Entscheid vom 3. November 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Alex Staub, Vorsitz, Tito Ponti und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Walter Hagger,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Thomas Hug, ausser- ordentlicher Staatsanwalt des Bundes,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Einstellung nach Ermittlungsverfahren (Art. 106 Abs. 1 BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2009.65

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Sachverhalt:

A. Aufgrund der Strafanzeige von alt Bundesrat A. und Nationalrat B. vom 4. September 2008 (DIR.08.0043, Ordner I, pag. 01-01-001 ff.) wurde am 11. November 2008 gegen den stellvertretenden Bundesanwalt C. und die Staatsanwälte des Bundes D. und E. ein gerichtspolizeiliches Ermittlungs- verfahren wegen des Verdachts der Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 StGB), der versuchten Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und der rechtswidrigen Vereinigung (Art. 275 ter StGB) eröffnet (DIR.08.0043, Ordner I, pag. 04-01-001). Thomas Hug wurde als ausserordentlicher Staatsanwalt des Bundes mit der Durchführung des Ermittlungsverfahrens beauftragt (DIR.08.004, Ordner I, pag. 02-02-001 f.).

Am 24. Juni 2009 verfügte der a.o. Staatsanwalt Thomas Hug gestützt auf Art. 106 Abs. 1 BStP die Einstellung des Verfahrens gegen C., D. und E. (act. 1.2).

B. Mit Beschwerde vom 6. Juli 2009 gelangte A. an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (act. 1).

In seiner Beschwerdeantwort vom 7. August 2009 schloss der a.o. Staats- anwalt Thomas Hug auf Abweisung der Beschwerde, sofern auf diese überhaupt einzutreten sei (act. 8).

A. hielt in seiner Replik vom 20. August 2009 an den bereits in der Be- schwerdeschrift gestellten Anträgen fest (act. 10).

Die Replik wurde dem a.o. Staatsanwalt Thomas Hug am 21. August 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 11).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen einge- gangen.

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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Der Geschädigte und die anspruchsberechtigten Personen nach Art. 1 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) können die Einstellung der Ermittlungen innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anfechten (Art. 106 Abs. 1 bis BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710).

1.2 Der Beschwerdeführer macht vorliegend geltend, er sei sowohl Geschädig- ter als auch Opfer gemäss Art. 1 OHG und somit nach Art. 106 Abs. 1 bis

BStP zur Beschwerdeführung legitimiert.

2.1 Partei im Bundesstrafverfahren ist u. a. der Geschädigte, wenn er privat- rechtliche Ansprüche aus der strafbaren Handlung geltend macht (Art. 34 BStP). Als Geschädigter gilt diejenige Person, welche durch eine strafbare Handlung einen unmittelbaren Nachteil in ihren rechtlich geschützten Inter- essen erlitten hat bzw. welcher – im Falle einer versuchten strafbaren Handlung – ein entsprechender Nachteil drohte und welche die Verurtei- lung des Beschuldigten auf Ersatz des ihr hieraus entstandenen Schadens verlangt (Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2007.62 vom 19. Dezem- ber 2007, E. 2.1; BB.2007.31 vom 6. August 2007, E. 2; BB.2006.128 vom 31. Januar 2007, E. 3.1; BB.2005.51 vom 12. Dezember 2005, E. 3.1; PI- QUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2006, N. 508). Um zur Erhebung einer Beschwerde im Rahmen eines Bun- desstrafverfahrens berechtigt zu sein, muss sich der Geschädigte als Zivil- partei konstituieren, bevor die Einstellung des Strafverfahrens verfügt wird (TPF 2007 42 E. 1.3; vgl. in diesem Sinne auch Entscheid des Bundes- strafgerichts SK 011/04 vom 13. Dezember 2004, lit. B, wonach der Ver- zicht auf Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche ohne weiteres den Verlust der Parteistellung im Bundesstrafverfahren nach sich zieht).

2.2 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des nunmehr eingestellten Ermitt- lungsverfahrens keine privatrechtlichen Ansprüche geltend gemacht; sol- ches wird von ihm auch nicht behauptet. Nach dem Gesagten kommt ihm grundsätzlich keine Parteistellung als Geschädigter im Sinne von Art. 34 BStP und somit auch keine Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 106 Abs. 1 bis BStP zu. Die vom Beschwerdeführer konstruierte Unterscheidung

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zwischen geschädigter Partei nach Art. 34 BStP und geschädigter Person nach Art. 106 Abs. 1 bis BStP findet im Gesetz keinerlei Stütze, weisen doch beide Normen die identische Bezeichnung „Geschädigter“ auf.

2.3 Der Beschwerdeführer hat beim Bundesgericht gestützt auf Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeits- gesetz, VG; SR 170.32) gegen den Bund Klage auf Genugtuung aufgrund der angeblich durch C., D. und E. begangenen Persönlichkeitsverletzung erhoben (act. 1.3). Nach Auffassung des Beschwerdeführers genügt die Geltendmachung eines solchen Anspruchs beim Bundesgericht, um Partei- stellung im Sinne von Art. 34 BStP zu begründen. Im Kern handle es sich bei der geltend gemachten Klageforderung um einen privatrechtlichen An- spruch gemäss Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 49 OR. Nur weil der Genug- tuungsanspruch aus staatspolitischen Gründen nicht gestützt auf privat- rechtliche Normen im Strafverfahren geltend gemacht werden könne, son- dern beruhend auf das öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeitsgesetz beim Bundesgericht eingeklagt werden müsse, dürfe vorliegend die Legitimation zur Beschwerde nicht verneint werden. Unter dem Begriff „privatrechtliche Ansprüche“ sei unter den gegebenen, besonderen Umständen auch die vom Beschwerdeführer beim Bundesgericht gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft eingeklagte Genugtuungsforderung zu subsumieren.

Bei Geltendmachung von privatrechtlichen Ansprüchen im Strafverfahren macht ein Geschädigter von seinem Recht auf ein Adhäsionsverfahren Ge- brauch, so dass über seine zivilrechtlichen Forderungen im Strafverfahren selbst, im sog. Adhäsionsprozess, entschieden wird. Der Adhäsionspro- zess ist vom Bestand des Strafprozesses abhängig und der Strafrichter stützt sich im Zivilpunkt auf die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafpro- zessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 146 f. N. 12 ff.). Der Geschädigte, der ein Adhäsionsverfahren anstrebt, ist angewiesen auf das Zustandekommen eines Strafverfahrens. Dagegen sind Geschädigte, die ihre zivilrechtlichen Ansprüche anderweitig als im Rahmen eines Strafverfahrens geltend ma- chen, nicht abhängig vom Ausgang des entsprechenden Strafprozesses. Hieraus wird klar, weshalb Art. 34 BStP nur einem Geschädigten, der durch die Geltendmachung von privatrechtlichen Ansprüchen seinen Willen zur Durchführung eines Adhäsionsverfahrens bekundet, die Parteistellung ein- räumt und ihm damit gewisse Mitwirkungsrechte im Strafverfahren zukom- men lässt. Da im vorliegenden Fall der Anspruch des Beschwerdeführers aufgrund seines öffentlichrechtlichen Charakters nicht adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemacht wurde bzw. nicht geltend gemacht werden

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kann, ist die Beurteilung des Genugtuungsanspruchs auch nicht vom Aus- gang des Strafverfahrens abhängig. Das Bundesgericht wird ohne Rück- sicht auf das Strafverfahren über die Genugtuungsforderung urteilen (Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG). Insofern erleidet der Beschwerdeführer keiner- lei Nachteil aus dem fehlenden Zusammenhang zum Ermittlungsverfahren, auf das er sich in seiner Klage vom 15. Mai 2009 zu Recht auch nicht be- ruft. Es besteht deshalb keine Notwendigkeit, den Begriff „Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche“ gemäss Art. 34 BStP auf Verfahren ausser- halb des Bundesstrafverfahrens auszuweiten und so dem Beschwerdefüh- rer die Parteistellung im Strafprozess einzuräumen.

2.4 Der Beschwerdeführer wendet zudem ein, dass nach Art. 106 Abs. 1 bis

BStP auch das Opfer nach Art. 1 Abs. 1 OHG zur Beschwerde berechtigt sei und gemäss OHG für die Opfereigenschaft keine Geltendmachung von privatrechtlichen Ansprüchen verlangt werde. Demnach sei auch für die Beschwerdelegitimation des Geschädigten nach Art. 106 Abs. 1 bis BStP keine Parteistellung nach Art. 34 BStP notwendig. Der Beschwerdeführer verkennt hierbei, dass Geschädigte und Opfer von Gesetzes wegen nicht gleichgestellt sind. Dies geht insbesondere aus Art. 120 Abs. 4 BStP her- vor, wonach gegen die Einstellung des Verfahrens sowohl der Geschädigte als auch das Opfer Beschwerde führen können, wobei aber dem Opfer die- ses Recht explizit zugestanden wird, unabhängig davon, ob es Zivilansprü- che geltend macht.

2.5 Da der Beschwerdeführer im Bundesstrafverfahren keine privatrechtlichen Ansprüche geltend gemacht hat, ist er nicht Partei im Sinne von Art. 34 BStP und deshalb auch nicht als Geschädigter im Sinne von Art. 106 Abs. 1 bis BStP zur Beschwerde gegen die Einstellung der Ermittlungen legi- timiert. Zu prüfen bleibt, ob er die Stellung eines Opfers nach Art. 1 Abs. 1 OHG innehat und deshalb nach Art. 106 Abs. 1 bis BStP zur Beschwerde le- gitimiert ist.

3.1 Da der Opferbegriff durch die Totalrevision des OHG mit Inkrafttreten der neuen Bestimmungen per 1. Januar 2009 nicht verändert wurde (Botschaft vom 9. November 2005 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über die Hil- fe an Opfer von Straftaten, BBl 2005 S. 7203), erübrigt sich vorliegend die Frage nach dem anwendbaren Recht hinsichtlich der Definition des Opfers. Gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG ist Opfer, wer durch eine Straftat in seiner kör- perlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist.

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3.2 Mit Integrität ist der Zustand des Opfers vor der Straftat gemeint. Eine Be- einträchtigung der Integrität liegt somit vor, wenn sich der körperliche, psy- chische und/oder sexuelle Zustand des Opfers durch die angebliche Straf- tat nachteilig verändert hat (ZEHNTNER, in Gomm/Zehntner [Hrsg.], Kom- mentar zum Opferhilfegesetz, 2. Aufl., Bern 2005, Art. 2 OHG N. 28). Not- wendig ist, dass die Beeinträchtigung tatsächlich eingetreten ist, eine blo- sse Gefährdung genügt nicht (BGE 129 IV 95 E. 3.1 S. 98). Auch gibt nicht jede banale oder kurzfristig vorübergehende Beeinträchtigung der Integrität Anlass zur Anerkennung der Opferqualität. Die Beeinträchtigung muss nach objektiver Sicht eine gewisse Intensität aufweisen (Urteil des Bundes- gerichts 6B_160/2008 vom 9. Juli 2008, ZEHNTNER, a.a.O., Art. 2 OHG N. 37).

Der Beschwerdeführer führt aus, dass er durch die angeblich versuchte Nö- tigung (u. a.) durch C., D. und E., viele schlaflose Nächte hatte. Seine psy- chische Integrität sei dadurch stark beeinträchtigt worden.

Gemäss der vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Bestätigung vom 7. Juli 2009 (act. 4.1) stand der Beschwerdeführer im Oktober 2007 in ärztlicher Behandlung. „Wegen Schlafstörung und anderer Symptome mit erheblicher Beeinträchtigung seines Wohlbefindens“ habe ihm das rezept- pflichtige, starke Beruhigungsmittel Rohypnol abgegeben werden müssen. Die vorliegende ärztliche Bescheinigung spricht sich nicht aus zur Tragwei- te der Schlafstörungen. Die anderen Symptome, welche eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohlbefindens nach sich gezogen hätten, werden überhaupt nicht benennt. Ob angesichts dieses pauschal verfassten Be- fundes von einer für die Opferqualität im Sinne des Art. 1 OHG erheblichen Beeinträchtigung der physischen oder der psychischen Integrität ausge- gangen werden muss, kann aufgrund der folgenden Erwägung offen gelas- sen werden.

3.3 Die Beeinträchtigung muss eine unmittelbare sein, d.h. sie muss direkt auf die Straftat zurückzuführen sein (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 143 N. 4a). Nach Angaben des Beschwerdeführers ist seine schwere Schlafstörung unmittelbare Folge des (schon nach kurzer Zeit aufgefloge- nen) angeblichen Nötigungsversuchs durch C., D. und E. Insbesondere das Bewirken der Zuordnung eines unabhängigen Rechtsexperten durch den Bundesrat sowie die Veröffentlichung der wahrheitswidrigen Informationen über die F.-Dokumente am 5. September 2007 hätten ihn unter enormen Druck gesetzt.

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Selbst wenn für die letztgenannten Handlungen C., D. und E. mitverant- wortlich gemacht werden könnten, so endeten die angeblichen Nötigungs- handlungen spätestens am 5. September 2007. Der Nötigungserfolg konn- te gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers in der Strafanzeige durch die Vorlage der originalen F.-Dokumente durch B. am 6. September 2007 abgewendet werden, wodurch das Lügengebäude in sich zusammenge- brochen (DIR.08.0043, Ordner I, pag. 01-01-018, N. 36) bzw. der Komplott- verdacht widerlegt worden sei (DIR.08.0043, Ordner I, pag. 01-01-025, N. 5). Es erscheint diesbezüglich unwahrscheinlich, dass die spätestens An- fang September 2007 beendeten angeblichen Nötigungshandlungen von C., D. und E., deren Erfolg zudem vereitelt wurde, die Schlafstörungen des Beschwerdeführers im Monat Oktober 2007 unmittelbar herbeigeführt ha- ben. Bei einer solchen Zeitspanne zwischen angeblichen Strafhandlungen und deren Folge kann ohne entsprechenden Nachweis nicht von einer un- mittelbaren Folge gesprochen werden. Die genannte ärztliche Bestätigung äussert sich denn auch mit keinem Wort zur (möglichen) Ursache der ge- nannten Leiden. Die Unmittelbarkeit der Beeinträchtigung ist deshalb zu verneinen; dem Beschwerdeführer kommt somit keine Opferstellung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OHG zu.

  1. Nach dem Gesagten fehlt es dem Beschwerdeführer an der zur Beschwer- deerhebung erforderlichen Legitimation. Eine solche kann auch nicht über eine von ihm geltend gemachte mögliche Befangenheit des a.o. Staatsan- waltes Thomas Hug konstruiert werden, zumal sich die entsprechenden Vorwürfe als haltlos erweisen. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutre- ten.

  2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebüh- ren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.--.

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Bellinzona, 9. November 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Walter Hagger
  • Thomas Hug., ausserordentlicher Staatsanwalt des Bundes
  • C.
  • D.
  • E.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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30.11.2009
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026