Entscheid vom 20. Juni 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Markus Raess,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Verfahrensgarantien (Information der Öffentlichkeit) (Art. 6 Ziff. 1 und 2 EMRK; Art. 8 und 29 BV; Art. 105 bis Abs. 2 BStP)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2008.20 und BA.2008.2 (Nebenverfahren: BP.2008.10)
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft führt gegen A. und Mitbeschuldigte seit Oktober 2004 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs, eventuell der Veruntreuung, Urkundenfäl- schung und Geldwäscherei (Art. 146 Abs. 2, Art. 138, Art. 251 und 305 bis
StGB). Am 21. Februar 2008 schaltete die Bundesanwaltschaft eine Me- dienmitteilung mit dem Titel „Orientierung zuhanden der Geschädigten und der Öffentlichkeit“ auf ihre Homepage auf (act. 1.2). Diese Medienmitteilung weist den Betreff „Ermittlungsverfahren gegen A. und Mitbeschuldigte“ auf und äussert sich zu diversen Aspekten des laufenden Ermittlungsverfah- rens.
B. Mit Eingabe vom 25. Februar 2008 erhob A. hiergegen Beschwerde und beantragte was folgt (act. 1):
Mit Verfügung vom 28. Februar 2008 wies der Präsident der I. Beschwer- dekammer das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Verfügung ab, lud jedoch die Bundesanwaltschaft dazu ein, zu diesem Gesuch noch Stel- lung zu nehmen (BP.2008.10, act. 2). In ihrer Eingabe vom 5. März 2008 beantragte die Bundesanwaltschaft, auf das Gesuch um Erlass einer su- perprovisorischen Verfügung sei nicht einzutreten, eventuell sei es abzu- weisen (BP.2008.10, act. 3).
In der Beschwerdeantwort vom 20. März 2008 beantragte die Bundesan- waltschaft die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 4). A. hielt in der Beschwerdereplik vom 3. April 2008 vollumfänglich an den bereits mit Beschwerde vom 25. Februar 2008 gestellten Anträgen fest (act. 6). Die Bundesanwaltschaft verzichtete am 7. April 2008 auf die Erstattung einer Beschwerdeduplik (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 214 ff BStP an die I. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105 bis Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die gegen eine Amtshand- lung gerichtete Beschwerde ist innert fünf Tagen, nachdem der Beschwer- deführer von ihr Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfü- gung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).
1.2 Unter den Begriff Amtshandlungen fallen alle Akte, welche die Strafunter- suchung vorantreiben und auf diese Weise die Rechtsstellung des Be- schuldigten berühren. Pressemitteilungen gehören nicht dazu und sind deshalb mit Beschwerde nach Art. 214 ff BStP nicht anfechtbar (BGE 130 IV 140 E. 2 S. 142). Das selbe gilt im Übrigen auch für den Auftritt von Ver- tretern der Ermittlungsbehörden im Fernsehen (TPF BK_A 100/04 vom 20. September 2004 E. 2.2). Dem Betroffenen stehen in der Schweiz hin- reichende zivil- und strafrechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, um sich gegen eine seiner Ansicht nach rechtswidrige Pressemitteilung zu wehren (vgl. BGE 130 IV 140 E. 2 S. 142). Auf die Beschwerde ist daher mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten.
2.1 Die I. Beschwerdekammer entscheidet nicht nur über Beschwerden nach Art. 214 ff BStP, sondern ihr obliegt gemäss Art. 28 Abs. 2 SGG auch die Aufsicht über die Ermittlungen der gerichtlichen Polizei und die Voruntersu- chung in Bundesstrafsachen. Soweit keine beschwerdefähigen Amtshand- lungen, sondern z. B. Pressemitteilungen, zur Diskussion stehen, kann die I. Beschwerdekammer somit nötigenfalls aufsichtsrechtlich einschreiten. Die Aufsichtsbeschwerde ist jedoch kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinn, da sie nicht auf Aufhebung oder Abänderung eines bestimmten Entschei-
des zielt. Sie dient im Prinzip dazu, die übergeordnete Aufsichtsbehörde zu veranlassen, von ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt Gebrauch zu ma- chen, und ist ein subsidiärer Rechtsbehelf. Nach dem allgemeinen Ver- ständnis räumen Aufsichtsbeschwerden keinen Anspruch auf justizmässige Behandlung ein (BGE 121 I 87 E. 1a mit Hinweisen; BGE 121 I 42 E. 2a). Die Aufsichtsbehörde entscheidet frei, ob sie auf eine entsprechende Be- schwerde eintreten will. Gemäss konstanter Rechtsprechung wird nur auf Beschwerden eingetreten, welche einen offensichtlichen Verstoss gegen klare Bestimmungen oder wesentliche Verfahrensvorschriften zum Ge- genstand haben, oder wenn eine wiederholte oder mutmasslich wiederholte Zuwiderhandlung gegen klare materielle oder formelle Vorschriften vorliegt, mithin eine Situation, welche in einem Rechtsstaat auf Dauer nicht geduldet werden kann. In der Praxis dient die Aufsichtsbeschwerde dazu, die Auf- sichtsbehörde zu veranlassen, gegen Rechts- und Pflichtverletzungen von Justizfunktionären einzuschreiten (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zü- rich 2004, N. 1018). Mittels Aufsichtsbeschwerde können hingegen nicht partikuläre oder isolierte Fragen zur Sprache gebracht werden (vgl. TPF BA.2005.9 vom 16. November 2005 E. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer macht einerseits geltend, dass die Beschwerdegeg- nerin von allen 12 Beschuldigten einzig den Namen des Beschwerdefüh- rers öffentlich bekannt gibt und damit das Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 und 29 BV verletzt. Mit diesem Vorgehen verletze die Beschwerde- gegnerin überdies den Grundsatz des fair trial sowie die Unschuldsvermu- tung (Art. 6 Ziff. 1 und 2 EMRK sowie Art. 29 BV). Denn von einem fairen Verfahren könne dann keine Rede mehr sein, wenn ein einzelner Ange- schuldigter durch die Strafverfolgungsbehörden besonders stigmatisiert werde und wenn – notabene in einem frühen Untersuchungsstadium – der Eindruck erweckt werde, derjenige sei der Haupttäter und alle anderen sei- en nur Mitbeschuldigte. Der Beschwerdeführer rügt somit einen Verstoss gegen wesentliche Verfahrensvorschriften, weshalb auf dessen Eingabe im Sinne einer Aufsichtsbeschwerde einzutreten ist.
3.1 Die eidgenössische Voruntersuchung ist grundsätzlich geheim. Das gilt a fortiori auch für das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren. In Bezug auf die Publikumsöffentlichkeit des Ermittlungsverfahrens ist festzuhalten, dass die Unterrichtung der Allgemeinheit durch allgemeine Mitteilungen oder Benachrichtigung von Kriminalberichterstattern statthaft ist, wenn diese Vorkehrungen vom Untersuchungszweck her unbedingt und zwingend ge- boten sind. Namentlich bei publizitätsträchtigen Fällen kann ein legitimes
Bedürfnis der Öffentlichkeit bestehen, über den Stand der Untersuchung in- formiert zu werden, namentlich wenn das Verfahren lange dauert. Dabei sind aber immer der Persönlichkeitsschutz und der Grundsatz der Verhält- nismässigkeit zu respektieren (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8G.36/2000 bzw. 8G.39/2000 vom 25. September 2000 E. 4b; TPF AU.2007.1 vom 18. Dezember 2007 E. 3.2 mit Hinweis auf HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Ba- sel 2005, S. 235 f N. 5 ff; SCHMID, a.a.O., N. 155 ff; vgl. auch PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Zürich 2006, N. 307 in fine und künftigen Art. 74 der schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 sowie die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2005 1154).
3.2 Alle Äusserungen, die Behörden oder andere öffentliche Stellen über ein anhängiges oder einzuleitendes Strafverfahren abgeben, müssen als Aus- senwirkungen dieses Verfahrens der Unschuldsvermutung Rechnung tra- gen. Dies erfordert Zurückhaltung bei der Wortwahl und Vermeidung jeder vorzeitigen Schuldzuweisung und Verzicht auf jede sachlich nicht gebotene Blossstellung des Beschuldigten. Eine vom Äusserungszweck her nicht ge- botene Identifizierung des Beschuldigten hat zu unterbleiben, sofern dieser im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf nicht ohnehin in der Öffentlichkeit bereits bekannt ist (GOLLWITZER, Menschenrechte im Strafverfahren MRK und IPBPR, Berlin 2005, Art. 6 EMRK N. 131 m.w.H.). Die Nennung des Namens und etwa die Publikation von Photos des Verdächtigten ist einzig dann zulässig, wenn nur auf diese Weise einem legitimen Informationsbe- dürfnis der Öffentlichkeit entsprochen werden kann oder dies für die Straf- verfolgung geboten erscheint (MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz – Im Rahmen der Bundesverfassung von 1999, der UNO-Pakte und der EMRK, 3. Aufl., Bern 1999, S. 565 m.w.H.)
3.3 Das vorliegende Strafverfahren, welches die strafrechtliche Aufarbeitung eines Anlagesystems zum Gegenstand hat, stösst seit Beginn auf reges In- teresse in der Öffentlichkeit. So haben sich denn auch den Angaben der Beschwerdegegnerin zufolge bisher rund 1'000 Anleger bei dieser gemel- det, wobei die Mehrzahl von ihnen im Verfahren Schadenersatzansprüche geltend macht. Insofern und angesichts der bisherigen Dauer des Ermitt- lungsverfahrens ist die Publikation einer Orientierung zu Handen der Öf- fentlichkeit nicht zu beanstanden.
3.4 Die Frage nach der Zulässigkeit der Nennung des Namens des mitbe- schuldigten Beschwerdeführers bedarf demgegenüber zusätzlicher Diffe- renzierung. Dessen Rüge, wonach infolge der Nennung seines, nicht je-
doch der Namen der Mitbeschuldigten das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 8 BV verletzt sei, geht insofern fehl, als die Stellung des Beschwerde- führers in der Öffentlichkeit tatsächlich anders zu beurteilen ist, als die der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens Mitbeschuldigten. So hat der Be- schwerdeführer selber bisher mehrfach bewusst den Gang an die Öffent- lichkeit gesucht oder im Rahmen von Interviews gegenüber den Medien Stellung genommen. Neuerdings bedient er auch über die von ihm betrie- bene Website B. die Öffentlichkeit mit verschiedenen, das laufende Straf- verfahren betreffende Informationen. Die alleinige Nennung des Namens des Beschwerdeführers, nicht jedoch der Namen der übrigen Mitbeschul- digten erscheint vor diesem Hintergrund nicht als Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot.
Eine vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorverurteilung bzw. die Begünstigung einer solchen kann aufgrund der Formulierung der angefoch- tenen Orientierung nicht ausgemacht werden. Eingangs explizit erwähnt wird, dass für sämtliche Beschuldigten im Strafverfahren die Unschulds- vermutung gilt. Betreffend die in der Orientierung geschilderten Erkenntnis- se wird sogar unterstrichen, dass es sich hierbei lediglich um eine Ver- dachtslage handelt. Schliesslich ist es aufgrund der Formulierung des Tex- tes nicht möglich, einzelne der explizit erwähnten Tatbeiträge den einzel- nen Beschuldigten und somit auch dem Beschwerdeführer zuzuordnen. Von einer Vorverurteilung des Beschwerdeführers durch das kritisierte Ori- entierungsschreiben kann daher nicht gesprochen werden.
3.5 Unter dem Aspekt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes stellt sich die Frage nach der gewählten Form der Publikation. Die Orientierung der Öf- fentlichkeit per Internet richtet sich einerseits (potentiell) an ein weltweites Publikum. Mehr ins Gewicht fällt bei der Verhältnismässigkeitsprüfung je- doch andererseits das Fortbestehen der Orientierung auf dem Internet. Die angefochtene Orientierung ist auch zum jetzigen Zeitpunkt immer noch un- ter der Rubrik „Aktuell“ auf der Website der Beschwerdegegnerin zu finden. Die Website der Beschwerdegegnerin umfasst zudem auch ein Archiv, in welches Pressemitteilungen und andere Orientierungen nach einer gewis- sen Zeit verschoben werden. Unter anderem lassen sich dort immer noch das selbe Strafverfahren betreffende Orientierungen vom Dezember 2005 und vom Februar 2007 finden, welche in ihrem Betreff den Namen des Be- schwerdeführers ebenfalls ausdrücklich nennen. Aufgrund des grossen po- tentiellen Publikums solcher Mitteilungen und der Perpetuierung der Infor- mation durch deren dauernde Abrufbarkeit werden die fraglichen Mitteilun- gen mit Beendigung des vorliegenden Strafverfahrens vom Internet zu ent- fernen oder mindestens zu anonymisieren sein, um keine unverhältnismäs-
sige Beeinträchtigung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu bewir- ken.
3.6 Aufgrund des Gesagten ergibt sich für die I. Beschwerdekammer im jetzi- gen Zeitpunkt keine Notwendigkeit zur Einleitung aufsichtsrechtlicher Massnahmen.
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde nach Art. 214 ff BStP wird nicht eingetreten.
Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- verrechnet. Die Bun- desstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 23. Juni 2008
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.