BB.2006.13

Entscheid vom 10. April 2006 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Patrick Guidon

Parteien

Dieter BEHRING, vertreten durch Rechtsanwalt Mar- kus Raess,

Beschwerdeführer

gegen

SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschwerde gegen Entlassung des amtlichen Vertei- digers Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2006.13

  • 2 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

  • die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwalt- schaft“) am 12. Oktober 2004 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen Dieter Behring (nachfolgend „Behring“) und Mitbeteiligte wegen des Verdachtes von Vermögensdelikten eröffnet hat;

  • die Bundesanwaltschaft am 29. November 2005 Rechtsanwalt Markus Raess (nachfolgend „Raess“), der bis zu diesem Zeitpunkt als privater Ver- teidiger von Behring handelte, zum amtlichen Verteidiger ernannt hat (act. 1.3);

  • die Bundesanwaltschaft Raess mit Verfügung vom 17. Februar 2006 mit sofortiger Wirkung aus diesem Mandat entlassen hat (act. 1.1);

  • Behring mit Beschwerde vom 27. Februar 2006 die vollumfängliche Aufhe- bung der Verfügung vom 17. Februar 2006 verlangt und beantragt, der Be- schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 1);

  • der zuständige Referent in Vertretung des Präsidenten der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts die aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 28. Februar 2006 vorläufig anordnete und der Bundesanwaltschaft zugleich Frist zur diesbezüglichen Stellungnahme bis 6. März 2006 ansetz- te (act. 2);

  • die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 6. März 2006 die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung beantragt (act. 3);

  • die aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 7. März 2006 definitiv erteilt wurde (act. 4);

  • die Beschwerdekammer die Bundesanwaltschaft nach Eingang des Kos- tenvorschusses (act. 5-6) zur Einreichung der Akten sowie einer allfälligen Beschwerdeantwort aufforderte (act. 7);

  • die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 24. März 2006 (Eingang 27. März 2006; act. 8) mitteilte, dass die angefochtene Verfügung mit Verfügung vom

  1. März 2006 (act. 8.1) aufgehoben worden sei;
  • die Bundesanwaltschaft damit von ihrer Verfügung Abstand genommen hat;

  • 3 -

  • der Abstand einer Partei gemäss Art. 30 SGG i.V.m. Art. 245 BStP i.V.m. Art. 146 ff. und Art. 40 OG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP den Rechtsstreit be- endet (zur Anwendbarkeit des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP; SR 273] vgl. das Urteil des Bundesge- richts 1S.15/2005 vom 24. Mai 2005 E. 2.2);

  • das Verfahren deshalb als erledigt abgeschrieben werden kann;

  • bei diesem Ausgang des Verfahrens auf die Erhebung einer Gerichtsge- bühr zu verzichten (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2 OG) und die Bun- desstrafgerichtskasse anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer den geleiste- ten Kostenvorschuss von Fr. 1’000.-- (act. 6) zurückzuerstatten;

  • gemäss Art. 159 Abs. 1 OG im Entscheid über die Streitsache selbst zu bestimmen ist, ob und in welchem Masse Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind;

  • in der Regel die unterliegende Partei der obsiegenden die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen hat (Art. 159 Abs. 2 OG), wobei dies auch für den Fall gilt, dass die Eidgenossenschaft unterliegende Partei ist;

  • die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall als unterliegende Partei zu betrachten ist und deshalb den Beschwerdeführer für dessen Anwaltskos- ten zu entschädigen hat;

  • die Anwaltskosten das Honorar und den Ersatz der notwendigen Auslagen umfassen (Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31);

  • das Honorar nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts bemessen wird, wobei der Stundenansatz mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- beträgt (Art. 3 Abs. 1 des vorerwähnten Regle- ments);

  • der vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall geltend gemachte Zeit- aufwand von 8 Stunden 55 Minuten (zu den einzelnen Positionen vgl. act. 10) gerechtfertigt erscheint;

  • mit Blick auf die Komplexität des Verfahrens insgesamt ein Stundenansatz von Fr. 250.-- als angemessen zu betrachten ist;

  • 4 -

  • die Beschwerdegegnerin damit den Beschwerdeführer für dessen Anwalts- kosten mit Fr. 2'229.15 (8 Stunden 55 Minuten à Fr. 250.--/h) zuzüglich der Mehrwertsteuer von Fr. 169.40, mithin total Fr. 2'398.55 zu entschädigen hat,

und erkennt:

  1. Die Beschwerde wird als erledigt abgeschrieben.

  2. Es werden keine Kosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird an- gewiesen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1’000.-- zurückzuerstatten.

  3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das Beschwerde- verfahren mit Fr. 2'398.55 (inkl. MwSt.) zu entschädigen.

Bellinzona, 10. April 2006

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Markus Raess
  • Schweizerische Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BSTG_001
Gericht
Bstger
Geschaftszahlen
CH_BSTG_001, BB.2006.13
Entscheidungsdatum
01.06.2009
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026