische Untersuchungsrichter (nachfolgend „Untersuchungs- richter“) führt gegen A., B., C. sowie gegen E. eine Voruntersuchung wegen des Verdachts des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB) und der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) zum Nachteil der D. AG bzw. der Teilnahme an diesen Straftaten. Im Rahmen des der Voruntersuchung vorangehenden gerichts- polizeilichen Ermittlungsverfahrens wurden bei allen Beschuldigten und bei weiteren Personen Hausdurchsuchungen durchgeführt, wobei verschiede- ne Unterlagen, Datenträger und andere Gegenstände beschlagnahmt wur- den. Die D. AG reichte der Bundeskriminalpolizei in der Folge auch selber weitere Unterlagen ein, die sie am Arbeitsplatz des Beschuldigten C. ge- funden hatte.

B. Nach der Eröffnung der Voruntersuchung ergab sich bald die Notwendig- keit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens insbesondere bezüg- lich der Qualifikation der zur Frage stehenden Informationen als Geschäfts- bzw. Fabrikationsgeheimnisse im Sinne der Art. 273 bzw. 162 StGB. Auf- grund des engen Sachbereichs und der damit verbundenen beschränkten Zahl möglicher Sachverständiger beabsichtigte der Untersuchungsrichter, einen Sachverständigen im Einvernehmen mit den Parteien zu bestimmen (BB.2009.72, act. 6 S. 1). Anhand einer Aktenöffnung sollte den Parteien dabei die Möglichkeit gegeben werden, die Eignung des zu bestimmenden Sachverständigen vor dem Hintergrund der zu prüfenden Sachfragen ein- zuschätzen.

C. Erste Aktenöffnungsverfügungen des Untersuchungsrichters wurden durch die D. AG mittels zwei verschiedener Beschwerden angefochten. Die bei- den Beschwerdeverfahren wurden durch Nichteintreten bzw. Beschwerde- abweisung erledigt (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2008.95 vom 13. Februar 2009). Hierauf erstellte der Untersuchungsrichter einen elek- tronischen Datenträger mit den zu öffnenden Akten: sämtliche Aktenbe- standteile, welche als (eventuelle) Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis- se der D. AG erkannt oder bezeichnet worden waren, wurden dabei abge- deckt oder durch Platzhalter ersetzt. Der Datenträger wurde den Parteien mit Verfügung vom 18. August 2009 (act. 1.1) zugestellt. Gegen diese Ver- fügung richten sich die vorliegend zu behandelnden Beschwerden.

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D. Mit Schreiben vom 16. September 2009 (BB.2009.72, act. 5) wurden die Beschwerdegegner sowie die Vorinstanz aufgefordert, allfällige Beschwer- deantworten einzureichen. Nachdem die Bundesanwaltschaft darauf ver- zichtet hatte (BB.2009.72, act. 8) wurden die Beschwerdeantworten des Untersuchungsrichters (BB.2009.72, act. 6) und der Privatklägerin (BB.2009.71 und BB.2009.73, je act. 9; BB.2009.75, act. 10) den Be- schwerdeführern am 9. Oktober 2009 zugestellt und damit der Schriften- wechsel abgeschlossen.

Die von B. und C. im Rahmen ihrer Beschwerden gestellten Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wies der Präsident der I. Beschwerdekammer mit Verfügung von 27. August 2009 (BB.2009.73, act. 3) bzw. vom 7. September 2009 (BB.2009.75, act. 3) ab.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

  1. Angesichts des engen sachlichen Zusammenhangs und der weitgehenden Identität der beschwerdeführerischen Anträge erscheint es gerechtfertigt, die drei Beschwerdeverfahren in einem einzigen Entscheid zu erledigen.

2.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 214 ff. BStP an die I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 214 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die gegen eine Amtshandlung gerichtete Beschwerde ist innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von ihr Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).

2.2 Die Beschwerden vom 24., 25. und 31. August 2009 richten sich gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 18. August 2009 (act. 1.1), mithin gegen ei-

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ne Amtshandlung, aufgrund welcher den Beschwerdeführern die Aktenein- sicht teilweise verwehrt wurde. Sie sind durch die Verfügung im vorerwähn- ten Sinne beschwert, indem sie ein konkretes Interesse an einer unbe- schränkten Aktenöffnung dartun. Die Beschwerden sind fristgerecht einge- reicht worden; es ist darauf einzutreten.

3.1 Die Art. 214 ff. BStP haben nicht den Sinn, der I. Beschwerdekammer die Möglichkeit zu geben, auf Beschwerde gegen eine im Ermessen des Un- tersuchungsrichters liegende Amtshandlung hin nach eigenem freiem Er- messen zu prüfen, ob sich diese Handlung rechtfertige oder nicht. Es ist nicht Aufgabe der I. Beschwerdekammer, ihr Ermessen an die Stelle des- jenigen des Untersuchungsrichters zu setzen und ihm damit die Verantwor- tung für die Führung der Untersuchung abzunehmen. Bei Beschwerden gegen dessen Amtshandlungen hat die I. Beschwerdekammer deshalb nur zu entscheiden, ob der Untersuchungsrichter die Grenze zulässigen Er- messens überschritten habe (BGE 95 IV 45 E. 2; TPF 2005 145 E. 2.1 S. 146). Zu beachten ist, dass diese Einschränkung der Kognition nach der Praxis der I. Beschwerdekammer nur insoweit zur Anwendung gelangt, als nicht Zwangsmassnahmen zur Diskussion stehen (vgl. zum Ganzen den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.27 vom 5. Juli 2005, E. 2.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen; bestätigt in BB.2005.26 vom 3. August 2005, E. 2.1).

3.2 Vorliegend richten sich die Beschwerden gegen die Beschränkung der Ak- tenöffnung und betreffen somit keine Zwangsmassnahme. Die Kognition der I. Beschwerdekammer ist dementsprechend auf Rechtsverletzungen und damit im Bereich des Ermessens auf qualifizierte Ermessensfehler wie Ermessensüberschreitung, -unterschreitung und -missbrauch beschränkt.

  1. Der Untersuchungsrichter hat offenbar bei der Ausarbeitung der Aktenöff- nungsverfügung vom 18. August 2009 (act. 1.1) erkannt, dass eine umfas- sende Aktenöffnung im heutigen Zeitpunkt die Geheimhaltungsinteressen der Privatklägerin unnötig beeinträchtigen könnte. Die Frage, ob die ange- fochtene Verfügung mit früheren Verfügungen oder mit dem Entscheid der I. Beschwerdekammer vom 13. Februar 2009 im Widerspruch steht, und ob die vorherigen Verfügungen des Untersuchungsrichters aufgrund gerichtli- cher Überprüfung unabänderbar seien, wie die Beschwerdeführer argu- mentieren, kann deshalb offen bleiben. Soweit die Beschwerdeführer Rü- gen im Zusammenhang mit der Untersuchungsführung im Allgemeinen und
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mit der Unparteilichkeit des Untersuchungsrichters vortragen (BB.2009.75, act. 1 S. 12 ff.) sind sie darauf hinzuweisen, dass für diese Rügen separate Rechtsmittel zur Verfügung stehen. Gegenstand des vorliegenden Verfah- rens bildet damit ausschliesslich die angefochtene Verfügung vom 18. Au- gust 2009.

5.1 Der Untersuchungsrichter gewährt dem Verteidiger und dem Beschuldigten Einsicht in die Untersuchungsakten, soweit dadurch der Zweck der Unter- suchung nicht gefährdet wird, dem Beschuldigten allenfalls unter Aufsicht (Art. 116 BStP; ähnliche Bestimmungen finden sich auch in kantonalen Strafprozessordnungen; vgl. z.B. Art. 174 des Strafprozessgesetzes des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 1999 [sGS 962.1]; § 17 Abs. 1 der Strafpro- zessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 [StPO/ZH; LS 321]; Art. 244 des Gesetzes über das Strafverfahren des Kantons Bern vom 15. März 1995 [StrV/BE; BSG 321.1]). Daraus folgt, dass das Recht auf Akteineinsicht, bei dem es sich um einen elementaren Bestandteil des rechtlichen Gehörs handelt, nicht absolut ist (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 256 ff. N. 12, 18; PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2006, N. 336; SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2004, N. 261, 266; Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2005.89 vom 28. November 2005, E. 4.1; BB.2005.26 vom 3. August 2005, E. 4.2; BB.2005.27 vom 5. Juli 2005, E. 3.1; BB.2005.10 vom 1. Juni 2005, E. 2.3). Vor Abschluss der Strafuntersuchung sind Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts auch aus untersuchungstaktischen oder aus rein praktischen Gründen möglich, geht es bei der Untersuchung doch insbe- sondere darum, das Verfahrensdossier aufzubauen, d.h. die für die Beurtei- lung relevanten Aktenbestandteile zusammenzustellen, andererseits aber auch auszuscheiden, was für die Beurteilung irrelevant ist. Für irrelevante Unterlagen besteht insbesondere dort kein Aktenzugang, wo diese vom Be- rechtigten geltend gemachte, geschützte Inhalte aufweisen.

Bei alledem ist zu berücksichtigen, dass eine wirksame Verteidigung ohne Aktenkenntnisse nicht möglich ist (SCHMID, a.a.O., N. 266). Fehlt es dem Beschuldigten an der Kenntnis der be- und entlastenden Beweise, so ist er nicht nur ausser Stande, sich gegen allfällige Amtshandlungen zur Wehr zu setzen, sondern auch nicht in der Lage, selbst entlastende Beweise und Argumente beizubringen. Dieses berechtigte und ernst zu nehmende Inte- resse des Beschuldigten an seiner Verteidigung und das Interesse des Un- tersuchungszwecks bzw. die Interessen Dritter sind bei der Beurteilung des

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Rechts auf Akteneinsicht sorgfältig gegeneinander abzuwägen. In diesem Sinne muss die Tragweite des Akteneinsichtsrechts von Fall zu Fall festge- legt werden, unter Berücksichtigung der konkreten Interessenlage und un- ter Würdigung aller Umstände des betreffenden Falls (HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 258 N. 18; BGE 122 I 153 E. 6a S. 161 m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2005.26 vom 3. August 2005, E. 4.2; BB.2005.27 vom 5. Juli 2005, E. 3.1; BB.2005.10 vom 1. Juni 2005, E. 2.3).

5.2 Einschränkungen des Akteneinsichtsrechtes können sich unter anderem zum Schutz von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen Dritter, zu wel- chen in diesem Sinne die Privatklägerin zu zählen ist, ergeben (HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 259 N. 20; PIQUEREZ, a.a.O., Fn 679 zu N. 336; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.10 vom 1. Ju- ni 2005, E. 2.3). Der Untersuchungsrichter hat in der angefochtenen Verfü- gung bzw. bei der Vorbereitung der zu öffnenden Akten grosse Sorgfalt darauf verwendet, mit mehreren Beschränkungen des Aktenzugangs (BB.2009.72, act. 1.1 S. 2) sicherzustellen, dass die von der Privatklägerin in Anspruch genommenen Schutzrechte durch das Untersuchungsverfah- ren selbst möglichst wenig gefährdet werden.

5.3 Die Beschwerdeführer tragen dazu vor, diese Beschränkungen hätten zur Folge, dass der mit der Aktenöffnung verfolgte Zweck, d.h. die einvernehm- liche Bezeichnung eines Fachexperten, nicht zu erreichen sei, weil ohne umfassende Aktenkenntnis und ohne Kenntnis der an den Experten zu richtenden Fragen ein solcher nicht bestimmt werden könne (BB.2009.72, act. 1 S. 5 f.; BB.2009.73, act. 1 S. 5; BB.2009.75, act. 1 S. 5). Es sei eine umfassende Aktenöffnung vereinbart, vom Untersuchungsrichter in frühe- ren Verfügungen bereits angeordnet, und vom Bundesstrafgericht mit dem Nichteintretensentscheid vom 13. Februar 2009 bestätigt worden. Bei der angefochtenen Verfügung handle es sich um eine Kehrtwendung bezüglich des zuvor in Aussicht genommenen Vorgehens (BB.2009.75, act. 1 S. 8 ff.). Die jetzt vom Untersuchungsrichter verfügte Aktenöffnung sei nur eine scheinbare, denn die für die Nennung und Befragung eines Experten wichtigsten Unterlagen bezüglich der Geschäfts- und Fabrikationsgeheim- nisse würden den Beschuldigten vorenthalten, indem Dokumente durch Platzhalter ersetzt bzw. teilweise abgedeckt würden. Dadurch würden die Verteidigungsrechte der Beschuldigten verletzt (BB.2009.73, act. 1 S. 5).

5.4 An dieser Stelle ist zu bemerken, dass es sich bei den vorliegend zur Frage stehenden Straftatbeständen (Art. 162 und Art. 273 StGB) um solche han- delt, welche beweismässig oft komplexer Natur sind. Sollen die für das Ver-

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fahren zentralen Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse geschützt wer- den, wie es vorliegendenfalls im Interesse der Privatklägerin wünschbar ist, so ergeben sich naturgemäss Schwierigkeiten mit der Beweisführung und man stösst an die Grenzen der Justiziabilität. Für die Untersuchungsbehör- de ist es ein schwieriges Unterfangen, durch geeignete Untersuchungs- massnahmen den richtigen Weg zwischen den sich hier entgegenstehen- den Interessen der Verteidigung und der Privatklägerin zu finden. Es ist der Untersuchungsbehörde deshalb zuzugestehen, ihre Vorgehensweise im Verlaufe der Untersuchung zu ändern, wenn sich aufgrund neuer Erkennt- nisse faktischer oder rechtlicher Art solche Modifikationen aufdrängen. Ver- fahrensleitende Entscheide sind abänderbar, solange sie das Untersu- chungsverfahren nicht abschliessen (SCHMID, a.a.O., N. 579; HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 210 N. 18). Festgehalten sei, dass spätestens mit dem Erreichen des Untersuchungszwecks die vollumfängli- che Akteneinsicht zu gewähren ist (Art. 119 Abs. 2 BStP).

6.1 Mit der angefochtenen Verfügung wird den Parteien die Akteneinsicht in dem Sinne gewährt, als die nach Ansicht des Untersuchungsrichters ge- heimnisrelevanten Passagen bzw. Dokumente zurückbehalten werden, soweit sie den Parteien nicht bereits bekannt sind bzw. in den bereits er- folgten Einvernahmen verwendet wurden. Die Beschwerdeführer tragen vor, angesichts dieser Situation sei es für sie unmöglich, in sinnvoller Wei- se zur Bestimmung und Instruktion des Experten beizutragen, was die Ver- teidigungsrechte in unzulässiger Weise beschränke und damit den An- spruch der Beschuldigten auf rechtliches Gehör verletze.

6.2 Wie den Beschwerdeunterlagen entnommen werden kann, geht es vorerst darum, die aus den heute vorliegenden Akten hervorgehenden Sachverhal- te in dem Sinne zu triagieren, als die Geschäfts- und Fabrikationsgeheim- nisse im Sinne der Art. 273 bzw. 162 StGB, welche von der Privatklägerin als verletzt geltend gemacht werden, als solche aktenmässig identifiziert und von den diesbezüglich irrelevanten Unterlagen getrennt werden. Dazu erachtet der Untersuchungsrichter den Beizug eines Sachverständigen als notwendig, wohl weil er nicht über die dafür notwendigen technisch- wissenschaftlichen Kenntnisse verfügt. Dies alles vor dem Hintergrund, als bereits einlässliche Befragungen der Beschuldigten erfolgten und diesen zahlreiche Unterlagen vorgelegt wurden, welche, wie erwähnt, den Be- schwerdeführern bekannt sind.

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6.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführer gehen deshalb aus verschiedenen Gründen an der Sache vorbei, bzw. sind sie verfrüht: zum einen ist es ab- wegig zu behaupten, die Beschwerdeführer seien ohne umfassende detail- lierte Aktenkenntnis und die an den Sachverständigen zu stellenden Fra- gen ausserstande, dessen Eignung abzuschätzen, handelt es sich doch bei zwei der Beschwerdeführer um Personen, welche bei der Privatklägerin mit den zur Frage stehenden Technologien und Verfahren arbeiteten (B. und C.), und beim dritten Beschwerdeführer (A.) um eine Person, deren detail- lierte Kenntnis der zur Frage stehenden Technologien und Verfahren sich aus seiner eigenen Aussage mit nicht zu überbietender Deutlichkeit ergibt (pag. MPC – 0013 – 00001 – 00013 bzw. NP 08 – 01 – 00 – 0045; Proto- koll der Einvernahme von A. vom 14. März 2007, S. 13). In offenen Wider- spruch mit der eigenen Argumentation geraten die Beschwerdeführer da- durch, dass sie offenbar in der Lage sind, einen bestimmten Experten als fachlich ungeeignet einzustufen (BB.2009.75, act. 1 S. 5). Zum anderen wird die Untersuchung durch den Expertenbeizug nicht abgeschlossen. Sollten sich die Bedenken der Beschwerdeführer bewahrheiten, so werden sie im weiteren Verlauf des Verfahrens noch genügend Gelegenheit erhal- ten, diese in Kenntnis sämtlicher Akten vorzutragen. Schlussendlich wird es dem erkennenden Gericht anheim gestellt sein, die Beweistauglichkeit der dannzumal vorgelegten Akten und eventueller Gutachten bzw. Sachver- ständiger zu beurteilen. Der angefochtene Entscheid bewegt sich deshalb auch im Bereich des dem Untersuchungsrichter bei der Untersuchungsfüh- rung zustehenden Ermessens. Die Beschwerden sind somit abzuweisen.

  1. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Ent- scheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid ausreichend zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene einen Entscheid sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegun- gen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf wel- che sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. hierzu BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. m.w.H. sowie KELLER, Strafverfahren des Bundes, in: AJP/PJA 2/2007, S. 197 ff., 201 f.). Vorliegend bewegt sich der vorinstanz-
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liche Entscheid an der Grenze dessen, was die genannten Anforderungen erfüllt. Dies ist bei der Kostenauflage zu berücksichtigen.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer im Prin- zip die Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Aus den vorangehenden Überlegungen (vgl. E. 7 in fine) wird jedoch gestützt auf Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Kostenerhebung verzichtet. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern die geleisteten Kostenvorschüsse zurückzuerstatten.

8.2 Die unterliegenden Beschwerdeführer haben der Privatklägerin für die vor- liegenden Verfahren je eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entrichten (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG und Art. 3 des Reglements vom 26. Sep- tember 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstraf- gericht; SR 173.711.31).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

  1. Die Beschwerden BB.2009.72, BB.2009.73 und BB.2009.75 werden abge- wiesen.

  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse hat den Beschwerdeführern die geleisteten Kostenvorschüsse in der Höhe von je Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.

  3. Die Beschwerdeführer haben der Privatklägerin je eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Bellinzona, 4. Dezember 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

i.V. Alex Staub, i.V. Tito Ponti, Bundesstrafrichter Bundesstrafrichter

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Adrian Klemm (mitsamt CD-ROM)
  • Rechtsanwalt Pius Fryberg
  • Rechtsanwalt Martin Suenderhauf (mitsamt CD-ROM)
  • Rechtsanwalt Walter Hagger
  • Eidg. Untersuchungsrichteramt
  • Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
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Schweiz
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Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BSTG_001
Gericht
Bstger
Geschaftszahlen
CH_BSTG_001, BB.2009.72
Entscheidungsdatum
16.12.2009
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026