Entscheid vom 8. Februar 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Markus Raess,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beweisantrag (Art. 102 BStP) und Gesuch um aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2007.66

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Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft führt gegen A. sowie gegen Mitbeschuldigte und unbekannte Täterschaft ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren we- gen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs, eventuell der Verun- treuung, Urkundenfälschung und Geldwäscherei (Art. 146 Abs. 2, Art. 138, Art. 251 und Art. 305 bis StGB).

Mit Schreiben vom 21. September 2007 teilte die Bundesanwaltschaft A. mit, sie gedenke, seine Software, die er für seine angeblichen Investi- tionen gebraucht und selbst programmiert hat, durch die B. Ltd. mit Sitz in Deutschland untersuchen zu lassen. Die Bundesanwaltschaft räumte A. ei- ne Frist von 10 Tagen zur Einreichung von Fragen an die B. Ltd. ein. Das entsprechende Schreiben beinhaltete in seinem Titel den Hinweis „Gutach- ten betr. Software von A. – Möglichkeit zur Fragestellung an den Gutachter“ (act. 1.3). Mit per Telefax übermitteltem Schreiben vom 26. September 2007 liess die Bundesanwaltschaft A. die bereits vorgesehenen Fragen an die B. Ltd. zugehen und gab ihm erneut Gelegenheit, innerhalb von 10 Ta- gen Ergänzungsfragen einzureichen. Das Schreiben beinhaltete im Titel denselben, bereits erwähnten Hinweis betreffend Gutachten (act. 1.4).

In einem weiteren Schreiben an A. führte die Bundesanwaltschaft am 17. Oktober 2007 aus, aus den vorgesehenen Fragen gehe klar hervor, dass sich nicht alle auf die gutachterliche Beurteilung vorhandener Fakten bezögen, sondern es ebenso darum gehe, Angaben zu den Produkten der Firma B. Ltd. zu erheben. Zudem kündigte sie an, dass sie der Staatsan- waltschaft Frankfurt beantragen werde, die Fragen bei der deutschen Zweigniederlassung der B. Ltd. beantworten bzw. – soweit erforderlich – gutachterlich abklären zu lassen. Mit der Beantwortung solle C., unter Ein- räumung des Substitutionsrechts, beauftragt werden. Der Betreff dieses Schreibens lautete „A.; Gutachten / Fragen an die B. Ltd.“ (act. 1.5).

In seinem Schreiben an die Bundesanwaltschaft vom 30. Oktober 2007 hielt A. u. a. fest, dass er bisher keinerlei Angaben über den Gutachter C. erhalten habe und daher nicht überprüfen könne, ob er über die für ein Gutachten nötigen fachlichen Qualifikationen verfüge. Eine Ablehnung des Gutachters werde daher ausdrücklich vorbehalten. Schliesslich ersuchte A. die Bundesanwaltschaft um Stellung von fünf vorformulierten Ergänzungs- fragen (act. 1.6).

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Mit Verfügung vom 22. November 2007 hiess die Bundesanwaltschaft den Antrag von A. vom 30. Oktober 2007 teilweise gut, indem sie die Fragen unter Ziff. 4 und 5 in das Rechtshilfeersuchen an Deutschland aufnahm, die Fragen unter Ziff. 1 bis 3 jedoch nicht zuliess (act. 1.1). Am selben Tag richtete sie das entsprechende Rechtshilfeersuchen an die Staatsanwalt- schaft Frankfurt am Main (act. 9.3).

B. Gegen die Verfügung vom 22. November 2007 gelangte A. mit Beschwerde vom 28. November 2007 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts und beantragte was folgt (act. 1):

  1. Die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 22. November 2007 sei vollumfänglich aufzuheben.
  2. Der vorliegenden Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.
  3. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.

In ihrer Vernehmlassung vom 30. November 2007 beantragte die Bundes- anwaltschaft, die aufschiebende Wirkung sei nicht zu gewähren (act. 4). In der Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2007 schloss sie auf Abwei- sung der Beschwerde (act. 9).

In seiner Beschwerdereplik vom 10. Januar 2008 beantragte A. was folgt (act. 13):

  1. An den Anträgen in der Beschwerde vom 28. November 2007 wird vollumfänglich festgehalten.
  2. Die Bundesanwaltschaft sei überdies anzuweisen, das am 22. November 2007 ge- stellte Rechtshilfeersuchen zurückzunehmen.

Die Beschwerdereplik wurde der Bundesanwaltschaft am 11. Januar 2008 zur Kenntnis gebracht (act. 14).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 214 ff BStP an die I. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105 bis Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die gegen eine Amtshand- lung gerichtete Beschwerde ist innert fünf Tagen, nachdem der Beschwer- deführer von ihr Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfü- gung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).

1.2 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren Partei (vgl. Art. 34 BStP) und durch die angefochtene Verfügung beschwert. Auf die im Übri- gen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.

2.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab, dass nicht klar sei, was die Beschwer- degegnerin habe in Auftrag geben wollen. Habe sie in allen ihren Schreiben jeweils von Gutachten gesprochen, so habe sie in der angefochtenen Ver- fügung ausgeführt, dass es in erster Linie darum gehe, welche Abgrenzun- gen / Unterschiede zwischen den Produkten der B. Ltd. und des Beschwer- deführers bestünden, wobei jedoch auch im Ingress der Verfügung selber von einem Gutachten gesprochen werde. Zudem liege faktisch sicher ein Gutachtensauftrag vor, da die Fragestellung im Rechtshilfeersuchen ein- deutig auf eine materielle Beurteilung der vom Beschwerdeführer entwi- ckelten Software hinauslaufe und es sich nicht nur um die Einholung schriftlicher Auskünfte über die Produkte der B. Ltd. handle. Die von der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen könnten nur mit einer gutachterli- chen Beurteilung beantwortet werden. Die Beschwerdegegnerin hält dem- gegenüber dafür, dass es sich beim fraglichen Rechtshilfeersuchen um die Einholung einer schriftlichen Auskunft gemäss Art. 101 bis BStP und nicht um eine gutachterliche Stellungnahme handle. Das ergebe sich aus der vorgängig mit der Verteidigung des Beschwerdeführers gewechselten Kor- respondenz, auch wenn in den Überschriften diesbezüglich fälschlicherwei- se von Gutachten und Gutachter gesprochen würde. Die B. Ltd. könne zu- dem auch gar nicht in der Eigenschaft als Gutachterin zu ihrem eigenen Produkt angehört werden, was auch der Verteidigung habe klar sein müs- sen.

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2.2 Gemäss Art. 91 Abs. 1 BStP sind Sachverständige zu ernennen, wenn der Sachverhalt durch Befund oder Gutachten von Sachverständigen aufge- klärt werden kann. Art. 92 Abs. 1 BStP sieht diesbezüglich vor, dass der Richter einen oder mehrere Sachverständige ernennt und ihre Namen den Parteien mitteilt. Der Richter umschreibt den Sachverständigen ihre Aufga- be (Art. 94 Abs. 1 BStP). Der Sachverständige (Experte) ist eine amtlich bestellte Person, welche der Richter beizieht, damit sie ihm ein besonderes Fachwissen auf dem für den Prozess wichtigen Wissensgebiet, z.B. der Medizin, der Kunst, der Lebensmittelkunde oder der Technik, vermittelt (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 307 N. 1 m.w.H.). Die erwähnten Bestimmungen sprechen ausdrücklich vom „Richter“; die Bestellung der Sachverständigen sowie die Umschreibung ihres Auftrags bleibt im Rahmen der BStP dem Richter vor- behalten (BGE 122 IV 185 E. 3a S. 187). Die Bundesanwaltschaft kann demgegenüber keine Sachverständigen im Sinne von Art. 91 ff BStP ein- setzen (BÄNZIGER/LEIMGRUBER, Das neue Engagement des Bundes in der Strafverfolgung, Bern 2001, N. 235). Im erwähnten Urteil führt das Bundes- gericht weiter aus, dass in dem Fall, wo die Bundesanwaltschaft im ge- richtspolizeilichen Ermittlungsverfahren auf Spezialkenntnisse und damit den Beizug von Sachverständigen angewiesen ist, sie entweder im Rah- men der Amtshilfe nach Art. 27 BStP an eine andere Bundesbehörde ge- langen kann mit dem Ersuchen, ihr spezialisierte Beamte für die Klärung des Sachverhaltes zur Verfügung zu stellen, oder im Rahmen von Art. 101 bis BStP ausnahmsweise auch ausserhalb der Bundesverwaltung stehende Sachverständige als Hilfspersonen der gerichtlichen Polizei bei- ziehen kann (BGE 122 IV 185 E. 3a S. 187; vgl. zum Ganzen auch TPF 2005 94 E. 2.1 S. 95 f.).

2.3 Vorliegend ist klar, dass die Beschwerdegegnerin keinen Gutachtensauf- trag im formellen Sinn erteilt haben kann. Auch wenn sie selber vorgängig im Rahmen ihrer Korrespondenz stets von Gutachten bzw. Gutachter ge- sprochen hat, ist sie von Gesetzes wegen gar nicht dazu befugt, einen Sachverständigen im Sinne von Art. 91 ff BStP zu benennen. Vielmehr handelt es sich vorliegend um einen Beizug von Personen mit Spezial- kenntnissen als Hilfspersonen der gerichtlichen Polizei im Rahmen von Art. 101 bis BStP. Auf solche Hilfspersonen sind die Ausstandsregeln ge- mäss Art. 99 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 34 ff BGG nicht anwendbar (TPF 2005 94 E. 3 mit Hinweis auf BGE 122 IV 185 E. 3b S. 188), weshalb jedwelche Kritik des Beschwerdeführers betreffend der vorliegend beizuziehenden sachverständigen Person bzw. der diesbezüglichen Verletzung des rechtli- chen Gehörs an der Sache vorbeigeht.

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3.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass die Beschwerdegegnerin drei der von ihm beantragten Ergänzungsfragen ungerechtfertigterweise nicht zuge- lassen habe. Die Beschwerdegegnerin verkenne in ihrer Begründung für die Nichtzulassung der Fragen des Beschwerdeführers insbesondere auch, dass es nicht alleine ihr zustehe, das Thema eines „Gutachtens“ festzule- gen. Solange eine Ergänzungsfrage einen Sachzusammenhang mit dem Gegenstand der Untersuchung habe, sei sie zuzulassen. Ein solcher Bezug sei bei allen Fragen gegeben, weshalb die angefochtene Verfügung aufzu- heben sei. Die Beschwerdegegnerin führt demgegenüber u. a. aus, dass es sich vorliegend um eine Ermittlungshandlung handle, bei der grundsätzlich kein Erfordernis bestehe, dem Beschwerdegegner vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.

3.2 3.2.1 Ob es sich beim vorliegenden Beizug einer sachverständigen Person im Rahmen von Art. 101 bis BStP um eine Ermittlungshandlung handelt, zu wel- cher der Beschwerdeführer als Beschuldigter vorgängig gar nicht angehört werden muss, braucht vorliegend nicht beantwortet zu werden. Faktisch wurde der Beschwerdeführer vorgängig eingeladen, Ergänzungsfragen zu stellen. Indem er der Beschwerdegegnerin solche Ergänzungsfragen un- terbreitet hat, hat er von seinem Recht auf Beantragung von Ermittlungs- handlungen gemäss Art. 102 Abs. 1 BStP Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 102 Abs. 2 BStP entscheidet der Bundesanwalt über derlei gestellte Anträge.

3.2.2 Bei Art. 102 BStP handelt es sich um eine Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Im rechtlichen Gehör ein- geschlossen sind der Anspruch der Beteiligten, die für die Beurteilung be- deutsamen Beweise nennen zu können, und die Pflicht der Behörden, rechtzeitig, formgerecht gestellte und erhebliche Anträge zu berücksichti- gen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 254 N. 7). Es besteht jedoch keine Pflicht der Strafverfolgungsbehörden jeden angebotenen Beweis ab- zunehmen (TPF BB.2005.93 + BB.2005.96 vom 24. November 2005 E. 3.1 m.w.H.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 255 f. N. 8 ff., SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 270 jeweils m.w.H.). Den Straf- verfolgungsbehörden wird beim Entscheid über die Zulassung eines Be- weisantrages grundsätzlich ein besonders weites Ermessen zugestanden (vgl. hierzu TPF BB.2007.40 und BB.2007.41 vom 12. November 2007 E. 4.1).

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Es kann bei Beschwerden gegen abgelehnte Beweisanträge nicht Aufgabe der I. Beschwerdekammer sein, die beweismässige Relevanz einer bean- tragten Beweiserhebung in einem komplexen Strafverfahren einer einge- henden Prüfung zu unterziehen. Eine solche würde praktisch einer Über- prüfung des gesamten Beweisstoffes durch das Verfahrensgericht gleich- kommen, vergleichbar der Würdigung durch den Sachrichter. Aus dieser Konstellation ergeben sich für die Vorinstanz bzw. die Parteien Obliegen- heiten im Beschwerdeverfahren: Es ist konkret und unter Hinweis auf den genau beschriebenen Beweisgegenstand anzugeben, inwieweit die strittige Beweiserhebung be- oder entlastend sein soll. Die I. Beschwerdekammer muss im Wesentlichen allein aufgrund dieser Angaben und der damit ein- gereichten Aktenstücke entscheiden können. Andernfalls erfolgt die Beur- teilung der Relevanz eines Beweismittels durch die I. Beschwerdekammer rein summarisch (vgl. TPF BB.2007.40 und BB.2007.41 vom 12. November 2007 E. 4.2, BK_B 190/04 vom 15. Dezember 2004 E. 3.2; vgl. zur Kogniti- on bzw. zur Rolle der I. Beschwerdekammer im Beschwerdeverfahren auch KELLER, Strafverfahren des Bundes, in: AJP/PJA 2/2007 S. 211).

3.3 3.3.1 Gemäss der angefochtenen Verfügung geht es der Beschwerdegegnerin bei den von ihr an die Adresse der B. Ltd. gerichteten Fragen in erster Linie darum, welche Abgrenzungen/Unterschiede zwischen dem Produkt der B. Ltd. und dem vom Beschwerdeführer programmierten Produkt bestehen. Es handle sich bei diesen Fragen um ergänzende Auskünfte über das Pro- dukt der B. Ltd. Die von der Beschwerdegegnerin mittels internationalem Rechtshilfeersuchen gestellten Fragen stossen denn auch allesamt in diese Richtung. In ihrem ersten Schreiben vom 21. September 2007 an den Be- schwerdeführer in dieser Angelegenheit sprach die Beschwerdegegnerin jedoch allgemein davon, dass sie beabsichtige, die Software des Be- schwerdeführers, die er für seine angeblichen Investitionen brauchte und selbst programmiert habe, durch die B. Ltd. untersuchen zu lassen (act. 1.3).

3.3.2 Die unter Ziff. 1 vom Beschwerdeführer gestellte, nicht zugelassene Frage lautet wie folgt: „Können Sie – ohne exakte Anleitung und genaue Einfüh- rung in das System – überhaupt beurteilen, wie alle B. Ltd.-Elemente der auf der CD befindlichen Konfigurationsdatei eingesetzt werden müssen, und ob dieses komplexe System beim Handel von Futures sinnvoll einge- setzt werden kann?“

Die Beschwerdegegnerin begründet die Nichtzulassung dieser Frage da- mit, dass es nicht darum gehe abzuklären, wie das Handelssystem des Be-

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schuldigten eingesetzt werden muss und welches sein sinnvoller Einsatz beim Handel von Futures sei. Solche Abklärungen würden auf eine qualita- tive Stellungnahme hinauslaufen, mithin das System auf seine Markttaug- lichkeit analysieren. B. Ltd. wäre dafür nicht die geeignete „Gutachterin“, weil sie dazu teilweise über ihr eigenes Produkt befinden müsste, wobei sie jedoch befangen wäre. Der Beschwerdeführer hält demgegenüber dafür, dass die Frage vor dem Hintergrund der (offenbar) ursprünglich beabsich- tigten Untersuchung seiner Software ohne weiteres zulässig sei.

3.3.3 Die zweite vom Beschwerdeführer gestellte, nicht zugelassene Frage lautet wie folgt: „Ist es für Sie – ohne weitere Detailinformationen – wirklich mög- lich, den gesamten Zeitaufwand für die Entwicklung eines solch komplexen, kombinierten Systems abzuschätzen? Sind für eine solche Entwicklung nicht umfangreiche Testreihen und eine langjährige Erfahrung an den Futu- res-Märkten nötig?“

Die erste dieser beiden Fragen hat die Beschwerdegegnerin mit derselben Begründung nicht zugelassen, wie die unter Ziff. 1 gestellte Frage. Die zweite Frage bezeichnet die Beschwerdegegnerin als klar suggestiv und nicht relevant. Der Beschwerdeführer erachtet die erste dieser beiden Fra- gen ebenfalls als unter der ursprünglich geäusserten Absicht der Be- schwerdegegnerin als zulässig. Diese Frage stehe überdies in direktem Zusammenhang mit der Frage Ziff. 9 der Beschwerdegegnerin, welche auch den Zeitaufwand für die Entwicklung der Software betreffe. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb die zweite dieser Fragen suggestiv sei. Sug- gestiv sei eine Frage, welche die Antwort vorwegnehme, was auf diese Frage hier nicht zutreffe; diese lasse eine bejahende wie auch eine vernei- nende Antwort gleichermassen zu.

3.3.4 Die unter Ziff. 3 vom Beschwerdeführer gestellte, nicht zugelassene Frage lautet wie folgt: „Glauben Sie, dass es mit der B. Ltd.-Software vernünftig möglich ist, dass der gesamte Ablauf des CTA-Futures-Handels-Systems von A. vollautomatisch abgewickelt werden kann und alle nötigen Angaben auch vollautomatisch in das Basis-Spreadsheet übertragen werden kön- nen: (...)?“

Zur Begründung der Nichtzulassung dieser Frage führte die Beschwerde- gegnerin an, dass die Frage auf eine qualitative Aussage zu dem vom Be- schuldigten entwickelten Handelssystem abzielte. „Gutachterliche Fragen“ seien nicht an B. Ltd. als Entwicklerin eines Teils der Komponenten des Handelssystem von A. zu richten. B. Ltd. müsste mit anderen Worten teil- weise in eigener Sache qualitative Aussagen machen und wäre im Falle ei-

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nes eigentlichen Gutachtens als befangen zu betrachten. Der Beschwerde- führer hält diese Frage ebenfalls als unter der ursprünglich geäusserten Absicht der Beschwerdegegnerin für zulässig.

3.4 Die Fragen, welche die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vor- gängig unterbreitet und anschliessend im Ersuchen um internationale Rechtshilfe nach Deutschland übermittelt hat, zielen allesamt darauf ab, die Unterschiede zwischen der Software der B. Ltd. und der vom Beschwerde- führer entwickelten Software festzustellen. Die entsprechenden Fragen sind denn auch beweiserheblich. Der in der ersten diesbezüglichen Mittei- lung der Beschwerdegegnerin erwähnte Zweck erscheint demgegenüber etwas weit gefasst und daher missverständlich. Nichtsdestotrotz wird an- hand der nachträglich dem Beschwerdeführer unterbreiteten Fragen klar (act. 1.4), was mit der Einholung der schriftlichen Auskünfte bezweckt wer- den soll. Mit der Beschwerdegegnerin ist daher übereinstimmend festzuhal- ten, dass die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen und nicht zugelas- senen Fragen am Beweisthema vorbeigehen bzw. nicht relevant sind. Die Beschwerdegegnerin hat mit der Nichtzulassung der drei Fragen ihren Er- messensspielraum nicht verletzt. Offen bleiben kann bei diesem Ergebnis, ob es sich bei der zweiten unter Ziff. 2 gestellten Frage des Beschwerde- führers um eine Suggestivfrage handelt oder nicht.

  1. Ins Leere gehen daher auch die Rügen des Beschwerdeführers, mit wel- chen er die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht. So kann von einer nachträglichen Änderung des Zwecks, der mit der Einholung der schriftlichen Auskünfte verfolgt werden soll, nicht ge- sprochen werden. Die entsprechenden von der Beschwerdegegnerin un- terbreiteten Fragen blieben unverändert. Der Vorbehalt des Beschwerde- führers, wonach er den Fragen der Beschwerdegegnerin nur unter der Vor- aussetzung, dass seine eigenen Fragen zugelassen würden, zugestimmt habe, geht ebenso fehl. Die Fragen lagen dem Beschwerdeführer vorher vor, womit er genügend Gelegenheit gehabt hat, sich zu diesen zu äussern. Die nochmalige Einräumung einer Gelegenheit zur Stellungnahme ist nicht erforderlich. Dem Beschwerdeführer wurde zudem offen gelegt, dass die im Rechtshilfeersuchen gestellten Fragen der B. Ltd. schriftlich unterbreitet werden (vgl. act. 1.5). Mit der vorgängig gewährten Möglichkeit zur Stellung von Ergänzungsfragen wurden die Teilnahmerechte des Beschwerdefüh- rers gewahrt. Nach Eingang der Antworten der B. Ltd. steht es ihm im Wei- teren frei, der Beschwerdegegnerin die Stellung von Ergänzungsfragen zu beantragen.
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  1. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Replik, dass die Beschwerdegegnerin vor Einleitung der Voruntersuchung nicht befugt sei, Daten aus dem Ermittlungsverfahren an ausländische Behörden weiter- zugeben, wie in casu mit der Weitergabe der CD mit dem zu untersuchen- den Programm unter Verletzung von Art. 102 quater BStP geschehen sei. Nach dieser Bestimmung dürfen Daten aus dem Ermittlungsverfahren aus- ländischen Staaten nur im Rahmen von Art. 19 des Bundesgesetzes vom
  2. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) bekannt gegeben werden. Von den dort vorgesehenen Ausnahmefällen sei keiner auf das vorliegende Verfahren anwendbar.

Dieser Einwand des Beschwerdeführers geht fehl. Fraglich ist bereits, ob das DSG auf den vorliegenden Fall überhaupt anwendbar ist. Auch wenn Art. 102 quater BStP auf Art. 19 DSG verweist, so schliesst das DSG selber in Art. 2 Abs. 2 lit. c seine eigene Anwendbarkeit auf hängige Strafverfahren aus. Tatsächlich zur Anwendung kommen im konkreten Fall so oder anders aber die Bestimmungen, welche die internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen regeln (vgl. JÖHRI/STUDER in Maurer, Lambrou, Vogt [Hrsg.], Daten- schutzgesetz, 2. Aufl., Basel 2006, Art. 19 DSG N. 11). Die entsprechende Grundlage für das vorliegend erfolgte Ersuchen um internationale Rechts- hilfe und der dazugehörenden Übermittlung von Informationen findet sich in Art. 14 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsa- chen vom 20. April 1959 (EÜR; SR 0.351.1).

  1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Mit der materiellen Behandlung der Beschwerde wird das vom Beschwerdefüh- rer gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegen- standslos. Diesbezüglich ist das Verfahren als erledigt abzuschreiben.

  2. Obwohl die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin nicht als jederzeit logisch und transparent bezeichnet werden kann, entsprach sie schluss- endlich den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Abweichung von der Regel der Kostentragung durch die unterliegende Partei (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG) drängt sich deshalb nicht auf. Die auf Fr. 1'500.-- festgesetzten Gerichtskosten werden somit dem Beschwer- deführer auferlegt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom

  3. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Bei diesem Ausgang des Verfahrens entfällt der Zuspruch einer Parteientschä- digung (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 3 BGG).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird zufolge Ge- genstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Bellinzona, 8. Februar 2008

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Markus Raess
  • Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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CH_BSTG_001
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Bstger
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CH_BSTG_001, BB.2007.66
Entscheidungsdatum
08.02.2008
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026