Entscheid vom 25. Oktober 2006 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Lea Unseld

Parteien

A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bürgin, Beschwerdeführerin

Gegen

SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 65 BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2006.32

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Sachverhalt:

A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend “Bundesanwalt- schaft“) hat am 12. Oktober 2004 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsver- fahren gegen B. und Mitbeteiligte eröffnet. B. wird verdächtigt, zusammen mit Dritten potentielle Investoren über Erfolgsaussichten von Investments, welche mit seinem Handelssystem bewirtschaftet wurden, getäuscht und sich dadurch arglistig bereichert zu haben.

Im Zusammenhang mit dem vorerwähnten Strafverfahren hat die Bundes- anwaltschaft am 19. Oktober 2004 die Liegenschaft “C.“ in Z. sowie weite- re, sich in Besitz der D. AG befindende Grundstücke mit einer Grundbuch- sperre belegt, um sie für die Rechte der im “System B.“ geschädigten In- vestoren zu sichern (act. 11.2). Die D. AG ist eine Tochtergesellschaft der E. AG, deren wirtschaftlich Berechtigter B. ist.

B. Die A. AG hat an der Liegenschaft „C.“ im Jahre 2004 grössere Abbruch- und Umbauarbeiten vorgenommen. Gemäss der A. AG beläuft sich der ge- genwärtig von der D. AG aufgrund einer Zwischen- bzw. Schlussrechnung infolge Baustellenstilllegung noch zu entrichtende Werklohn auf Fr. 498'232.28 netto. Nachdem diese Rechnung nicht beglichen worden war, hat die A. AG auf der vorerwähnten Liegenschaft am 24. November 2004 die Eintragung eines provisorischen und am 17. Mai 2005 die Eintra- gung eines definitiven Bauhandwerkerpfandrechts über einen Betrag von Fr. 498'232.30 nebst Zins zu 5% seit dem 4. Dezember 2004 erlangt (act. 1.6 und 1.7). Die D. AG hat die Forderung der A. AG im Rahmen des Prosekutionsverfahrens anerkannt (act. 1.7).

C. Über die D. AG ist am 20. September 2005 der Konkurs eröffnet worden. Das Konkursamt des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend “Konkursamt“) wurde mit der Liquidation beauftragt. Die grundpfandgesicherte Forderung der A. AG wurde von der Konkursverwaltung im Lastenverzeichnis der Lie- genschaft „C.“ samt Zinsen vollumfänglich zugelassen (act. 1.8). Ebenfalls ins Lastenverzeichnis aufgenommen wurde ein gesetzliches Grundpfand- recht der Gebäudeversicherung des Kantons Basel-Stadt über einen Be- trag von Fr. 4'313.-- (act. 1.8).

Das Konkursamt hat in der Folge die Versteigerung der Liegenschaft „C.“ auf den 28. April 2006 festgesetzt (act. 1.9) und die Bundesanwaltschaft über die bevorstehende Versteigerung informiert. Mit Verfügung vom

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  1. April 2006 hat die Bundesanwaltschaft den Erlös aus der konkursamtli- chen Liquidation der Liegenschaft „C.“ sowie weiterer Liegenschaften unter Abzug der Verwertungskosten beschlagnahmt (act. 1.1). Die Liegenschaft „C.“ wurde im Rahmen der konkursamtlichen Versteigerung vom 28. April 2006 für einen Preis von rund Fr. 4 Mio. veräussert.

D. Die A. AG hat das Konkursamt am 3. Mai 2006 zur Überweisung des Be- trages von Fr. 543'419.20 aufgefordert (Fr. 498'232.30 nebst Zins zu 5% seit dem 4. Dezember 2004 gemäss einer Zusammenstellung der A. AG, welche fälschlicherweise den Zins zu 5% für die Periode vom 20.04.2005 – 20.09.2005 doppelt in Rechnung stellt; act. 1.10). Mit Schreiben vom 11. Mai 2006, bei der A. AG eingegangen am 12. Mai 2006, hat das Kon- kursamt diese wissen lassen, dass der gesamte Versteigerungserlös aus der Liegenschaft „C.“ von der Bundesanwaltschaft beschlagnahmt worden sei und das Konkursamt deshalb auf deren Auszahlungsbegehren nicht eintreten könne (act. 1.2 und 1.3).

E. Mit Beschwerde vom 17. Mai 2006 gelangt die A. AG an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, die Beschlagnahmeverfü- gung der Bundesanwaltschaft vom 27. April 2006 sei im Umfang von Fr. 498’232.30 nebst Zins zu 5% seit dem 4. Dezember 2004 aufzuheben und es sei festzustellen, dass das Konkursamt berechtigt und verpflichtet sei, den erwähnten Betrag unverzüglich an die A. AG zu überweisen, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Bundesanwaltschaft (act. 1 S. 2).

Die Bundesanwaltschaft stellt in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2006 Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 11).

Die Parteien halten im zweiten Schriftenwechsel mit Eingabe vom 20. Juli bzw. 24. August 2006 an ihren Anträgen fest (act. 11 und 22). Die Bundes- anwaltschaft verlangt überdies, das durch die A. AG “verspätet eingereichte Gutachten“ von F. sei aus den Akten zu weisen (act. 19 und 22).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 - 219 BStP an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105 bis

Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Bundesanwalts gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Be- schwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).

1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Beschlagnahmeverfü- gung der Beschwerdegegnerin vom 27. April 2006. Die Beschwerdeführerin ist zwar im Strafverfahren selbst nicht Partei, ist jedoch im Sinne von Art. 105 bis Abs. 2 i.V.m. Art. 214 Abs. 2 BStP insofern beschwert, als es dem Konkursamt infolge der Beschlagnahme verwehrt ist, den ihr aufgrund ihres Pfandrechts zustehenden Versteigerungserlös zu überweisen (zur rechtsgültigen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts der Beschwer- deführerin vgl. infra Ziff. 4.1 und 4.2). Die Beschwerdeführerin hat des Wei- teren gemäss eigener Aussage von der Verfügung vom 27. April 2006 am 12. Mai 2006, d.h. mit Erhalt des Schreibens des Konkursamtes vom 11. Mai 2006, Kenntnis erhalten. Aus den Akten ergeben sich keine An- haltspunkte, dass die Beschwerdeführerin bereits zu einem früheren Zeit- punkt von der angefochtenen Verfügung Kenntnis hatte. Die mit Eingabe vom 17. Mai 2006 erhobene Beschwerde wurde demnach fristgerecht ein- gereicht. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

  1. Die Beschwerdegegnerin beantragt, das von der Beschwerdeführerin am
  2. August 2006 nachgereichte “Gutachten“ von F. (act. 17.1) sei aus den Akten zu weisen (act. 19 und 22).

2.1 Sachverständige (gleichbedeutend: Experten, Gutachter) werden vom Richter beigezogen, um diesem mit ihrem besonderen Fachwissen, das dem Richter fehlt, bezüglich der beweismässigen Beurteilung von Sachver- halten die notwendigen Aufschlüsse in Form eines Gutachtens zu erteilen (NIKLAUS SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, S. 230 N. 660; vgl. auch Art. 91 ff. BStP). Nicht zu beweisen ist demgegenüber das Recht (iura novit curia). Das Gericht hat das anzuwendende Recht, sei dies Straf-,

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Strafprozess- oder auch z.B. Zivilrecht, von Amtes wegen zu finden und anzuwenden (NIKLAUS SCHMID, Strafprozessrecht, a.a.O., S. 94 N. 281). Der Beizug von Gutachtern zu Rechtsfragen ist unzulässig (NIKLAUS SCHMID, Strafprozessrecht, a.a.O., S. 230 N. 662). Den Parteien ist es demgegenüber grundsätzlich nicht verwehrt, ihren Standpunkt durch priva- te Rechtsgutachten zu bekräftigen, welche jedoch den rechtlichen Erörte- rungen in ihren Beschwerde- und Vernehmlassungsschriften gleichkom- men (vgl. BGE 105 II 1, 3 E. 1).

2.2 Die Beschwerdeführerin ist dementsprechend grundsätzlich berechtigt, ih- ren rechtlichen Standpunkt durch ein “Rechtsgutachten“ zu unterstreichen. Das Schreiben von F. vom 7. August 2006 hat jedoch kein grösseres Ge- wicht als die übrigen rechtlichen Erörterungen der Beschwerdeführerin und muss dem Ausdruck einer rechtlichen Meinung einer Partei gleichgestellt werden. Es stellt sich folglich die Frage, ob das genannte “Gutachten“ rechtzeitig eingereicht wurde.

2.3 Erweist sich eine Beschwerde nicht sofort als unzulässig oder unbegründet, so teilt der Präsident der Beschwerdekammer oder der von ihm bezeichne- te Richter sie der Bundesanwaltschaft zur Äusserung innert bestimmter Frist mit (Art. 105 bis Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 219 Abs. 1 BStP). Die Be- schwerdekammer kann einen zweiten Schriftenwechsel anordnen, wenn die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin neue, entscheidrelevante Vorbringen enthält. Die Beschwerdereplik bzw. -duplik hat sich diesfalls auf die Vorbringen und Akten der Beschwerdeantwort bzw. -replik zu be- schränken.

2.4 Die Beschwerdegegnerin hat zum ersten Mal in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2006 zu den rechtlichen Fragen des vorliegenden Verfahrens Stellung genommen. Die Beschwerdeführerin war demnach berechtigt, in der Beschwerdereplik ihre von der Beschwerdegegnerin abweichende Rechtsauffassung kundzutun. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Be- schwerdereplik vom 20. Juli 2006 zwar ausdrücklich auf das in Aussicht gestellte “Gutachten“ hingewiesen (act. 14 S. 5), dieses jedoch verspätet, d.h. erst am 9. August 2006 eingereicht.

Bei der Frist zur Beschwerdereplik handelt es sich um eine richterlich be- stimmte und somit eine grundsätzlich erstreckbare Frist (vgl. Art. 33 Abs. 2 OG; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 186 N. 23). Das anzuwendende Recht ist zudem von Amtes wegen zu prüfen (supra Ziff. 2.1), was zur Folge hat, dass die Beschwerdekammer auch verspätete Parteivorbringen zu den Akten er-

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kennen kann, wenn sie dies aufgrund der konkreten Umstände als ange- bracht erachtet. Vorliegend äussert sich die verspätete Eingabe aus- schliesslich zu rechtlichen und somit von Amtes wegen zu erörternden Fra- gen. Von der Beschwerdegegnerin wäre zwar zu erwarten gewesen, dass sie bei der Beschwerdekammer eine Frist zur Einreichung des “Rechtsgut- achtens“ beantragt und sich nicht darauf beschränkt, in ihrer rechtzeitig eingereichten Replik auf die in Aussicht gestellte Stellungnahme von F. hin- zuweisen. Die Beschwerdegegnerin hatte jedoch Gelegenheit, sich in ihrer Duplik vom 24. August 2006 zu den Ausführungen von F. vom 7. August 2006 zu äussern. Es besteht demnach vorliegend, aufgrund der konkreten Umstände, kein Anlass, das von der Beschwerdeführerin eingereichte “Rechtsgutachten“ aus den Akten zu weisen.

  1. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die Grundbuchsperre sowie die nachfolgende Beschlagnahmeverfügung seien nichtig, da sie der Beschwerdeführerin nicht in Form einer schriftlichen Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung eröffnet wurden (act. 1 S. 9 Ziff. 3).

Ob die Grundbuchsperre sowie die nachfolgende Beschlagnahmeverfü- gung für den Verwertungserlös der Beschwerdeführerin zu unrecht nicht zugestellt wurden, kann vorliegend offen bleiben. Eine fehlende oder man- gelhafte Zustellung von Seiten der Behörden stellt einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar, dessen Folgen die Behörde zu tragen hat (PIQUEREZ, Procédure pénale suisse, Zürich 2000, S. 196 N. 858). Eine fehlende oder mangelhafte Zustellung hat zur Folge, dass ei- ne eventuelle Rechtsmittelfrist erst mit effektiver Kenntnisnahme der er- gangenen Verfügung zu laufen beginnt (BGE 120 Ib 183, 186 E. 3; PIQUE- REZ, a.a.O., S. 198 N. 863). Vorliegend ist die Beschwerdekammer auf die Beschwerde unter Berücksichtigung der obigen Überlegungen (Ziff. 1.2) eingetreten. Der Beschwerdeführerin sind demnach durch die unterlassene Zustellung keine Nachteile erwachsen.

4.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 3 BStP können Gegenstände und Vermö- genswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, beschlagnahmt werden. Die Durchführung der Beschlagnahme kann durch ein Verfü- gungsverbot in Form einer im Grundbuch angemerkten Grundbuchsperre über das beschlagnahmte Grundstück erfolgen (Art. 65 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 80 Abs. 6 lit. b der Verordnung betreffend das Grundbuch, GBV;

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SR 211.432.1). Die Grundbuchsperre ist ein an den Grundbuchverwalter gerichtetes Verbot, Eintragungen in einem bestimmten Hauptbuchblatt vor- zunehmen. Dieser muss demnach Eintragungen mit konstitutiver Wirkung verweigern und eine entsprechende Anmeldung dinglicher Rechte ungültig erklären (STEINAUER, Les droits réels, tome premier, Berne 1997, S. 183 N. 643 und S. 232 N. 844a). Die Grundbuchsperre kann zur Aufrechterhal- tung des bestehenden Zustandes höchstens negative Wirkung entfalten, indem sie jede Verfügung des Eigentümers über das Grundstück verhin- dern soll. Sie vermag jedoch nicht zu verhindern, dass aufgrund einer rich- terlichen Anordnung dingliche Rechte Dritter durch Eintragung in das Grundbuch entstehen können (JÜRG SCHMID, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2003, N. 69 zu Art. 946 ZGB m.w.H.). Weiter wird in der Literatur festgehalten, dass die Grundbuchsperre der Eintragung eines Bauhand- werkerpfandrechts im Prinzip nicht entgegensteht (DESCHENAUX, Traité de droit privé suisse, Vol. V, tome II, 2, Fribourg 1983, S. 334).

4.2 Vorliegend hat die provisorische und die definitive Eintragung des Pfand- rechts nach der Grundbuchsperre vom 19. Oktober 2004 stattgefunden, die den Anspruch begründenden Arbeiten wurden jedoch gemäss der Be- schwerdeführerin in den Monaten Juli und August 2004 ausgeführt, mithin vor der Grundbuchsperre. Die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts zugunsten der Beschwerdeführerin ist angesichts der obigen Erwägungen nicht offensichtlich ungültig.

Es ist weder an der Beschwerdekammer, sich über die Rechtmässigkeit der vom Zivilgericht Basel-Stadt angeordneten Eintragung des Bauhand- werkerpfandrechts auszusprechen, noch hat sie vorliegend eine Überprü- fung der Voraussetzungen der zuvor erfolgten strafprozessualen Grund- buchsperre vorzunehmen, denn diese ist nicht Gegenstand der vorliegen- den Beschwerde. Die Frage, ob das Bauhandwerkerpfandrecht der Be- schwerdeführerin zu Recht besteht, kann im Hinblick auf den Ausgang des Verfahrens zudem offen gelassen werden. Zu prüfen ist in der Folge ledig- lich, ob die Beschlagnahme des vollen Verwertungserlöses zu Recht erfolgt ist oder nicht.

5.1 Die Beschlagnahme gemäss Art. 65 BStP ist eine provisorische (konserva- torische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung der Beweis- mittel bzw. der allenfalls der Einziehung unterliegenden Gegenstände und Vermögenswerte. Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinrei- chender, objektiv begründeter Tatverdacht. Die Beschlagnahme muss zu- dem wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein (vgl. TPF BB.2006.6

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vom 6. April 2006 E. 2). Handelt es sich um eine Beschlagnahme deliktisch erlangter Vorteile, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, so ist des Weiteren zu prüfen, ob eine spätere Einziehung durch den erkennenden Sachrichter gemäss Art. 59 StGB wahrscheinlich erscheint.

5.1.1 Gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verfügt der Richter die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des recht- mässigen Zustandes ausgehändigt werden.

Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vor- handen, so erkennt der Richter auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB).

5.1.2 Der Begriff des deliktischen Vermögenswertes umfasst alle Vermögens- güter, welche im Sinne des strafrechtlichen Vermögensbegriffs Bestand- teil des Vermögens sein können (BAUMANN, Basler Kommentar, Basel 2003, N. 37 zu Art. 59 StGB). Teilweise deliktische Vermögenswerte sind, solange sie im Umlauf sind, wie andere, d.h. integral deliktische Vermö- genswerte zu behandeln. Wird der teilweise deliktische Vermögenswert dagegen aufgefunden, so muss die Einziehung auf die dem Vermögens- wert innewohnenden deliktischen Anteile sowie die auf diesen Anteilen aufgelaufenen Erträgen beschränkt werden. Bei unteilbaren Vermögens- werten ist der über den deliktischen Anteil hinausgehende Verwertungser- lös herauszugeben (BAUMANN, a.a.O., N. 39 zu Art. 59 StGB; NIKLAUS SCHMID, Kommentar Einziehung/Organisiertes Verbrechen/Geldwäsche- rei, Band I, Zürich 1998, N. 63 zu Art. 59 StGB). Im Falle von wertvermeh- renden Investitionen ist davon auszugehen, dass die Sache weiterhin ein- ziehbar ist, jedoch nur im Umfang des Wertes im Zeitpunkt der einzie- hungsbegründenden Tatsache (NIKLAUS SCHMID, Kommentar Einziehung, a.a.O., N. 63 zu Art. 59 StGB). Ein von einem gutgläubigen Dritten einge- brachter baulicher Mehrwert ist somit nicht deliktischen Ursprungs und un- terliegt nicht der Einziehung.

5.1.3 Gemäss der Rechtsprechung zu Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind des Wei- teren sowohl Originalwerte als auch unechte (eine “Papierspur“ zum Ori- ginalwert aufweisende) und echte (nachweislich an die Stelle des Origi- nalwertes tretende) Surrogate einzuziehen, wenn sie beim Täter oder Be- günstigten noch vorhanden sind (BGE 126 I 97, 106, E. 3c, cc; NIKLAUS

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SCHMID, Kommentar Einziehung, a.a.O., N. 49 und 50 zu Art. 59 StGB; BAUMANN, a.a.O., N. 40 zu Art. 59 StGB).

5.1.4 Die Einziehung gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfolgt auch beim tat- unbeteiligten Dritten, sofern dieser durch die Straftat direkt begünstigt wurde oder die Vermögenswerte in Kenntnis der Einziehungsgründe er- worben hat (BAUMANN, a.a.O., N. 11 zu Art. 59 StGB; NIKLAUS SCHMID, Kommentar Einziehung, a.a.O., N. 142 und N. 144 zu Art. 59 StGB). Die Einziehung ist demgegenüber ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Ver- mögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstel- len würde (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).

Ein Erwerb von Vermögenswerten durch Dritte im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB liegt in der Regel beim Erwerb körperlicher Gegenstände durch Dritte zu Eigentum vor, ist jedoch auch an beschränkt dinglichen Rechten möglich und zwar auch an solchen, die, wie das Bauhandwer- kerpfandrecht, auf dem Gesetz gründen. Rein obligatorische Forderungen können demgegenüber die Einziehung nicht verhindern (NIKLAUS SCHMID, Kommentar Einziehung, a.a.O., N. 82 zu Art. 59 StGB).

5.2 Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass die Beschlagnahme, als lediglich provisorische prozessuale Massnahme (vgl. supra Ziff. 5.1) dem Entscheid über die endgültige Einziehung nicht vorgreifen soll (BGE 120 IV 164, 166 E. 1c; 120 IV 365, 367 E. 1c). In diesem Sinne obliegt der Entscheid über eine allfällige definitive Einziehung sowie Drittrechte in der Regel dem er- kennenden Sachrichter (TPF BK_B 165/04 vom 18. Januar 2005 E. 2 und BK_B 181/04 vom 10. März 2005 E. 3.2.1; vgl. auch NIKLAUS SCHMID, Kommentar Einziehung, a.a.O., N. 142 zu Art. 59 StGB und N. 84 zu Art. 58 StGB sowie PIQUEREZ, a.a.O., S. 556 N. 2578). Hiervon ist nur dann abzusehen, wenn ein die Einziehung hinderndes Drittrecht gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB eindeutig gegeben ist und damit eine Einziehung offen- sichtlich ausser Betracht fällt. In allen übrigen Fällen gebieten das öffentli- che Interesse, aber auch die Interessen der Geschädigten, für welche die Einziehung bei Eigentums- und Vermögensdelikten erfolgt, die Aufrechter- haltung der Beschlagnahme bis der Richter über die Einziehung entschei- den kann (vgl. BGE 129 IV 322, 328 E. 2.2.4; TPF BK_B 165/04 vom 18. Januar 2005 E. 2, BB.2005.28 vom 7. Juli 2005 E. 2, BB. 2005.25 vom 12. August 2005 E. 5, BB.2004.79 vom 22. April 2005 E. 5.2 und BB.2004.62 vom 16. Dezember 2004 E. 3.1).

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5.3 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die D. AG und somit auch die Lie- genschaft „C.“ seien mit den geschädigten Gläubigern entzogenen Vermö- genswerten, mithin mit deliktischen Geldern finanziert worden. Bei der Lie- genschaft „C.“ handelt es sich demnach gemäss der Beschwerdegegnerin um ein sog. echtes Surrogat. Dies wird denn auch von der Beschwerdefüh- rerin nicht bestritten. Letztere macht vielmehr geltend, dass der von ihr ge- schaffene bauliche Mehrwert nicht deliktischen Ursprungs sei und dass es sich überdies beim Bauhandwerkerpfandrecht zu ihren Gunsten um einen gutgläubigen Erwerb eines Vermögenswertes gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB handle, welcher nicht der Einziehung unterliege.

Es ist demnach zu prüfen, ob es sich beim auf das Bauhandwerkerpfand- recht der Beschwerdeführerin entfallenden Verwertungserlös um einen nicht deliktischen Vermögenswert handelt. Ist dies, entgegen den Behaup- tungen der Beschwerdeführerin nicht der Fall, so stellt sich weiter die Fra- ge, ob sich diese auf die Bestimmung des gutgläubigen Erwerbs eines be- schränkt dinglichen Rechts gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB berufen kann.

5.4 Inwiefern die Beschwerdeführerin zu einem Mehrwert der Liegenschaft „C.“ beigetragen hat bzw. ob sie sich aufgrund einer gutgläubig erbrachten gleichwertigen Gegenleistung auf die Bestimmung von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB berufen kann, lässt sich vorliegend nicht annähernd feststellen. Die Beschwerdeführerin macht eine offene Rechnung über einen Betrag von Fr. 498'232.30 geltend. Sie unterlässt es jedoch, die ausstehende Forde- rung umfassend zu belegen und hat bei der Beschwerdekammer als einzi- ge Beweise für deren Bestand eine Rechnung vom 15. September 2004 über einen Betrag von Fr. 245'961.70 (act. 1.11) sowie einen Rapport betreffend die vom 23. – 31. August 2004 getätigten Arbeiten (act. 1.12) eingereicht. Weder die Rechnung vom 15. September 2004 noch der bei- liegende Rapport geben Auskunft über Art und Umfang der ausgeführten Arbeiten. Die sehr spärlichen Informationen sind offensichtlich ungenügend und erlauben keine Angaben zu den effektiv von der Beschwerdeführerin getätigten Arbeiten und somit zum geltend gemachten Mehrwert nicht delik- tischen Ursprungs bzw. zur angeblichen Gleichwertigkeit der gutgläubig er- brachten Gegenleistung gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Angesichts der mangelhaften Aktenlage ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerde- führerin aufgrund der Schuldanerkennung der D. AG die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts über einen höheren als den regulär in Rech- nung gestellten Betrag erhalten hat.

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Die Beschwerdekammer und der erkennende Sachrichter sind bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Forderung weder an die Schuldanerkennung der D. AG noch an das auf dieser Schuldanerken- nung beruhende Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt betreffend die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts gebunden. Ob schliesslich die Beschwerdegegnerin berechtigt oder gar verpflichtet gewesen wäre, das Pfandrecht der Beschwerdeführerin als solches sowie dessen Höhe mit der Kollokationsklage gemäss Art. 250 SchKG im Lastenbereinigunsverfahren anzufechten, erscheint zudem sehr zweifelhaft. Die von der Beschwerde- führerin in ihrem “Rechtsgutachten“ vom 7. August 2006 zitierte Rechtspre- chung BGE 119 III 124 ff. ist diesbezüglich nicht einschlägig (vgl. act. 17.1 S. 2 Ziff. 2).

5.5 Die Einziehung des auf das Bauhandwerkerpfandrecht der Beschwerdefüh- rerin entfallenden Verwertungserlöses der Liegenschaft „C.“ fällt aufgrund des Besagten nicht offensichtlich ausser Betracht. Die Beschlagnahme, als provisorische prozessuale Massnahme ist daher im Zweifelsfall aufrechtzu- erhalten und der Entscheid über die definitive Einziehung dem erkennen- den Sachrichter zu überlassen.

Die vorliegende Beschlagnahme beruht zudem auf einem objektiv begrün- deten Tatverdacht im Rahmen des gegen B. und weitere Angeschuldigte hängigen Strafverfahrens und erscheint auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit gerechtfertigt. Die von der Beschwerdeführerin gel- tend gemachte Bauhandwerkerpfandrechtforderung betrifft die vom 23. – 31. August 2004, d.h. während sieben Arbeitstagen getätigte Bauarbeiten (act. 1.11 und 1.12). Eine ausstehende Forderung für die während einer so kurzen Periode erbrachten Leistungen kann wohl kaum für die von der Be- schwerdeführerin vorgebrachten Liquiditätsprobleme verantwortlich sein. Andere, der Beschlagnahme entgegenstehende Interessen macht die Be- schwerdeführerin nicht geltend.

  1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Die Ge- richtsgebühr wird auf Fr. 2’000.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements vom
  2. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32) und ist der Beschwerdeführerin, unter Anrechnung des ge- leisteten Kostenvorschusses von Fr. 1’000.--, aufzuerlegen. Es werden kei- ne Parteientschädigungen ausgerichtet (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--.

Bellinzona, 27. Oktober 2006

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Markus Bürgin
  • Schweizerische Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.

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Entscheidungsdatum
25.10.2006
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026