Entscheid vom 20. Februar 2007 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Lea Unseld

Parteien

A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Bernard Ziegler,

Beschwerdeführerin

gegen

SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT ZWEIGSTELLE ZÜRICH,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschlagnahme (Art. 65 BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2006.57

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Sachverhalt:

A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend “Bundesanwalt- schaft“) hat am 3. Mai 2006 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen die Brüder B. und C. sowie weitere Beschuldigte eröffnet wegen des Verdachts der Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis StGB. Die Beschuldigten werden verdächtigt, in Rumänien kriminelle Handlungen im Zusammen- hang mit der Privatisierung der staatlichen Erdölraffinerie D. SA begangen und die dadurch illegal erlangten Vermögenswerte unter anderem in die Schweiz transferiert zu haben.

Mit Verfügung vom 3. Mai 2006 hat die Bundesanwaltschaft sämtliche Vermögenswerte von B. und C. sowie sämtliche Bankguthaben beschlag- nahmt, bezüglich welcher diese als wirtschaftlich berechtigte erscheinen bzw. erschienen sind oder hinsichtlich welcher diese mitverfügungsberech- tigt sind oder waren (act. 1.5). Mit Verfügung vom 23. Mai 2006 wurden von der Bundesanwaltschaft schliesslich auch sämtliche Vermögenswerte der A. AG mit Sitz in Zug beschlagnahmt (act. 1.4). Gestützt auf die Beschlag- nahmeverfügungen vom 3. und 23. Mai 2006 hat die Bank E. AG am 23. Mai 2006 das Bankkonto Nr. UU. lautend auf die A. AG über einen Be- trag von rund USD 17 Mio. gesperrt (act. 1.6 und Verfahrensakten BA/EAII/2/06/0076, Rubrik 7 Bank E. AG).

Mit Verfügung vom 25. August 2006 hat die Bundesanwaltschaft ein Ge- such der A. AG vom 10. August 2006 um Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte abgewiesen (act. 1.1 und 1.2).

Am 27. Dezember 2006 ist die Bundesanwaltschaft auf zwei Rechtshilfeer- suchen der rumänischen Staatsanwaltschaft vom 3. und 22. Mai 2006 ein- getreten und hat das Konto Nr. UU. der A. AG bei der Bank E. AG auch rechtshilfeweise beschlagnahmt (act. 26.5).

B. Die A. AG gelangt mit Beschwerde vom 1. September 2006 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 25. August 2006 und entsprechend die Be- schlagnahmeverfügungen vom 3. und 23. Mai 2006, soweit diese auf die A. AG lautende Bankkonten betreffen, seien aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen; eventualiter sei die Angelegenheit zum Neu- entscheid an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen, mit der Auflage, die von der A. AG am 10. August 2006 ins Recht gelegten Akten einer Be- weiswürdigung zu unterziehen (act. 1).

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Die Bundesanwaltschaft stellt in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2006 Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 6).

Die Parteien halten im zweiten Schriftenwechsel mit Eingabe vom 30. Ok- tober bzw. 27. November 2006 an ihren Anträgen fest (act. 11 und 17). Die A. AG verlangt in prozessualer Hinsicht überdies Einsicht in die Akten betreffend die Rechtshilfeersuchen der rumänischen Staatsanwaltschaft, unter Ansetzung einer erneuten Frist zur Stellungnahme (act. 11). Der A. AG wurde am 18. Januar 2007 Einsicht in die von der Bundesanwalt- schaft bei der Beschwerdekammer eingereichten Verfahrensakten gewährt. Sie hält in ihrer Eingabe vom 29. Januar 2007 erneut an ihren Anträgen fest (act. 26).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 - 219 BStP an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105 bis

Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Bundesanwalts gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Be- schwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).

1.2 Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des von der Beschwerdegegnerin ge- stützt auf die Beschlagnahmeverfügungen vom 3. und 23. Mai 2006 ge- sperrten Kontos Nr. UU. bei der Bank E. AG. Als solche ist sie zur Be- schwerde gegen die Verfügung vom 25. August 2006 legitimiert (vgl. TPF BK_B 023/04 vom 27. Mai 2004 E. 3; BB.2005.32 vom 29. September 2005 E. 1.2. und BB.2005.45 vom 7. Juli 2005 je m.w.H.).

Gemäss der Beschwerdeführerin handelt es sich beim Konto Nr. UU. um ihre einzige Bankverbindung und um ihre einzigen Aktiven (act. 1 Ziff. II. 2.

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und 19.). Ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Beschlag- nahmeverfügungen vom 3. und 23. Mai 2006 bezüglich anderer Vermö- genswerte ist folglich weder ersichtlich noch wird ein solches geltend ge- macht (vgl. BB.2006.1 vom 13. Januar 2006). Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 28. August 2006 eröffnet. Die mit Ein- gabe vom 1. September 2006 erhobene Beschwerde wurde demnach frist- gerecht eingereicht. Auf die Beschwerde ist somit diesbezüglich einzutre- ten.

1.3 Was die Verweigerung der Akteneinsicht in Bezug auf die Sachverhaltser- gänzung der rumänischen Staatsanwaltschaft vom 25. Juli 2006 betrifft, so bildet diese nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist daher auf die Rüge der ver- weigerten Akteneinsicht nicht einzutreten (vgl. TPF BB.2006.56 vom 23. Oktober 2006 E. 1.5).

1.4 Bei der Beschlagnahme handelt es sich um eine Zwangsmassnahme, weshalb die Beschwerdekammer vorliegend über eine umfassende Kogni- tion verfügt (TPF BB.2005.4 vom 27. April 2005 E. 2; BB.2005.27 vom 5. Juli 2005 E. 2; BB.2006.56 vom 23. Oktober 2006 E. 2).

2.1 Die beanstandete Kontosperre erfolgte am 23. Mai 2006, gestützt auf die Beschlagnahmeverfügungen vom 3. und 23. Mai 2006 (Verfahrensakten BA/EAII/2/06/0076, Rubrik 7 Bank E. AG). Mangels gegenteiliger Erläute- rungen der Beschwerdeführerin sowie aufgrund der eingereichten Akten ist davon auszugehen, dass die fünftägige Frist zur Beschwerde gegen die ur- sprüngliche Beschlagnahme im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am

  1. September 2006 bzw. der Eingabe vom 10. August 2006 verstrichen war (Verfahrensakten BA/EAII/2/06/0076, Rubrik 7 Bank E. AG und act. 1.5). Die vorliegende Beschwerde ist daher als Beschwerde gegen einen Wie- dererwägungsentscheid zu behandeln (TPF BB.2005.72 vom 19. Oktober 2005 E. 2; BB.2006.62 vom 19. Dezember 2006 E. 2).

Die Strafverfolgungsbehörden sind nicht gehalten, sich mit einem Wieder- erwägungsgesuch zu befassen, es sei denn, eine solche Pflicht wäre ge- setzlich vorgesehen oder ergäbe sich aus konstanter Praxis. Dem Einzel- nen steht überdies gestützt auf Art. 29 BV ein Anspruch auf Wiedererwä- gung zu, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben, oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt

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waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tat- sächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. zum Gan- zen TPF BB.2005.72 vom 19. Oktober 2005 E. 2.2 und BB.2006.62 vom 19. Dezember 2006 E. 2).

2.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf ein Urteil der zweiten Strafkammer von Bukarest vom 21. März 2006, auf den gegen dieses am 20. Juli 2006 ergangenen zweitinstanzlichen Entscheid des Appellationshofes von Buka- rest (act. 1.39 - 1.42) sowie eine Bestätigung der Verfahrensabtrennung der rumänischen Staatsanwaltschaft vom 18. Oktober 2006 (act. 11.15 - 11.17). Ihr Rechtsvertreter, welcher zugleich auch der Verteidiger von B. und C. ist, hat des Weiteren am 18. Januar 2007 Akteneinsicht erhalten, nachdem ein entsprechendes Gesuch vom 26. Mai 2006 von der Be- schwerdegegnerin mit Schreiben vom 30. Mai 2006 abgewiesen worden war mit dem Hinweis, dass dieser betreffend Akteneinsicht zu gegebenem Zeitpunkt kontaktiert werden würde (act. 11.6 und Verfahrensakten BA/EAII/2/06/0076, Rubrik 16).

Ob es sich beim von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Urteil vom 21. März 2006, welches mit dem Entscheid des Appellationshofes vom 20. Juli 2006 in Rechtskraft erwachsen ist (act. 1.41 und 1.42), und der Bestätigung der Verfahrensabtrennung der rumänischen Staatsanwalt- schaft vom 18. Oktober 2006 um neue, erhebliche Beweismittel im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung handelt, erscheint fragwürdig. Ein An- spruch auf Wiedererwägung könnte jedoch allenfalls aus der Tatsache ab- geleitet werden, dass dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erst am 18. Januar 2007 Akteneinsicht gewährt wurde, nachdem ihm diese im An- schluss an den Erlass der Verfügung vom 23. Mai 2006 und die beanstan- dete Kontosperre vom selben Tag mit Schreiben vom 30. Mai 2006 versagt worden war. Im Hinblick auf den materiellen Ausgang des Beschwerdever- fahrens kann die Frage, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Wiedererwägung hat, jedoch offen gelassen werden.

3.1 Gemäss Art. 70 Abs. 1 nStGB (inhaltlich identisch mit Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB) verfügt der Richter die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt wa- ren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehän- digt werden. Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterlie- gen, können beschlagnahmt werden (Art. 65 Abs. 1 Satz 3 BStP). Voraus-

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setzung für die Beschlagnahme ist ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht. Die Beschlagnahme muss zudem wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein (TPF BB.2004.36 vom 20. Januar 2005 E. 1.3).

Der hinreichende – in Abgrenzung zum dringenden – Tatverdacht setzt ge- rade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (BGE 124 IV 313, 316 E. 4 sowie TPF BB.2006.3 vom 9. Juni 2006 E. 3; BB.2006.6 vom 6. April 2006 E. 2 und BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 4.1 je m.w.H.). An die Bestimmtheit der Verdachtsgründe sind zu Beginn der Untersuchung weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 5.2 und TPF BB.2005.6 vom 22. Juni 2005 E. 3.2). Auch ein derartiger Tatverdacht muss sich jedoch im Verlaufe der weiteren Ermittlungen grundsätzlich verdichten, ohne dass freilich die dies- bezüglichen Anforderungen überspannt werden dürfen (TPF BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 4.1). Die Kontensperre stellt ein Surrogat für die phy- sische Beschlagnahme der sich auf dem Konto befindlichen Gelder dar, weshalb die für die Beschlagnahme geltenden Bestimmungen analog zur Anwendung gelangen (TPF BB.2006.3 + 4 vom 9. Juni 2006 E. 3).

3.2 Die Beschlagnahme als lediglich provisorische (konservatorische) prozes- suale Massnahme soll dem Entscheid des erkennenden Sachrichters nicht vorgreifen (BGE 120 IV 365, 367 E. 1c). Im Gegensatz zum Strafrichter hat die Beschwerdekammer keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fal- lenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313, 316 E. 4) und den Entscheid über eine allfällige definitive Einziehung dem erkennen- den Sachrichter zu überlassen. Hiervon ist nur dann abzusehen, wenn die Einziehung offensichtlich ausser Betracht fällt. In allen übrigen Fällen ge- bietet das öffentliche Interesse, aber auch die Interessen der Geschädig- ten, für welche die Einziehung bei Eigentums- und Vermögensdelikten er- folgt, die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme bis der Richter über die Einziehung entscheiden kann (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2006 vom 9. Januar 2007 E. 4.2; TPF BB.2005.28 vom 7. Juli 2005 E. 2; BB.2005.25 vom 12. August 2005 E. 5; BB.2004.79 vom 22. April 2005 E. 5.2; vgl. auch BGE 129 IV 322, 328 E. 2.2.4).

3.3 Wirtschaftlich Berechtigter der Bankverbindung Nr. UU. bei der Bank E. AG ist gemäss Formular A der Beschuldigte B. (Verfahrensakten BA/EAII/2/06/0076, Beilagen-Ordner 13, Eröffnungsunterlagen Konto Nr. UU. lautend auf die A. AG), gegen welchen sich somit auch die vorliegende Beschlagnahme richtet.

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3.4 Die rumänische Staatsanwaltschaft ist mit zwei Rechtshilfeersuchen vom 3. und 22. Mai 2006 (sowie einer gegenwärtig noch nicht offen gelegten Sachverhaltsergänzung vom 25. Juli 2006) an die Schweiz gelangt. Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass gegen B. und C. in Rumänien wegen Betrugs, betrügerischen Konkurses, Anstiftung zu Amtsmissbrauch, Geld- wäscherei und Beteiligung an einer kriminellen Organisation ermittelt wird (Verfahrensakten BA/EAII/2/06/0076, Rubrik 18 Rechtshilfeersuchen der rumänischen Staatsanwaltschaft vom 3. und 22. Mai 2006). Den Beschul- digten wird insbesondere vorgeworfen, über die von ihnen kontrollierten Gesellschaften F. Ltd. mit Sitz in London und G. Inc. mit Sitz in New- ark/Delaware den rumänischen Staat im Rahmen der Privatisierung der D. SA betrogen und diesem dadurch einen Schaden von mehreren hundert Millionen CHF zugefügt zu haben (act. 6 Ziff. II. 10., 21. und 17 Ziff. II. 3 ff.). Im Zuge der Abwicklung des ursprünglich zwischen der F. Ltd. und dem rumänischen Staat im Oktober 2003 abgeschlossenen Privatisierungsver- trages betreffend die D. SA soll es zu groben Pflichtverletzungen durch die F. Ltd. gekommen sein. Die Brüder B. und C. sowie die weiteren Ange- schuldigten sollen über ein Konstrukt von Off-Shore-Gesellschaften, ge- stützt auf eine Reihe von widerrechtlichen Verträgen ohne wirtschaftlichen Hintergrund, der D. SA Beträge in Millionenhöhe entzogen und die gemäss Privatisierungsvertrag geschuldeten Investitionen zugunsten des rumäni- schen Staates nicht erbracht haben (act. 6 Ziff. II. 3., 12., 21. und 17 Ziff. II. 3 ff.). Die D. SA sei daher eigentlich betrügerisch erworben (act. 6 Ziff. II. 3.) und in der Folge finanziell ausgehöhlt worden, was schliesslich zu der vom rumänischen Handelsgericht im Dezember 2004 genehmigten Sanie- rungsmassnahme in Form einer Kapitalerhöhung (act. 1.17 und 1.18) ge- führt habe (vgl. zum Tatverdacht Verfahrensakten BA/EAII/2/06/0076, Rub- rik 18 Rechtshilfeersuchen der rumänischen Staatsanwaltschaft vom 3. und 22. Mai 2006 sowie Besprechungsnotiz vom 8. Juni 2006, act. 26.4).

Die F. Ltd. bzw. die G. Inc., welche über eine Beteiligung an der F. Ltd. ebenfalls in den Besitz der D. SA-Aktien kam (act. 6 Ziff. II. 5. und 11 Ziff. II. 5.), hat im Juli 2005 158'040'749 Aktien der D. SA, welche 97.94% bzw. nach der erwähnten Kapitalerhöhung noch 16,51% des Aktienkapitals entsprachen, an die Firma H. mit Sitz in Rotterdam verkauft (act. 1.11, 1.14 und 1.20). Die Firma H. hat die I. Ltd. mit Sitz in Zypern am 16. Mai 2006 angewiesen, den gemäss “Memorandum of Understanding“ vom selben Tag geschuldeten Teilbetrag von USD 20 Mio. des Kaufpreises auf ein Konto der G. Inc. bei der Bank E. AG Zug einzubezahlen (act. 1.10, 1.23, 1.26 – 1.28). Die G. Inc. ihrerseits hat am 17. Mai 2006, angeblich aufgrund eines am 15. Mai 2006 mit der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Dar- lehensvertrages, einen Betrag von USD 19.5 Mio. auf das Konto Nr. UU.

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der Beschwerdeführerin bei der Bank E. AG weiter überwiesen (act. 1.29 – 1.31). Ob die F. Ltd., gestützt auf die vertraglich vorgesehene Bewilligung durch die staatliche Privatisierungsbehörde J., zum Verkauf der D. SA- Aktien befugt war, ist bestritten und bildet Gegenstand des rumänischen Strafverfahrens (Verfahrensakten BA/EAII/2/06/0076, Rubrik 18 Rechtshil- feersuchen der rumänischen Staatsanwaltschaft vom 3. und 22. Mai 2006 sowie Besprechungsnotiz vom 8. Juni 2006, act. 26.4 und 6 Ziff. II. 3., 5., 6. und 17 Ziff. II. 3 ff.). Noch weitgehend ungeklärt ist zudem die Rolle der I. Ltd. (vgl. act. 6 Ziff. II. 3.).

Gemäss dem Rechtshilfeersuchen vom 3. Mai 2006 sollen B. und die wei- teren Angeschuldigten grössere Geldsummen in die Schweiz transferiert haben, weshalb die Beschwerdegegnerin am selben Tag die Eröffnung ei- nes gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Geldwäscherei verfügt hat. Die von der Bundeskriminalpolizei vorgenom- menen Analysen edierter Unterlagen der Bank K. scheinen den Verdacht zu bestätigen, wonach Beträge in Millionenhöhe von der D. SA auf ein Kon- to der G. Inc. bei der Bank K. in Zürich überwiesen wurden (act. 17 Ziff. II. 3 ff.).

3.5 Sollte es aufgrund des von der rumänischen Staatsanwaltschaft geschilder- ten Sachverhalts zu einer Verurteilung von B. kommen, erscheint eine Ein- ziehung der auf dem Konto Nr. UU. beschlagnahmten Vermögenswerte, wie nachfolgend dargelegt, wahrscheinlich:

3.5.1 Der Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist (Art. 305 bis Abs. 3 StGB).

3.5.2 Der Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Abs. 1 StGB ist als abstraktes Gefährdungsdelikt konzipiert. Strafbar ist die objektiv geeigne- te Vereitelungshandlung als solche, der Nachweis einer konkreten Verei- telungsgefahr oder einer gelungenen Vereitelung ist demgegenüber nicht erforderlich (BGE 127 IV 20, 25 E. 3a m.w.H.). Es verhält sich insbeson- dere tatbestandsmässig, wer Geld verbrecherischer Herkunft ins Ausland bzw. gemäss der Lehre auch vom Ausland in die Schweiz transferiert und dadurch die Einziehung erschwert (ACKERMANN in: Schmid [Hrsg.], Ein- ziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998,

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N. 317 zu Art. 305 bis StGB; PIETH, Basler Kommentar zum Strafgesetz- buch, Band II, Basel 2003, N. 41 zu Art. 305 bis StGB; TRECHSEL, Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N. 18 zu Art. 305 bis StGB; BGE 127 IV 20, 26 E. 3b). Auch Banküberwei- sungen stellen generell eine Erschwerung der Verfolgbarkeit dar, trotz an sich bestehendem “paper trail“ (PIETH, a.a.O., N. 41 zu Art. 305 bis StGB). Diese Verlängerung der Papierspur ist nur dann keine Geldwäscherei, wenn der Name des Berechtigten und der Name des Begünstigten stets auf dem “paper“ ersichtlich bleiben und wenn die gleiche Person wirt- schaftlich berechtigt ist (ACKERMANN, a.a.O., N. 265 und 298 ff. zu Art. 305 bis StGB; TRECHSEL, a.a.O., N. 18 zu Art. 305 bis ; vgl. auch BGE 119 IV 242, 245 E. 1d und 1e sowie TPF SK.2006.6 vom 28. Sep- tember 2006 E. 2.3). Gemäss ständiger Rechtsprechung kann sich auch der Vortäter wegen Geldwäscherei strafbar machen (BGE 122 IV 211, 217 E. 3; 124 IV 274, 276 E. 3 und 126 IV 255, 261 E. 3a).

3.5.3 Vorliegend haben B. und die weiteren im rumänischen Strafverfahren an- geschuldigten Personen den rumänischen Staat im Zusammenhang mit der Privatisierung der D. SA mutmasslich in Millionenhöhe betrogen (sup- ra Ziff. 3.4). Die Tatmodalitäten sind dabei für das vorliegende Verfah- rensstadium noch nicht von Bedeutung. Betrug ist in Rumänien sowie gemäss Art. 146 StGB auch in der Schweiz strafbar und als Verbrechen im Sinne von Art. 305 bis Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 nStGB bzw. Art. 9 Abs. 1 und 35 aStGB zu qualifizieren. Bei den der D. SA unrechtmässig entzogenen Vermögenswerten aber auch beim Erlös aus der mutmasslich illegalen Weiterveräusserung der im Rahmen der Privatisierung betrüge- risch erworbenen D. SA handelt es sich demnach vermutlich um Vermö- genswerte verbrecherischer Herkunft. Die Tathandlung der Geldwäsche- rei in Bezug auf den beschlagnahmten Betrag von USD 17 Mio. besteht gemäss der vorzitierten Rechtsprechung und Doktrin mutmasslich einer- seits in der grenzüberschreitenden Überweisung (auf das Konto bei der Bank E. AG Zug) des Verkaufserlöses, andererseits im Transfer auf das Konto der Beschwerdeführerin, dessen wirtschaftlich Berechtigter der Be- schuldigte B. ist. Der Betrag von USD 17 Mio. war demnach vermutlich Gegenstand einer Geldwäschereihandlung. Eine Einziehung gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB fällt daher aufgrund des derzeitigen Erkenntnisstan- des nicht offensichtlich ausser Betracht.

3.6 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Herkunft des Betrages von USD 17 Mio. sei vollumfänglich belegt und bilde Gegenstand einer Due Di- ligence der Bank E. AG (act. 1.22 und 1.23); die Privatisierung sowie der Verkauf der D. SA-Aktien seien zudem unter Aufsicht der staatlichen Priva-

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tisierungsbehörde J. verlaufen und die Sanierung der D. SA sei vom rumä- nischen Handelsgericht genehmigt worden, weshalb ihr bzw. B. mangels einer strafbaren Vortat keine Geldwäscherei zur Last gelegt werden könne.

Die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Akten belegen zwar in- sofern die Herkunft der beschlagnahmten Vermögenswerte, als es sich bei diesen in der Tat um den Erlös aus dem Verkauf der D. SA-Aktien zu han- deln scheint (vgl. auch act. 6 Ziff. II. 3 ff.). Diese Herkunft ist jedoch nicht geeignet den Verdacht zu entkräften, wonach gerade dieser Verkauf verbrecherischer Art war. Unbehelflich ist auch der Hinweis auf die Ge- nehmigung der Kapitalerhöhung durch das rumänische Handelsgericht vom Dezember 2004 sowie auf das Urteil der zweiten Strafkammer vom 21. März 2006 und die Bestätigung der Verfahrensabtrennung der rumäni- schen Staatsanwaltschaft vom 18. Oktober 2006. Gemäss dem Urteil vom 21. März 2006 erfolgte die Aufhebung der Beschlagnahme der D. SA- Aktien insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die F. Ltd. im Zeitpunkt der Beschlagnahme nicht mehr Eigentümerin der genannten Aktien war, mithin aus formellen Gründen. Weder in der Genehmigung der Kapitaler- höhung durch das rumänische Handelsgericht vom Dezember 2004 noch im Urteil der zweiten Strafkammer vom 21. März 2006 kann eine Bewilli- gung des Verkaufs dieser Aktien gesehen werden. Die Beschwerdegegne- rin weist zudem zurecht darauf hin, dass gegen B. ebenfalls wegen Anstif- tung zu Amtsmissbrauch ermittelt wird, weshalb derzeit nicht ausgeschlos- sen werden kann, dass Entscheidungsträger der Privatisierungsbehörde J. im Zusammenhang mit der Genehmigung des Verkaufs der D. SA-Aktien bestochen wurden (act. 17 Ziff. II. 3 ff. und 6.; Verfahrensakten BA/EAII/2/06/0076, Rubrik 18 Rechtshilfeersuchen der rumänischen Staatsanwaltschaft vom 3. Mai 2006). Schliesslich vermag auch die Tatsa- che, dass das Verfahren gegen B. und die G. Inc. vom Strafverfahren Nr. 692/D/P/2005 (in welchem zwischenzeitlich eine Anklage erfolgt ist) ab- getrennt wurde (act. 11.15 und 11.16), die zuvor geschilderten Verdachts- gründe nicht zu entkräften, sind die Ermittlungen gegen B. doch nach wie vor im Gange.

3.7 Die vorliegende Beschlagnahme wird zudem den Anforderungen an den hinreichenden, objektiv begründeten Tatverdacht gerecht. Diesbezüglich ist insbesondere der Komplexität des Strafverfahrens sowie der gegenwärtig nicht besonders langen Verfahrensdauer Rechnung zu tragen, weshalb die Anforderungen an die Bestimmtheit der Verdachtsgründe nicht überspannt werden dürfen (supra Ziff. 3.1). Die Beschlagnahme erscheint auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit gerechtfertigt und ist daher als

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provisorische prozessuale Massnahme aufrechtzuerhalten. Die Beschwer- de ist somit als unbegründet abzuweisen.

  1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 BStP Stand vor dem 1. Januar 2007 i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG, vgl. auch Art. 132 des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005, Bundesgerichtsgesetz; BGG, SR 173.110). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2’000.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafge- richt; SR 173.711.32) und ist der Beschwerdeführerin, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1’000.--, aufzuerlegen. Es wer- den keine Parteientschädigungen ausgerichtet (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--.

Bellinzona, 20. Februar 2007

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Bernard Ziegler
  • Schweizerische Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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01.06.2009
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24.03.2026