BGE 125 V 188, BGE 122 IV 91, 1A.91/2000, 1S.1/2005, 1S.3/2005
Entscheid vom 12. April 2007 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Barbara Ott und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt B.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschwerde wegen Verfahrensverzögerung und Verweigerung des Besuchsrechts in Untersuchungs- haft (Art. 48 Abs. 1 und Art. 214 Abs. 1 BStP)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2007.9
Sachverhalt:
A. Im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Telefonkarten und der Weiter- vermittlung von Telefongesprächen mittels diverser Gesellschaften führt die Bundesanwaltschaft seit 24. August 2005 ein gerichtspolizeiliches Ermitt- lungsverfahren gegen A. und Mitbeteiligte wegen des Verdachts der qualifi- zierten Geldwäscherei (Art. 305 bis Ziff. 2 StGB), des betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB), des Betrugs (Art. 146 StGB) sowie der Widerhandlung gegen das ANAG. A. befindet sich seit 24. Oktober 2006 in Untersuchungshaft und wurde seither von Rechtsanwalt B. erbeten verteidigt.
B. Mit Verfügung vom 10. November 2006 wies das Eidgenössische Untersu- chungsrichteramt ein Haftentlassungsgesuch des Inhaftierten vom 1. No- vember 2006 ab. Eine am 14. November 2006 dagegen erhobene Be- schwerde entschied die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 18. Dezember 2006 ebenfalls abschlägig (TPF BH.2006.28). Mit Entscheid vom 24. Januar 2007 wies das Bundesgericht eine von A. gegen den vor- genannten Entscheid am 3. Januar 2007 erhobene Beschwerde ab.
von A. sowie weiteren involvierten natürlichen und juristischen Personen zu
und widerrief die B. erteilte Dauerbesuchsbewilligung. Gleichentags bestell-
te sie A. infolge Inhaftierung und anderer Gründe einen amtlichen Verteidi-
ger, nachdem dieser bis anhin trotz Aufforderung keinen anderen Wahlver-
teidiger bezeichnet hatte. Eine von B. im Namen von A. gegen die Verfü-
gung betreffend Nichtzulassung des Rechtsvertreters erhobene Beschwer-
de wies die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit heutigem
Entscheid ab (TPF BB.2006.131).
D. A. liess durch Rechtsanwalt B. bei der I. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts mit Eingabe vom 26. Januar 2007 „Beschwerde gegen Bun- desstaatsanwalt (...) wegen mutwilliger Verfahrensverzögerung und Rechtsverweigerung“ einreichen (act. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2007 trägt die Bundesanwaltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde an (act. 2). Diese Rechtsschrift wurde B. am 5. März 2007 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 7). Mit Fax-
eingabe vom 6. März 2007 nahm B. dazu unaufgefordert Stellung (act. 8). Am 8. März 2007 wurde B. zur Beschwerdereplik eingeladen; mit Eingabe vom 9. März 2007 verzichtete er auf eine Replik (act. 9, 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nach den Verfahrensvorschriften der Artikel 214-219 BStP zulässig (Art. 105 bis Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Bundesanwalts gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfü- gung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).
1.2 Mit vorliegender Beschwerde wird in erster Linie eine ungenügende bzw. unterlassene Unterrichtung des Beschuldigten über den Gegenstand der gegen ihn erhobenen Anschuldigungen sowie eine längere Untätigkeit der Ermittlungsbehörden gerügt (vgl. E. 3). Der Beschwerdeführer ist als Be- schuldigter von einer allfälligen Säumnis betroffen und damit zur Be- schwerde legitimiert. Beschwerden gegen Säumnis unterliegen keiner Frist; die Säumnis kann gerügt werden, solange sie andauert (TPF BB.2004.36 vom 20. Januar 2005 E. 1.2 m.w.H.). Mit Bezug auf die im Weitern gerügte Verweigerung des Besuchsrechts und die sich dabei stellende Frage der Fristwahrung kann mit Blick auf den Verfahrensausgang offen gelassen werden, ob eine eigentliche Säumnis im Sinne einer Nichtbehandlung eines Antrags oder die Abweisung eines solchen gerügt wird. Der verlangte Kos- tenvorschuss wurde innert angesetzter Nachfrist geleistet (act. 3 und 4). Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten.
I. Beschwerdekammer demnach einzig, ob der entscheidenden Behörde ein qualifizierter Ermessensfehler wie Ermessensüberschreitung oder -missbrauch vorzuwerfen ist (TPF BB.2006.33 vom 4. Oktober 2006, BB.2005.27 vom 5. Juli 2005 und BB.2005.4 vom 27. April 2005, je E. 2). Die vorliegende Beschwerde richtet sich nicht gegen eine Zwangsmass- nahme. Die Kognition der I. Beschwerdekammer ist somit auf Rechtsverlet- zungen und Ermessensüberschreitungen oder -missbrauch beschränkt.
Der Beschwerdeführer rügt, dass er von der Beschwerdegegnerin noch nie einlässlich bzw. einzig anlässlich der Hafteinvernahme vom 25. Okto- ber 2006 zur Sache befragt worden sei. Die übrigen Befragungen seien einzig von der Bundeskriminalpolizei durchgeführt worden, und zwar letzt- mals am 29. November 2006. Es sei ihm noch kein konkreter Tatvorgang vorgehalten worden. Der Tatverdacht laute einzig, dass er in betrügerischer Art und Weise „Telefonkarten manipuliert“ habe. Es sei ihm bisher keine einzige der angeblich „manipulierten“ Telefonkarten vorgehalten worden. Auch nach Beschlagnahme zahlreicher IT-Geräte, Computerprogramme, Server, Bank- und Buchhaltungsunterlagen sie ihm aufgrund dieser Unter- lagen noch kein strafbarer Vorhalt gemacht worden. Es werde ihm so jede Möglichkeit verweigert, sich gegen einen allfälligen Vorwurf einer strafbaren Handlung zur Wehr zu setzen und sich zu verteidigen. Ausserdem werde ihm das Besuchsrecht in der Untersuchungshaft verweigert, obwohl er wie- derholt um den Besuch seiner Kinder und eines Geistlichen ersucht habe.
4.1 Jeder festgenommenen Person muss in möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache mitgeteilt werden, welches die Gründe für ihre Festnahme sind und welche Beschuldigungen gegen sie erhoben werden (Art. 5 Ziff. 2 EMRK). Jede angeklagte Person hat das Recht, innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelhei- ten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrich- tet zu werden (Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK) und über ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben (Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK). Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen (Art. 31 Abs. 2 BV). Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldi-
gungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zu- stehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen (Art. 32 Abs. 2 BV). Auch wenn erst nach einer Untersuchung feststeht, welche Anschuldigun- gen schliesslich zur Beurteilung gebracht werden, rechtfertigt dies nach der Rechtsprechung nicht, bis zu diesem Zeitpunkt von einer Unterrichtung des Beschuldigten gänzlich abzusehen: Dieser darf grundsätzlich nicht wäh- rend des ganzen Untersuchungsverfahrens über den Gegenstand der Un- tersuchung im Ungewissen gelassen werden, ansonsten er von seinem Gehörsanspruch nicht Gebrauch machen und seine Verteidigung nicht vor- bereiten kann; es sind ihm daher die zur Last gelegten Taten und die Ge- setzesbestimmungen, auf die sich die Beschuldigungen (vorläufig) stützen, bekannt zu geben (vgl. zum Ganzen BGE 119 Ib 12, 18 E. 5c sowie das Urteil des Bundesgerichts 1A.91/2000 vom 19. Juni 2000 E. 4a/bb), wobei bei Einleitung der Untersuchung noch keine Beweismittel genannt werden müssen (VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonventi- on [EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999, N. 507 mit Hinweisen zur Rechtspre- chung der Konventionsorgane). Indirekt ist damit auch gesagt, dass sich „die Dichte der zu vermittelnden Informationen (...) nach dem jeweiligen Verfahrensstand“ richtet (so ausdrücklich VILLIGER, a.a.O., N. 507 und 510 m.w.H.; zurückhaltend BGE 119 Ib 12, 19 E. 5c). In diesem Sinne lässt sich auf die Anforderungen an den Umfang der Unterrichtung sachgemäss die vom Bundesgericht im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft ent- wickelte Rechtsprechung anwenden, wonach sich der Tatverdacht im Ver- laufe des Verfahrens konkretisieren und dergestalt verdichten muss, dass eine Verurteilung immer wahrscheinlicher wird (vgl. hierzu Entscheid des Bundesgerichts 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005 E. 2.3 sowie 1S.1/2005 vom 27. Januar 2005 E. 3.1; BGE 122 IV 91, 96 E. 4 = Pra 85 [1996] Nr. 215; BGE 116 Ia 143, 146 E. 3c; SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 698, 714a FN. 95 i.f.). Um dem Beschuldigten und seinem Verteidiger eine effektive Verteidigung zu ermöglichen (VILLIGER, a.a.O., N. 505), hat sich mit zunehmendem Fortschritt des Verfahrens somit grundsätzlich auch die Unterrichtung durch die Untersuchungsbehörde ent- sprechend zu verdichten. Von selbst versteht sich, dass der Untersu- chungsbehörde hierbei – auch mit Blick auf eine ihr gut scheinende Unter- suchungstaktik – ein gewisser Ermessensspielraum zuzugestehen ist (SCHMID, a.a.O., N. 619; vgl. zum Ganzen auch TPF BB.2005.4 vom 27. April 2005 E. 4.2).
4.2 Bereits bei der Einvernahme als Beschuldigter vom 24. Oktober 2006 durch die Beschwerdegegnerin, an welcher dem Beschwerdeführer die Haft er- öffnet wurde, wurde diesem der Gegenstand der gegen ihn erhobenen Be- schuldigungen – das mutmassliche Tatvorgehen sowie die massgeblichen
Strafnormen – erläutert (act. 6.4). Im Entscheid des Eidgenössischen Un- tersuchungsrichteramts vom 10. November 2006 wurde der Beschwerde- führer erneut über den Gegenstand dieser Beschuldigungen unterrichtet. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2006 stellte die I. Beschwerdekammer mit einlässlicher Begründung fest, dass gegen den Beschwerdeführer ein dringender Tatverdacht wegen Betrugs und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage besteht. Der Beschwerdeführer stellte sich mit Beschwerde an das Bundesgericht auf den Standpunkt, es fehle am Verdacht einer strafbaren Handlung. Das Bundesgericht bestätigte mit Ent- scheid vom 24. Januar 2007 den Betrugsverdacht; dieser Entscheid wurde am 29. Januar 2007 versandt (Sachverhalt lit. B; TPF BH.2006.28 act. 1.1, 15, 26). Demnach ist der Beschwerdeführer im Sinne der vorstehend ge- nannten Garantien – angesichts des noch relativ frühen Stadiums des Er- mittlungsverfahrens – hinreichend über den Gegenstand der Beschuldi- gungen unterrichtet worden. Eine Verletzung der zitierten, durch Verfas- sung und Konvention garantierten Rechte des Beschuldigten besteht nicht.
5.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Einen gleichen Anspruch gewährt Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn sich die Behörde zwar bereit zeigt, den Fall zu behandeln, den Entscheid aber nicht innerhalb der Zeit fällt, die nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint (BGE 125 V 188, 191 f. E. 2a; 117 Ia 193, 197, E. 1c; 107 Ib 160, 164 E. 3b; 103 V 190, 194 f. E. 3c; HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Ba- sel 2005, S. 17 N. 6; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs- recht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1657 f.). Eine besondere Bedeutung hat das Rechtsverzögerungsverbot im Strafrecht, vor allem im Rahmen des Beschleunigungsgebots (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1658 m.w.H.). Ob und ab welchem Zeitpunkt allenfalls eine Rechtsverzögerung vorliegt, kann freilich weder für das Strafverfahren allgemein noch für das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren nach Bundesstrafprozessordnung im Einzelnen mittels einer Regel definiert werden, sondern ist für jedes ein- zelne Verfahren aufgrund der Gesamtheit der relevanten Umstände zu bestimmen (vgl. zum Ganzen TPF BB.2005.4 vom 27. April 2005 E. 5.2).
5.2 Das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren wird von der Bundesanwalt- schaft mit dem Antrag an den eidgenössischen Untersuchungsrichter auf Eröffnung der Voruntersuchung oder – wenn zur Einleitung der Voruntersu- chung kein Grund vorliegt – mittels Einstellung abgeschlossen (Art. 106
Abs. 1 und 108 Abs. 1 BStP). Eine unbegründete Verfahrensverzögerung kann darin bestehen, dass das Verfahren trotz steten Bemühungen der Behörde und Vornahme von Ermittlungshandlungen inhaltlich nicht weiter kommt, d.h. der Tatverdacht sich beweismässig nicht weiter verdichten lässt. Dabei muss allerdings der Behörde ein grosser Spielraum einge- räumt werden, um verschiedenen Indizien und Beweisspuren nachzuge- hen. Dass dies gerade in einem Verfahren wie dem vorliegenden, mit sei- nen weit verzweigten internationalen Verknüpfungen in besonderem Masse Zeit erfordert, bedarf keiner vertieften Ausführungen. Gemäss Aussage des Beschwerdeführers werden Preisfestlegung für die Telefonkarten, Taktung und Festlegung der Gesprächsminuten sowie Steuerung der Computer- und Serveranlagen von verschiedenen Personen und an verschiedenen Orten – insbesondere auch im Ausland – vorgenommen (BH.2006.28 act. 4.1 und 9.1). Der Beschwerdegegnerin kann daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, die Auswertung der im Herbst 2006 beschlagnahmten Unterlagen hätten noch keine be- oder entlastenden Erkenntnisse ergeben. Im Übrigen ist diese schon aus ermittlungstaktischen Gründen nicht gehal- ten, ihre Erkenntnisse sogleich dem Beschuldigten zugänglich zu machen.
5.3 Unbegründete Verfahrensverzögerungen können sodann darin liegen, dass eine Behörde ganz einfach untätig bleibt. Dem Bundesanwalt obliegt die Leitung der Ermittlungen, während die Beamten und Angestellten der ge- richtlichen Polizei die Weisungen des Bundesanwalts einholen und ihm auf dem Dienstweg unverzüglich über ihre Ermittlungen berichten (Art. 15, 17 und 104 BStP). Zu diesen Ermittlungshandlungen gehört namentlich auch die Befragung des Beschuldigten (Art. 101 Abs. 2 i.V.m. Art. 39 ff. BStP). Die als Untätigkeit der Ermittlungsbehörde erhobene Rüge, wonach der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin selbst erst einmal summa- risch anlässlich der Hafteröffnung und seither einzig von der Bundeskrimi- nalpolizei einvernommen worden sei, stösst demnach ins Leere. Weigert sich der Beschuldigte auszusagen, so ist das Verfahren ohne Rücksicht darauf weiterzuführen (Art. 41 Abs. 2 BStP). Der Beschwerdeführer erklärte wiederholt, ohne seinen erbetenen Verteidiger – den mit Verfügung vom 11. Dezember 2006 nicht mehr zugelassenen Rechtsanwalt B. – keine Ein- vernahmen absolvieren zu wollen (act. 6.1, 6.2). Der zuständige Staatsan- walt des Bundes zitierte deshalb eine am 21. Dezember 2006 vorgesehene Einvernahme ab (act. 6.2). Bei dieser Sachlage kann der Beschwerdegeg- nerin nicht vorgeworfen werden, keine weiteren Befragungen des Be- schwerdeführers anberaumt, sondern hierfür zunächst dessen grundsätzli- che Bereitschaft zur Aussage abgewartet zu haben (act. 6 S. 3). Es beste- hen sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin – entgegen ihren diesbezüglichen Ausführungen (act. 6 S. 3) und der Vor-
schrift von Art. 41 Abs. 2 BStP – die Ermittlungstätigkeit seither ausgesetzt hätte. Im Gegenteil: Der Beschwerdeführer weist selber darauf hin, dass im Herbst 2006 zahlreiche Unterlagen vorwiegend technischer bzw. elektroni- scher Art beschlagnahmt wurden (act. 1 S. 6). Es versteht sich von selbst, dass deren Auswertung einige Zeit in Anspruch nehmen dürfte (vgl. E. 5.2). Es kann von der Beschwerdegegnerin angesichts des relativ kurzen Zeitraums von rund zweieinhalb Monaten (bis zur Beschwerdeant- wort) nicht verlangt werden darzulegen, mit welchen einzelnen Ermittlungs- handlungen das Verfahren seit der Aussageverweigerung des Beschwer- deführers fortgesetzt worden ist. Nachdem dieser nunmehr offenbar zur Aussage bereit ist, steht einer weiteren Einvernahme, welche bereits in Aussicht genommen worden ist (act. 6.5), nichts mehr im Wege. Von einer absichtlichen oder gar mutwilligen Verfahrensverzögerung kann bei dieser Sachlage auf Seiten der Beschwerdegegnerin somit keineswegs die Rede sein.
6.1 Das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gilt auch für Untersuchungshäftlin- ge. Das Recht auf Besuche durch Familienangehörige ist zudem Ausfluss der verfassungsmässigen Garantie der persönlichen Freiheit (Art. 10 BV). Gemäss Art. 48 Abs. 1 BStP darf der Verhaftete in seiner Freiheit nicht wei- ter beschränkt werden, als es der Zweck der Haft und die Aufrechterhal- tung der Ordnung im Gefängnis erfordern. Da der Beschuldigte noch nicht verurteilt ist, dürfen ihm nur diejenigen Beschränkungen der individuellen Freiheit auferlegt werden, welche der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung der Anstalt erfordern. Es sind demnach alle Einschränkungen und Überwachungsmassnahmen zulässig, welche die Vermeidung von Flucht- oder Verdunkelungsgefahr erfordert. Dazu gehört namentlich die Regelung der Besuche und der Besuchszeiten (PIQUEREZ, Traité de procé- dure pénale suisse, 2. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2006, S. 556 N. 864; HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 337 N. 38 f. m.w.H.). Gemäss Recht- sprechung hat ein für eine längere Periode Inhaftierter grundsätzlich min- destens Anspruch auf Besuch von nahen Angehörigen – Ehegatte und Kin- der – für eine Stunde pro Woche. Die Verweigerung von Besuchen Dritter ist demgegenüber nicht verfassungswidrig, solange die familiären Bezie- hungen des Inhaftierten nicht beeinträchtigt werden (PIQUEREZ, a.a.O., S. 556 N. 864; vgl. TPF BK_B 184/04 vom 15. Dezember 2004 E. 3).
6.2 Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass der Beschwerdeführer inzwischen fünf Mal Besuch von seiner Ehefrau gehabt habe und am 10. Januar und
Februar 2007 auch seine Kinder und seine Lebenspartnerin zu Besuch habe empfangen können. Das wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, und er macht auch nicht geltend, dass er einen häufigeren Besuch seiner Angehörigen verlangt hätte bzw. dass ein solcher verweigert worden sei. Auf den beantragten Besuch eines Geistlichen einer Religionsgemeinschaft besteht nach dem vorstehend Gesagten kein Anspruch. Die Beschwerde- gegnerin stellt jedoch auch diesbezüglich eine Besuchsmöglichkeit in Aus- sicht, sobald die notwendigen organisatorischen Vorkehren – Beizug eines Dolmetschers – getroffen werden könnten (act. 6 S. 4). Die Rüge der Ver- letzung der genannten Freiheitsrechte erweist sich damit als unbegründet.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuwei- sen, soweit auf sie einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kos- ten (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzulegen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Bellinzona, 13. April 2007
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).