BB.2009.70

Entscheid vom 31. August 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub , Gerichtsschreiberin Tanja Inniger

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg und Rechtsanwalt Bernhard Isenring,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschlagnahme (Art. 65 BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2009.70

  • 2 -

Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass

  • die Bundesanwaltschaft gegen A. und eine Mitbeschuldigte ein gerichtspoli- zeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäscherei (Art. 305 bis StGB) führt;

  • die Bundesanwaltschaft im Rahmen dieses Verfahrens bei der Bank B. AG mit Verfügung vom 15. August 2008 sämtliche feststellbaren Vermögenswer- te der beiden Beschuldigten, für welche diese Inhaber, wirtschaftlich berech- tigt oder zeichnungsberechtigt waren, insbesondere die Vermögenswerte aus der Kundenbeziehung mit der Kontonummer 1 und der Depotnummer 2, lau- tend auf die C. Inc., beschlagnahmte (act. 1.2);

  • die Beschlagnahme mit Verfügungen vom 8. und 22. September 2008 teilweise aufgehoben wurde, um aus ermittlungstaktischen Gründen die Be- lastung der Kreditkartenabrechnungen auf dem Konto 1 zu ermöglichen (act. 1.3; act. 1.4);

  • das seit dem 15. August 2008 verfügte Mitteilungsverbot (act. 1.2) inkl. Ver- längerung (act. 1.5) bis am 31. Juli 2009 dauerte;

  • die Bundesanwaltschaft am 5. August 2009 verfügte, dass die seit dem

  1. August 2008 bestehende Vermögensbeschlagnahme aufrecht erhalten und auf die bestehenden Kreditkarten ausgedehnt wird bzw. diese ebenfalls gesperrt werden (act. 1.1);
  • A. gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 11. August 2009 Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhob und beantragte, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. August 2009 sei aufzuheben, die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, die mit der angefochtenen Verfügung weitergeführte bzw. ange- ordnete Beschlagnahme von Vermögenswerten des Beschwerdeführers rechtsgenügend zu begründen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (act. 1);

  • A. mit Schreiben vom 12. August 2009 aufgefordert wurde, bis am 24. August 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten (act. 2);

  • er am 24. August 2009 vorab per Fax und mit Eingabe vom 25. August 2009 (Poststempel) die Beschwerde endgültig und unwiderruflich zurückzog (act. 6).

  • 3 -

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

  • die unter dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz, OG) entwickelte Praxis zum Rückzug nun unter dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) weiterzuführen ist (Entscheid des Bundesstrafgerichts BP.2008.39 vom 10. September 2008);

  • dementsprechend gemäss Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 62 ff. und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP die Rückzugserklärung (Abstand) das anhän- gige Verfahren beendet (zur Anwendbarkeit des Bundesgesetzes vom 4. De- zember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] vgl. Urteil des Bundesgerichts 1S.15/2005 vom 24. Mai 2005 E. 2.2);

  • das Verfahren demzufolge als erledigt abzuschreiben ist;

  • bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer als unterliegende Partei gilt (SEILER, Bundesgerichtsgesetz (BGG), Bern 2007, Art. 66 BGG N. 20) und daher die Kosten zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG);

  • die reduzierte Gerichtsgebühr auf Fr. 300.-- festzusetzen ist (Art. 66 Abs. 2 BGG; Art. 245 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32);

  • 4 -

und erkennt:

  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abge- schrieben.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 31. August 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg und Rechtsanwalt Bernhard Isenring
  • Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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Federal
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Deutsch
Zitat
CH_BSTG_001
Gericht
Bstger
Geschaftszahlen
CH_BSTG_001, BB.2009.70
Entscheidungsdatum
20.10.2009
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026