Entscheid vom 13. April 2007 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Alex Staub und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Borter,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschwerde gegen Vermögensbeschlagnahme (Art. 65 BStP)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2007.2
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 12. Oktober 2004 ein gerichtspolizei- liches Ermittlungsverfahren gegen B. und Mitbeteiligte, unter ihnen A. we- gen des Verdachtes von Vermögensdelikten. A. wird verdächtigt, zusam- men mit B. und Dritten Hunderte von Investoren in der Schweiz und im Ausland über ein Trading-System und dessen Renditen arglistig getäuscht und dadurch zu Investments veranlasst zu haben. Die investierten Gelder sollen in anderer als der vereinbarten Weise, nämlich zur eigenen Berei- cherung der Beschuldigten und zur Aufrechterhaltung des betrügerischen Konstrukts, verwendet worden sein, wodurch die Investoren im In- und Ausland mutmasslich insgesamt mehrere hundert Millionen Schweizer Franken verloren haben. Konkret wird durch A. bestätigt, dass er dem In- vestitionssystem ca. 370 Kunden zugeführt hat, die insgesamt rund Fr. 70'000'000.-- anlegten (act. 8.2 S. 6). Von den Vertragsabschlüssen – also von dem von den Kunden „investierten“ Kapital – wurden gemäss den Aussagen von A. jeweils 23 – 24% „ausbezahlt“ (act. 8.2 S. 7), d.h. also of- fenbar nicht zu Renditezwecken für die Kunden angelegt. Den Kunden ge- genüber wurde von der Firma des A. jedoch lediglich 1% der Investitions- summe als Honorar für die Dienstleistung im Rahmen des Treuhandvertra- ges in Rechnung gestellt (act. 8.4 S. 10). A. persönlich erhielt von den die Kundengelder handhabenden Firmen am 7. Juli 2004 Beträge von Fr. 153'236.70 und Fr. 253'079.30 als Anteil seines „Honorars“ für das zweite Quartal 2004 (act. 8.4 S. 10).
A. und die ihm zuzurechnenden Firmen (C. AG, D. AG.) erstellten ausser- dem verschiedene Bestätigungen für die Firmen, von welchen die Kunden- gelder gehandhabt wurden (Firmen E., F. und G.). In diesen Bestätigungen bezeichneten sich die Firmen des A. als „Independent Auditors“ und „Swiss Licensed Auditors“, A. persönlich sich als „Master of Law“ und als „Swiss Certified Public Accountant“ (act. 1.11, 1.13, 1.15).
B. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2006 beschlagnahmte die Bundesan- waltschaft eine per 1. Januar 2007 fällige Versicherungsleistung der H. von Fr. 20'000.-- aus einer Vorsorgepolice, für welche A. als Begünstigter er- scheint (act. 1.1).
C. A. reichte zusammen mit seinem Sohn bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 9. Januar 2007 (act. 1) Beschwerde ein und beantragt unter Kostenfolgen, die Beschlagnahmeverfügung vom
Mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2007 (act. 8) beantragt die Bun- desanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge (act. 8 S. 2).
Mit Replik vom 1. März 2007 (act. 11) hält A. an den Beschwerdeanträgen fest (act. 11 S. 1).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 - 219 BStP an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105 bis
Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Bundesanwalts gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Be- schwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).
1.2 Die Beschwerdegegnerin hat weder den Zustellungsnachweis für die ange- fochtene Verfügung erbracht, noch beschäftigt sie sich in ihren Eingaben überhaupt mit der Frage der Fristwahrung. Zugunsten des Beschwerdefüh- rers ist deshalb dessen bezüglich der Fristwahrung glaubwürdigen Ausfüh- rungen zu folgen (act. 1 S. 2). Die Beschwerde wurde damit fristgerecht eingereicht.
1.3 Festzuhalten ist, dass der Beschwerde in der Art, wie sie erhoben wurde, ein ungelöster Widerspruch innewohnt. Die Beschwerde wurde gemeinsam für Vater und Sohn eingereicht (bezeichnet als Beschwerdeführer 1. und 2.), beantragt wurde aber nur die Auszahlung an den Sohn. Nachdem je- doch kein Hinweis auf eine gemeinschaftliche Berechtigung am umstritte-
nen Vermögenswert vorliegt und auch keine diesbezüglichen Behauptun- gen vorgetragen wurden, kann nur entweder der Beschwerdeführer oder sein Sohn ein Vermögensrecht geltend machen und zur Beschwerde legi- timiert sein, nicht aber beide gleichzeitig. Mit separatem Entscheid vom heutigen Datum wurde deshalb die Legitimation des Sohnes des Be- schwerdeführers verneint und auf dessen Beschwerde nicht eingetreten (TPF BB.2007.4).
1.4 Der Beschwerdeführer ist Versicherungsnehmer und Begünstigter der auf das Leben seines Sohnes als Versichertem abgeschlossenen Vorsorgepo- lice Nr. 1 der H. vom 21. Dezember 2001 (act. 8.5). Als solcher erleidet er durch die Beschlagnahme der am 1. Januar 2007 aus dieser Police fällig gewordenen Kapitalauszahlung der H. von Fr. 20'000.-- einen Nachteil. Er ist deshalb zur Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Dezember 2006 legitimiert (vgl. TPF BB.2006.57 vom 20. Februar 2007 E. 1.2 m.w.H.).
1.5 Auf die Beschwerde ist mit Bezug auf den Beschwerdeführer (Vater) einzu- treten.
2.1 Als Hauptargument zur Begründung seiner Beschwerde führt der Be- schwerdeführer aus, er habe die Vorsorgeversicherung nicht für sich selbst, sondern für seinen Sohn abgeschlossen. Mit der Police hätte dessen Aus- bildung finanziert werden sollen, weshalb die Versicherungsgesellschaft in der Offerte von der „Ausbildungspolice“ gesprochen habe. Die Versiche- rung sei für den Sohn bestimmt gewesen und die am 1. Januar 2007 fällige Kapitalauszahlung von Fr. 20'000.-- bilde deshalb Kindsvermögen. Der Be- schwerdeführer sei nur aus dem Grunde als Begünstigter eingesetzt wor- den, weil der Sohn im Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung noch unmündig gewesen sei (act. 1 S. 3 f.). Mit Beschwerdeantwortbeilage 5 (act. 8.5), Rubrik „Erklärung zur Identifizierung des wirtschaftlich Berechtig- ten“, sei bewiesen, dass der Sohn des Beschwerdeführers beschwerdelegi- timiert und das Versicherungskapital diesem auszuzahlen sei (act. 11 S. 1 f.).
2.2 Vorerst ist festzuhalten, dass die Versicherungsformulare vom Beschwer- deführer unvollständig und widersprüchlich bzw. falsch ausgefüllt wurden (act. 8.5, Rubrik „Individuelle Begünstigung“ nicht unterzeichnet; Gesamt- formular vom Sohn nicht unterzeichnet; „Erklärung zur Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten“: bei einer Wahlfrage zwei widersprechende Antworten gegeben). Dies spricht nicht für die Glaubwürdigkeit der Behaup-
tungen des Beschwerdeführers. Eindeutig ist jedoch die von der H. ausge- stellte Police vom 21. Dezember 2001 (act. 8.5), in welcher der Beschwer- deführer („Versicherungsnehmer“) als einziger Begünstigter erscheint. Zu- sätzlich ist zu bemerken, dass die vermögensmässige Situation auch nicht anders wäre, wenn den Behauptungen des Beschwerdeführers gefolgt würde. Es mag wohl sein, dass er beabsichtigte, mit den Auszahlungen aus der Versicherungspolice die Ausbildung des Sohnes – seine familienrecht- liche Pflicht – zu finanzieren; dies bedeutet jedoch nicht, dass damit der Leistungsanspruch gegenüber der Versicherung auf den Sohn überging. Dazu hätte es einer entsprechenden Änderung der Begünstigung bedurft, was dem Beschwerdeführer offensichtlich bekannt war (act. 1.10); im Zeit- punkt der Erstellung des diesbezüglichen Schreibens an die Versiche- rungsgesellschaft war die Beschlagnahme jedoch bereits erfolgt.
3.1 Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB (inhaltlich identisch mit Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB) verfügt der Richter die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt wa- ren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehän- digt werden. Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterlie- gen, können beschlagnahmt werden (Art. 65 Abs. 1 Satz 3 BStP). Voraus- setzung für die Beschlagnahme ist ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht. Die Beschlagnahme muss zudem wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein (TPF BB.2004.36 vom 20. Januar 2005 E. 1.3).
Der hinreichende – in Abgrenzung zum dringenden – Tatverdacht setzt ge- rade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (BGE 124 IV 313, 316 E. 4 sowie TPF BB.2006.3 vom 9. Juni 2006 E. 3, BB.2006.6 vom 6. April 2006 E. 2 und BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 4.1 je m.w.H.). An die Bestimmtheit der Verdachtsgründe sind zu Beginn der Untersuchung weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 5.2 und TPF BB.2005.6 vom 22. Juni 2005 E. 3.2). Auch ein derartiger Tatverdacht muss sich jedoch im Verlaufe der weiteren Ermittlungen grundsätzlich verdichten, ohne dass freilich die dies- bezüglichen Anforderungen überspannt werden dürfen (TPF BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 4.1). Die Beschlagnahme als lediglich provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme soll dem Entscheid des er- kennenden Sachrichters nicht vorgreifen (BGE 120 IV 365, 367 E. 1c). Im Gegensatz zum Strafrichter hat die Beschwerdekammer keine erschöpfen-
de Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzuneh- men (BGE 124 IV 313, 316 E. 4) und den Entscheid über eine allfällige de- finitive Einziehung dem erkennenden Sachrichter zu überlassen. Hiervon ist nur dann abzusehen, wenn die Einziehung offensichtlich ausser Be- tracht fällt. In allen übrigen Fällen gebietet das öffentliche Interesse, aber auch die Interessen der Geschädigten, für welche die Einziehung bei Ei- gentums- und Vermögensdelikten erfolgt, die Aufrechterhaltung der Be- schlagnahme bis der Richter über die Einziehung entscheiden kann (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2006 vom 9. Januar 2007 E. 4.2; TPF BB.2005.28 vom 7. Juli 2005 E. 2; BB.2005.25 vom 12. August 2005 E. 5; BB.2004.79 vom 22. April 2005 E. 5.2; vgl. auch BGE 129 IV 322, 328 E. 2.2.4).
3.2 Der Beschwerdeführer lässt ausführen, sowohl materiell als auch prozes- sual fänden sich überhaupt keine Indizien für einen Tatverdacht, geschwei- ge denn für einen dringenden Tatverdacht des gewerbsmässigen Betruges, der Veruntreuung, der Urkundenfälschung sowie der Geldwäscherei (act. 1 S. 7). Wie im Sachverhalt unter lit. A dargestellt wurde, hat der Beschwer- deführer persönlich ca. 370 Kunden dazu gebracht, einen Betrag von total ca. Fr. 70'000'000.-- in das inkriminierte Anlagesystem zu investieren. Den Kunden gegenüber wurde vorgegeben, für die Treuhandbemühungen der Firma des Beschwerdeführers werde ein Honorar von 1% des Investitions- betrages in Rechnung gestellt, den Aussagen des Beschwerdeführers selbst ist jedoch zu entnehmen, dass 23 – 24% der investierten Beträge nicht angelegt, sondern anderweitig verwendet wurden, insbesondere auch für persönliche Zahlungen an den Beschwerdeführer. Einen zentralen Bei- trag zur Täuschung der Kunden leistete der Beschwerdeführer mit der Ab- gabe von Bestätigungen, in welchen er sich selbst als einen vom Anlage- system unabhängigen Bücherexperten darstellte und vorgab, das Vorhan- densein der Anlagewerte und die Performance des Anlagesystems über- prüft zu haben. Entgegen den Beteuerungen des Beschwerdeführers ist der Tatverdacht damit gegeben, ganz konkret auch bezüglich seiner Per- son.
4.1 Gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB (inhaltlich identisch mit Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB) erkennt der Richter, wenn die der Einziehung unterliegenden Ver- mögenswerte nicht mehr vorhanden sind, auf eine Ersatzforderung in glei- cher Höhe. Die Ersatzforderung ist als subsidiäre Massnahme nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Einziehung des deliktischen Vermögens- werts nach Art. 70 StGB an sich erfüllt gewesen wären. Weiter ist voraus-
gesetzt, dass eine Einziehung gemäss Art. 70 StGB nicht in Frage kommt, sei es wegen der Art des Vermögensvorteils, sei es weil ein einziehbarer unmittelbarer Vermögensvorteil beim Täter nicht (mehr) vorhanden oder mindestens für die schweizerische Justiz nicht greifbar ist (SCHMID in: Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, N. 99 zu Art. 59 StGB).
Zur Sicherstellung der Durchsetzung einer derartigen Ersatzforderung kann die Untersuchungsbehörde gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen. Einer solchen Sicherungsbeschlag- nahme unterliegen alle Vermögenswerte des Betroffenen, nicht nur jene, bei denen ein Zusammenhang mit der Anlasstat ersichtlich oder mindes- tens vermutet wird (SCHMID, a.a.O., N. 173 zu Art. 59 StGB; BAUMANN, Basler Kommentar, Basel 2003, N. 57 zu Art. 59 StGB). Der Beschlagnah- megrund, nämlich das Vorliegen eines der Ersatzeinziehung unterliegen- den Vermögenswertes, ist dabei im Untersuchungsverfahren lediglich glaubhaft zu machen (SCHMID, a.a.O., N. 173 zu Art. 59 StGB).
4.2 Im vorliegenden Fall besteht – wie bereits ausgeführt – der hinreichende Tatverdacht, dass die verschwundenen Gelder bzw. Teile davon zweckent- fremdet wurden und unter anderem auf Konten des Beschwerdeführers ge- flossen sind (vgl. E. 3 sowie Sachverhalt lit. A). Entsprechend wären die Voraussetzungen für eine Einziehung der deliktischen Vermögenswerte gemäss Art. 70 StGB beim Beschwerdeführer an sich erfüllt. Ob die unmit- telbaren Vermögensvorteile beim Beschwerdeführer noch vorhanden sind, kann nicht beurteilt werden, greifbar sind diese Vermögensvorteile jedoch wohl kaum. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb die Forderung des Be- schwerdeführers gegenüber der H. zu Recht zur Sicherstellung der Ersatz- forderung beschlagnahmt (act. 1.1 S. 3). Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass es nicht Sache der Bundesanwalt- schaft bzw. der Beschwerdekammer ist, dem Entscheid des Sachrichters über eine allfällige definitive Einziehung bzw. die Ersatzforderung vor- zugreifen (vgl. BGE 120 IV 164, 166 E. 1c; 120 IV 365, 367 E. 1c; TPF BB.2004.79 und BB.2004.80 vom 22. April 2005 E. 5.2 m.w.H.; vgl. auch SCHMID, a.a.O., N. 142 zu Art. 59 StGB i.V.m. N. 84 zu Art. 58 StGB sowie PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2006, S. 600 f. N. 930). Demgemäss obliegt es dem Sachrichter nicht nur, in der Regel über Drittrechte gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB (bzw. Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB) zu entscheiden, sondern auch über eine Reduktion bzw. einen Verzicht auf die Ersatzforderung gestützt auf die Härteklausel nach Art. 71 Abs. 2 StGB (bzw. Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB).
5.1 Die Beschlagnahme der Leistung der H. im Betrag von Fr. 20'000.-- ist auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit gerechtfertigt, bes- tätigt doch der Beschwerdeführer mit seinen Aussagen, dass er allein für das zweite Quartal 2004 den Betrag von Fr. 406'316.-- (Fr. 153'236.70 + Fr. 253'079.30) an mutmasslich veruntreuten Geldern persönlich verein- nahmt hat (act. 8.4 S. 10).
5.2 In seiner Replik weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass das Ermitt- lungsverfahren bereits zweieinhalb Jahre dauere, aber trotz dieser langen Verfahrensdauer noch kein konkreter Tatverdacht gegen ihn vorliege (act. 11 S. 3 ff.). Beizupflichten ist dem Beschwerdeführer darin, dass sich das Verfahren in die Länge zieht. Zu berücksichtigen ist demgegenüber, dass es sich um ein sehr umfangreiches Verfahren mit unzähligen Beteilig- ten handelt und die Beschuldigten, analog dem Beschwerdeführer, im Strafpunkt nicht geständig sind. Allerdings liegt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers der Tatverdacht gegen ihn seit langer Zeit und sehr konkret vor, wie dies bereits dargelegt worden ist (E. 3). Eine Aufhebung der angefochtenen Zwangsmassnahme steht deshalb auch unter dem Ge- sichtspunkt der Verfahrensdauer nicht zur Diskussion (vgl. TPF BB.2006.16 vom 24. Juli 2006 E. 2.2, BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 4.1; vgl. auch TPF BB.2007.9 vom 12. April 2007 E. 5.1).
Die Beschwerde ist auf Grund des Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V. mit Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht vom 11. Februar 2004, SR 173.711.32) und mit dem geleiste- ten Kostenvorschuss verrechnet. Der restliche Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer von der Gerichtskasse zurückzuerstatten.
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.--. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 500.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 16. April 2007
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).