BB.2009.28

Entscheid vom 30. Juli 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

  1. A.,
  2. B.,
  3. C., vertreten durch B.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschlagnahme (Art. 65 BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2009.28; BB.2009.29; BB.2009.30

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Sachverhalt:

A. Im Rahmen des gegen A. und weitere Mitbeschuldigte wegen des Ver- dachts des gewerbsmässigen Betrugs und weiterer Delikte geführten ge- richtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens führte die Bundeskriminalpolizei am 6. März 2007 am Wohnsitz von A. eine Hausdurchsuchung durch, an- lässlich welcher verschiedene Unterlagen, Gegenstände und Bargeld si- chergestellt wurden (act. 1.4). Am 12. April 2007 unterbreiteten A. und sei- ne Ehefrau B. der Bundesanwaltschaft zu verschiedenen sichergestellten Gegenständen Detailangaben sowie verschiedene Begehren um Heraus- gabe, Siegelung etc. (act. 10.8). Mit Verfügung vom 1. Mai 2007 beschlag- nahmte die Bundesanwaltschaft schliesslich sämtliches sichergestelltes Bargeld zum Zwecke der voraussichtlichen Einziehung (act. 10.9, S. 3 Ziff. 4 und S. 4 Ziff. 6). Mit Eingabe vom 30. Januar 2009 gelangten A. und B. an die Bundesanwaltschaft und beantragten dieser, die am 6. März 2007 sichergestellten und in der Folge beschlagnahmten Gelder von C. (der Mut- ter von B.) in der Höhe von Fr. 16'080.-- sofort freizugeben und zurückzu- erstatten (act. 1.2). Mit Verfügung vom 20. März 2009 wurde dieser Antrag durch die Bundesanwaltschaft abgewiesen (act. 1.1).

B. Hiergegen gelangten A., B. und C. (vertreten durch ihre Tochter B.) mit Be- schwerde vom 27. März 2009 an die I. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts und beantragten die vollumfängliche Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung und die Rückerstattung der bei der Hausdurchsuchung vom 6. März 2007 sichergestellten und in der Folge beschlagnahmten Gel- der von C. in der Höhe von Fr. 16'080.--, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten des Staates (act. 1). Nachdem die drei Beschwer- deführer je zur Leistung eines Kostenvorschusses eingeladen worden wa- ren, beantragten sie der I. Beschwerdekammer am 1. April 2009 „die Ver- einigung der Verfahren BB.2009.28, BB.2009.29 und BB.2009.30 auf den Namen C.“ sowie wiedererwägungsweise den Erlass der beiden Kosten- vorschüsse von A. und B.. Eventualiter sei nur die Beschwerde von C. an die Hand zu nehmen und die Beschwerden von A. und B. als gegenstands- los abzuschreiben (act. 5). Dieser Antrag wurde am 3. April 2009 von A. und B. wiederholt bzw. präzisiert, indem sie erklärten, dass sie ihre Be- schwerden zurückzögen, falls eine Vereinigung nicht kostensparend mög- lich sei (act. 7).

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In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. April 2009 beantragte die Bundesan- waltschaft, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell deren Ab- weisung unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin (act. 10).

In ihrer Beschwerdereplik vom 25. Mai 2009 hielt C. vollumfänglich an ihren Beschwerdeanträgen fest (act. 13). Die Beschwerdereplik wurde der Bun- desanwaltschaft am 26. Mai 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 14).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 214 ff. BStP an die I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105 bis Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amts- handlung Kenntnis erhalten hat, schriftlich der I. Beschwerdekammer ein- zureichen (Art. 216 und 217 BStP).

1.2 Unklar blieben zunächst die von den Beschwerdeführern am 1. April 2009 gestellten Verfahrensanträge (act. 5). Insbesondere auf Grund des Antra- ges auf Vereinigung der Beschwerden auf den Namen (nur) von C. musste davon ausgegangen werden, dass die Beschwerde nur noch in ihrem Na- men aufrecht erhalten werden sollte. Nachdem A. und B. am 3. April 2009 für den Fall, dass eine Vereinigung im beantragten Sinne nicht möglich sei, ihre Beschwerden zurückzogen (act. 7), sind die von ihnen angestrengten Beschwerdeverfahren BB.2009.28 und BB.2009.29 zufolge Abstands als erledigt von der Geschäftskontrolle abzuschreiben (vgl. hierzu beispiels- weise Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2009.34 vom 14. April 2009).

1.3 Die Beschwerdegegnerin bestreitet im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort die rechtsgültige Vertretung der einzigen verbliebenen Beschwerdeführerin

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C. durch deren Tochter (act. 10, S. 2). Das Verfahren vor dem Bundes- strafgericht richtet sich vorliegend gemäss Art. 30 SGG nach den Bestim- mungen des BStP. Dieses sieht in Art. 35 Abs. 3 vor, dass als Verteidiger des Beschuldigten lediglich Rechtsanwälte, die ihren Beruf in einem Kanton ausüben, und an schweizerischen Hochschulen tätige Rechtslehrer zuge- lassen werden. Nachdem es sich jedoch bei der Beschwerdeführerin 3 nicht um eine Beschuldigte, sondern um eine durch eine Verfahrenshand- lung angeblich betroffene Dritte handelt und die Bestimmungen im BStP keine weitergehenden Einschränkungen der Vertretungsbefugnisse vorse- hen, ist die Vertretung der Beschwerdeführerin 3 durch deren Tochter nicht zu beanstanden (vgl. hierzu im Übrigen auch Art. 127 Abs. 4 und 5 der noch nicht in Kraft getretenen Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007, wonach lediglich die Verteidigung der Beschuldigten An- wältinnen und Anwälten vorbehalten ist, währenddem die übrigen Parteien jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen können).

1.4 Zutreffend sind demgegenüber die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin 3 nicht formelle Verfügungsadressatin war. Der ursprüngliche Antrag auf Freigabe des beschlagnahmten Geldbetrages wurde lediglich von A. und B. gestellt. Die Beschwerdeführerin 3 wäre so- mit gehalten, ihren Antrag ebenfalls zuerst bei der Beschwerdegegnerin einzureichen, und erst auf entsprechende Ablehnung hin berechtigt, bei der I. Beschwerdekammer Beschwerde zu führen. Auf die Beschwerde ist dem- nach grundsätzlich nicht einzutreten. Selbst wenn allerdings auf die Be- schwerde einzutreten wäre, müsste sie abgewiesen werden, wie den nach- folgenden Ausführungen entnommen werden kann.

2.1 Gegenstände und Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung un- terliegen, können beschlagnahmt werden (Art. 65 Abs. 1 BStP). Der Ein- ziehung unterliegen u. a. Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind (Art. 70 Abs. 1 StGB). Im Gegensatz zur endgültigen materiell- rechtlichen Einziehung stellt die Beschlagnahme lediglich eine von Bundes- rechts wegen vorgeschriebene provisorische „konservatorische“ prozes- suale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls der Einzie- hung unterliegenden Vermögenswerte dar (Entscheid des Bundesstrafge- richts BB.2008.98 vom 8. April 2009, E. 3; TRECHSEL/JEAN RICHARD, in: Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, Zü- rich/St. Gallen 2008, Vor Art. 69 StGB N. 4; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 344 f. N. 18).

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Sie greift dem Entscheid über die endgültige Einziehung nicht vor (BGE 120 IV 164 E. 1c S. 166, 120 IV 365 E. 1c S. 367), zumal die Rechte anspruchsberechtigter Dritter gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB ausdrücklich vorbehalten sind (SCHMID, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbre- chen, Geldwäscherei, Band I, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf, 2007, Art. 70 – 72 StGB N. 142). Von einer Beschlagnahme ist nur dann abzusehen, wenn ein solches Drittrecht im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB eindeutig gegeben ist und damit eine Einziehung offensichtlich ausser Betracht fällt. In allen übrigen Fällen gebietet das öffentliche Interesse die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme (vgl. zum Ganzen TPF 2005 109 E. 5.2).

2.2 Die Beschwerdeführerin 3 lässt im Rahmen ihrer Beschwerde ausführen, sie habe beim Umzug ins Alters- und Pflegeheim ihren Bestand an Bargeld, welchen sie stets zuhause aufbewahrt habe, nicht mit ins Heim nehmen wollen, und habe diesen zur Aufbewahrung und zur Erledigung ihrer Zah- lungen an A. und B. übergeben. Anlässlich der eingangs erwähnten Haus- durchsuchung habe die Bundeskriminalpolizei im Büro von B. in einem se- paraten Hängeregister, welches mit „C.“ beschriftet gewesen sei und alle Zahlungsunterlagen der Beschwerdeführerin 3 enthalten habe, einen Um- schlag gefunden, welcher Fr. 16'080.-- enthalten habe und ebenfalls mit „C.“ angeschrieben gewesen sei. Dieses Kapital sei zur Registrierung ins Parterre zur Protokollführerin gebracht worden, welche das Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände erstellt habe. B. habe die Mitarbeiter der Bundeskriminalpolizei ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die- ser Betrag von Fr. 16'080.-- ihrer Mutter gehöre und nicht mit anderen in der Wohnung sichergestellten Geldern vermischt werden dürfe. Diese sei- en jedoch nicht darauf eingegangen, hätten die entsprechenden Gelder zu- sammengelegt und sie im Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände unter der Position Nr. 13/19 als Gesamtbetrag von Fr. 59'200.-- aufgeführt (vgl. im Einzelnen act. 1, S. 3 f.).

Das sich in den Verfahrensakten befindende und von der anlässlich der Hausdurchsuchung anwesenden Tochter der Beschwerdeführerin 3 unter- zeichnete Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände enthält tatsächlich keinerlei Hinweise auf einen separat aufgefundenen Geldbetrag von Fr. 16'080.-- bzw. der diesbezüglichen Berechtigung der Beschwerdeführe- rin 3. Selbst wenn man den Ausführungen in der Beschwerde folgt, wonach B. in der damaligen Stresssituation den Inhalt des von ihr unterzeichneten Verzeichnisses gar nicht mehr habe wahrnehmen können, so widerspricht dieser Einwand der Tatsache, dass A. und B. in ihrem Antrag vom 12. April 2007 zur Position Nr. 13/19 ausgeführt haben, die Fr. 59'200.-- gehörten zu 50 % B. und stammten noch aus der BVG-Rückzahlung und zu 50 % A.

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und stammten aus dem Verkauf seiner von ihm persönlich getragenen und ihm überlassenen Patek Philippe Uhr (act. 10.8, S. 3). Dass die nunmehr geltend gemachte Berechtigung der Beschwerdeführerin 3 damals durch A. und B. nicht erwähnt worden sei, weil ein Einbezug der Beschwerdeführerin 3 in die diesbezüglichen Ermittlungen und Abklärungen aufgrund ihres ho- hen Alters und ihres labilen Gesundheitszustandes zu riskant erschienen sei, vermag angesichts der andernorts erfolgten ausdrücklichen Nennung der Beschwerdeführerin 3 (vgl. act. 10.8, S. 3 zu Position Nr. 11/17) nicht zu überzeugen. Den Nachweis, wonach ein Teil des sichergestellten Gel- des im Umfang von Fr. 16'080.-- der Beschwerdeführerin 3 gehören soll, vermag auch die von der Beschwerdeführerin 3 angeführte Übersicht über ihre Vermögenswerte per 20. Dezember 2006 (act. 13.4) nicht zu erbrin- gen. Die Hausdurchsuchung erfolgte am 6. März 2007 und somit rund zweieinhalb Monate später nach Erstellung dieser Zusammenstellung, wel- che zudem im Abfall aufgefunden wurde. Den Beweis, dass der Beschwer- deführerin 3 von den sichergestellten Geldern ein Anteil im Umfang von Fr. 16'080.--, die zudem im von B. unterzeichneten Verzeichnis der sicher- gestellten Gegenstände nicht gesondert ausgewiesen sind, zustehen soll, vermag diese Zusammenstellung nicht zu erbringen.

2.3 Nach dem Gesagten ist eine Drittberechtigung an den sichergestellten Gel- dern nicht eindeutig gegeben, so dass eine Einziehung zum jetzigen Zeit- punkt offensichtlich ausser Betracht fallen würde. Die Beschwerde würde sich daher materiell als unbegründet erweisen, sofern darauf einzutreten wäre.

  1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit die Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Feb- ruar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.--.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

  1. Die Beschwerdeverfahren BB.2009.28 und BB.2009.29 werden zufolge Ab- stands der Beschwerdeführer als erledigt von der Geschäftskontrolle abge- schrieben.

  2. Auf die Beschwerde BB.2009.30 wird nicht eingetreten.

  3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Bellinzona, 30. Juli 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • A.
  • B.
  • Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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09.09.2009
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026