Entscheid vom 5. Februar 2007 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Alex Staub und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Patrick Guidon
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Peter Lutz und Rechtsanwalt Julien Veyrassat,
Beschwerdeführer
gegen
SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT, Zweigstelle Zürich,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschwerde gegen Amtshandlung des Bundesan- walts (Art. 105 bis Abs. 2 BStP) bzw. Beschlagnahme (Art. 65 BStP)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2005.82
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
das Bundesgericht eine von A. gegen den vorerwähnten Entscheid erho- bene Beschwerde mit Urteil vom 9. Januar 2007 (1S.16/2006) teilweise guthiess, Ziff. 2 des Entscheids aufhob und die Sache zur neuen Festset- zung der Gerichtsgebühr an die Beschwerdekammer zurückwies (act. 45);
damit vorliegend nur noch über die Höhe der Gerichtsgebühr zu befinden ist und im Übrigen auf den Entscheid vom 16. August 2006 verwiesen wer- den kann;
sich die Gerichtsgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung, Kanzleiaufwand und finanzieller Lage der Parteien richtet und für das Verfahren vor den Beschwerdekammern Fr. 200.-- bis Fr. 10'000.--, ausnahmsweise bis Fr. 50'000.--, beträgt (Art. 1, Art. 3 und Art. 4 lit. c des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht vom 11. Februar 2004; SR 173.711.32);
das Bundesgericht in seinem Urteil zur Auffassung gelangte, es überzeuge nicht, dass die Beschwerdekammer besondere Gründe nach Art. 4 des Reglements angenommen und den Höchstbetrag für die Gerichtsgebühr nach Art. 3 des Reglements überschritten habe, und erklärte, es gehe nicht an, dass das Bundesstrafgericht in vergleichbaren Fällen deutlich höhere Gerichtsgebühren erhebe als das Bundesgericht (vgl. E. 7.4 des erwähnten Urteils);
die I. Beschwerdekammer an die Begründung des Rückweisungsent- scheids des Bundesgerichts gebunden und ihren neuen Entscheid nicht auf Erwägungen stützen darf, welche das Bundesgericht ausdrücklich oder sinngemäss verworfen hat (vgl. TPF BH.2005.12 vom 10. August 2005 E. 1.1 m.w.H.);
mit Blick auf die bundesgerichtlichen Ausführungen eine Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- angemessen erscheint, welche – entsprechend dem Aus- gang des Beschwerdeverfahrens – dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist
3 -
(Art. 156 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 132 Abs. 1 BGG sowie Art. 245 BStP [in der Fassung vom 19. Dezember 2003]);
angesichts dieses Ergebnisses auf die Einholung einer Stellungnahme des Beschwerdeführers verzichtet werden kann, nachdem die Höhe der Ge- richtsgebühr seinem Antrag im bundesgerichtlichen Verfahren entspricht,
4 -
und erkennt:
Ziff. 2 des Dispositivs des Entscheids der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts vom 16. August 2006 wird wie folgt abgeändert:
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer unter Anrech- nung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- auferlegt.
Bellinzona, 5. Februar 2007
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG i.V.m. Art. 132 Abs. 1 BGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.