Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2007.61
Entscheid vom 11. Januar 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Robert Vogel,
Beschwerdeführer und Gesuchsteller
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG); aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP)
Sachverhalt:
A. Im Strafverfahren gegen A. und Mitbeteiligte wegen Verdachts der Beteili- gung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260 ter StGB und Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 2 StGB schloss das eidgenössische Untersuchungsrichteramt die Voruntersuchung mit Verfügung vom 30. September 2007 und übermittelte die Akten mit dem Schlussbericht der Bundesanwaltschaft (act. 5.5). Am 22. Oktober 2007 richtete die Bundesanwaltschaft ein internationales Rechtshilfeersuchen (teilweise in Ergänzung zu vorgängig gestellten Rechtshilfeersuchen des eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes) an Italien, worin sie um Zu- stellung der Einvernahmeprotokolle von bestimmten, in Italien einvernom- menen Personen ersuchte (act. 1.1).
B. Mit Beschwerde vom 29. Oktober 2007 beantragt A. bei der Beschwerde- kammer die Aufhebung der vorgenannten Verfügung (Antrag Ziff. 1), den Verzicht auf die Einvernahmen von B. und C. bzw. die Entfernung von de- ren Einvernahmeprotokollen aus den Verfahrensakten (Ziff. 2) sowie die Er- teilung der aufschiebenden Wirkung (Ziff. 3), unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten der Bundesanwaltschaft bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Ziff. 4).
C. Mit Stellungnahme vom 8. November 2007 beantragt die Bundesanwalt- schaft, auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung sei nicht einzutreten, eventuell sei dieses abzuweisen, unter Kostenfolgen (act. 4).
D. Am 8. November 2007 stellte A. ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle- ge mit Bezug auf die Gerichtskosten und die Rechtsvertretung (act. 5).
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 62 Abs. 1 BGG hat, wer das Bundesstrafgericht anruft, nach Anordnung des Instruktionsrichters die mutmasslichen Gerichtskosten si- cherzustellen. Das Bundesstrafgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichts- kosten, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint
(Art. 64 Abs. 1 BGG). Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesstrafgericht der Partei einen Anwalt (Art. 64 Abs. 2 BGG). Bedürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erforderlichen Pro- zess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (BGE 125 IV 161, 164 E. 4a; 124 I 1, 2 f. E. 2a; vgl. auch BGE 128 I 225, 232 E. 2.5.1; 127 I 202, 205 E. 3b). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeit- punkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche fi- nanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse (BGE 124 I 1, 2 E. 2a; 120 Ia 179, 181 E. 3a, je mit Hin- weisen). Bei der Ermittlung des notwendigen Lebensunterhaltes soll nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt, sondern den individuellen Umständen Rechnung getragen werden. Ein all- fälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Zwangsbedarf der Gesuch stellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen (BGE 118 Ia 369, 370 f. E. 4a); dabei sollte es ihr der monatliche Überschuss ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Pro- zessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5P.457/2003 vom 19. Januar 2004 E. 1.2).
Grundsätzlich obliegt es dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit wie möglich zu be- legen. Dabei dürfen umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation gestellt werden, je komplexer die finanziellen Verhältnisse sind. Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf des Gesuchstellers hervorgehen. Die Belege haben zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Ge- suchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben (BGE 125 IV 161, 164 f. E. 4a). Kommt der Ge- suchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die ge- machten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner fi- nanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Sub- stanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikos- ten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161, 165 E. 4a; TPF BB.2005.26 vom 14. Juni 2005 E. 2.1).
1.2 Der Gesuchsteller hat Jahrgang 1929 und ist nicht erwerbstätig. Er dekla- riert ein monatliches Renteneinkommen von Fr. 2'022.-- und einen monatli- chen Vermögensertrag von Fr. 83.--, mithin Einkünfte von Fr. 2'105.--. Vermögenswerte im Betrag von Fr. 126'550.-- (Konti, Sparhefte, Wertschrif- ten) bezeichnet er im Gesuch vom 8. November 2007 unter Hinweis auf den Schlussbericht des Eidg. Untersuchungsrichteramtes vom 30. Sep- tember 2007 als von der Beschwerdegegnerin blockiert (act. 5 S. 2), ohne die diesbezüglichen Beschlagnahmeverfügungen aufzulegen. Im Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege führt er hingegen zusätzlich einen Bargeldbetrag von Fr. 25'000.-- auf und deklariert das Total seiner Vermö- genswerte entsprechend mit Fr. 151'550.-- (act. 5.3). Sodann ist er Versi- cherungsnehmer einer Kapitalversicherung in der Höhe von Fr. 68'058.--, welche einen Steuer- und Rückkaufswert per 31. Dezember 2006 von Fr. 43'784.-- aufweist (act. 5.4). Der Gesuchsteller verfügt zudem über ei- nen auf seinen Namen eingelösten Personenwagen D., Jg. 1998, zum Neuwert von Fr. 24'000.-- (act. 5.3). Es wird nicht behauptet, dass er als nicht erwerbstätiger Rentner auf ein Fahrzeug angewiesen ist. Diesbezügli- che Unterhaltskosten sind deshalb nicht zu berücksichtigen; ermessens- weise ist ein Verkehrswert von Fr. 2'500.-- zu veranschlagen. Auf der Aus- lagenseite ist die Miete von monatlich Fr. 600.-- nicht belegt. Der Ge- suchsteller wohnt offenbar bei seinem Bruder, bezahlt diesem jedoch seit
1.3 Der laufende Lebensunterhalt des Gesuchstellers von Fr. 1'900.-- kann mit seinen monatlichen Einkünften von Fr. 2'105.-- bestritten werden. Mit dem monatlichen Überschuss von Fr. 205.-- und dem mutmasslichen Erlös aus dem Verkauf seines nicht benötigten Wagens ist der Gesuchsteller in der
Lage, die mutmasslichen Gerichtskosten zu bezahlen bzw. sicherzustellen sowie allfällige Kosten seiner Rechtsvertretung zu begleichen. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, wie es sich mit der zumindest teilweise unkla- ren Vermögenssituation sowie der Frage der Berücksichtigung der Kapital- versicherung als verfügbarer Vermögenswert verhält. Das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege ist somit mangels Bedürftigkeit abzuweisen.
1.4 Dem Gesuchsteller ist erneut Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses anzusetzen, wobei für die Zahlungsmodalitäten und die Fristwahrung auf die erste Aufforderung vom 30. Oktober 2007 verwiesen wird (act. 3).
1.5 Der Gesuchsteller wird im Strafverfahren seit 31. August 2004 durch Rechtsanwalt Robert Vogel amtlich verteidigt (act. 5.1 S. 16). Gemäss Pra- xis der Beschwerdekammer wird die im Ermittlungsverfahren bzw. in der Voruntersuchung bestellte amtliche Verteidigung in dem Sinne im Be- schwerdeverfahren übernommen, als die Beschwerdekammer die Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung garantiert (vgl. Weisung 06/2007 der I. Beschwerdekammer vom 19. November 2007). Im Falle eines Unter- liegens im Beschwerdeverfahren und entsprechend fehlenden Anspruchs auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 BGG) wird der Gesuchsteller für diese Kosten gegenüber dem Bundesstrafgericht rückerstattungspflichtig.
2.1 Die Beschwerde ist gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bun- desanwalts zulässig (Art. 214 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 bis Abs. 2 BStP) und steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Die Beschwerde hemmt den Vollzug der angefochtenen Verfügung nur, wenn die Beschwerdekammer oder ihr Prä- sident es anordnet (Art. 218 BStP). Die Gewährung des Suspensiveffektes hängt in der Regel von den konkreten Umständen und einer Abwägung der widerstreitenden Interessen ab (vgl. BGE 107 Ia 269, 270 f. E. 1). Der Voll- zug der angefochtenen Verfügung darf nicht aufgeschoben werden, wenn damit der Zweck der Untersuchung bzw. der mit der Massnahme ange- strebte Zweck gefährdet oder vereitelt würde (vgl. GUIDON/WÜTHRICH, Zur Praxis bei Beschwerden gegen das Bundesstrafgericht, plädoyer 4/2005, S. 34 ff., 39 f.; BÖSCH, Die Anklagekammer des Schweizerischen Bundes- gerichts [Aufgaben und Verfahren], Diss. Zürich 1978, S. 87; zum Ganzen: TPF BB.2006.119 und 127, Präsidialverfügung vom 12. Dezember 2006).
2.2 Gemäss angefochtener Verfügung – dem Rechtshilfeersuchen vom 22. Ok- tober 2007 an Italien – richtete die Eidgenössische Untersuchungsrichterin am 15. März sowie am 10. und 26. September 2007 Rechtshilfeersuchen an das italienische Justizministerium betreffend die Einvernahme diverser italienischer Staatsangehöriger. Mit vorliegend angefochtenem Rechtshilfe- ersuchen beantragte die Beschwerdegegnerin – teilweise in Ergänzung der vorgenannten Rechtshilfeersuchen – die Zustellung sämtlicher Einvernah- meprotokolle der im italienischen Strafverfahren erfolgten Einvernahmen von elf namentlich aufgeführten Personen, darunter B. und C.; mit Aus- nahme der letztgenannten Personen wurde von der Eidgenössischen Un- tersuchungsrichterin bereits rechtshilfeweise um Einvernahme der aufge- führten Personen ersucht (act. 1.1). Die Beschwerde richtet sich nur gegen die Einvernahme bzw. den rechtshilfeweisen Beizug der Einvernahmepro- tokolle von B. und C. aus den italienischen Verfahrensakten (act. 1, Antrag Ziff. 1 und 2 sowie Begründung S. 3). Nachdem die Beschwerdegegnerin nicht um Einvernahme dieser Personen ersucht hat, ist insoweit mangels Anfechtungsobjekt nicht auf die Beschwerde einzutreten; entsprechend er- übrigt sich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Mit Bezug auf die Einvernahmeprotokolle, welche gemäss angefochtener Verfügung zum schweizerischen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und Mitbetei- ligte genommen werden sollen, könnte die allfällige Erteilung der aufschie- benden Wirkung lediglich ein vorläufiges Verwertungsverbot der Einver- nahmeprotokolle bewirken, sollte die Rechtshilfe durch Italien bereits vor rechtskräftigem Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens geleis- tet werden.
2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, das bisherige Verfahren habe auf- gezeigt, dass die Bundesanwaltschaft und die Eidgenössische Untersu- chungsrichterin die Akten ausschliesslich einseitig zum Nachteil der Ange- schuldigten auslegten. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Be- schwerdegegnerin die rechtshilfeweise beantragten Einvernahmeprotokolle von B. und C. wieder einseitig zu seinen Lasten nutzen werde. Einmal in den Akten enthaltene Indizien würden die Meinungsbildung der Anklagebe- hörde und des Gerichts beeinflussen, selbst wenn sie nachfolgend aus den Akten entfernt würden. Nur die Erteilung der aufschiebenden Wirkung kön- ne eine Beeinflussung der Meinungsbildung dieser Behörden durch rechtswidrig erlangte Beweismittel verhindern.
Mit dieser Argumentation vermag der Beschwerdeführer kein schützens- wertes Interesse darzutun, welches das Interesse der Strafverfolgungsbe- hörde am sofortigen Vollzug der angefochtenen Verfügung überwiegt. Es ist zunächst nicht ersichtlich, inwiefern es sich bei den von Italien verlang-
ten Einvernahmeprotokollen um rechtswidrig erlangte Beweismittel handeln sollte. Der Beschwerdeführer bringt einzig vor, dass diese zu seinem Nach- teil gewürdigt werden könnten. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin in der Anklageschrift die Beweismittel für die Haupt- verhandlung bezeichnet (Art. 126 Abs. 1 Ziff. 4 BStP), also gegebenenfalls die italienischen Einvernahmeprotokolle als Beweismittel im Rahmen der Anklage nennt. Im Hauptverfahren können – auf Antrag der Parteien oder von Amtes wegen – weitere Beweise erhoben werden (Art. 138 und 157 BStP). Bei Gutheissung der Beschwerde können mithin die Einvernahme- protokolle von B. und C. nicht als Beweismittel der Anklage genannt wer- den; hingegen steht es dem Gericht frei, selber Beweise zu erheben, dem- nach auch rechtshilfeweise diese Einvernahmeprotokolle anzufordern oder um Einvernahme der betreffenden Personen zu ersuchen. Inwiefern bei ei- ner allfälligen nachträglichen Entfernung der Einvernahmeprotokolle aus den Verfahrensakten „die Meinungsbildung von BA und Gerichten .... ver- klärt“ würde, ist nicht nachvollziehbar (gemeint kann nur sein, dass die Mei- nungsbildung beeinflusst werde). Sowohl der Bundesanwalt als auch das Bundesstrafgericht können sich nur auf rechtmässig erhobene, definitiv zu den Akten genommene Beweismittel stützen (Art. 167 Abs. 1 und 169 Abs. 3 BStP). Das Interesse der Beschwerdegegnerin an einer Beschleuni- gung des Strafverfahrens (vgl. act. 1.1 S. 3) überwiegt somit das unbe- gründete Interesse des Beschwerdeführers, eine sofortige Kenntnisnahme der Einvernahmeprotokolle durch die Beschwerdegegnerin nach Leistung der Rechtshilfe zu verhindern. Ohnehin nicht gehört werden kann das Ar- gument, Studium und Auswertung der italienischen Einvernahmeprotokolle seien für die Verteidigung mit einem grossen zeitlichen Aufwand und ent- sprechenden Kosten verbunden, welche sich bei Gutheissung der Be- schwerde als unnütz erweisen würden. Diese rein wirtschaftliche Betrach- tungsweise vermag vorliegend eine allfällige Verfahrensverzögerung nicht zu rechtfertigen.
2.4 Die aufschiebende Wirkung ist nach dem Gesagten zu verweigern.
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, bis 25. Januar 2008 einen Kosten- vorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten.
Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin wird aufgefordert, die Akten und eine allfällige Be- schwerdeantwort in zwei Exemplaren bis 5. Februar 2008 einzureichen.
Die Kosten des vorliegenden Entscheids bleiben bei der Hauptsache.
Bellinzona, 11. Januar 2008
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.