Entscheid vom 14. April 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Barbara Ott und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

  1. A.,

  2. B.,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Einziehung (Art. 73 BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2007.67 und BB.2007.68

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Sachverhalt:

A. Am 19. Dezember 2002 liess die Bank C. der Meldestelle für Geldwäsche- rei MROS (nachfolgend „MROS“) zwei Verdachtsmeldungen gemäss Art. 305 ter StGB betreffend verschiedene auf A. sowie auf dessen Ehefrau B. lautende Bankkonten zugehen (Akten BA/EAII/8/02/0244, pag. 01-04- 0023 ff). Deren Söhne D. und E. waren bezüglich zweier Konten einzel- zeichnungsberechtigt und figurierten teilweise als wirtschaftlich Berechtigte. Die gemeldeten Konten waren im April bzw. Juni 2000 von D. und E. eröff- net worden. Die MROS wandelte die Verdachtsmeldungen in Meldungen nach Art. 9 GwG um und leitete diese am 23. Dezember 2002 der Bundes- anwaltschaft zur weiteren Bearbeitung weiter (Akten BA/EAII/8/02/0244, pag. 01-04-0001 f).

B. Am 24. Dezember 2002 eröffnete die Bundesanwaltschaft sowohl gegen A. als auch gegen B. ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Geldwäscherei (Akten BA/EAII/8/02/0244, pag. 01-01-0001 f) und erliess betreffend die auf die Beschuldigten lautenden Konten bei der Bank C. Beschlagnahme- und Editionsverfügungen (Akten BA/EAII/8/02/0244, pag. 02-07-0001 ff). Gemäss eines Untersuchungsbe- richts der norwegischen Behörde zur Untersuchung und zur Verfolgung von Wirtschafts- und Umweltverbrechen ÖKOKRIM vom 10. Januar 2003 stan- den D. und E. unter dem Verdacht der Geldwäscherei gemäss § 317 des norwegischen Strafgesetzbuchs. Ihnen wurde u. a. vorgeworfen, im Zeit- raum vom 17. bis 24. Januar 2002 in Oslo zum Teil unter Beizug von Drit- ten insgesamt NOK 1'768'765.-- in Fr. 325'000.-- umgetauscht zu haben, wobei dieses Geld angeblich aus strafbaren Handlungen herrührte. D. und E. waren diesbezüglich vom 24. Januar 2002 bis 22. März 2002 in Norwe- gen in Untersuchungshaft (Akten BA/EAII/8/02/0244, pag. 01-05-0003 ff).

In diesem Zusammenhang stellte die ÖKOKRIM am 21. August 2003 ein Rechtshilfeersuchen (Akten BA/EAII/8/02/0244, pag. 05-01-0002 ff), wel- ches am 26. September 2003 ergänzt wurde (Akten BA/EAII/8/02/0244, pag. 05-01-0053 ff), und verlangte verschiedene Auskünfte zu den auf A. und B. lautenden Bankkonten bei der Bank C. Mit Schlussverfügung vom 20. Oktober 2003 hat die Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfegesuch voll- umfänglich entsprochen und es wurden verschiedene der im gerichtspoli- zeilichen Ermittlungsverfahren gegen A. und B. erhobenen Unterlagen an die ersuchende Behörde in Norwegen herausgegeben (Akten BA/EAII/8/02/0244, pag. 05-03-0001 ff).

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C. Am 21. Oktober 2005 erging das entsprechende erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Oslo (Akten BA/EAII/8/02/0244, pag. 04-18-0010 ff, mit deut- scher Übersetzung, pag. 04-18-0239 ff). Demnach wurden D. und E. u. a. wegen Verstoss gegen § 317 des norwegischen Strafgesetzbuchs schuldig gesprochen und zu Freiheitsstrafen verurteilt. Das Gericht hielt in seinem Urteil namentlich fest, dass das Geld, welches in Oslo in Schweizer Fran- ken umgewechselt worden ist, den Erlös aus einer strafbaren Handlung darstelle und sich die Angeklagten dessen bewusst waren. Die beiden Be- schuldigten haben sich demnach hinsichtlich des erwähnten Geldum- tauschs in Oslo der schwerwiegenden Hehlerei nach § 317 Abs. 1 des norwegischen Strafgesetzbuches schuldig gemacht (Akten BA/EAII/8/02/0244, pag. 04-18-0246). D. habe zudem gestanden, Fr. 150'000.-- auf das Konto seines Vaters und Fr. 165'000.-- auf das Konto seiner Mutter, beide bei der Bank C., einbezahlt zu haben (Akten BA/EAII/8/02/0244, pag. 04-18-0245). Die beiden Beschuldigten wurden des Weiteren gemäss §§ 34 – 37d des norwegischen Strafgesetzbuchs zur Begleichung einer Schuldforderung von NOK 2'598'765.-- verurteilt; diese Entschädigungsforderung bezog sich u. a. auf den erwähnten umgetausch- ten Geldbetrag (Akten BA/EAII/8/02/0244, pag. 04-18-0250). Die beiden Beschuldigten haben gegen die Beschlagnahmeentscheidung appelliert, wobei das Appellationsgericht Borgarting die Appellation bezüglich des er- wähnten umgetauschten Geldbetrags offenbar nicht behandelte (vgl. Urteil des Appellationsgerichts Borgarting vom 12. Juni 2006, Akten BA/EAII/8/02/0244, pag. 04-18-0218 ff, mit deutscher Übersetzung, pag. 04-18-0222 ff, namentlich pag. 04-18-0225) und den zu beschlag- nahmenden Betrag auf NOK 2'462'265.-- festsetzte (Akten BA/EAII/8/02/0244, pag. 04-18-0228). Die ÖKOKRIM teilte der Bundesan- waltschaft in der Folge telefonisch mit, dass die Gebrüder D. und E. aus Norwegen ausgewiesen worden seien, weshalb nicht mehr weiter ermittelt werde. Norwegen sei darum auch nicht mehr an einer weiteren Blockierung der Mittel der Eltern A. und B. interessiert (Akten BA/EAII/8/02/0244, pag. 04-19-0049). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2006 bestätigte der zu- ständige Staatsanwalt in Norwegen, dass die beschlagnahmten Konten von A. und B. freigegeben werden können und dass die norwegischen Behör- den im Zusammenhang mit diesen beiden Konten keine Ansprüche mehr stellen würden (Akten BA/EAII/8/02/0244, pag. 02-07-0183).

D. In der Folge stellte die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 20. Novem- ber 2007 das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren gegen A. und B. gemäss Art. 106 BStP ein. Gleichzeitig verfügte die Bundesanwaltschaft jedoch in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB die Einziehung von

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CHF 150'000.-- auf dem Konto Nr. 1 bzw. Depot Nr. 2 bei der Bank C., bei- de lautend auf A., sowie von Fr. 165'000.-- auf dem Konto Nr. 3 bei der Bank C., lautend auf B., da es sich hierbei um den durch das norwegische Gericht festgestellten Hehlereierlös handle (vgl. Ziff. 2 der Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 20. November 2007, act. 1.2).

E. Hiergegen gelangten A. und B. mit Beschwerde vom 28. November 2007 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragten die Aufhebung von Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung sowie die Freigabe der eingezogenen Vermögenswerte zur Auszahlung an die jeweils berech- tigten Beschwerdeführer, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bundesanwaltschaft (act. 1).

In ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2008 beantragte die Bundes- anwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 8). A. und B. hielten in der Beschwerdereplik vom 22. Januar 2008 vollumfänglich an ihren gestellten Anträgen fest (act. 10). Ein Doppel der Beschwerdereplik wurde der Bundesanwaltschaft am 29. Januar 2008 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Gegen die Einziehungsverfügung des Bundesanwalts bei Einstellung der Ermittlungen kann innert zehn Tagen bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 73 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch die Verfügung einen ungerechtfer- tigten Nachteil erleidet (Art. 30 SGG i.V.m. Art. 214 Abs. 2 BStP).

1.2 Als Inhaber der beschlagnahmten Bankkonten sind die beiden Beschwer- deführer hinsichtlich der jeweils auf sie lautenden Bankkonten zur Be- schwerde legitimiert (TPF BB.2007.51 vom 4. Dezember 2007 E. 2). Auf

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die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre- ten.

  1. Zwischen den Parteien umstritten ist die Frage, unter welchen Vorausset- zungen Vermögenswerte, welche durch eine im Ausland begangene Straf- tat erlangt worden sind, in der Schweiz der Einziehung unterliegen. Ge- mäss BGE 128 IV 145 E. 2 S. 148 ff, auf welchen sich die Beschwerdefüh- rer berufen, kann die Einziehung von Vermögenswerten nur dann angeord- net werden, wenn auch die Anlasstat unter die schweizerische Gerichts- barkeit im Sinne der Art. 3 bis 7 aStGB fällt oder eine spezialgesetzliche Grundlage wie Art. 24 BetmG eine Einziehung vorsieht. Das Bundesgericht hat diesen Entscheid, welcher mit den in der herrschenden Lehre vertrete- nen Auffassungen übereinstimmt (vgl. BAUMANN, in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 70/71 StGB N. 19 und die dort angeführten Hinweise; STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar, Bern 2007, Art. 70 StGB N. 14; FAVRE/PELLET/STOUDMANN, Code pénal annoté, 3. Aufl., Lau- sanne 2007, Art. 70 StGB N. 1.12; HUG, in Donatsch [Hrsg.], Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 17. Aufl., Zürich 2006, S. 137 f; HIRSIG- VOUILLOZ, Le nouveau droit suisse de la confiscation pénale et de la créan- ce compensatrice [art. 69 à 73 CP], in AJP 11/2007 S. 1376 ff, S. 1389 f) in seinem Urteil 6P.142/2004 vom 7. Februar 2005 E. 4.2 sowie in BGE 132 II 178 E. 5.1 ausdrücklich bestätigt. Namentlich verwarf es mehrfach die vor- liegend von der Beschwerdegegnerin angeführte und von SCHMID vertrete- ne Auffassung, wonach auch bei Auslandtaten ohne Bezug zur Schweiz im Sinne von Art. 3 bis 8 StGB in der Schweiz liegende deliktische Vermö- genswerte eingezogen werden können, wobei bei rein ausländischen An- lasstaten grundsätzlich eine beidseitig abstrakte Straf- wie Einziehbarkeit zu verlangen sei (vgl. SCHMID, in Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei Band I, 2. Aufl., Zürich 2007, Art. 70 bis 72 StGB N. 28 m.w.H.). Vorliegend braucht diese Streitfrage, wie nachfolgend gezeigt wird, jedoch nicht beantwortet zu werden.

3.1 Die hier interessierende Anlasstat, wegen welcher D. und E. des Verstos- ses gegen § 317 des norwegischen Strafgesetzbuchs schuldig befunden und entsprechend verurteilt worden sind, fällt als solche nicht unter die schweizerische Gerichtsbarkeit im Sinne der Art. 3 bis 8 StGB; dies wird auch von keiner der Parteien geltend gemacht. In ihrer ebenfalls auf der Auffassung des Bundesgerichts und der herrschenden Meinung basieren-

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den Eventualbegründung bringt die Beschwerdegegnerin jedoch vor, dass eine Zuständigkeit gemäss Art. 3 bis 8 StGB bezüglich einzelner Taten von D. und E. ohne weiteres gegeben sei. So sei zumindest der Transport der von den Brüdern in Norwegen in Schweizer Franken gewechselten Gelder im Betrag von Fr. 325'000.-- in die Schweiz sowie die anschliessende Ein- zahlung auf die Konten ihrer Eltern als Geldwäschereihandlungen mit Vor- tat Hehlerei einzustufen. Eine selbstständige Eröffnung eines Strafverfah- rens gegen D. und E. mache jedoch vorliegend aus verschiedenen Grün- den keinen Sinn.

Tatsächlich können die aus einer im Ausland begangenen Straftat herrüh- renden Gelder Gegenstand der Geldwäscherei in der Schweiz bilden, wo- bei das gewaschene Geld als durch eine in der Schweiz begangene Straf- tat erlangte Vermögenswerte gelten, welche der Einziehung unterliegen (BGE 128 IV 145 E. 2d S. 151 f mit Hinweis auf CASSANI, Combattre le cri- me en confisquant les profits: nouvelles perspectives d’une justice transna- tionale, in Bauhofer/Queloz/Wyss [Hrsg.], Wirtschaftskriminalität, Schweize- rische Arbeitsgruppe für Kriminologie, Reihe Kriminologie – Band 17, Chur/Zürich 1999, S. 264; TPF BB.2005.106 vom 7. Februar 2006 E. 4.1; vgl. auch HIRSIG-VOUILLOZ, a.a.O., S. 1390).

In Anwendung der vom Bundesgericht vertretenen Auffassung zur Frage der Einziehbarkeit von Vermögenswerten, die aus einer im Ausland began- genen Straftat stammen, stellt sich somit vorliegend die Frage, ob die von den Gebrüdern D. und E. in der Schweiz vorgenommenen Handlungen den Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis StGB erfüllen würden.

3.2 Der Geldwäscherei macht sich schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einzie- hung von Vermögenswerten zu vereiteln, die wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (Art. 305 bis Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung verlangt ein Schuld- spruch wegen Geldwäscherei sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 126 IV 255 E. 3a). Gemäss Art. 305 bis Ziff. 3 StGB wird der Täter auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist. Dabei muss es sich nach den Kriterien des schweizerischen Rechts um ein Verbrechen handeln (BGE 126 IV 255 E. 3b/aa m.w.H.). Für die ausländische Vortat wird damit auf das Prinzip der beidseitigen Strafbarkeit abgestellt (TPF SK.2006.6 vom 28. September 2006 E. 2.1 m.w.H.).

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3.3 Hinsichtlich der Vortat sind die Gebrüder D. und E. durch ein norwegisches Gericht des Verstosses gegen § 317 des norwegischen Strafgesetzbuches (norwegischer Randtitel „heleri“) schuldig erklärt worden. Der Sachverhalt, welcher diesem Schuldspruch zu Grunde lag, besteht darin, dass die Be- schuldigten im Zeitraum zwischen 17. und 24. Januar 2002 in Oslo zu meh- reren Malen norwegische Kronen im Betrag von gesamthaft NOK 1'768'765.-- in Schweizer Franken und Deutsche Mark umgewechselt haben, wobei der umgetauschte Betrag den Erlös aus einer strafbaren Handlung darstelle. Auf Grund des norwegischen Strafurteils ist somit er- stellt, dass das Verhalten der Gebrüder D. und E. am Begehungsort (in Norwegen) strafbar ist. Es stellt sich nun also die Frage, ob die den beiden vorgeworfene Straftat auch nach den Kriterien des schweizerischen Rechts ein Verbrechen darstellt. In Frage kommt hierbei prima facie der Tatbe- stand der Hehlerei nach Art. 160 StGB.

3.4 Der Hehlerei nach Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer ei- ne Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft. Mögliches Tatobjekt ist also eine Sache, die ein anderer durch eine strafba- re Handlung gegen das Vermögen erlangt hat. Diese Vortat muss tatbe- standsmässig-rechtswidrig, nicht aber schuldhaft begangen oder gar straf- bar und verfolgbar sein. Dies bedeutet, dass bei der Vortat nicht nur die ob- jektiven, sondern auch sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale gege- ben sein müssen, andernfalls es an einer strafbaren Handlung fehlt (STRA- TENWERTH/JENNY, Schweizerisches Strafrecht Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 6. Aufl., Bern 2003, S. 432 N. 5; vgl. auch WEISSENBERGER, in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Straf- recht II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 160 N. 21 m.w.H.).

3.5 Die Schilderung des Sachverhalts im angeführten norwegischen Urteil er- laubt es nicht, die nötigen Rückschlüsse auf die zur Annahme der Hehlerei unter Anwendung der Kriterien des schweizerischen Rechts notwendige Vortat zu ziehen. Ebenso wenig lassen sich den vorliegenden Verfahrens- akten Informationen entnehmen, welche die Herkunft der fraglichen Gelder, welche die Gebrüder D. und E. im Zeitraum zwischen 17. und 24. Januar 2002 zu mehreren Malen von norwegischen Kronen im Betrag von ge- samthaft NOK 1'768'765.-- in Schweizer Franken und Deutsche Mark um- gewechselt haben, erhellen. Das Landgericht Oslo schenkte zwar den Aus- führungen der Beschuldigten zur Herkunft des Geldes keinen Glauben und war letztlich – namentlich auch aufgrund von Dokumentationen zu den Ein- künften und dem Privatverbrauch der Beschuldigten, welche nachwiesen,

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dass der Ertrag nicht legal erworben sein konnte – „davon überzeugt, dass das Geld, welches in Oslo in Schweizer Franken umgewechselt worden ist, den Erlös einer strafbaren Handlung darstellte (...)“ (Akten BA/EAII/8/02/0244, pag. 04-18-0246), ging der tatsächlichen Herkunft der fraglichen Gelder jedoch nicht auf den Grund. Angesichts der Besonderheit des norwegischen Rechts, wonach es offenbar nicht notwendig ist, die den rechtswidrigen Erträgen zu Grunde liegende Vortat konkret nachzuweisen, wonach hingegen der Beweis ausreicht, dass der Vermögenswert nicht auf gesetzliche Art erworben worden sein konnte (vgl. Schreiben der ÖKOKRIM vom 26. September 2003 mit ergänzenden Angaben zum Rechtshilfeersuchen, Akten BA/EAII/8/02/0244, pag. 04-18-0091), ist dies nicht erstaunlich, führt jedoch im Ergebnis dazu, dass das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit nicht erfüllt ist, da es am rechtsgenüglichen Nachweis einer Vortat der Hehlerei (bzw. der Geldwäscherei) nach schwei- zerischem Recht fehlt. Es reicht zur Annahme der beidseitigen Strafbarkeit nicht aus, dass sowohl das norwegische als auch das schweizerische Strafrecht eine Bestimmung beinhalten, welche als „Hehlerei“ bezeichnet wird. Vielmehr muss der Sachverhalt, wie er sich aus den Akten ergibt, die erforderlichen Tatbestandsmerkmale beider Strafnormen erfüllen, damit von einer beidseitigen Strafbarkeit gesprochen werden kann. Es ist also nicht die Bezeichnung des Delikts, auf die es ankommt, sondern deren in- haltliche Identität (POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 209 ff).

3.6 Den Akten sind auch sonst keine Angaben zu entnehmen, welche einen genügenden Konnex der fraglichen Vermögenswerte zu einer konkreten strafbaren Handlung erlauben würden. Würde man den Umtausch von Bargeld in Norwegen unter dem Blickwinkel der Geldwäscherei nach Art. 305 bis StGB würdigen, so fehlte es auch in diesem Fall am Nachweis eines Verbrechens, aus dem die Gelder herrühren. Die den Gebrüdern D. und E. in der Anklageschrift zur Last gelegten Diebstähle und Hehlerei- handlungen (nach norwegischem Recht), sind mit zwei Ausnahmen, die le- diglich geringfügige Vermögenswerte betreffen (vier Paar Adidas- Joggingschuhe im Wert von gesamthaft NOK 2'796.-- sowie Waren im Wert von NOK 438.--; vgl. Akten BA/EAII/8/02/0244, pag. 04-18-0240 und 0241), zeitlich erst nach dem Zeitraum zwischen 17. und 24. Januar 2002 gele- gen, so dass die Annahme, dass es sich beim gewechselten Geld um Heh- lereierlös aus den bei den Beschuldigten gefundenen gestohlenen Kleidern handelt, schon rein chronologisch keinen Sinn macht. Erstaunlich ist in die- sem Zusammenhang auch, dass zwar im Rahmen der Rechtshilfeersuchen durch die norwegischen Behörden geltend gemacht wurde, dass gegen die Gebrüder D. und E. in mehreren Fällen u. a. wegen Hehlerei, Unterschla-

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gung und Urkundenfälschung im Zeitraum 1995 – 2001 von der Staatsan- waltschaft Oslo bereits Anklage erhoben worden sei (Akten BA/EAII/8/02/0244, pag. 04-18-0080), diese Vorwürfe jedoch nicht Gegens- tand des vorliegenden norwegischen Gerichtsurteils sind, sondern dieses vielmehr festhält, dass die beiden Beschuldigten bis zum Urteilszeitpunkt nicht vorbestraft gewesen seien (Akten BA/EAII/8/02/0244, pag. 04-18- 0249).

3.7 Insgesamt ergibt sich, dass es am Nachweis eines konkreten Verbrechens im Sinne des schweizerischen Rechts fehlt, welche den Transport der frag- lichen Fr. 325'000.-- in die Schweiz und deren Einzahlung auf die Konten der Beschwerdeführer als Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 StGB erscheinen lassen. Die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre entwickelten Voraussetzungen zur Einziehung der Fr. 325'000.-- sind deshalb nicht gegeben.

  1. Auch die von SCHMID genannten Voraussetzungen zur Einziehung von Vermögenswerten, welche aus einer im Ausland begangenen strafbaren Handlung stammen, sind vorliegend nicht erfüllt. Denn ohne Bezug der Vermögenswerte zu einer in der Vergangenheit liegenden nachgewiesenen Straftat ist eine Einziehung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB (erste Variante) nicht möglich (SCHMID, a.a.O., Art. 70-72 StGB N. 23). Zur Frage nach der Strafbarkeit des Verhaltens der beiden Gebrüder D. und E. nach den Kriterien des schweizerischen Rechts kann an dieser Stelle grundsätzlich auf die oben stehenden Ausführungen ver- wiesen werden. Für die Annahme der Hehlerei gemäss Art. 160 StGB oder der Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis StGB fehlt es am konkreten Nach- weis einer entsprechenden Vortat. Für das Vorliegen anderer Delikte, aus welchen die fraglichen Fr. 325'000.-- herrühren könnten, finden sich in den Verfahrensakten keine überzeugenden Hinweise.

  2. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und es sind Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die bis anhin blockierten Vermögenswerte den jeweils berechtigten Beschwerdeführern freizugeben.

6.1 Bei diesem Verfahrensausgang werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG). Der geleistete Kosten-

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vorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.-- ist den Beschwerdeführern zurück- zuerstatten.

6.2 Die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei hat den Beschwerdefüh- rern für das Verfahren vor der I. Beschwerdekammer eine Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 2’000.-- zu bezahlen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 2 BGG und Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.31]). Auf Grund des ausländischen Wohnsitzes der Be- schwerdeführer unterliegen die anwaltlichen Leistungen nicht der Mehr- wertsteuer, weshalb eine solche nicht zu entschädigen ist (Art. 5 lit. b i.V.m. Art. 14 Abs. 3 lit. c MWSTG; TPF BK.2006.2 vom 10. März 2006 E. 3.2).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben. Die beschlagnahmten Vermögenswerte sind den jeweils berechtigten Beschwerdeführern freizugeben.

  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zurückzuerstatten.

  3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor der I. Beschwerdekammer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.-- (exkl. MwSt.) zu leisten.

Bellinzona, 15. April 2008

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski
  • Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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Entscheidungsdatum
14.04.2008
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24.03.2026