BB.2008.30

Entscheid vom 20. Juni 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Me Alec Reymond,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Rechtliches Gehör, Akteneinsicht und Eröffnung einer Voruntersuchung (Art. 40 Abs. 2, 108 und 116 BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2008.30

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Sachverhalt:

A. Aufgrund einer Meldung der Bank B. an die Meldestelle für Geldwäscherei (nachfolgend „MROS“; act. 5.1) eröffnete die Bundesanwaltschaft am 22. August 2005 gegen A. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 1 StGB im Zusammenhang mit sei- ner Tätigkeit bei der C. AG (vgl. act. 1.2 S. 1). Am 30. März 2006 erfolgte die Ausdehnung des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens auf den Tatbestand der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 2 StGB (vgl. act. 1.2 S. 1). Am selben Tag (30. März 2006) sowie am 19. Juni 2006 wurde A. von der Bundesanwaltschaft zur Sache einvernommen (act. 1.2 und 1.9). Mittels Verfügung vom 30. November 2007 wurde das Verfahren zusätzlich auf die Tatbestände der Gehilfenschaft zur qualifizierten unge- treuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB), der Veruntreu- ung (Art. 138 Ziff. 1 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) und der Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322 septies StGB) ausgedehnt (act. 5.2).

B. In der Zeitspanne vom 4. April 2006 bis 11. März 2008 verlangte A. mehr- mals mindestens teilweise Akteneinsicht sowie eine Präzisierung des straf- rechtlichen Vorwurfs. A. erhielt am 11. April 2006 mit Zustellung der MROS-Verdachtsmeldung der Bank B. erstmals einen beschränkten Ein- blick in die Akten (act. 1.3). Am 9. Januar 2008 gewährte die Bundesan- waltschaft A. mittels der nochmaligen Zustellung der MROS- Verdachtsmeldung der Bank B. vom 15. August 2005, der Zustellung der MROS-Meldung vom 17. August 2005 und der Zustellung der Aktennotiz einer Besprechung zwischen A. und den Vertretern der C. AG vom 8. März 2006 in Z., schliesslich weitere Akteneinsicht (act. 1.25). Darüber hinaus wurde dem Rechtsvertreter von A. im Anschluss an die Eintretensverfü- gungen vom 25. Februar 2008 im Rahmen eines italienischen und eines griechischen Rechtshilfeersuchens (EAII/07/0104 und EAII/07/0007) Gele- genheit gegeben, in bereits beschlagnahmte Bankunterlagen seines Klien- ten Einsicht zu nehmen (vgl. act. 1.27 S. 3).

Mit Schreiben vom 25. Februar 2008 verlangte A. von der Bundesanwalt- schaft einen formellen Entscheid betreffend Akteneinsicht und forderte die Bundesanwaltschaft auf, beim zuständigen Untersuchungsrichter die Vor- untersuchung zu beantragen (act. 1.26). Die Bundesanwaltschaft wies mit Verfügung vom 11. März 2008 beide Gesuche ab (act. 1.27).

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C. A. wandte sich daraufhin mit Beschwerde vom 19. März 2008 an die I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte neben der Prä- zisierung des strafrechtlichen Vorwurfs die Gewährung von Akteneinsicht sowie die Eröffnung der Voruntersuchung in Anwendung von Art. 108 BStP, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1).

Die Bundesanwaltschaft beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. April 2008, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen (act. 5).

Im darauf folgenden zweiten Schriftenwechsel hielten beide Parteien an ih- ren Anträgen fest (act. 7 und 9).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 – 219 BStP an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105 bis

Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Regle- ments vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Be- schwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfü- gung oder durch Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Bundesanwalts gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).

1.2 Im vorliegenden Fall richtet sich die Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. März 2008 (act. 1.27), mithin gegen eine Amtshandlung. Der Beschwerdeführer ist durch die Verfügung im vorer- wähnten Sinne beschwert. Überdies ist die Beschwerde fristgerecht einge- reicht worden. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Der in der Be- schwerde ebenfalls erhobene Vorwurf des ungenügend spezifizierten Tat- vorhaltes bildet nicht Teil der angefochtenen Verfügung, weshalb diesbe- züglich die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen jedoch ergibt, müsste die entsprechende Rüge auch abgewiesen werden, wenn darauf einzutreten wäre (E. 3).

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2.1 Die Art. 214 ff BStP haben nicht den Sinn, der I. Beschwerdekammer die Möglichkeit zu geben, auf Beschwerde gegen eine im Ermessen des Bun- desanwalts liegende Amtshandlung hin nach eigenem freien Ermessen zu prüfen, ob sich diese Handlung rechtfertige oder nicht. Es ist nicht Aufgabe der I. Beschwerdekammer, in das Ermessen des Bundesanwalts einzugrei- fen und ihm damit die Verantwortung für die Führung der Untersuchung abzunehmen. Bei Beschwerden gegen Amtshandlungen hat die I. Be- schwerdekammer deshalb – soweit nicht Zwangsmassnahmen zur Diskus- sion stehen – nur zu entscheiden, ob der Bundesanwalt die Grenze des zu- lässigen Ermessens überschritten habe (BGE 95 IV 45 E. 2; TPF 2005 145 E. 2.1 S. 146, BB.2005.4 vom 27. April 2005 E. 2 jeweils m.w.H.)

2.2 Vorliegend richtet sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um Akteneinsicht sowie um Eröffnung der Voruntersuchung und betrifft somit keine Zwangsmassnahme (vgl. dazu TPF BB.2005.27 vom 5. Juli 2005 E. 2.2 m.w.H.). Gleiches gilt für den in der Beschwerde ebenfalls er- hobenen Vorwurf des ungenügend spezifizierten Tatvorhaltes. Die Kogniti- on der I. Beschwerdekammer ist dementsprechend auf Rechtsverletzungen und damit im Bereich des Ermessens auf qualifizierte Ermessensfehler wie Ermessensüberschreitung, -unterschreitung und -missbrauch beschränkt.

3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei zwar formell beschuldigt, je- doch nie in präziser Weise über den den ihm vorgeworfenen Straftaten zugrunde liegenden Sachverhalt informiert worden und dies obwohl das Verfahren schon seit zwei Jahren im Gange sei. Die Beschwerdegegnerin habe ihre Beschuldigungen mit der blossen Bezugnahme auf ein dem Be- schwerdeführer nicht bekanntes Dokument begründet. Zudem sei er weder mündlich in den Einvernahmen vom 30. März und 19. Juni 2006 darüber unterrichtet worden, noch würden die Einvernahmeprotokolle die nötigen Präzisierungen dazu erbringen. Entsprechend stelle die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin eine Verletzung von Art. 40 Abs. 2 BStP dar (act. 1 S. 6-8).

Die Beschwerdegegnerin wendet diesbezüglich ein, der Beschwerdeführer sei bereits zu Beginn der ersten Einvernahme am 30. März 2006 in geset- zeskonformer Weise über die Verdachtsgründe und die sich daraus erge- benden strafrechtlichen Vorwürfe aufgeklärt worden. Zudem seien diese anlässlich der zweiten Einvernahme vom 19. Juni 2006 bekräftigt worden. Insbesondere sei dem Beschwerdeführer auch die gewünschte Kopie der

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Meldung der Bank B. vom 15. August 2005 an die MROS schon am 11. Ap- ril 2006 zugeschickt worden. Aus diesem Grunde schlage auch der Vorwurf der blossen Bezugnahme auf ein dem Beschwerdeführer nicht bekanntes Dokument fehl. Die Darstellung des Beschwerdeführers sei deshalb unzu- treffend und aktenwidrig (act. 5 S. 2). Es komme hinzu, dass für die Orien- tierung des Beschuldigten im Sinne von Art. 40 Abs. 2 BStP keine beson- dere Form vorgeschrieben sei und auch eine mündliche Information genü- ge (TPF BB.2006.50 vom 8. November 2006 E. 2.2).

3.2 Gemäss Art. 40 Abs. 2 BStP „teilt der Richter dem Beschuldigten mit, wel- cher Tat er beschuldigt wird. Er veranlasst ihn, sich über die Beschuldigung auszusprechen und Tatsachen sowie Beweismittel zu seiner Verteidigung anzuführen. Er stellt Fragen zur Ergänzung, Erläuterung oder Berichtigung der Aussage und zur Beseitigung von Widersprüchen“. Das Informations- recht bildet einen Teilgehalt des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK und kommt bereits ab der ersten Einvernahme zum Zug. Dem Beschuldigten ist also schon bei der ersten Befragung mitzuteilen, welche Straftat ihm zur Last gelegt wird und auf welche rechtlichen und tatsächlichen Gründe sich die Anschuldigung be- zieht. Insbesondere muss die Information die äusseren Umstände der Straftat hinsichtlich Ort, Zeit und Tatumstände umfassen (SCHMID, Straf- prozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 619). Damit erhält der Beschuldigte von Anfang an die Gelegenheit, sich entsprechend zu verteidigen und zu entlasten (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozess- recht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 289 N. 8). Zu Beginn der Untersuchung kann allerdings eine vorzeitige Bekanntgabe aller Belastungselemente die Er- mittlung des Sachverhaltes erschweren oder vereiteln. In einer solchen Si- tuation müssen dem Beschuldigten nicht alle Einzelheiten zur Kenntnis ge- bracht werden (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 289 N. 8 m.w.H.). Es genügt, wenn ihm in groben Zügen bekannt gegeben wird, um welchen Lebensvorgang es geht und welche Strafbestimmung davon berührt sein soll. Freilich muss der Vorwurf im Verlaufe der Ermittlungen in einem späte- ren Zeitpunkt gegenüber dem Beschuldigten weiter konkretisiert werden (TPF 2006 315 E. 2.4 S. 316 f; vgl. zum Ganzen TPF BK_H 200/04 vom 24. November 2004 E. 2).

3.3 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer laut dem Einvernahmeprotokoll vom 30. März 2006 zu Beginn der Einvernahme durch die Beschwerde- gegnerin darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Geldwäscherei eröffnet und mit Beschluss vom 30. März 2006 auf den Tatbestand der qualifizierten Geldwäscherei ausge- dehnt worden sei (act. 1.6). Anlass für diese Eröffnung war eine entspre-

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chende Meldung der Bank B. an die Meldestelle für Geldwäscherei. Aus der Meldung ergab sich eine hinreichende Verdachtslage hinsichtlich geld- wäschereitypischer Transaktionen vor dem Hintergrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die C. AG (act. 1.2 S. 1). Auch im Rahmen der zweiten Einvernahme vom 19. Juni 2006 wurden diesem die Umstände der Beschuldigung nochmals mündlich eröffnet (act. 1.9 S. 2). Darüber hinaus ergeben sich durch die Lektüre der Fragestellungen der beiden Protokolle weitere präzisierende Hinweise bezüglich Personen, Unternehmungen und verschiedenen Konti, die mit dem vorliegenden Verfahren in Zusammen- hang stehen sollen (act. 1.2 und 1.9; TPF 2005 209 E. 3.4 S. 211 f). Die Begründung zur Ausdehnungsverfügung vom 30. November 2007 konkreti- siert schliesslich in konziser Form die rechtlichen und tatsächlichen Gründe der bisherigen Verdachtslage wie auch der neu hinzu tretenden Tatbestän- de (act. 5.2).

Der Beschwerdeführer ist somit von der Beschwerdegegnerin in hinrei- chender Weise über die ihm vorgeworfenen Straftaten informiert worden und eine Verletzung von Art. 40 Abs. 2 BStP ist nicht ersichtlich. Die ent- sprechende Rüge wäre deshalb unbegründet, falls darauf einzutreten wäre.

4.1 Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, ihm sei bis heute keine genügen- de Akteneinsicht gewährt worden. Bei den von der Beschwerdegegnerin bisher eröffneten Aktenstücken handle es sich im Vergleich zum Umfang des gesamten Dossiers um einen viel zu geringen Teil. Zudem seien die eröffneten Dokumente dem Beschwerdeführer entweder schon bekannt oder für die Verteidigung weder geeignet noch von grossem Interesse (act. 1 S. 9). Überdies sei aus dem Umstand, dass es sich um ein langjäh- riges und länderübergreifendes Verfahren handle, von welchem mehrere Personen betroffen seien, die tagtäglich in beruflichem wie privatem Kon- takt stünden, eine einer erweiterten Akteneinsicht entgegen stehende Kol- lusionsgefahr klar zu verneinen (act. 1 S. 11). Auch mangle es bei der von der Beschwerdegegnerin diesbezüglich vorgebrachten Argumentation an konkreten Hinweisen (act. 7 S. 3-4).

4.2 Gemäss Art. 103 Abs. 2 i.V.m. Art. 116 BStP gewährt die Bundesanwalt- schaft dem Verteidiger und dem Beschuldigten Einsicht in die Untersu- chungsakten, soweit dadurch der Zweck der Untersuchung nicht gefährdet wird, dem Beschuldigten allenfalls unter Aufsicht. Das Recht auf Aktenein- sicht, bei dem es sich um einen elementaren Bestandteil des rechtlichen Gehörs handelt, ist jedoch nicht absolut (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN,

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a.a.O., S. 256 ff N. 12 und 18; SCHMID, a.a.O., N. 261 und 266; TPF BB.2006.55 vom 21. Dezember 2006 E. 3.1 m.w.H.).

Einschränkungen mit Blick auf den Zweck der Untersuchung können sich zunächst aufgrund des Bestehens einer Kollusionsgefahr ergeben (HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 258 f N. 18; TPF BB.2005.10 vom

  1. Juni 2005 E. 2.3). Eine solche ist unter anderem anzunehmen, wenn auf- grund konkreter Tatsachen bzw. entsprechender Aktivitäten zu befürchten ist, der Verfahrensbeteiligte werde gestützt auf seine Aktenkenntnis sachli- che Beweismittel verschwinden lassen, andere zu wahrheitswidrigen Aus- sagen veranlassen oder die Abklärung des Sachverhaltes in anderer Weise gefährden (SCHMID, a.a.O., N. 701a; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 259 N. 18). In der Regel ist eine derartige Kollusionsgefahr vor der ers- ten einlässlichen Einvernahme oder solange die wichtigsten Zeugen nicht einvernommen sind, nicht auszuschliessen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 259 N. 18). Eine weitere Gefährdung des Untersuchungszwecks, der in der Erforschung der materiellen Wahrheit bei gleichzeitiger Wahrung der Justizförmigkeit des Verfahrens besteht, kann sodann auch in einer Beeinträchtigung der von den Strafverfolgungsbehörden gewählten Unter- suchungstaktik liegen (TPF BB.2005.132 vom 8. Februar 2006 E. 3.1). In zeitlicher Hinsicht kann sich auch das Verhalten des Beschuldigten auf die Gewährung der Akteneinsicht auswirken. So wird in der Regel einem voll- umfänglich kooperativen Beschuldigten mangels Gefährdung des Untersu- chungszwecks früher Einsicht in die Akten gewährt werden können (TPF 2006 240 E. 3.2). Schliesslich können ebenso praktische Gründe ei- ner sofortigen Akteneinsicht entgegenstehen, etwa der Umstand, dass die Behörde hinzugezogene Akten aus zeitlichen Gründen noch gar nicht zu analysieren vermochte (KELLER, Strafverfahren des Bundes, AJP 2007, S. 199 ff mit Verweis auf TPF BB.2005.14 vom 25. März 2005 E. 2.2). Der Strafverfolgungsbehörde steht also ein gewisser Ermessensspielraum zu.

4.3 Aufgrund des komplexen, transnationalen Sachverhalts und der Ausdeh- nung auf weitere Straftatbestände (act. 5.2), durch welche ein zusätzlicher umfangreicher Abklärungsbedarf unerlässlich und zwingend mit erneuten Befragungen des Beschuldigten verbunden ist, besteht die konkrete Gefahr der Beschwerdeführer könnte gestützt auf seine Aktenkenntnisse diese Abklärungen erheblich erschweren bzw. verunmöglichen. Wie aus den Ein- vernahmen ersichtlich wird, steht der Beschwerdeführer im Kontakt mit Repräsentanten der C. AG (act. 1.2 S. 16). Im Interesse einer kollusi- onsfreien Sachverhaltsabklärung ist somit insbesondere zur Gewährleis- tung des Untersuchungszwecks eine umfassende Akteneinsicht vorläufig nicht angezeigt. Auch der Umstand, dass im Ausland – Deutschland und

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Griechenland – verschiedene Verfahren gegen den Beschwerdeführer hängig sind, begründet zusätzliche Kollusionsrisiken (act. 1.27, 1.28, 9.1). Daneben verhält sich der Beschwerdeführer bis zum jetzigen Verfahrens- stand nicht unbedingt kooperativ. Teilweise machte er widersprüchliche Angaben, so zum Beispiel betreffend die wirtschaftliche Berechtigung an inkriminierten Vermögenswerten (act. 1.2 S. 5 und act. 1.9 S. 10, 15, 19 und 26) oder änderte seine Aussage auf Vorhalt von Beweisstücken (act. 1.9 S. 14). Ausserdem sicherte er der Beschwerdegegnerin im Rah- men der Befragung vom 30. März 2006 unter anderem eine Zusammen- stellung seiner gesamten Vermögenswerte sowie eine vollständige Auflis- tung über die von ihm betreuten Telekomgesellschaften ausserhalb Grie- chenlands zu (act. 1.2 S. 3 und 9), welche jedoch trotz mehrmaliger Auffor- derung bis heute ausgeblieben ist (act. 1.7, 1.13 und 1.15). Auch weigert sich der Beschwerdeführer, erneut für eine Einvernahme in der Schweiz zu erscheinen (act. 7 S. 4). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die vorliegen- de Beschwerde der von der Beschwerdegegnerin geplanten Einvernahme (act. 1.27) keineswegs entgegensteht. Entgegen der offenbar vom Be- schwerdeführer vertretenen Ansicht wird durch die Einreichung der Be- schwerde seine Pflicht zum Erscheinen auf entsprechende Vorladung hin nicht aufgehoben bzw. aufgeschoben. Aus dem eingereichten Aktenver- zeichnis in anonymisierter Form geht schliesslich hervor, dass während der bisherigen Dauer des Ermittlungsverfahrens eine Vielzahl von Ermittlungs- massnahmen durchgeführt worden sind (act. 9.1). Namentlich wurden Edi- tionen bei 29 Banken durchgeführt, 25 Zeugen und Auskunftspersonen be- fragt und daneben auch Rechtshilfeersuchen an 16 Länder gerichtet (vgl. act. 9 S. 2-3 und act. 9.1). Die Auswertung der hieraus gewonnenen Erkenntnisse steht jedoch zum grossen Teil noch aus (act. 9 S. 2-3). Inso- fern sprechen momentan auch praktische Gründe gegen die Gewährung einer erweiterten Akteneinsicht.

Nach dem Gesagten bestehen vorliegend insgesamt genügend konkrete Hinweise für die Rechtfertigung der beschränkten Akteneinsicht. Die Be- schwerdegegnerin hat den ihr zustehenden Ermessensspielraum diesbe- züglich nicht verletzt.

5.1 Abschliessend macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 108 BStP geltend. Nach seiner Auffassung sei aufgrund des grossen Aktenum- fangs und der langen Dauer des Ermittlungsverfahrens von der Beschwer- degegnerin umgehend die Voruntersuchung zu beantragen (act. 1 S. 11- 12, act. 7 S. 4.).

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5.2 Das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren wird von der Bundesanwalt- schaft mit dem Antrag an den Eidgenössischen Untersuchungsrichter auf Eröffnung der Voruntersuchung oder – wenn zur Einleitung der Voruntersu- chung kein Grund vorliegt – mittels Einstellung abgeschlossen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 BStP). Das Gesetz sieht dafür keine bestimmte Frist vor, sondern die Natur und die Umstände des Einzelfalles bestimmen jeweils den zeitlichen Ablauf. Den Massstab für die Bestimmung der An- gemessenheit der Verfahrensdauer bilden im Rahmen einer Gesamtwürdi- gung die Schwere des Tatvorwurfes, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen und das Verhalten des Beschuldigten (TPF BB.2007.12 vom 12. März 2007 E. 2.1). Eine unzuläs- sige Verfahrensverzögerung kann jedoch darin bestehen, dass sich der Tatverdacht trotz steter Bemühungen der Behörde und Vornahme von Er- mittlungshandlungen inhaltlich nicht weiter verdichten lässt. Dabei muss der Behörde allerdings ein grosser Spielraum eingeräumt werden, damit diese den verschiedenen Indizien und Beweisspuren nachgehen kann. Ge- rade in einem Verfahren mit weit verzweigten internationalen Verknüpfun- gen ist der genannte Ermessensspielraum dabei nicht zu eng zu fassen (TPF BB.2007.9 vom 12. April 2007 E. 5.2).

5.3 Wie oben dargestellt ergibt sich allein aus der Dauer eines gerichtspolizeili- chen Ermittlungsverfahrens noch kein Anspruch auf Eröffnung einer Vorun- tersuchung. Vorliegend werden dem Beschwerdeführer neben der qualifi- zierten Geldwäscherei (Art. 305 bis Ziff. 2 StGB) und der qualifizierten unge- treuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) auch Veruntreu- ung (Art. 138 Ziff. 1 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) und Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322 septies StGB) vorgeworfen. In die- sem Sinne kann von einem schweren Tatvorwurf gesprochen werden. Ne- ben der zugegebenermassen sehr langen bisherigen Verfahrensdauer, die jedoch in der dem anonymisierten Aktenverzeichnis (act. 9.1) zu entneh- menden Komplexität und dem Umfang der bis heute initiierten und laufen- den, namentlich auch internationalen Ermittlungen durch die Beschwerde- gegnerin begründet ist, liegen keine Hinweise einer ungerechtfertigten Ver- fahrensverzögerung vor. Es ist ausserdem festzuhalten, dass der Be- schwerdeführer offenbar nicht gewillt ist (unter Punkt 4.3 näher ausgeführt), zur Aufklärung des komplizierten Sachverhalts beizutragen.

Abschliessend lässt sich deshalb festhalten, dass vorliegend eine Rechts- verzögerung bzw. Säumnis im Sinne von Art. 105 bis Abs. 2 BStP im heuti- gen Zeitpunkt nicht festgestellt werden kann. Die Beschwerdegegnerin sei jedoch darauf hingewiesen, dass das Verfahren prompt einzustellen bzw. in

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die Voruntersuchung zu geben ist, wenn sich keine weitere Verdichtung des Tatverdachts mehr erreichen lässt.

  1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebüh- ren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.--.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Bellinzona, 23. Juni 2008

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Me Alec Reymond
  • Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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Federal
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CH_BSTG_001
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Bstger
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CH_BSTG_001, BB.2008.30
Entscheidungsdatum
01.06.2009
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026