BB.2005.83

Entscheid vom 5. September 2005 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Peter Altorfer und Lorenz Droese,

Beschwerdeführerin

gegen

SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschwerde gegen Mitteilungsverbot (Art. 105 bis Abs. 2 BStP; Art. 292 StGB)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2005.83

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Sachverhalt:

A. Mit Bankenrundschreiben und Editionsaufforderung vom 12. März 2004 ge- langte die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesan- waltschaft“) im Rahmen eines gegen B. und unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis StGB geführten gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens an die A. AG, Zürich. Sie ver- langte unter anderem Auskunft über allfällig bestehende Geschäftsbezie- hungen mit B. und drei juristischen Personen sowie über allfällige ausser- halb einer existierenden Geschäftsbeziehung getätigte Transaktionen. Da- bei untersagte sie der Bank bzw. deren zuständigen Organen und Mitarbei- tenden unter Strafandrohung, der beschuldigten Person sowie den nament- lich genannten Gesellschaften von ihrem Schreiben Mitteilung zu machen (act. 1.3). Die A. AG kam dieser Editionsaufforderung nach (act. 1.2 S. 2).

B. Mit Editionsverfügung vom 12. Juli 2005 gelangte die Bundesanwaltschaft erneut an die A. AG und verlangte Auskunft über seit der ersten Verfügung saldierte bzw. neu eröffnete Geschäftsbeziehungen mit B. (in seinem Na- men oder als wirtschaftlich oder Zeichnungsberechtigter) sowie über allfäl- lige Kontakte mit ihm seit 1. Juli 2005 bis zur Erledigung dieser Aufforde- rung (Ziff. 1). Unter Ziffer 2 der Verfügung erliess sie ein Mitteilungsverbot, worin der Bank bzw. ihren zuständigen Organen unter Strafandrohung ver- boten wurde, B. und die wirtschaftlich berechtigten Personen über diese Zwangsmassnahmen zu informieren; ebenso untersagte sie die Herausga- be von Originalen oder Kopien gemäss Ziffer 1 und 2 mit Ausnahme bran- chenüblicher Zusendungen an den Kunden (act. 1.2).

C. Gegen die vorgenannte Verfügung liess die A. AG mit Eingabe ihrer Rechtsvertreter an die Beschwerdekammer vom 18. Juli 2005 Beschwerde führen mit dem Antrag, deren Ziffer 2 (Mitteilungsverbot) sei aufzuheben, es sei keine Gerichtsgebühr zu erheben und es sei ihr für das Beschwer- deverfahren eine angemessene Entschädigung auszurichten (act. 1).

D. Die Bundesanwaltschaft hob am 2. August 2005 das Mitteilungsverbot ge- mäss Verfügung vom 12. Juli 2005 mit sofortiger Wirkung auf und bean- tragte gleichentags in ihrer Beschwerdeantwort bei der Beschwerdekam- mer die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit, ohne sich in der Sache selbst zur Beschwerde zu äussern (act. 5 und 5.1 S. 2).

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

  1. Die Beschwerdegegnerin auferlegte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Juli 2005 unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB ein Mittei- lungsverbot betreffend eine Editionsverfügung, worin sie die Beschwerde- führerin um Auskunft über Geschäftsbeziehungen zu einem Bankkunden ersuchte (act. 1.2). Dieses Mitteilungsverbot hob die Beschwerdegegnerin am 2. August 2005 mit sofortiger Wirkung auf (act. 5.1). Demnach fehlt es der Beschwerde an einem aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresse (vgl. N IKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, N 1604). Das Beschwerdeverfahren, welches einzig die Anfech- tung des Mitteilungsverbots zum Gegenstand hat, ist daher infolge Gegen- standslosigkeit abzuschreiben, wie dies denn auch von der Bundesanwalt- schaft in der Beschwerdeantwort beantragt worden ist (act. 5 und 5.1 S. 2).

  2. Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Inte- resses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summari- scher Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 72 BZP i.V.m. Art. 245 BStP und Art. 149 ff. sowie 40 OG).

2.1 Die zitierte Bestimmung sowie Art. 29 Abs. 2 BV gebieten grundsätzlich, eine Stellungnahme der Verfahrensbeteiligten zur Frage der Prozesskosten einzuholen. Davon kann jedoch mit Bezug auf die Beschwerdeführerin ab- gesehen werden, wenn diese Frage – wie vorliegend – im Sinne ihrer Be- schwerdeanträge entschieden wird (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 1S.15/2005 vom 24. Mai 2005 E. 2). Die Beschwerdegegnerin ihrerseits überliess es der Beschwerdekammer, ob sie nach Eröffnung der Begrün- dung des Entscheids des Bundesgerichts 1S.11/2005 vom 25. Juli 2005 noch zur Stellungnahme bezüglich der Frage der Kostenliquidation einzu- laden sei (act. 5). Indem sie selber die Abschreibung des Verfahrens infol- ge Gegenstandslosigkeit beantragte, ohne sich weder gleichzeitig zur Kos- tenfrage zu äussern noch sich eine allfällige Stellungnahme vorzubehalten, können ihre Äusserungen zwanglos als Verzicht auf eine solche verstan- den werden, zumal die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufzu- zeigen ist – wohl im Sinne der Erwägungen des von der Beschwerdegeg- nerin zitierten Bundesgerichtsentscheids zu entscheiden gewesen wäre.

2.2 Im Entscheid vom 25. Juli 2005 hielt das Bundesgericht bei einem gleich gelagerten Sachverhalt fest, dass das Bundesgesetz über die Bundesstraf-

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rechtspflege keine ausdrückliche formellgesetzliche Grundlage für strafbe- wehrte Mitteilungsverbote gegenüber von Editionsverfügungen betroffenen Privaten kenne. Es erblickte jedoch in der Generalklausel von Art. 101 Abs. 2 BStP insoweit eine hinreichende gesetzliche Grundlage, als sachlich not- wendige und zeitlich limitierte Informationssperren gegenüber Banken grundsätzlich keinen besonders empfindlichen Eingriff in die verfassungs- rechtlich geschützte Kommunikations- und Wirtschaftsfreiheit darstellten (E. 6.2 und 6.3). Im konkreten Fall hielt es fest, dass die Bank nicht sub- stantiiert habe, aus welchen Gründen ihr privates Interesse, ihre Kunden oder Dritte über hängige strafprozessuale Ermittlungen zu informieren, das öffentliche Interesse an der ungestörten Aufklärung von mutmasslichen schweren Straftaten überwiegen könnte. Der vorgenommene Eingriff in ver- fassungsmässige Individualrechte müsse jedoch auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig sein, was bei einer (zeitlich unlimitiert angeordneten) In- formationssperre, die bereits knapp ein Jahr dauere und seither nicht auf- gehoben worden sei, nicht der Fall sei. Zudem wäre eine unbefristete straf- bewehrte Informationssperre auch als schwerer Eingriff in die Wirtschafts- und Kommunikationsfreiheit der betroffenen Bank anzusehen, der einer ausdrücklichen formellgesetzlichen Grundlage bedürfe (E. 6.4). Das Bun- desgericht erklärte gestützt auf diese Ausführungen die Weiterdauer der in Frage stehenden Informationssperre als verfassungswidrig (E. 7).

2.3 Die Beschwerdeführerin macht vorliegend unter anderem eine Unverhält- nismässigkeit des Mitteilungsverbots wegen seiner bisherigen Dauer und der fehlenden Befristung geltend. Das mit Verfügung vom 12. Juli 2005 ver- hängte Mitteilungsverbot bekräftigt im Prinzip das - unangefochten geblie- bene - Mitteilungsverbot gemäss Verfügung vom 12. März 2004. In der Sa- che geht es hier wie dort darum, dass die Beschwerdegegnerin der Be- schwerdeführerin verbot, ihren – soweit aus den Akten ersichtlich gleichen – Bankkunden davon Mitteilung zu machen, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens um Auskunft über bestehende, saldierte und neu eingegangene Geschäftsbeziehungen ersuchte. Nament- lich ersuchte die Beschwerdegegnerin mit der teilweise angefochtenen Ver- fügung vom 12. Juli 2005 um Auskunft über allfällige seit der ersten Verfü- gung eingetretene Veränderungen in den Geschäftsbeziehungen und auf- erlegte der Bank diesbezüglich ein Mitteilungsverbot. Der Sache nach liegt damit ein seit mehr als einem Jahr bestehendes unbefristetes Mitteilungs- verbot vor. Dieser Eingriff in die Individualrechte der Beschwerdegegnerin hätte im Lichte der vorstehend zitierten Rechtsprechung wohl als verfas- sungswidrig eingestuft werden müssen.

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2.4 Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerde ohne vorherige Auf- hebung des Mitteilungsverbots mutmasslich hätte gutgeheissen werden müssen. Damit ist von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2 OG), der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten und die Beschwer- degegnerin zu einer Entschädigung an die Beschwerdeführerin zu ver- pflichten (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 159 Abs. 2 OG). Diese ist auf Fr. 2’000.– festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 und 3 Abs. 3 Reglement über die Entschädi- gungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

  2. Es werden keine Kosten erhoben.

  3. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- bei Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheids zurückzuerstatten.

  4. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für dieses Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

Bellinzona, 6. September 2005

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

i.V. Andreas Keller, Bundesstrafrichter

Zustellung an

  • Rechtsanwälte Dr. Peter Altorfer und Lorenz Droese,
  • Schweizerische Bundesanwaltschaft,

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.

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Region
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CH_BSTG_001
Gericht
Bstger
Geschaftszahlen
CH_BSTG_001, BB.2005.83
Entscheidungsdatum
01.06.2009
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026