BB.2006.1

Entscheid vom 13. Januar 2006 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Petra Williner

Parteien

  1. A.
  2. – 60. Konsorten

alle vertreten durch Fürsprecher Georg Friedli,

Beschwerdeführer

gegen

SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschwerde gegen Editionsverfügungen (Art. 105 bis

Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 214 BStP) und aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2006.1

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

  • die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) seit dem 23. Januar 2004 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren ge- gen A. und unbekannte Täterschaft wegen Verdachts der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis StGB führt (act. 1.6);

  • die Bundesanwaltschaft in diesem Zusammenhang von der Bank B. AG mit Schreiben vom 20. Dezember 2005 – welches von den Beschwerdeführern ohne Weiteres zu Recht als Editionsverfügung bezeichnet wird – diverse Un- terlagen und Auskünfte verlangte (act. 1.2);

  • die Bundesanwaltschaft gleichentags eine Editionsverfügung mit der Auffor- derung zur Herausgabe von verschiedenen Unterlagen und Auskünften an die C. Bank AG (act. 1.3) und die D. Bank (act. 1.4) richtete;

  • der Beschwerdeführer 1 als Beschuldigter und behaupteter wirtschaftlich Be- rechtigter an den betroffenen Konti sowie die Beschwerdeführer 2 – 60 als angebliche Kontoinhaber (act. 1, S. 4 und 19) mit Beschwerde vom 9. Janu- ar 2006 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangen und beantragen, die Editionsverfügungen gegenüber der Bank B. AG, gegenüber der C. Bank AG und der D. Bank vom 20. Dezember 2005 seien aufzuheben; überdies sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei anzuordnen, dass der Vollzug der angefochtenen Verfügungen vom

  1. Dezember 2005 gehemmt werde (act. 1);
  • mit Blick auf das Ergebnis des vorliegenden Entscheids auf die Einholung von Stellungnahmen verzichtet wurde (Art. 219 Abs. 1 BStP);

  • angesichts des Verfahrensausgangs offen bleiben kann, ob die Beschwerde- führer die fünftägige Beschwerdefrist gewahrt haben;

  • die Edition als Surrogat der zwangsweisen Behändigung nur der Sicherstel- lung von Unterlagen dient, indem die physische Kontrolle über die zu edie- renden Unterlagen vom Inhaber der Dokumente auf die Untersuchungsbe- hörde übergeht;

  • lediglich dem Papierinhaber das Recht zu kommt, gegen die Durchsuchung derselben Einsprache zu erheben (Art. 69 Abs. 3 BStP), was zwar den physi- schen Übergang der Unterlagen an die Untersuchungsbehörde nicht hindert, aber zur Versiegelung der edierten Papiere führt (unveröffentlichter Entscheid

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des Präsidenten der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts im Verfah- ren BB.2005.125 vom 15. Dezember 2005);

  • diesfalls von der Bundesanwaltschaft ein Entsiegelungsverfahren einzuleiten ist (Art. 69 Abs. 3 BStP), wobei der einsprechende vormalige Inhaber der Un- terlagen das entsprechende Kostenrisiko trägt;

  • der Beschuldigte und der Kontoinhaber durch die blosse Editionsaufforderung an die Bank nicht beschwert sind, weil in diesem Zeitpunkt nicht feststeht, ob und gegebenenfalls welche Unterlagen beschlagnahmt werden (vgl. BGE 120 IV 260, 264 E. 3e);

  • eine Beschwer des Kontoinhabers erst durch eine allfällige spätere Be- schlagnahme der edierten Unterlagen durch die Bundesanwaltschaft – die dem Betroffenen mittels anfechtbarer Beschlagnahmeverfügung mitsamt ei- ner detaillierten Beschreibung der beschlagnahmten Unterlagen formell mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen ist – eintritt (vgl. BGE 120 IV 260, 261 E. 1);

  • es sich im Unterschied zum von den Beschwerdeführern angerufenen Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.32 vom 29. September 2005 vorlie- gend um die Anfechtung der blossen Editionsaufforderung vor dem Übergang der physischen Kontrolle der Dokumente handelt und nicht um die Anfech- tung der wie im erwähnten Entscheid bereits physisch erfolgten Beschlag- nahme;

  • der besagte Entscheid BB.2005.32 in diesem Sinne zu verdeutlichen ist, als dass die blosse Editionsaufforderung an die Bank weder vom Beschuldigten noch vom Kontoinhaber mit Beschwerde angefochten werden kann;

  • den Beschwerdeführern damit die Legitimation zur Beschwerde abgeht und sich die Beschwerde nach dem Gesagten sofort als unzulässig erweist (Art. 219 Abs. 1 BStP);

  • das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung damit hinfällig wird;

  • Auskunfts- und Editionsaufforderungen – analog zum Auskunftsbegehren gemäss Art. 40 VStrR – keine Zwangsmassnahmen darstellen (BGE 120 IV 260, 262 ff. E. 3);

  • die Gerichtskosten in der Regel der vor Bundesstrafgericht unterliegenden Partei auferlegt werden, wobei die Gerichtsgebühr vor der Beschwerdekam-

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mer zwischen Fr. 200.-- und Fr. 10'000.-- liegt (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);

  • mit diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführer die Gerichtsge- bühr von Fr. 2'000.-- zu tragen haben und ihnen überdies keine Parteient- schädigung ausgerichtet wird.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.

Bellinzona, 13. Januar 2006

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Fürsprecher Georg Friedli
  • Schweizerische Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Zitate

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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BSTG_001
Gericht
Bstger
Geschaftszahlen
CH_BSTG_001, BB.2006.1
Entscheidungsdatum
01.06.2009
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026