BB.2008.28 / BB.2008.29 / BB.2008.33 / BB.2008.34

Entscheid vom 4. Juni 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

  1. A.,

  2. B.,

beide vertreten durch Advokat Dieter Gysin,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschlagnahme (Art. 65 BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2008.28, BB.2008.29, BB.2008.33 und BB.2008.34 (Nebenverfahren: BP.2008.16, BP.2008.17, BP.2008.19 und BP.2008.20)

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Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft führt im Zusammenhang mit einem versuchten Sprengstoffanschlag in Z. ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines versuchten Tötungsdelikts (Art. 111 ff StGB) sowie der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB). Am 13. März 2007 dehnte sie dieses Verfahren u. a. auf A. aus (act. 8.1). In der Folge wurde das Verfahren gegen A. am 28. Februar 2008 auf den Tatbestand der Beteiligung und Unterstützung einer kriminel- len Organisation gemäss Art. 260 ter StGB ausgedehnt (act. 8.4). Am 5. März 2008 schliesslich erweiterte die Bundesanwaltschaft dieses Verfah- ren „rückwirkend auf den 27. Februar 2008“ um den Tatbestand der qualifi- zierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Ziff. 2 (act. 8.5).

B. Im Rahmen des gegen A. geführten Ermittlungsverfahrens erliess die Bun- desanwaltschaft am 5. März 2008 zwei Verfügungen, mit welchen sie das von A. gehaltene Fahrzeug der Marke „Range Rover“ mit dem Kennzei- chen 1 und das von B., der Ehefrau von A., gehaltene Fahrzeug der Marke „Mercedes Benz“ mit dem Kennzeichen 2 sowie die jeweils dazugehören- den Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugausweise beschlagnahmte (act. 1.2 und 1.3). Diese Verfügungen wurden offenbar am 7. März 2008 der im ge- meinsamen Haushalt ihrer Eltern wohnenden, volljährigen Tochter des Ehepaars A. und B. ausgehändigt (vgl. act. 1 S. 4, act. 7 S. 4 Ziff. 10).

C. Gegen diese Beschlagnahmeverfügungen gelangten A. und B. mit Be- schwerde vom 12. März 2008 an die I. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts und beantragten was folgt (act. 1):

  1. Es sei festzustellen, dass die Verfügungen der Bundesanwaltschaft vom 5. März 2008 betreffend der Beschlagnahme des Mercedes Benz D (recte: Mercedes Benz SL 350), Kennzeichen 2, Halterin: B., und des dazugehörigen Fahrzeugschlüssels und Fahrzeug- ausweises, sowie des Land-Rovers „Range Rover“, Kennzeichen 1, Halter: A., und des dazugehörigen Fahrzeugschlüssels und Fahrzeugausweises, nichtig seien. Demzufolge seien die vorgenannten beschlagnahmten Gegenstände umgehend den Beschwerdefüh- rern auszuhändigen.
  2. Eventualiter sei festzustellen, dass die Verfügungen der Bundesanwaltschaft vom
  3. März 2008 betreffend der Beschlagnahme des Mercedes Benz D (recte: Mercedes Benz SL 350), Kennzeichen 2, Halterin: B., und des dazugehörigen Fahrzeugschlüssels
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und Fahrzeugausweises, sowie des Land-Rovers „Range Rover“, Kennzeichen 1, Halter: A., und des dazugehörigen Fahrzeugschlüssels und Fahrzeugausweises, nicht voll- streckbar seien. Demzufolge seien die vorgenannten Gegenstände umgehend den Be- schwerdeführern auszuhändigen. 3. Eventualiter seien die Verfügungen der Bundesanwaltschaft vom 5. März 2008 betref- fend der Beschlagnahme des Mercedes Benz D (recte: Mercedes Benz SL 350), Kenn- zeichen 2, Halterin: B., und des dazugehörigen Fahrzeugschlüssels und Fahrzeugaus- weises, sowie des Land-Rovers „Range Rover“, Kennzeichen 1, Halter: A., und des da- zugehörigen Fahrzeugschlüssels und Fahrzeugausweises, aufzuheben und die Vermö- genswerte seien umgehend den Haltern auszuhändigen. 4. Eventualiter sei die Beschlagnahme des Mercedes Benz D (recte: Mercedes Benz SL 350), Kennzeichen 2, Halterin: B. und der dazugehörigen Fahrzeugschlüssel aufzu- heben und die Beschlagnahme des Land-Rovers „Range Rover“, Kennzeichen 1, Halter: A. in zeitlicher Hinsicht angemessen zu beschränken. 5. Eventualiter sei für den Fall, dass an der verfügten Beschlagnahme vollumfänglich fest- gehalten werden sollte, der Bundesanwaltschaft eine kurz bemessene Frist von maximal einer Woche zur Überprüfung des Aufrechterhaltens an der Beschlagnahme einzuräu- men. 6. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdegegners.

In formeller Hinsicht beantragten A. und B. u. a., der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Bundesanwaltschaft schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. April 2008 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7).

A. und B. reichten am 24. April 2008 eine Beschwerdereplik ein (act. 15). Der Rechtsvertreter der beiden fügte der Beschwerdereplik zudem eine Honorarnote über Fr. 3'684.90 bei (act. 15.3).

Die Bundesanwaltschaft nahm in ihrer Beschwerdeduplik vom 8. Mai 2008 zu den in der Beschwerdereplik enthaltenen Vorbringen Stellung (act. 17).

Die Beschwerdeduplik wurde A. und B. am 9. Mai 2008 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 18), worauf sich die beiden in einer weiteren Eingabe vom 14. Mai 2008 vernehmen liessen (act. 19). Diese erneute Eingabe wurde der Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 15. Mai 2008 zur Kenntnis ge- bracht (act. 20).

D. Bezug nehmend auf die Beschwerde liess die Bundesanwaltschaft dem Rechtsvertreter von A. und B. am 19. März 2008 Kopien der Beschlagnah-

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meverfügungen zugehen (act. 5). Das entsprechende Schreiben wurde am 25. März 2008 auf der Poststelle in Y. abgeholt (act. 9.4).

Gegen diese nachgeholte Zustellung der Beschlagnahmeverfügungen er- hoben A. und B. mit Eingabe vom 4. April 2008 erneut Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer, wobei sie die bereits mit Beschwerde vom 12. März 2008 gestellten Rechtsbegehren 1 – 6 wiederholten und in formeller Hin- sicht u. a. die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie die Vereini- gung mit den Beschwerdeverfahren BB.2008.28 und BB.2008.29 beantrag- ten (act. 9).

Mit Verfügung vom 7. April 2008 verfügte der Präsident der I. Beschwerde- kammer die Vereinigung der Beschwerdeverfahren BB.2008.28, BB.2008.29, BB.2008.33 und BB.2008.34. Ausserdem wies er die entspre- chenden Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab (act. 10).

Die Bundesanwaltschaft beantragte in der Beschwerdeantwort vom 17. Ap- ril 2008, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer (act. 13).

Ein Doppel der Beschwerdeantwort vom 17. April 2008 wurde A. und B. am 18. April 2008 zur Kenntnis gebracht (act. 14).

E. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 214 ff BStP an die I. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105 bis Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die gegen eine Amtshand- lung gerichtete Beschwerde ist innert fünf Tagen, nachdem der Beschwer- deführer von ihr Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfü-

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gung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).

1.2 Die Beschwerde vom 12. März 2008 richtet sich gegen zwei Beschlagnah- meverfügungen, mithin gegen Amtshandlungen der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdeführer haben von diesen offenbar frühestens am 7. März 2008 und spätestens am 9. März 2008 Kenntnis genommen, so dass sich die am 12. März 2008 eingereichte Beschwerde als fristgerecht erweist. Die Beschwerdeführer sind als Inhaber und Halter der beschlagnahmten Fahr- zeuge bezüglich ihres jeweiligen Fahrzeugs zur Beschwerde legitimiert, so dass auf deren Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.

1.3 Als verspätet erweist sich in dieser Hinsicht die Beschwerde vom 4. April 2008, welche ebenfalls gegen die den Beschwerdeführern bereits spätes- tens am 9. März 2008 zur Kenntnis gebrachten Verfügungen gerichtet ist. Auf diese Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

1.4 Falls sich die am 4. April 2008 erhobene Beschwerde gegen die am 25. März 2008 erfolgte, nachgeholte „Eröffnung“ richten würde, wäre die Fristwahrung zweifelhaft. Die Beschwerde vom 4. April 2008 wurde von den Beschwerdeführern zehn Tage nach „Eröffnung“ erhoben. Sie stützten sich hierbei offenbar auf die Gerichtsferien vom siebenten Tag vor Ostern (23. März 2008) bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern gemäss Art. 99 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG.

Tatsächlich enthält der Wortlaut des seit 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Art. 46 Abs. 2 BGG, welcher Art. 34 Abs. 2 OG ersetzte, den Ausschluss von Gerichtsferien in Strafsachen nicht mehr. Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Vom klaren Wortlaut darf nur abgewi- chen werden, wenn triftige Gründe zur Annahme berechtigen, dass die Be- stimmung nicht nach ihrem wahren Sinn wiedergegeben ist, oder wenn das Gesetz in störender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (u. a. bei HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 31 N. 2 m.w.H.).

Im Falle von Art. 46 Abs. 2 BGG bestehen tatsächlich triftige Gründe zur Annahme, dass es sich beim fallen gelassenen Ausschluss von Gerichtsfe- rien in Strafsachen um ein Versehen des Gesetzgebers handelt. Wie be- reits erwähnt, waren Gerichtsferien in Strafsachen bis zum Inkrafttreten des BGG gestützt auf Art. 34 Abs. 2 OG ausgeschlossen. In Anbetracht des in Strafsachen stets zu beachtenden und auch im Völkerrecht verankerten Beschleunigungsgebots (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 5 Ziff. 3 EMRK für Haft-

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sachen) ist dies auch gerechtfertigt. Der entsprechende Grundsatz bean- sprucht denn auch im schweizerischen Landesrecht Verfassungsrang (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 31 Abs. 3 BV in Haftsachen; vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 1B_154/2007 vom 14. September 2007 E. 1.2). Gemäss Art. 89 Abs. 2 der schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 wird es auch künftig im Strafverfahren keine Gerichtsferien geben. Zu beachten ist diesbezüglich der vielsagende Hinweis in den da- zugehörenden Materialien: „Die vorgeschlagenen Regeln (gemeint sind Art. 87 – 92 des Entwurfs der schweizerischen Strafprozessordnung) ent- sprechen auch hier im Wesentlichen den geltenden Prozessordnungen und bedürfen deshalb keiner eingehenden Erläuterung.“ (Botschaft zur Verein- heitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1158).

In den Materialien zum neuen BGG findet sich ein Hinweis zum heutigen Art. 46 Abs. 2 BGG (Botschaft zur Totalrevision der Bundesstrafrechtspfle- ge vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4297). Demnach sei die im geltenden Recht (gemeint war Art. 34 Abs. 2 OG) vorgesehene Ausnahme (der Gel- tung von Gerichtsferien) für Strafsachen, nicht mehr gerechtfertigt, da das Bundesgericht in diesem Bereich nur noch Beschwerdeinstanz sein werde. Es ist in Berücksichtigung des geltenden Völker- und Verfassungsrechts, aber auch angesichts der von den Eidgenössischen Räten verabschiedeten neuen schweizerischen Strafprozessordnung offensichtlich, dass der Ge- setzgeber bei der Formulierung von Art. 46 Abs. 2 BGG nur an den Fall des Weiterzugs erstinstanzlicher Strafurteile (diese verhindern denn auch seit Inkrafttreten des Art. 97 Abs. 3 StGB ebenfalls am 1. Januar 2007 den Ein- tritt der Verjährung) gedacht hat. Die von den Eidgenössischen Strafverfol- gungsbehörden geführten Ermittlungsverfahren und Voruntersuchungen sowie die in diesem Rahmen ergangenen Beschwerdeverfahren vor der I. Beschwerdekammer, auf welche Art. 46 Abs. 2 BGG aufgrund der Ver- weisung in Art. 99 Abs. 1 BStP anzuwenden wäre, hat der Gesetzgeber je- doch offenbar ausser Acht gelassen.

Die Beachtung der Gerichtsferien gemäss Art. 46 Abs. 2 BGG in den Straf- verfahren des Bundes vor Ergehen eines erstinstanzlichen Urteils zöge bis zum Inkrafttreten der schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Okto- ber 2007 ein letztlich nicht überzeugendes, mit Verfassungs- und Völker- recht unvereinbares verfahrensrechtliches Interregnum nach sich. Dies kann nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen.

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Mit der Publikation des vorliegenden Entscheides wird diese Rechtspre- chung wie eine Praxisänderung angekündigt und damit in allen Beschwer- deverfahren vor der I. Beschwerdekammer anwendbar.

2.1 Die Beschlagnahme gemäss Art. 65 Abs. 1 BStP ist eine provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung der Beweismittel bzw. der allenfalls der Einziehung nach Art. 69 ff StGB unter- liegenden Gegenstände und Vermögenswerte. Voraussetzung für die Be- schlagnahme ist ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht ge- genüber dem Betroffenen (TPF 2005 84 E. 3.1.2 m.w.H.). Gemäss ständi- ger Rechtsprechung der I. Beschwerdekammer setzt der hinreichende – in Abgrenzung zum dringenden – Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Be- weise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlich- keit einer Verurteilung sprechen. Der hinreichende Tatverdacht unterschei- det sich damit vom dringenden vor allem durch ein graduelles Element hin- sichtlich der Beweislage, wobei der Strafverfolgungsbehörde auch in der Sachverhaltsdarstellung ein geringerer Konkretisierungsgrad zugebilligt werden muss. Das ändert freilich nichts daran, dass sich auch ein derarti- ger Verdacht im Verlaufe der weiteren Ermittlungen weiter verdichten muss (vgl. zum Ganzen TPF BE.2004.10 vom 22. April 2005 E. 3.1). Im Übrigen muss die Beschlagnahme wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 341 N. 3).

2.2 Die Beschwerdegegnerin verdächtigt den Beschwerdeführer 1, zusammen mit weiteren Personen, am 16./17. Dezember 2006 versucht zu haben, mit 430 Gramm militärischem Sprengstoff in Z. eine Person zu töten. Weiter bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass am 26. Februar 2008 am Wohnort des Beschwerdeführers 1 und in einer von ihm gemieteten und vom Mitbe- schuldigten C. bewohnten Wohnung in X. (Italien) rund 90 Kilogramm Ko- kain und Bargeld im Betrag von EUR 294'000.-- und Fr. 23'000.-- sicherge- stellt werden konnten. Hinsichtlich des Vorwurfs der Beteiligung am er- wähnten Sprengstoffanschlag hat die Beschwerdegegnerin auch der I. Be- schwerdekammer keinerlei Akten zur Stützung des von ihr geschilderten Sachverhalts eingereicht, was eine entsprechende Überprüfung des Tat- verdachts in dieser Hinsicht verunmöglicht. Demgegenüber reichte sie hin- sichtlich des Vorwurfs der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- gesetz sowie der Unterstützung bzw. Beteiligung des Beschwerdeführers 1 an einer kriminellen Organisation im Rahmen dieses Beschwerdeverfah- rens zwei Hausdurchsuchungsprotokolle (act. 7.2 und 7.3) sowie einen Prüfbericht des wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich vom

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  1. März 2008 (act. 17.1) ein. Demzufolge ergibt sich, dass sich in der Woh- nung des Beschwerdeführers 1 in W. ein Sack mit zwei Platten betäu- bungsmittelverdächtigen Materials befunden hat (act. 7.2, S. 3 in fine). Bei diesen im Rahmen des gegen den Beschwerdeführer 1 laufenden Verfah- rens sichergestellten zwei Platten handelt es sich laut erwähntem Prüfbe- richt um 2,007 Kilogramm Kokain mit einem Reinheitsgrad von 98 % (act. 17.1 S. 2). Dem Sicherstellungsverzeichnis der Questura di Milano ist zu entnehmen, dass in der durchsuchten Wohnung insgesamt 80 „panetti“ („Päckchen“, vgl. GIACOMA/KOLB, PONS Grosswörterbuch Italienisch, Bo- logna/Stuttgart 2001, S. 1892) mit einem ungefähren Bruttogewicht von 89,6 Kilogramm sichergestellt wurden (act. 7.3 S. 5 oben). Eines der Päck- chen wurde hierbei von den Beamten zur Durchführung eines „narco-test“ geöffnet (act. 7.3 S. 3 unten). Was für ein Material in den Päckchen in der vom Beschwerdeführer 1 gemieteten Wohnung (vgl. den entsprechenden, vom Beschwerdeführer 1 unterzeichneten Mietvertrag, act. 7.3 S. 7 in der Mitte) tatsächlich aufgefunden wurde, ist den eingereichten Akten jedoch nicht zu entnehmen.

2.3 Anhand der vorliegenden Aktenlage besteht gegen den Beschwerdefüh- rer 1, nachdem in seiner Wohnung ca. 2 Kilogramm Kokain mit hohem Reinheitsgrad gefunden wurden, ohne weiteres ein dringender Verdacht auf eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Dass der Beschwerdeführer 1 diesen Sachverhalt im Rahmen seiner Be- schwerdereplik grundsätzlich bestreiten lässt (act. 15 S. 4), ändert daran nichts. Der hohe Reinheitsgrad und auch die erhebliche Menge weisen darauf hin, dass das aufgefundene Kokain zum Weiterverkauf bestimmt war. Weiter deuten sie darauf hin, dass es sich bei dessen Besitzer nicht bloss um einen Akteur auf einer der unteren Stufen des Betäubungsmittel- handels handeln dürfte. Insofern lässt sich im jetzigen Stadium des Verfah- rens auch der Verdacht der Unterstützung oder der Beteiligung an einer kri- minellen Organisation im Sinne von Art. 260 ter StGB bejahen. Diesbezüg- lich ist festzuhalten, dass die Betäubungsmittel am 26. Februar 2008 in der Wohnung des Beschwerdeführers 1 aufgefunden wurden und dass die an- gefochtenen Beschlagnahmeverfügungen am 5. März 2008, also hinsicht- lich des Verdachts auf Unterstützung und Beteiligung an einer kriminellen Organisation und der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz am Anfang der Strafuntersuchung, ergangen ist. In Berücksichtigung die- ses Umstandes erweisen sich die vorliegenden Verdachtselemente – im jetzigen Stand des Verfahrens – als ausreichend. Für eine weiterhin an- dauernde Aufrechterhaltung der Beschlagnahme der beiden Fahrzeuge wird jedoch eine zunehmende Verdichtung des bestehenden Tatverdachts, insbesondere bezüglich Art. 260 ter StGB, notwendig sein (vgl. hierzu BAU-

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MANN, Basler Kommentar Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 72 StGB N. 21).

3.1 Das Gericht verfügt die Einziehung der Vermögenswerte, welche der Ver- fügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen. Bei Vermögens- werten einer Person, die sich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260 ter StGB), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet (Art. 72 StGB).

Bereits im Ermittlungs- bzw. Untersuchungsverfahren ist es möglich, die voraussichtlich der Einziehung und damit auch der Beweislastumkehr von Art. 72 Satz 2 StGB unterliegenden Vermögenskomplexe vorläufig zu be- schlagnahmen (Art. 65 Abs. 1 Satz 3 BStP; SCHMID, Kommentar Einzie- hung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, 2. Aufl., Zürich 2007, Art. 70-72 StGB N. 197; BAUMANN, a.a.O., Art. 72 StGB N. 20). Da- durch soll verhindert werden, dass der Beschuldigte die Einziehung der Vermögenswerte vereiteln kann. Über das definitive Schicksal der be- schlagnahmten Vermögenswerte hat sich der Sachrichter im Einziehungs- entscheid auszusprechen (PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Zürich 2006, N. 930). Die Beschlagnahme präjudiziert den mate- riellen Einziehungsentscheid nicht (BAUMANN, a.a.O, Art. 72 StGB N. 20 mit Hinweis auf BGE 126 I 162). Die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung unterliegt im Zeitpunkt der Beschlagnahme allerdings höheren Anforderun- gen als dies im Hinblick auf den materiellen Einziehungsentscheid der Fall ist: Der Beschlagnahmeentscheid hat sich nämlich vom im Untersuchungs- verfahren geltenden Grundsatz „in dubio pro duriore“ (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1P.65/2001 vom 20. April 2001 E. 2a) leiten zu lassen, wo- nach der Untersuchungsrichter im Zweifelsfall mehr bzw. schwerere Tatbe- stände zur gerichtlichen Beurteilung überweisen muss. Ein Vermögenswert einer Person, die der Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen Organisation verdächtigt wird, kann deshalb beschlagnahmt werden, wenn der Inhaber nicht sogleich – das heisst ohne dass weitere Erhebungen er- forderlich wären – und eindeutig darzutun vermag, dass der Vermögens- wert weder direkt noch indirekt der Verfügungsmacht der kriminellen Orga- nisation unterliegt (vgl. zum Ganzen: TPF 2005 159 E. 2.1 S. 161 f, TPF 2005 84 E. 3.2.1 S. 86 ff; TPF BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 5.1, BB.2005.15 vom 3. Mai 2005 E. 3.3, BK_B 077/04 vom 25. August 2004 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 2.2).

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3.2 Die Beschwerdeführer vermögen vorliegend nicht darzutun, dass die be- schlagnahmten Fahrzeuge weder direkt noch indirekt der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen. Zwar reichen sie eine Reihe von Unterlagen wie Leasingvertrag, Kaufofferte und Rechnung (act. 1.4 und 1.5) ein, welche den legalen Erwerb der Fahrzeuge belegen sollen. Jedoch ist es im Rahmen der Einziehung nach Art. 72 StGB wesentlich, dass alle der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation unterliegenden Vermö- genswerte unabhängig von ihrer Herkunft und bisherigen Verwendung ein- zuziehen sind. Unerheblich ist es somit, ob es sich um deliktisch oder nicht deliktisch erworbene Vermögenswerte handelt (SCHMID, a.a.O., Art. 70-72 StGB N. 129). Dass die kriminelle Organisation weder Herrschaftswille noch Herrschaftsmöglichkeit über die beschlagnahmten Fahrzeuge besitzt (vgl. hierzu SCHMID, a.a.O., Art. 70-72 StGB N. 200), vermögen die Be- schwerdeführer durch den Nachweis deren legalen Erwerbs nicht zu erbringen (vgl. hierzu SCHMID, a.a.O., Art. 70-72 StGB N. 201).

3.3 Art. 70 Abs. 1 StGB sieht u. a. zusätzlich vor, dass Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind, eingezogen werden können, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustan- des ausgehändigt werden. Sofern die Beschwerdeführer mit ihren einge- reichten Unterlagen den legalen Erwerb der Fahrzeuge nachzuweisen ver- suchen, übersehen sie, dass auch Surrogate einer Einziehung unterliegen (vgl. BAUMANN, a.a.O., Art. 70/71 StGB N. 40 m.w.H. oder zum Ganzen auch SCHMID, a.a.O., Art. 70-72 StGB N. 46 ff). Aufgrund des gegebenen dringenden Tatverdachts auf qualifizierte Widerhandlungen gegen das Be- täubungsmittelgesetz und den daraus mutmasslich erzielten hohen Gewin- nen, rechtfertigt sich die erfolgte Beschlagnahme der beiden Fahrzeuge zumindest bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Herkunft der zu deren Finan- zierung verwendeten Mittel geklärt ist.

  1. Im Bereich der Beschlagnahme konkretisiert sich der Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit dahingehend, dass das Strafverfahren zügig voranzutrei- ben und die Voraussetzungen des hinreichenden Tatverdachts schnellst- möglich zu klären ist, insbesondere in dem Fall, wo die Beschlagnahme aufgrund eines einfachen Verdachts angeordnet wurde und grosse Sum- men betroffen sind resp. die wirtschaftliche Existenz des Vermögensinha- bers in Frage steht (TPF 2005 84 E. 3.2.2 S. 88 f). Die Beschlagnahme wurde vorliegend aufgrund eines dringenden Tatverdachts hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie eines demge- genüber schwächeren, aber dennoch hinreichenden, Tatverdachts bezüg- lich Unterstützung bzw. Beteiligung an einer kriminellen Organisation ver-
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fügt. Die Verfügung erfolgte zudem erst wenige Tage nach der Ausdeh- nung des Strafverfahrens auf die entsprechenden Tatbestände. Die Be- schwerdeführer können daher zum jetzigen Zeitpunkt aus dem Verhältnis- mässigkeitsgrundsatz nichts für sich ableiten. Dass eine der erfolgten Be- schlagnahmen das von der nicht verdächtigten Beschwerdeführerin 2 ge- haltene Fahrzeug betrifft, ist mit Rücksicht auf den Verhältnismässigkeits- grundsatz ebenfalls nicht zu beanstanden, da Gegenstände und Vermö- genswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, gemäss Art. 65 Abs. 1 BStP beim jeweiligen Inhaber beschlagnahmt werden. Die Be- schlagnahme ist damit gegen den mutmasslichen Täter wie auch gegen Dritte möglich, soweit Letztere nicht durch Art. 70 Abs. 2 StGB geschützt sind (vgl. zum Ganzen TPF 2006 231 E. 5.2 S. 234 ff).

  1. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

  2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird für das Beschwerdeverfahren sowie die mit Verfü- gung vom 7. April 2008 (act. 10) erledigten Nebenverfahren auf Fr. 2'000.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Feb- ruar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 4. Juni 2008

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

i.V. Tito Ponti, Bundesstrafrichter

Zustellung an

  • Advokat Dieter Gysin
  • Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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CH_BSTG_001
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CH_BSTG_001, BB.2008.28, BB.2008.29, BB.2008.33, BB.2008.34
Entscheidungsdatum
04.06.2008
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026