Entscheid vom 24. Mai 2006 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Barbara Ott und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Patrick Guidon

Parteien

  1. SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALT- SCHAFT,

Beschwerdeführerin

  1. Oskar HOLENWEGER, vertreten durch Rechts- anwalt Lorenz Erni,

Beschwerdeführer

Vorinstanz EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,

Gegenstand Beschwerde gegen Verfahrenstrennung (Art. 214 Abs. 1 BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2006.9

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Sachverhalt:

A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwalt- schaft“) eröffnete Mitte 2003 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen Oskar Holenweger (nachfolgend „Holenweger“) wegen Geldwäsche- rei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 2 StGB. Holenweger wird verdächtigt, sich als CEO und Hauptaktionär der Tempus Privatbank AG – möglicherweise in Zusammenhang mit weiteren, derzeit noch unbekannten Personen – als Geldwäscher in der internationalen organisierten (Drogen-)Kriminalität an- geboten und für die Abwicklung der illegalen Geschäfte die erwähnte Pri- vatbank missbraucht zu haben. Namentlich soll er für Transaktionen krimi- neller Gelder auf Nummernkonti in der Schweiz besorgt und bereit gewe- sen sein, Gelder aus dem Ausland entgegen zu nehmen, um diese tran- chenweise über Zypern, Russland, die Bahamas, Singapur sowie weitere Länder wieder in die Schweiz zurückzuführen. Im Rahmen der Ermittlungen soll sich überdies gezeigt haben, dass Holenweger seit mehreren Jahren Zahlungen in Millionenhöhe über Offshore-Gesellschaften abgewickelt ha- be, wobei in diesem Zusammenhang offenbar fiktive Rechnungen dieser Gesellschaften ausgestellt worden sein sollen (act. 1.1, S. 2).

Mit Verfügung vom 6. August 2003 erteilte die Bundesanwaltschaft zwei Beamten des Landeskriminalamtes Z. die Bewilligung, im Rahmen und für das vorerwähnte gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren auf dem gesam- ten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei verdeckten Ermitt- lungen tätig zu sein (BA Band 2, Rubrik 9, Abgriff VE, Ziff. 1), wobei einer der beiden Beamten seine Tätigkeit als verdeckter Ermittler (Personalcode VE 18, nachfolgend „VE 18“) und der andere als VE-Führer ausüben sollte (Ziff. 2 der vorerwähnten Verfügung). In der Folge kam es zwischen dem VE 18 und Holenweger zu verschiedenen Treffen, in deren Anschluss je- weils ein so genannter VE-Einsatzbericht über die betreffenden Ermittlun- gen erstellt wurde.

Auf Antrag der Bundesanwaltschaft eröffnete das Eidgenössische Untersu- chungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) mit Verfügung vom 15. März 2004 eine Voruntersuchung. Im Rahmen dieser Voruntersu- chung verfügte das Untersuchungsrichteramt am 9. Februar 2006, die Strafuntersuchung werde, „soweit den VE 18-Teil betreffend, vom übrigen Verfahren abgetrennt und unter einer separaten Verfahrensnummer fortge- führt.“ Gleichzeitig setzte es den Parteien eine Frist von 10 Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Antragstellung auf Ergänzung der Akten, soweit den VE 18-Teil betreffend, an und wies sie auf das Recht auf vollständige Akten- einsicht hin (act. 1.1).

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B. Die Bundesanwaltschaft und Holenweger wenden sich mit Beschwerde vom 16. Februar 2006 (Geschäftsnummer BB.2006.9) und 20. Febru- ar 2006 (Geschäftsnummer BB.2006.10) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragen, die Verfügung des Eidgenössischen Untersuchungsrichters vom 9. Februar 2006 sei aufzuheben und es sei der Beschwerde betreffend Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung die aufschie- bende Wirkung zuzuerkennen (act. 1, S. 2 sowie act. 1, S. 2 [BB.2006.10]). Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Februar 2006 setzte die Be- schwerdekammer die Parteien darüber in Kenntnis, dass die beiden Be- schwerdeverfahren aus Gründen der Prozessökonomie unter der Ge- schäftsnummer BB.2006.9 vereinigt werden (act. 3). Nachdem das Unter- suchungsrichteramt den Parteien die im Dispositiv (Ziff. 2) der angefochte- nen Verfügung gesetzte Frist mit Schreiben vom 21. Februar 2006 abge- nommen hatte (act. 4 und 4.1), schrieb sie sodann mit Verfügung vom 22. Februar 2006 die diesbezüglichen Gesuche um Erteilung der aufschie- benden Wirkung als erledigt ab (act. 5).

Das Untersuchungsrichteramt stellt in seiner Antwort vom 20. März 2006 Antrag auf Abweisung der Beschwerden (act. 9).

Die Parteien bzw. das Untersuchungsrichteramt halten im zweiten Schrif- tenwechsel mit Eingaben vom 3., 10. und 21. April 2006 an ihren Anträgen fest (act. 13, 14 und 15).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu- lässig (Art. 214 Abs. 1 BStP sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Die Be- schwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfü- gung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerecht- fertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Die generelle Beschwer der Bundesanwaltschaft, welche aufgrund ihrer gesetzlichen Parteistellung (Art. 34 BStP) zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist, ergibt sich da- bei aus deren funktionellen Stellung, indem ihr die Durchsetzung der mate- riellen Wahrheit und die Verwirklichung des Rechts obliegt (vgl. statt vieler

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den mehrfach bestätigten Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 016/04 [8G.26/2004] vom 27. Mai 2004 E. 2.1; siehe auch BGE 130 I 234, 237 E. 3.1). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungs- richters gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerde- führer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).

1.2 Im vorliegenden Fall wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Verfü- gung der Vorinstanz vom 9. Februar 2006 (act. 1.1), mithin eine Amtshand- lung. Die Beschwerdeführer sind durch die Verfügung im vorerwähnten Sin- ne beschwert. Überdies sind die Beschwerden fristgerecht eingereicht wor- den. Auf die Beschwerden ist daher einzutreten.

2.1 Die Art. 214 ff. BStP haben nicht den Sinn, der Beschwerdekammer die Möglichkeit zu geben, auf Beschwerde gegen eine im Ermessen des Un- tersuchungsrichters liegende Amtshandlung hin nach eigenem freiem Er- messen zu prüfen, ob sich diese Handlung rechtfertige oder nicht. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdekammer, ihr Ermessen an die Stelle desjeni- gen des Untersuchungsrichters zu setzen und ihm damit die Verantwortung für die Führung der Untersuchung abzunehmen. Bei Beschwerden gegen dessen Amtshandlungen hat die Beschwerdekammer deshalb nur zu ent- scheiden, ob der Untersuchungsrichter die Grenze zulässigen Ermessens überschritten habe. Zu beachten ist freilich, dass diese Einschränkung der Kognition nach der Praxis der Beschwerdekammer nur insoweit zur An- wendung gelangt, als nicht Zwangsmassnahmen zur Diskussion stehen (vgl. zum Ganzen den mehrfach bestätigten Entscheid des Bundesstrafge- richts BB.2005.27 vom 5. Juli 2005 E. 2.1 mit zahlreichen weiteren Hinwei- sen).

2.2 Vorliegend richtet sich die Beschwerde gegen die Abtrennung eines Sach- verhaltskomplexes vom übrigen Strafverfahren und betrifft somit keine Zwangsmassnahme. Die Kognition der Beschwerdekammer ist dement- sprechend auf Rechtsverletzungen und damit im Bereich des Ermessens auf qualifizierte Ermessensfehler wie Ermessensüberschreitung, -unter- schreitung und -missbrauch beschränkt.

3.1 Hat jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt, so verurteilt ihn der Richter gemäss Art. 68 Ziff. 1 StGB zu der

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Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Zwar ver- langt das Gesetz damit nicht, dass ein Beschuldigter, dem verschiedene Straftaten gleichzeitig vorgeworfen werden (so genannte subjektive Konne- xität; vgl. statt vieler HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Straf- prozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 136 N. 13), durch ein und denselben Richter und in einem einzigen Verfahren beurteilt wird (REHBERG/DO- NATSCH, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 7. Aufl., Zürich 2001, S. 320; vgl. auch BGE 95 IV 32, 34 f. E. 2; 97 IV 52, 55 f. E. 2) oder begründet gar ei- nen Anspruch des Beschuldigten auf Vereinigung von Strafverfahren (AK- KERMANN, Basler Kommentar, Basel 2003, N. 69 zu Art. 68 StGB m.w.H.; vgl. auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_G 018/04 vom 26. April 2004 E. 4.2, BG.2005.1 vom 23. März 2005 E. 2.3, BG.2005.6 vom 6. Juni 2005 E. 2.2 und BG.2005.16 vom 12. Juli 2005 E. 5). Im Grundsatz wird damit jedoch, wenn auch nicht ausdrücklich, ein prozessua- les Vereinigungsprinzip statuiert, als dessen Erscheinungsformen die Rechtsprechung namentlich die in Art. 350 StGB umschriebenen Gerichts- stände betrachtet (vgl. hierzu sowie den nachstehenden Ausführungen BGE 127 IV 135, 138 E. 2e). Dieses Prinzip beruht einerseits auf dem Ge- bot der prozessualen Zweckmässigkeit, zu der unter anderem die einheitli- che Beweisführung und Verteidigung zu zählen sind; andererseits soll es eine einheitliche Anwendung der materiell-rechtlichen Strafzumessungs- grundsätze ermöglichen und erlauben, dass insbesondere die in Art. 68 Ziff. 1 StGB vorgesehene Gesamtstrafe ausgesprochen werden kann (vgl. auch Art. 350 Ziff. 2 StGB). Das Vereinigungsprinzip findet nur dort eine Einschränkung, wo seine Beachtung nicht mehr die bezweckte Erleichte- rung, sondern eine Erschwerung des Verfahrens bewirkt und prozessual unzweckmässig ist (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbe- stimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 12 m.w.H.).

Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist bei der Trennung von Verfah- ren gerade bei Vorliegen subjektiver Konnexität (zu den Grundsätzen bei objektiver Konnexität vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 137 N. 15 f.) Zurückhaltung geboten (so ausdrücklich MAURER, Das bernische Strafverfahren, 2. Aufl., Bern 2003, S. 383). Zulässig erscheint eine Tren- nung namentlich dann, wenn die eine Tat wegen eines Prozesshindernis- ses nicht beurteilt werden kann und im andern Fall die Verjährung droht (MAURER, a.a.O., S. 383).

3.2 Vorliegend begründet die Vorinstanz ihre Verfügung damit, dass der „Sach- verhalt, soweit den VE 18 und damit einhergehende Vorgänge betreffend, ausreichend abgeklärt und mithin der Zweck der Voruntersuchung insoweit erreicht ist, dass gestützt auf Art. 119 Abs. 1 BStP den Parteien Frist anzu-

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setzen ist, in der sie Ergänzungsanträge stellen können“. Konsequenz die- ser Betrachtungsweise sei, so die Vorinstanz weiter, das Verfahren inso- weit vom übrigen Sachverhalt, der noch einer vertieften Abklärung bedürfe, abzutrennen und separat weiterzuführen. Diese Vorgehensweise sei zwar in der Bundesstrafprozessordnung nicht explizit vorgesehen, indessen auch nicht ausgeschlossen und sach- und folgerichtig, weil es nicht ange- hen könne und dem Gebot der Verfahrensökonomie zuwiderliefe, diejeni- gen Teile einer komplexen Strafuntersuchung, welche schlussberichtsreif und insoweit liquide seien, während allenfalls längerer Zeit bis zum Ab- schluss der übrigen Teile der Strafuntersuchung liegen zu lassen (act. 1.1, S. 3 f.).

Dem kann offensichtlich nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdeführer zutreffend bemerken (vgl. act. 1, S. 4 und act. 1, S. 3 [BB.2006.10]), sind vorliegend keine Gründe im Sinne der oben stehenden Erwägungen gege- ben, die eine Verfahrenstrennung rechtfertigen würden. Zunächst wider- spricht ein derartiges Vorgehen dem Gebot der prozessualen Zweckmäs- sigkeit. In der Tat erscheint es kaum prozessökonomisch, dass sich Ankla- ge, Verteidigung und die Strafkammer des Bundesstrafgerichts in separa- ten Hauptverhandlungen mit einzelnen, den gleichen Straftatbestand betreffenden Sachverhaltskomplexen beschäftigen müssen und die Straf- kammer gezwungen wird, gegebenenfalls eine Zusatzstrafe auszufällen. Dem scheint auch die Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie in ihrer Vernehm- lassung festhält, sie gehe nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin nach Erstattung des Schlussberichts betreffend den Teil VE 18 „Anklage erhebt mit der Konsequenz, dass insoweit ein Urteil ergehen wird und erst zu einem späteren Zeitpunkt, der offen ist, für die übrigen Teile des abge- trennten Strafverfahrens gegebenenfalls eine weitere Anklage erheben wird“ (act. 9, S. 2). Dabei verweist sie selbst darauf, dass „eine solche Auf- fassung (...) im Gegensatz zu den materiell-rechtlichen Strafzumessungs- grundsätzen und damit in Widerspruch zu Art. 68 Ziff. 1 StGB“ stünde (act. 9, S. 2), anerkennt mithin, dass bei getrennten Anklagen respektive Hauptverhandlungen eine einheitliche Anwendung der materiell-rechtlichen Strafzumessungsgrundsätze mindestens erheblich erschwert würde. Damit aber ist nicht einzusehen, was durch die Trennung des Verfahrens gewon- nen wäre. Insbesondere kann der Vorinstanz nicht beigepflichtet werden, die Verfahrenstrennung komme dem Beschuldigten entgegen, „der insoweit informiert ist, dass ein Teil der Strafuntersuchung nach Auffassung der Strafverfolgungsbehörden als erledigt und abgeschlossen betrachtet wird“ (act. 9, S. 2). Wie der Beschwerdeführer zu Recht bemerkt, beschleunigt die Verschiebung von Pendenzen von einer zur anderen Amtsstelle das Verfahren nicht (act. 13, S. 2). Eine Trennung erscheint denn auch nur

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sinnvoll, wenn einer der abgetrennten Verfahrensteile endgültig erledigt werden kann.

Eine Verfahrenstrennung erscheint sodann auch deswegen nicht ange- zeigt, weil aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass die Abklärungen hinsichtlich der noch offenen Tatkomplexe übermäs- sig Zeit in Anspruch nehmen werden. In diesem Zusammenhang sei, da die Vorinstanz im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens selbst auf die Erkenntnisse der Beschwerdekammer als Aufsichtsbehörde über die Voruntersuchung verwiesen hat (act. 9, S. 2, und act. 15, S. 2), angemerkt, dass die Vorinstanz in ihren quartalsweise an die Beschwerdekammer zu erstattenden Pendenzenmeldungen als voraussichtliches Schlussdatum für das vorliegende Verfahren den 31. Dezember 2006 angegeben hat. Mag es sich dabei auch nur um eine vorläufige Einschätzung handeln, so kann daraus doch zumindest geschlossen werden, dass die noch ausstehenden Ermittlungen nach Auffassung der Vorinstanz kaum Jahre beanspruchen dürften.

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass mit Bezug auf den abgetrennten Sachverhaltskomplex VE 18 keine Verjährung droht. Auch unter diesem Blickwinkel drängt sich eine Verfahrenstrennung, bei der wie eingangs er- wähnt Zurückhaltung geboten ist, nicht auf.

3.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz, indem sie die Abtrennung des Sachverhaltskomplexes VE 18 verfügte, das ihr zustehende Ermessen überschritten. Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Ver- fügung der Vorinstanz vom 9. Februar 2006 aufzuheben.

4.1 Gemäss Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG werden die Gerichtskos- ten in der Regel der vor Bundesstrafgericht unterliegenden Partei auferlegt. Nach neuerer Praxis des Bundesgerichts (vgl. BGE 123 V 156) sind die Gerichtskosten aufgrund der Anträge der beschwerdeführenden Partei, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids – und somit ohne Rücksicht auf die Anträge der Gegenpartei – zu verlegen. Wie in der Lehre festgehalten wird, bedeutet dies, dass bei Gutheissung eines Rechtsmittels einer Partei die Gegenseite grundsätzlich kostenpflich- tig wird, sofern ihr vor Bundesstrafgericht Parteistellung zukommt und nicht ein eigenes (selbständiges oder im Anschluss erhobenes) Rechtsmittel gleichzeitig auch gutgeheissen wird (vgl. GEISER in: GEISER/MÜNCH, Pro- zessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel 1998, N. 1.18 mit weiteren

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Hinweisen). Zu beachten bleibt, dass dem Bund, Kantonen oder Gemein- den, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen, oder gegen deren Verfügungen in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist, in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden dür- fen (Art. 156 Abs. 2 OG).

Im Entscheid über die Streitsache selbst ist sodann zu bestimmen, ob und in welchem Masse Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind (Art. 159 Abs. 1 OG). In der Regel hat dabei die unterlie- gende Partei der obsiegenden die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 159 Abs. 2 OG), wobei dies nach ständiger Rechtsprechung auch für den Fall gilt, dass die Eidgenossen- schaft unterliegende Partei ist.

4.2 Vorliegend haben sowohl die Beschwerdeführerin wie auch der Beschwer- deführer selbstständig Beschwerde beim Bundesstrafgericht erhoben. Bei- de Beschwerden sind wie erwähnt vollumfänglich gutzuheissen, weshalb weder der Beschwerdeführerin noch dem Beschwerdeführer Gerichtskos- ten auferlegt werden können (in Bezug auf die Beschwerdeführerin vgl. überdies Art. 156 Abs. 2 OG). Ebenso entfällt mit Blick auf die Regelung in Art. 156 Abs. 2 OG eine Kostenpflicht der Vorinstanz. Entsprechend ist auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten und die Bundesstrafge- richtskasse anzuweisen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kosten- vorschuss von Fr. 1’000.-- (act. 7) zurückzuerstatten.

Was die Entschädigung des (privaten) Beschwerdeführers für seine Partei- kosten anbelangt, kommt aufgrund des vollumfänglichen Obsiegens der Beschwerdeführerin eine Kostenauferlegung an sie nicht in Betracht. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche unter bestimmten Umständen gar die Auferlegung einer Parteientschädigung an ein vor- instanzliches, kantonales Gericht bzw. den betreffenden Kanton zulässt (dazu GEISER, a.a.O., N. 1.18 i.f. m.w.H.), erscheint es zulässig und sach- gerecht, stattdessen die das Strafverfahren führende Vorinstanz zu ver- pflichten, den Beschwerdeführer für dessen Anwaltskosten zu entschädi- gen. Die Entschädigung wird nach Ermessen festgesetzt (Art. 3 Abs. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31), wobei ein Betrag von Fr. 1’500.-- (inkl. MwSt.) angemessen erscheint.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Die Beschwerden werden gutgeheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 9. Februar 2006 aufgehoben.

  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1’000.-- zurückzuerstatten.

  3. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1’500.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.

Bellinzona, 24. Mai 2006

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Schweizerische Bundesanwaltschaft,
  • Rechtsanwalt Lorenz Erni,
  • Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt,

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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CH_BSTG_001
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CH_BSTG_001, BB.2006.9
Entscheidungsdatum
01.06.2009
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026