Entscheid vom 24. April 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Alex Staub, Vorsitz, Tito Ponti und Andreas Keller, Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Erni,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Vorinstanz EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,

Gegenstand Beweisanträge (Art. 115 BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2009.16

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Sachverhalt:

A. Gegen A. läuft seit Mitte 2003 ein Ermittlungs- bzw. Voruntersuchungsver- fahren wegen Geldwäscherei, bei welchem ein verdeckter Ermittler zum Einsatz kam, worüber verschiedene Einsatzberichte verfasst wurden.

Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 26. Juli 2007 ein Verfahren gegen B. und C. sowie weitere unbekannte Beteiligte wegen Verdacht der Unter- schriftenfälschung. Ihnen wird vorgeworfen, auf einem Protokoll betreffend verdeckte Ermittlung der Bundeskriminalpolizei die Unterschrift gefälscht zu haben.

B. A. stellte am 21. Mai 2008 den Antrag auf Beizug der Akten des Strafver- fahrens B./C. Der zuständige Untersuchungsrichter teilte schliesslich mit, er wolle die Akten erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens bei- ziehen. Der Antrag auf Beizug der Akten wurde am 12. Januar 2009 beim zuständigen Untersuchungsrichter erneuert. Mit Verfügung vom 11. Febru- ar 2009 entschied dieser über den Umfang der beizuziehenden Akten.

C. Mit Beschwerde vom 16. Februar 2009 beantragt A. einerseits die Aufhe- bung der Verfügung der Vorinstanz vom 11. Februar 2009 und anderer- seits, dass die Verfahrensakten B./C. in vollem Umfang zu den Verfahrens- akten i.S. A. zu nehmen seien. Die Vorinstanz beantragt mit Eingabe vom 3. März 2009 die Abweisung der Beschwerde, soweit mangels aktuellen In- teresses einzutreten sei, während die Bundesanwaltschaft auf eine Be- schwerdeantwort verzichtet. Nachdem der Beschwerdeführer auf eine Rep- lik verzichtet hatte, erübrigte sich eine Duplik.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis der eidgenössischen Unter- suchungsrichter ist die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 – 219 BStP an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom

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  1. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, welcher durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).

1.2 Die Beschwerde vom 16. Februar 2009 richtet sich gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Februar 2009 (act. 1.1), mithin gegen eine Amts- handlung aufgrund welcher dem Gesuch des Beschwerdeführers um Ak- tenbeizug nicht vollständig entsprochen wurde. Er ist durch die Verfügung im vorerwähnten Sinne beschwert, als er ein konkretes Interesse an dem unbeschränkten Aktenbeizug dartut. Die Beschwerde ist fristgerecht einge- reicht worden; es ist darauf einzutreten, soweit nachfolgend nichts anderes entschieden wird.

2.1 Die Art. 214 ff. BStP haben nicht den Sinn, der I. Beschwerdekammer die Möglichkeit zu geben, auf Beschwerde gegen eine im Ermessen des Un- tersuchungsrichters liegende Amtshandlung hin nach eigenem freiem Er- messen zu prüfen, ob sich diese Handlung rechtfertige oder nicht. Es ist nicht Aufgabe der I. Beschwerdekammer, ihr Ermessen an die Stelle des- jenigen des Untersuchungsrichters zu setzen und ihm damit die Verantwor- tung für die Führung der Untersuchung abzunehmen. Bei Beschwerden gegen dessen Amtshandlungen hat die Beschwerdekammer deshalb nur zu entscheiden, ob der Untersuchungsrichter die Grenze zulässigen Er- messens überschritten habe (BGE 95 IV 45 E. 2 S. 47, TPF 2005 145 E. 2.1 S. 146). Zu beachten ist, dass diese Einschränkung der Kognition nach der Praxis der Beschwerdekammer nur insoweit zur Anwendung ge- langt, als nicht Zwangsmassnahmen zur Diskussion stehen (vgl. zum Gan- zen den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.27 vom 5. Juli 2005 E. 2.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen; bestätigt im Entscheid BB.2005.26 vom 3. August 2005 E. 2.1)

2.2 Vorliegend richtet sich die Beschwerde gegen die Beschränkung des Ak- tenbeizuges und betrifft somit keine Zwangsmassnahme. Die Kognition der Beschwerdekammer ist dementsprechend auf Rechtsverletzungen und damit im Bereich des Ermessens auf qualifizierte Ermessensfehler wie Er- messensüberschreitung, -unterschreitung und -missbrauch beschränkt.

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  1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass bei der Prüfung der Frage, in- wieweit ihm Einsicht in die Akten des Verfahrens B./C. gegeben werden soll, ein grosszügiger Massstab anzulegen sei. Es seien nur jene Akten von der Akteneinsicht auszunehmen, an welchen ein stark überwiegendes Ge- heimhaltungsinteresse Dritter klar ausgewiesen sei und welche für die Be- urteilung der Hintergründe der Aktenverfälschung ganz offensichtlich nicht von Bedeutung seien.

4.1 Das Recht des Beschuldigten auf Beweisanträge lässt sich einerseits auf den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK zurückführen, ergibt sich andererseits aber auch aus Art. 102 BStP für das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren, aus Art. 115 und 119 BStP für die Voruntersuchung und aus Art. 137 und 157 BStP für die Hauptverhandlung. Der Grundsatz der Dokumentationspflicht besagt, dass alle prozessual relevanten Vorgänge von der handelnden Behörde in ge- eigneter Form festgehalten und die entsprechenden Aufzeichnungen in die Strafakten integriert werden müssen (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, S. 69 N. 205). Die Aktenanlage ist nicht Selbstzweck. Sie er- füllt ihre Aufgabe nur, wenn die Akten den Prozessbeteiligten zur Einsicht offen stehen. Dieser Anspruch gehört zu jenem auf rechtliches Gehör (SCHMID, a.a.O., S. 71 N. 213). Aus dem Grundsatz der Aktenkundigkeit wie auch des rechtlichen Gehörs folgt weiter die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (SCHMID, a.a.O., S. 71 N. 214). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betrof- fene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigs- tens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236 m.w.H.; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 071/04 vom 12. Oktober 2004 E. 4).

Gemäss Art. 113 BStP stellt der Untersuchungsrichter den Sachverhalt in dem Masse fest, dass der Bundesanwalt entscheiden kann, ob Anklage zu erheben oder die Untersuchung einzustellen sei. Er sammelt die Beweis- mittel für die Hauptverhandlung. Zu allen möglichen Beweiserhebungen ist er nicht verpflichtet, besteht doch eine weitere Möglichkeit der Beweisab- nahme in der Hauptverhandlung. Dem Untersuchungsrichter steht deshalb bei seinem Entscheid über Beweiserhebungen ein besonders weites Er- messen dann zu, wenn Beweiserhebungen nicht zwingend für den Ent-

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scheid über die Anklageerhebung oder Verfahrenseinstellung erforderlich sind und diese ohne weiteres auch noch im Vorverfahren zur Hauptver- handlung oder an der Hauptverhandlung abgenommen werden können. Das Ermessen des Untersuchungsrichters findet jedoch dort seine Gren- zen, wo erstens eine Beweiserhebung von Relevanz mutmasslich später nicht mehr möglich ist (z.B. wegen hohen Alters, Krankheit, Abwesenheit einer Person in einem Land, in dem sie für das Verfahren faktisch nicht mehr greifbar ist), zweitens aber auch dort, wo eine solche Beweiserhe- bung im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung (Art. 136-140 BStP) oder in der Hauptverhandlung selbst unverhältnismässig aufwändig würde, ist das Verfahren vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts doch trotz (eingeschränkter) Unmittelbarkeit auf eine Durchführung ohne Unterbrechung ausgerichtet (TPF BB.2007.20 vom 3. Mai 2007 E. 3.1, BB.2007.21 vom 26. April 2007 E. 2.1, BK_B 190/04 vom 15. Dezember 2004 E. 2.2, BK_B 191/04 vom 24. November 2004 E. 2.2).

4.2 Vom Verfahren B./C. ist der Beschwerdeführer zwar insofern tangiert, als ein Protokoll über ein, gegen ihn geführtes Ermittlungsverfahren verfälscht wurde. Aber er ist in jenem Verfahren nicht Partei im Sinne von Art. 34 BStP. Gemäss Art. 103 Abs. 2 i.V.m. Art. 116 BStP gewährt der Untersu- chungsrichter dem Verteidiger und dem Beschuldigten Einsicht in die Un- tersuchungsakten, soweit dadurch der Zweck der Untersuchung nicht ge- fährdet wird. Das Recht auf Akteneinsicht, bei welchem es sich um einen elementaren Bestandteil des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV handelt, ist somit nicht absolut (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizeri- sches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 256 ff. N. 12 und 18; PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2006, S. 219 N. 336; SCHMID, a.a.O., S. 87 ff. N. 261 und 266; TPF BB.2006.55 vom 21. Dezember 2006 E. 3.1 m.w.H.). Die Tragweite des Ak- teneinsichtsrechts muss von Fall zu Fall festgelegt werden, unter Berück- sichtigung der konkreten Interessenlage und aller Umstände des konkreten Falles (HAUSER/ SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 258 N. 18; BGE 122 I 153 E. 6a S. 161 m.w.H.; TPF BB.2005.10 vom 1. Juni 2005 E. 2.3; TPF BB.2005.27 vom 5. Juli 2005 E. 3.1; TPF BB.2005.26 vom 3. August 2005 E. 4.2). Einschränkungen mit Blick auf den Zweck der Untersuchung kön- nen sich zunächst aufgrund des Bestehens einer Kollusionsgefahr ergeben (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 258 f. N. 18; PIQUEREZ, a.a.O., S. 220 Fn. 677 zu N. 336; TPF BB.2005.10 vom 1. Juni 2005 E. 2.3). Eine weitere Gefährdung des Untersuchungszwecks, der in der Erforschung der materiellen Wahrheit bei gleichzeitiger Wahrung der Justizförmigkeit des Verfahrens besteht, kann sodann auch in einer Beeinträchtigung der von den Strafverfolgungsbehörden gewählten Untersuchungstaktik liegen (TPF

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BB.2005.27 vom 5. Juli 2005 E. 3.1; TPF BB.2005.132 vom 8. Februar 2006 E. 3.1). Auch der Akteninhalt kann zu einer Einschränkung des Ak- teneinsichtsrechts führen, wenn höherwertige private oder öffentliche Inte- ressen vorliegen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 259 N. 20; PIQUEREZ, a.a.O., S. 220 N. 336; SCHMID, a.a.O., S. 87 f. N. 263; BGE 113 Ia 1 E. 4a S. 4 f., 113 Ia 257 E. 4a S. 262, je m.w.H.). Schliesslich können ebenso praktische Gründe einer sofortigen Akteneinsicht entgegenstehen, etwa der Umstand, dass die Behörde hinzugezogene Akten aus zeitlichen Gründen noch gar nicht zu analysieren vermochte (KELLER, Strafverfahren des Bundes, AJP 2007, S. 199 ff. mit Verweis auf TPF BB.2005.14 vom 25. März 2005 E. 2.2). Der Strafverfolgungsbehörde steht also in Bezug auf Akteneinsicht ein Ermessensspielraum zu. Bei alldem ist aber zu berück- sichtigen, dass eine wirksame Verteidigung ohne Aktenkenntnisse nicht möglich ist (SCHMID, a.a.O., S. 89 N. 266). Fehlt es dem Beschuldigten an der Kenntnis der be- und entlastenden Beweise, so ist er nicht nur ausser Stande, sich gegen allfällige Amtshandlungen zur Wehr zu setzen, sondern auch nicht in der Lage, selbst entlastende Beweise und Argumente beizu- bringen. Dieses berechtigte und ernst zu nehmende Interesse des Be- schuldigten an seiner Verteidigung und das Interesse des Untersuchungs- zwecks sind bei der Beurteilung des Rechts auf Akteineinsicht sorgfältig gegeneinander abzuwägen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 258 N. 18; BGE 122 I 153 E. 6a S. 161 m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafge- richts BB.2005.26 vom 3. August 2005 E. 4.2, BB.2005.27 vom 5. Juli 2005 E. 3.1, BB.2005.10 vom 1. Juni 2005 E. 2.3 und BB.2005.89 vom 25. No- vember 2005 E. 4.1).

4.3 Im Folgenden ist nun zu prüfen, ob die Vorinstanz den Aktenbeizug zu Recht wegen überwiegendem Geheimhaltungsinteresse oder Belanglosig- keit für das Verfahren des Beschwerdeführers eingeschränkt hat, oder ob sie dabei den ihr zustehenden Ermessensspielraum überschritten hat.

5.1 Der Beschwerdeführer führt aus, dass von der Akteneinsicht nur Aktenstü- cke auszunehmen sind, an welchen ein stark überwiegendes Geheimhal- tungsinteresse Dritter klar ausgewiesen ist, und welche überdies für die Beurteilung der Hintergründe der Aktenverfälschung ganz offensichtlich nicht von Bedeutung sind (act. 1 N. 9). Er wendet ein, dass die Beschrän- kung des Aktenbeizuges durch die Vorinstanz unbegründet sei. Es wird nicht geltend gemacht, dass sie ihren Ermessensspielraum überschritten habe. Zu den einzelnen Beschränkungen macht der Beschwerdeführer fol- gende Einwände geltend:

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5.2 Rubrik 5, S. 61 (act. 1 N. 11) Der Beschwerdeführer wendet ein, das Argument in der Verfügung der Vor- instanz vom 11. Februar 2009, es handle sich um die erste Seite einer Ak- tennotiz von STA D. zur Einsatzbesprechung vom 9. Dezember 2003, wel- che keinen Bezug zum Verfahren B./C. habe, genüge zur Beschränkung des Aktenbeizugs nicht. Da keine überwiegenden Geheimhaltungsinteres- sen geltend gemacht würden, sei die Aktennotiz offen zu legen.

Die Vorinstanz erwidert in ihrer Stellungnahme vom 3. März 2009, dass sich diese interne Aktennotiz nicht bei den Verfahrensakten des Beschwer- deführers befinde und sie im Verfahren B./C. lediglich beweise, dass am 9. Dezember 2003 eine Sitzung stattgefunden habe, bei welcher der Kreis der Teilnehmer nicht habe rekonstruiert werden können. Es sei weder der In- halt noch der Umstand, dass eine Sitzung stattgefunden habe für die Un- tersuchung B./C. von Belang. Es könne nicht auf dem Umweg über die Edi- tion der Akten B./C. die Edition von internen Akten verlangt werden, deren Edition im Verfahren des Beschwerdeführers nicht erforderlich wären.

Wie unter Ziffer 4 erläutert, steht dem Untersuchungsrichter ein Ermessen beim Entscheid zu, welche Akten er zum Verfahren des Beschwerdeführers beiziehen will. Die Seite 61 der Rubrik 5 kann in einem gewissen Zusam- menhang zum Verfahren des Beschwerdeführers betrachtet werden, geht es doch um einen Einsatz im Verfahren E. Ob die unvollständige Aktenno- tiz relevant sein wird, kann offen bleiben. Es liegen offensichtlich keine schützenswerte Interessen vor, welche dem Aktenbeizug entgegenstehen könnten, und solche werden von der Vorinstanz auch nicht geltend ge- macht. Durch ihren Entscheid, die besagte Seite nicht zu den Akten des Beschwerdeführers beizuziehen, hat sie ihr Ermessen überschritten. Die betreffende Seite ist offen zu legen.

5.3 Rubrik 5, S. 75 bis 77 (act. 1 N. 12 f.) Der Beschwerdeführer führt aus, dass diese Akten beigezogen werden müssten, ausser wenn die Vertrauensperson nichts mit dem gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfahren zu tun habe, und die Umstände des Zugangs zu einem vertraulichen Dokument weder Schlüsse auf das Tatvorgehen im Verfahren B./C. noch irgendwelche Hinweise auf unzuläs- sige Manipulation an diesem Dokument ergeben würden.

Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung vom 11. Februar 2009 damit, dass die Antwort bezüglich Zugang zu einem vertraulichen Dokument der BKP ein Treffen mit einem VP aus einem andern Verfahren betreffe, und in ihrer Stellungnahme vom 3. März 2009 bestätigt sie, dass die vom Be-

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schwerdeführer genannten Voraussetzungen für den Ausschluss der Ak- teneinsicht erfüllt seien. Der Hinweis der Vorinstanz, das Dokument sei bei der Beweisführung im Zusammenhang mit der Verfälschung des fraglichen VE-Einsatzprotokolls nicht von Belang gewesen, genügt. Es ist nicht er- sichtlich, wie die wirksame Verteidigung und die Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers ohne Beizug der Seiten 75 bis 77 erschwert würde, da sie eben gerade keine Informationen bezüglich seines Verfahrens ent- halten. Die Vorinstanz hat mit dem Entscheid, diese Seiten aus den zu edierenden Akten zu entfernen, im Rahmen ihres Ermessens gehandelt. Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen.

5.4 Rubrik 7, Seiten 91 bis 167 (act. 1 N. 14) Der Beschwerdeführer fordert, dass die Personalakten F. beizuziehen sei- en, da für den Beschwerdeführer nachvollziehbar sein müsse, ob sich dar- aus Hinweise ergäben, ob es Spannungen zwischen F. und B./C. gegeben habe.

Die Vorinstanz wendet ein, dass sich aus diesen Akten keine Hinweise auf ein Motiv von F. zur Falschbelastung der Herren B./C. ergeben würden, hingegen dessen schützenswerte Persönlichkeitsrechte tangiert seien. Die Vorinstanz hat hier das Interesse von F. an der Wahrung seiner Persön- lichkeitsrechte gegen das Interesse des Beschwerdeführers am Aktenbei- zug abzuwägen. Das Persönlichkeitsrecht von F. ist als gross einzuschät- zen. Die Beurteilung eines Mitarbeiters durch seinen Vorgesetzten deckt viel von dessen Charakter und Arbeitsweise auf. Wie jemand durch seinen Vorgesetzten bewertet wird, ist nur zur Kenntnis eines beschränkten Per- sonenkreises bestimmt und nicht für Aussenstehende gedacht. Das Inte- resse des Beschwerdeführers, aufzuklären, ob es Spannungen zwischen F. und B./C. gegeben hat, vermag das Interesse von F. an Geheimhaltung seiner Personalakte nicht zu überwiegen. Mit ihrer Interessenabwägung hat die Vorinstanz den ihr zustehenden Ermessensspielraum nicht überschrit- ten. Auch mit dem berechtigten Einwand, dass die Akten keine Hinweise auf ein Motiv von F. zur Falschbelastung B./C. ergeben würden, hat die Vorinstanz ihr Ermessen nicht überschritten. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

5.5 Rubrik 9, Seiten 6 bis 11 (act. 1 N. 15) Gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers befinden sich die Screen- shots bereits bei den Akten seines Verfahrens, was die Vorinstanz offen- sichtlich übersehen hat, weshalb auf die Beschwerde mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist.

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5.6 Rubrik 9, Seiten 39 bis 41 (act. 1 N. 16 ff.) Der Beschwerdeführer wendet ein, dass es für ihn überprüfbar sein müsse, ob die verfahrensrelevanten Informationen aus dem erwähnten Brief voll- ständig wiedergegeben seien. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich daraus für die Beurteilung der dem Beschwerdeführer gemachten Vorwürfe Entlastungsmomente ergeben würden.

Wie die Vorinstanz ausführt, haben sich B./C. in diesem Schreiben über die Sicherheit mit einer Legende versehener verdeckter Ermittler geäussert. Die verfahrensrelevanten Informationen aus diesem Brief befänden sich in den Seiten 13 bis 15. In ihrer Stellungnahme vom 3. März 2009 führt die Vorinstanz weiter aus, dass es im Brief darum gehe, dass die Herren B./C. um die Sicherheit mit einer Legende versehener verdeckter Ermittler fürch- teten und dies durch konkrete Abläufe konkretisiert hätten. Deshalb beste- he ein Interesse an der Geheimhaltung des Briefes. Aus dem Schreiben ergebe sich gerade nicht die Vermutung der Verfasser, es habe sich bei ih- rer Suspendierung um einen Racheakt handeln können. Es bestehe noch weniger ein Bezug zur Vermutung der absichtlichen Manipulation von Ak- ten, was sich zu Lasten des Beschwerdeführers auf die Beweisführung ausgewirkt habe. Falls die Akten zum Verfahren des Beschwerdeführers beigezogen würden, könne durch Einsicht in interne Akten über Personal- probleme bei der BKP überprüft werden, ob sich in den Akten Hinweise auf allfällige organisatorische Unzulänglichkeiten fänden, welche auf den Stan- dard der Beweisführung in Ermittlungsverfahren einen Einfluss gehabt ha- ben könnten. Die Vorinstanz sieht keinen Anlass für solche Abklärungen. Das Interesse an der Geheimhaltung von Informationen bezüglich konkre- ter Abläufe in der BKP überwiegt dasjenige des Beschwerdeführers an un- eingeschränktem Akteinbeizug. Allein durch die Tatsache, dass B. und C. einen Brief an den Direktor Fedpol verfassten, kann nicht auf dessen Rele- vanz geschlossen werden. Der Auffassung des Beschwerdeführers, es müsse überprüfbar sein, ob die verfahrensrelevanten Informationen voll- ständig wiedergegeben worden seien, kann nicht gefolgt werden. Dadurch würde ja gerade der Zweck der Einschränkung der Akteineinsicht zunichte gemacht. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid schlüssig begründet, und es kann ihr kein Ermessensfehler vorgeworfen werden, weshalb die Be- schwerde auch diesbezüglich abzuweisen ist.

5.7 Rubrik 19 (recte: 9), Seite 86 (act. 1 N. 19) Da es sich um die Seite 61 der Rubrik 5 handelt, gilt das unter Ziffer 5.2 Aufgeführte.

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5.8 Rubrik 12, Seite 11 (act. 1 N. 20 f.) Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers zeige sich deutlich, dass dieser Ausdruck zu Unrecht vom Aktenbeizug habe ausgenommen werden sollen, da es sich vermutlich um den selben Juris-Ausdruck handelt, welcher sich bereits bei den Akten des vorliegenden Verfahrens befinde. Die Vorinstanz hat dies übersehen, weshalb aus mangelndem aktuellem Rechtsschutzinte- resse auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

5.9 Rubrik 16, Seiten 29 bis 91 (act. 1 N. 22) Der Beschwerdeführer wendet ein, es liege die Annahme nahe, dass die Mitarbeiterumfrage 2004 Hinweise für die Motive von B. und C. oder eine Grundlage für allfällige Entlastungsversuche enthalte.

Die Vorinstanz entgegnet, dass das fragliche Protokoll verändert worden sei, um geringfügige formale Fehler zu beseitigen. Selbst wenn die Mitar- beiterumfrage ergeben hätte, dass die Stimmung in der BKP generell schlecht sei, würde dies nichts zur Aufklärung der konkreten Motivlage der Angeschuldigten bei der allfälligen Vornahme der Korrekturen beitragen. Die Mitarbeiterumfrage 2004 weist keinen Zusammenhang zum Verfahren des Beschwerdeführers auf und ist nicht unumgänglich, um den Beschwer- deführer als Beschuldigten verteidigen zu können. Aus der allgemeinen In- formation, inwieweit die Mitarbeiter der BKP mit ihrer Arbeit zufrieden sind oder ob sich Unstimmigkeiten ergeben, kann der Beschwerdeführer nichts zu seiner Entlastung ableiten. Der Entscheid der Vorinstanz, die Mitarbei- terumfrage nicht zum Verfahren beizuziehen, ist nicht zu beanstanden und sie hat dabei den ihr zustehenden Ermessensspielraum nicht verletzt. Ihre Begründung ist ausreichend und nachvollziehbar. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen.

  1. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz ihr Ermes- sen, ausgenommen bezüglich Rubrik 5, Seite 61 (Ziffer 5.2), fehlerfrei aus- geübt hat. Angesichts der Tatsache, dass der Bericht mit der falschen Un- terschrift inhaltlich nur geringfügig von demjenigen mit der korrekten Unter- schrift abweicht, und der Beschwerdeführer über das entsprechende Do- kument betreffend Abgleich des Inhalts (Rubrik 9, Seite 3 und 4) verfügt, rechtfertigt sich ein uneingeschränkter Aktenbeizug nicht. Umgekehrt ist ei- ne leichte Einschränkung mit Rücksicht auf die erwähnten Interessen an- gemessen. Der Beschwerdeführer verfügt über einen genügenden Zugang zu den Akten, um den Umfang und die Hintergründe zur Verfälschung der Verfahrensakten zu überprüfen. Gestützt auf die Erwägungen ist die Be- schwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wird. Ziffer 1
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lit. c der Verfügung der Vorinstanz vom 11. Februar 2009 (VU.2004.13) be- züglich S. 61 (erste Seite einer Aktennotiz von StA D. zur Einsatzbespre- chung vom 9. Dezember 2003 ohne Bezug zum Verfahren B./C., vgl. Seite 59) wird aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, diese Seite zum Verfahren des Beschwerdeführers beizuziehen.

  1. Dem Beschwerdeführer ist, angesichts seines überwiegenden Unterlie- gens, eine leicht reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen. Die Gerichtsge- bühr wird auf Fr. 1'300.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 200.-- zurückzuerstatten.

Grundsätzlich wird die unterliegende Partei gegenüber der obsiegenden Partei entschädigungspflichtig (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 2 BGG). Dem Bund wird in der Regel keine Parteientschädigung zugespro- chen, wenn er in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 68 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer hat nur zu einem kleinen Teil obsiegt, wes- halb eine Entschädigung von Fr. 200.-- angemessen erscheint (Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigung in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR. 173.711.31). Die Beschwerdegegnerin hat diese Entschädigung zu bezahlen.

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Ziffer 1 lit. c der Verfügung des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramts vom 11. Februar 2009 wird wie folgt geändert:

„Rubrik 5: Polizeirapporte: wird zu den Akten genommen mit Ausnahme der Seiten 75 bis 77 (Beantwortung der Frage zum Zugang zu einem vertrauli- chen Dokument der BKP vom 12. September 2003, das ein Treffen mit ei- nem VP aus einem andern Verfahren betrifft).“

  1. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 200.-- zurückzuerstatten.

  2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der I. Beschwerdekammer eine Parteientschädigung von Fr. 200.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Bellinzona, 28. April 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Lorenz Erni
  • Bundesanwaltschaft
  • Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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Schweiz
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Federal
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Deutsch
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CH_BSTG_001
Gericht
Bstger
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CH_BSTG_001, BB.2009.16
Entscheidungsdatum
27.04.2009
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026