Entscheid vom 23. Oktober 2006 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Lea Unseld

Parteien

Dieter BEHRING, vertreten durch Rechtsanwalt A., Beschwerdeführer

gegen

SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschwerde gegen Konfrontationseinvernahme (Art. 39 ff. BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2006.56

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Sachverhalt:

A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend “Bundesanwalt- schaft“) hat am 12. Oktober 2004 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsver- fahren gegen Dieter Behring (nachfolgend “Behring“) und Mitbeteiligte er- öffnet. Behring wird verdächtigt, zusammen mit Dritten potentielle Investo- ren über Erfolgsaussichten von Investments, welche mit seinem Handels- system bewirtschaftet wurden, getäuscht und sich dadurch arglistig berei- chert zu haben.

Der Staatsanwalt des Bundes kontaktierte am 24. August 2006 RA A. tele- fonisch betreffend eines Termins für eine Konfrontationseinvernahme Beh- rings mit B.. RA A. soll sich mit dem 4. September 2006 einverstanden er- klärt haben (act. 8.1), worauf am gleichen Tag die schriftliche Vorladung an Behring erging (act. 1.1).

B. Behring wendet sich mit Beschwerde vom 1. September 2006 (Eingang: 4. September 2006) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, die Vorladung der Bundesanwaltschaft vom 24. August 2006 sei aufzuheben und die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, Behring und seiner Verteidigung vorgängig einer Konfrontation mit B. Einsicht in die Protokolle samt Beilagen der bisher mit B. durchgeführten Einvernahmen zu gewähren und nach erfolgter Akteneinsicht mindestens eine Frist von 14 Tagen zur Vorbereitung der Konfrontationseinvernahme einzuräumen, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Behring beantragt des Weite- ren, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Bundesanwaltschaft sei superprovisorisch anzuweisen, die Vorladung auf den 4. September 2006 abzunehmen (act. 1).

Die Bundesanwaltschaft wurde am 4. September 2006 eingeladen, zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen (act. 3). Mit Schreiben vom 5. September 2006 hat die Bundesanwaltschaft die Be- schwerdekammer wissen lassen, dass der Termin für die Konfrontations- einvernahme bis zum Entscheid über die Beschwerde ausgesetzt wurde und das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde daher ge- genstandlos geworden sei (act. 4).

In ihrer Beschwerdeantwort vom 22. September 2006 beantragt die Bun- desanwaltschaft schliesslich, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten von Behring (act. 8). Behring hält in seiner Replik vom 28. September 2006

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an seinen Anträgen fest, “soweit diese nicht durch Zeitablauf hinfällig ge- worden sind“ (act. 10). Auf die Einholung einer Duplik der Bundesanwalt- schaft wurde verzichtet.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 - 219 BStP an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105 bis

Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch Säum- nis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Bundes- anwalts gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerde- führer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).

1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Vorladung der Be- schwerdegegnerin vom 24. August 2006 (act. 1.1), mithin eine Amtshand- lung. Der Beschwerdeführer ist durch die Vorladung zur Konfrontationsein- vernahme im vorerwähnten Sinne beschwert. Ob das Rechtsmittel fristge- recht eingereicht wurde, erscheint zweifelhaft. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der Beschwerdeführer habe die per A-Post zugestellte Vor- ladung zur Konfrontationseinvernahme bereits am 25. August 2006 erhal- ten, vermag dies aber nicht stringent zu belegen. Angesichts dessen ist deshalb davon auszugehen, dass die schriftliche Vorladung zur Konfronta- tionseinvernahme, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, bei die- sem erst am 30. August 2006 eingegangen ist. Die Beschwerdefrist gilt demnach als gewahrt.

1.3 Ein Eintreten auf eine Beschwerde setzt des Weiteren ein aktuelles Inte- resse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung bzw. an der Prüfung der aufgeworfenen Fragen voraus, welches im Zeitpunkt des Entscheids der Beschwerdekammer vorliegen muss. Die Be- schwerde wird demnach gegenstandslos und das Verfahren ist als erledigt abzuschreiben, wenn der Beschwerdegegner die angefochtene Verfügung

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wieder aufhebt oder die vom Beschwerdeführer beantragte Handlung vor- nimmt (vgl. BGE 125 II 86, 97 E. 5b). Ausnahmsweise kann jedoch auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses verzichtet werden, wenn sich die gerügte Rechtsverletzung jederzeit wiederholen könnte, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre, sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten und an deren Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse be- steht (vgl. BGE 118 IV 67, 69 E. 1d und die dort zitierte Rechtsprechung; TPF BK_B 071/04 vom 12. Oktober 2004 E. 2.3 und BV.2006.36 vom 4. Oktober 2006 E. 1.4).

1.4 Vorliegend ist die Beschwerde durch die Aufhebung der Konfrontationsein- vernahme mit B. vom 4. September 2006 (act. 4) gegenstandslos gewor- den. Auf die Beschwerde ist jedoch im Sinne der zuvor (Ziff. 1.3) genann- ten Praxis insofern ausnahmsweise einzutreten, als die Beschwerdegegne- rin nach wie vor eine Konfrontationseinvernahme ohne vorgängige Akten- einsicht durchzuführen beabsichtigt. Eine rechtzeitige Überprüfung der auf- geworfenen Frage wäre kaum je möglich, und es besteht ein hinreichendes öffentliches Interesse an deren Klärung.

1.5 Die Verweigerung der Akteneinsicht als solche bildet demgegenüber nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Der Beschwerdeführer ist zum letzten Mal am 10. Juli 2006 mit einem Gesuch um Akteneinsicht an die Beschwerdegegnerin gelangt (act. 8.12), welches von dieser mit Schreiben vom 11. Juli 2006 abgewiesen wurde (act. 8.13). Der Beschwerdeführer hat gegen diese Verfügung kein Rechtsmittel ergriffen. Er behauptet zudem nicht, dass sich die Umstände in Bezug auf die verlangte Akteneinsicht seit seinem letzten Gesuch wesentlich verändert hätten und aus diesem Grund die Frage der Akteneinsicht vor der Konfrontationseinvernahme wiederer- wägungsweise neu zu prüfen gewesen wäre (zum Anspruch auf Wiederer- wägung vgl. TPF BB.2005.72 vom 19. Oktober 2005 E. 2.2 und BB.2006.16 vom 24. Juli 2006 E. 8). Die Beschwerdekammer hat demnach vorliegend die Frage der verweigerten Akteneinsicht nicht generell zu erör- tern, sondern einzig zu prüfen, ob eine Konfrontationseinvernahme ohne vorgängige Akteneinsicht zulässig erscheint.

2.1 Die Kognition der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist im Rah- men der Beschwerde gemäss Art. 105 bis Abs. 2 i.V.m. Art. 214 ff. BStP auf Rechtsverletzungen beschränkt, es sei denn, die Beschwerde richte sich

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gegen eine Zwangsmassnahme. Steht ein Ermessensentscheid zur Dis- kussion, so prüft die Beschwerdekammer demnach einzig, ob der ent- scheidenden Behörde qualifizierte Ermessensfehler wie Ermessensüber- schreitung oder -missbrauch vorgeworfen werden müssen (TPF BB.2005.4 vom 27. April 2005 E. 2 und BB.2005.27 vom 5. Juli 2005 E. 2).

2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Vorladung zu einer Konfrontationseinvernahme und betrifft somit keine Zwangsmassnahme im vorerwähnten Sinne (vgl. BGE 120 IV 260, 262 E. 3). Die Kognition der Be- schwerdekammer ist demnach auf Rechtsverletzungen und Ermessens- überschreitungen oder -missbrauch beschränkt.

3.1 Gemäss ständiger Praxis können Mittäter als Auskunftspersonen einver- nommen werden. Die Aussagen eines als Auskunftsperson einvernomme- nen Mittäters besitzen Beweiseignung wie die Aussagen eines Zeugen oder Beschuldigten, entsprechend dem Grundsatz der freien Beweiswürdi- gung (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 305 N. 4; SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zü- rich 2004, S. 206 N. 662). Die Verwertbarkeit von Einvernahmen eines An- geschuldigten als Beweismittel gegen Mitangeschuldigte setzt jedoch vor- aus, dass diese in sachgemässer Anwendung von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK einmal Gelegenheit haben, in Anwesenheit ihrer Verteidiger mit dem Aus- sagenden konfrontiert zu werden, dem Angeschuldigten dabei die fragli- chen Aussagen der Mitangeschuldigten bekannt sind und Ergänzungsfra- gen gestellt werden können (SCHMID, a.a.O., S. 206 N. 662 m.w.H.; HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 304 N. 3a und S. 253 N. 6a sowie die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung).

Der untersuchenden Behörde ist es somit nicht grundsätzlich untersagt, ei- ne Konfrontationseinvernahme ohne vorgängige Akteneinsicht vorzuneh- men. Im Falle einer Gefährdung des Untersuchungszweckes, welche in ei- ner Kollusionsgefahr oder einer Beeinträchtigung der gewählten Untersu- chungstaktik liegen kann (vgl. TPF BB.2005.132 vom 8. Februar 2006 E. 3.1 m.w.H.), muss die Strafverfolgungsbehörde in der Lage sein, ver- schiedene Mittäter vorerst auch ohne vorgängige Akteneinsicht mittels ei- ner Konfrontationseinvernahme einander gegenüberzustellen. Dem Ange- schuldigten wird in einem solchen Fall zu einem späteren Zeitpunkt Gele- genheit zu geben sein, in Kenntnis der Akten, d.h. auch der früheren Aus- sagen des Mitangeschuldigten, Ergänzungsfragen zu stellen.

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3.2 Mit der angekündigten Konfrontationseinvernahme ohne vorgängige Ak- teneinsicht hat die Beschwerdegegnerin jedenfalls ihr Ermessen nicht überschritten, zumal es dem Beschwerdeführer freisteht, auf einzelne Fra- gen die Aussage zu verweigern.

3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Anspruch auf wirksame Vertei- digung sei möglicherweise in nicht wieder gutzumachender Weise verletzt, wenn beispielsweise B. zu einem späteren Zeitpunkt aus gesundheitlichen oder anderen Gründen für eine Konfrontation nicht mehr zur Verfügung stehen sollte. Wie von der Beschwerdegegnerin dargelegt, handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumenten um Fragen der Beweisverwertung. Sollte B. zu einem späteren Zeitpunkt für Zusatzfragen nicht mehr zur Verfügung stehen, so kann sich in der Tat die Frage der Verwertbarkeit der ohne vorgängige Akteneinsicht erfolgten Konfrontati- onseinvernahme stellen. Eine rein theoretisch mögliche Unverwertbarkeit lässt die vorgesehene Konfrontationseinvernahme im heutigen Zeitpunkt jedoch nicht als unzulässig erscheinen.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

  1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Die Ge- richtsgebühr wird auf Fr. 1’500.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements vom
  2. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32) und ist dem Beschwerdeführer, unter Anrechnung des ge- leisteten Kostenvorschusses von Fr. 1’000.--, aufzuerlegen. Es werden kei- ne Parteientschädigungen ausgerichtet (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’500.-- wird dem Beschwerdeführer, unter An- rechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1’000.--, auferlegt.

Bellinzona, 23. Oktober 2006

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt A.
  • Schweizerische Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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CH_BSTG_001
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Bstger
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CH_BSTG_001, BB.2006.56
Entscheidungsdatum
01.06.2009
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026