Entscheid vom 16. August 2006 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Patrick Guidon

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Peter Lutz und Rechtsanwalt Julien Veyrassat,

Beschwerdeführer

gegen

SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT, Zweigstelle Zürich,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschwerde gegen Amtshandlung des Bundesan- walts (Art. 105 bis Abs. 2 BStP) bzw. Beschlagnahme (Art. 65 BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2005.82

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Sachverhalt:

A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwalt- schaft“) eröffnete am 3. September 2003 ein gerichtspolizeiliches Ermitt- lungsverfahren gegen B. und C. wegen des Verdachts der Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis StGB. Mit mehreren Verfügungen wurde die Strafverfol- gung zwischen dem 14. Oktober 2003 und 2. Februar 2004 auf zahlreiche weitere Personen, darunter A., und mit Verfügung vom 25. Februar 2004 überdies auf den Tatbestand der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 2 StGB ausgedehnt. Hintergrund des Ermittlungsverfahrens und Gegenstand mehrerer, von der und an die Schweiz gestellter Rechts- hilfeersuchen bildet einerseits der von den türkischen Strafverfolgungsbe- hörden gegen A. und weitere Personen erhobene Verdacht auf verschie- dene Delikte im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Bank D. Andererseits wird A. die Teilnahme an betrügerischen Handlungen zum Nachteil der E. Corporation vorgeworfen, mit welchen Lieferungen und Kredite im Gesamt- volumen von insgesamt US-Dollar 800'000'000.-- für den weiteren Ausbau des GSM-Netzes in der Türkei erwirkt worden sein sollen (vgl. im Einzelnen die detaillierte Darstellung in der Verfügung der Bundesanwaltschaft vom

  1. Juli 2005 [act. 1.3] Ziff. 3 und 4 sowie die entsprechenden Ausführungen in TPF BE.2004.10 vom 22. April 2005 und BB.2005.89 vom 28. Novem- ber 2005). Dieser Verdacht führte am 20. Dezember 2004 zur Ausdehnung des Verfahrens auf den Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs im Sin- ne von Art. 146 Ziff. 2 StGB (act. 1.3, S. 2).

Mit Verfügungen vom 24. November 2003 und 20. Januar 2004 beschlag- nahmte die Bundesanwaltschaft im Rahmen des vorerwähnten Strafverfah- rens sämtliche Vermögenswerte von A. bei der Bank F. AG sowie der Bank G. AG (act. 1.25 sowie 1.26). Des Weiteren verfügte die Bundesan- waltschaft am 7. Juni 2004 die Durchsuchung einer vom A. gemieteten Wohnung in Z. (act. 1.14 [BB.2005.89]), bei welcher sie fünf Tresore, vier davon zwangsweise, öffnete und umfangreiches Material (Geschäftsunter- lagen, Bankcouverts, Bargeld und Checks etc.) sicherstellte (act. 1.16, S. 2 und 1.17, beide BB.2005.89). Die in der Folge von A. gestellten Gesuche um Aufhebung der Beschlagnahme der Konti sowie der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände (act. 1.31 sowie 1.35 und act. 1.23 [BB.2005.89]) wies die Bundesanwaltschaft mit Verfügungen vom 1. und 13. Juli 2005 (act. 1.3 und 1.6 [BB.2005.89]) mit Ausnahme des Kontos H. ab. Daneben hiess die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 13. Juli 2005 (act. 1.3 [BB.2005.89]) ein am 11. Juli 2005 gestelltes Gesuch um Akteneinsicht (act. 1.23 [BB.2005.89]), welches im Zusammenhang mit

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der vorerwähnten Verfügung vom 1. Juli 2005 stand, zwar teilweise gut, wies es jedoch im Übrigen ebenfalls ab.

B. A. wendet sich mit Eingabe vom 12. Juli 2005 (Eingang 15. Juli 2005), er- gänzt mit Schreiben vom 5. Oktober 2005 und 14. November 2005 (act. 9 und 10), an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und bean- tragt (act. 1, S. 2):

„1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Juli 2005 mit Ausnah- me von Dispositiv Ziff. 2 aufzuheben;

  1. Es sei die Beschlagnahme der auf den Beschwerdeführer lautenden Konto- verbindungen (einschliesslich aller Unterkonti) bei der G. AG in Y. (Kto.- bzw. Stamm-Nr. I.), und der Bank F. AG in Y. (Kto.- bzw. Stamm-Nrn. J., K. und L.), aufzuheben;

  2. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den konkreten Bezug der Werte auf den beschlagnahmten Bankkonti zu den vorgeworfenen Strafta- ten dokumentiert offen zu legen und insbesondere anzugeben, worin der ob- jektiv begründete Deliktsverdacht hinsichtlich der über die gesperrten Bank- konti abgewickelten Transaktionen bestehen soll; ausserdem sei die Be- schwerdegegnerin anzuweisen, das Ausmass des angeblich durch die vorge- worfenen Straftaten verursachten Schadens zu bezeichnen;

Entsprechend sei die Beschlagnahme der oben in Ziff. 2 genannten Konti auf denjenigen Vermögensumfang zu beschränken, welcher gemäss der substan- tiierten Verdachtslage mit allfälligen Geldwäscherei- oder Betrugshandlungen konkret in Verbindung steht und tatsächlich der Einziehung unterliegt, wäh- renddem alle darüber hinausgehenden Vermögenswerte frei zu geben sind;

  1. Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwerde- führer binnen einer angemessen festgesetzten Frist von maximal 60 Tagen den konkreten Bezug der beschlagnahmten Vermögenswerte und Gegen- stände zu den vorgeworfenen Straftaten sowie das diesbezüglich verursachte Schadensausmass rechtsgenügend bekannt zu geben, verbunden mit der Auflage, dass im Unterlassungsfall die beschlagnahmten Bankkonti vollum- fänglich freizugeben seien;

und dem prozessualen Antrag

Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.“

Überdies erhob A. mit Eingaben vom 22. sowie 25. Juli 2005 auch Be- schwerde gegen die beiden weiteren, vorerwähnten Verfügungen vom 13. Juli 2005 (Geschäftsnummern BB.2005.88 und BB.2005.89). Da A. im letztgenannten Beschwerdeverfahren vollständige Akteneinsicht verlangt hatte und ihm deshalb je nach Ausgang unter Umständen Gelegenheit zur Ergänzung der Beschwerde hätte gewährt werden müssen, setzte die Be- schwerdekammer mit Verfügung vom 3. August 2005 den Schriftenwechsel im vorliegenden und im Verfahren BB.2005.82 bis zum Entscheid BB.2005.89 aus (act. 6). Nachdem die Beschwerdekammer die Beschwer-

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de in diesem Verfahren am 28. November 2005, soweit sie nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben war, abgewiesen hatte, teilte sie A. mit Schreiben vom 1. Dezember 2005 mit, dass die Verfahren BB.2005.82 und BB.2005.88 weitergeführt würden. Da letzterer in der Zwischenzeit Einblick in weitere Akten erhalten hatte, räumte die Beschwerdekammer ihm gleichzeitig Gelegenheit ein, bei Bedarf die beiden Beschwerden zu ergänzen (act. 12). Zugleich wurde die Bundesanwaltschaft gebeten, allfäl- lige weitere Akteneröffnungen möglichst umgehend vorzunehmen, damit diese bei einer allfälligen Beschwerdeergänzung mitberücksichtigt hätten werden können (act. 13). Nachdem die Bundesanwaltschaft dieser Bitte mit Schreiben vom 7. Dezember 2005 (act. 14) nachgekommen war und A. verschiedene weitere Unterlagen zugestellt hatte, ergänzte letzterer innert erstreckter Frist (act. 15-16) mit Eingabe vom 22. Dezember 2005 (act. 17) seine ursprüngliche Beschwerde.

Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Ja- nuar 2006 innert mehrfach erstreckter Frist (act. 18-20) die vollumfängliche, kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 21).

Mit Eingabe vom 3. März 2006 reichte A. innert mehrfach erstreckter Frist (act. 25-28) eine umfangreiche Beschwerdereplik ein (act. 29). Die Be- schwerdekammer teilte ihm in der Folge mit prozessleitender Verfügung vom 7. März 2006 (act. 30) mit, dass die Eingabe als übermässig weit- schweifig qualifiziert werden müsse und wies sie in sachgemässer Anwen- dung von Art. 30 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 OG zur Änderung bzw. Einreichung einer verbesserten, kurzen Version sowie der entsprechenden Akten zu- rück, verbunden mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeach- tet bleibe. Die Beschwerdereplik (act. 29) wurde gleichentags samt Doppel und Beilagen mit separater Post retourniert (act. 31).

Die Parteien halten im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels mit verkürz- ter Beschwerdereplik vom 13. März 2006 (act. 32) bzw. mit innert mehrfach erstreckter Frist (act. 33-35) eingereichter Beschwerdeduplik vom 30. März 2006 (act. 36) an ihren Anträgen fest. Letztgenannte Eingabe (samt Beila- gen) wurde A. mit Schreiben vom 5. April 2006 (act. 37) zur Kenntnis ge- bracht.

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214-219 BStP an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105 bis Abs. 2 BStP sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Bundesanwalts gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).

1.2 Im vorliegenden Fall wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verfü- gung der Beschwerdegegnerin vom 1. Juli 2005 (act. 1.3), mithin eine Amtshandlung. Der Beschwerdeführer ist durch die Verfügung im vorer- wähnten Sinne beschwert. Überdies ist die Beschwerde fristgerecht einge- reicht worden. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst in formeller Hinsicht, dass die von der Beschwerdekammer vorgenommene Rückweisung der Replik im Bundes- strafrechtspflegegesetz nicht vorgesehen und auch nicht gestützt auf Art. 30 Abs. 2 OG zulässig sei (vgl. act. 32, N. 362 ff. sowie das entspre- chende Begleitschreiben). Zur Begründung führt er aus, das Strafgerichts- gesetz verweise grundsätzlich nicht auf das Bundesrechtspflegegesetz. Im Bundesstrafrechtspflegegesetz werde jeweils auf einzelne, genau bezeich- nete Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes verwiesen, was zum Ausdruck bringe, dass das Bundesrechtspflegegesetz nicht per se sinnge- mäss, sondern nur einzelne Bestimmungen des Bundesrechtspflegegeset- zes sinngemäss anwendbar seien. Somit stehe fest, dass Art. 30 Abs. 2 und 3 OG im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden könnten und abgesehen davon noch eine Säumnisfolge angedroht worden sei, die we- der im Strafgerichtsgesetz noch im Bundesstrafrechtspflegegesetz vorge- sehen und deshalb unzulässig sei und letztlich eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs darstelle. Es werde dennoch der Anordnung der Be- schwerdeinstanz Folge geleistet, um in der Sache keine Verzögerung in Kauf nehmen zu müssen. Die Geltendmachung der Grundrechtsverletzung mittels Rechtsmittel gegen den Endentscheid werde aber ausdrücklich vor- behalten.

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2.2 Gemäss Art. 30 SGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesstrafge- richt nach dem Bundesgesetz vom 15. Juni 1934 über die Bundesstraf- rechtspflege (BStP; SR 312.0); ausgenommen sind die Fälle von Art. 26 lit. b und Art. 28 Abs. 1 lit. d, in denen das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar ist. Dies schliesst freilich nicht aus, dass Verfahrensgrundsätze anderer Ge- setze auch ohne ausdrücklichen Verweis im Strafgerichts- bzw. Bundes- strafrechtspflegegesetz sinngemäss angewendet werden. So hielt das Bundesgericht unter anderem fest, dass in nach der Bundesstrafprozess- ordnung geführten Verfahren eine analoge Anwendung der Art. 27 und 28 VwVG möglich sei (Urteil des Bundesgerichts 1S.1/2004 vom 9. Juli 2004 E. 3 m.w.H., wobei ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass sich die betref- fenden Bestimmungen im Abschnitt „Allgemeine Verfahrensgrundsätze“ des Verwaltungsverfahrensgesetzes befinden). Bejaht wurde vom Bundes- gericht sodann auch die Anwendbarkeit des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273) in Verfah- ren vor der Beschwerdekammer über die Bestimmung von Art. 40 OG (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1S.15/2005 vom 24. Mai 2005 E. 2.2), auf die weder das Strafgerichtsgesetz noch das Bundesstrafrechtspflegegesetz ausdrücklich verweisen. Damit hat das Bundesgericht indirekt nicht nur zum Ausdruck gebracht, dass, wo das Bundesrechtspflegegesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, wie in Art. 40 OG vorgesehen das Bundeszivilprozessgesetz zur Anwendung gelangt, son- dern auch, dass, wo das Bundesstrafrechtspflegegesetz keine Regelung beinhaltet, in erster Linie das Bundesrechtspflegegesetz sinngemäss an- zuwenden ist.

Die vorstehend umrissene Rechtsprechung des Bundesgerichts überzeugt gerade auch in Bezug auf den hier in Frage stehenden Art. 30 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 OG. Dieser sieht die Rückweisung unleserlicher, ungebührlicher und übermässig weitschweifiger Eingaben unter Ansetzung einer Frist zur Be- hebung des Mangels und der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst un- beachtet bleibt, vor. Anders entscheiden hiesse, der Beschwerdekammer bei derartigen Eingaben keinerlei Handhabe zur Verfügung zu stellen. Da- mit würde eine sachlich nicht erklärbare und ungerechtfertigte Diskrepanz gegenüber der früheren Anklagekammer des Bundesgerichts geschaffen, deren Zuständigkeiten und Verfahren (vgl. Art. 33 Abs. 1 SGG) von der Be- schwerdekammer übernommen worden sind und welche auf die fragliche Bestimmung gerade im Zusammenhang mit ungebührlichen Eingaben mehrfach zurückgegriffen hat. Dass es kaum dem Willen des Gesetzgebers entspricht, der Beschwerdekammer eine Rückweisung solcher Eingaben zu verunmöglichen, ist im Übrigen auch aus der Tatsache zu schliessen, dass

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mit Art. 108 Abs. 5 i.V.m. Art. 387 des Entwurfes für eine Schweizerische Strafprozessordnung (BBl 2006 S. 1389 ff.) wiederum ausdrücklich eine entsprechende Regelung vorgesehen ist. Wollte man ungeachtet der obi- gen Erwägungen eine analoge Anwendbarkeit von Art. 30 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 OG im jetzigen Zeitpunkt verneinen, zöge das letztlich ein nicht überzeugendes, verfahrensrechtliches Interregnum bis zum Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung nach sich. Im Sinne dieser Überlegungen hat die Beschwerdekammer denn auch bereits in der Ver- gangenheit die sinngemässe Anwendbarkeit von Art. 30 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 OG ausdrücklich bejaht (vgl. TPF BB.2005.115 vom 28. Novem- ber 2005).

2.3 Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. März 2006 eine 96 Seiten umfassende Beschwerdereplik eingereicht. Zieht man in Be- tracht, dass sich die Beschwerdereplik grundsätzlich auf die Vorbringen und Akten in der 50-seitigen Beschwerdeantwort (act. 21) zu beschränken hat und berücksichtigt man weiter, dass bereits die Beschwerde vom 12. Juli 2005 (act. 1) bzw. deren Ergänzungen vom 5. Oktober 2005 und 14. November 2005 (act. 9 und 10) insgesamt 68 Seiten und die zufolge Edition weiterer Akten notwendig gewordene Beschwerdeergänzung vom 22. Dezember 2005 (act. 17) 18 Seiten umfassen, muss die fragliche Be- schwerdereplik als übermässig weitschweifig qualifiziert werden. Das zeigt sich unter anderem darin, dass die zurückgewiesene Eingabe auf 22 Seiten (vgl. Kap. II. und III.) wiederum übermässige Ausführungen in rechtlicher Hinsicht enthielt, obwohl bereits die Beschwerde selbst ausführliche, dies- bezügliche Erwägungen (11 Seiten) beinhaltete (vgl. zum Ganzen die pro- zessleitende Verfügung vom 7. März 2006 [act. 30]).

3.1 Sodann beanstandet der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht unter Verweis auf die Praxis des Bundesstrafgerichts weiter, dass es absolut un- haltbar sei, auf (angeblich) umfangreiche Dokumente zu verweisen, ohne ihm diese im Einzelnen – und zwar vorgängig – bekannt zu geben. Darin liege eine klare Verletzung des durch Art. 29 Abs. 2 BV garantierten An- spruches auf rechtliches Gehör (act. 1, N. 189).

3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist gemäss der angerufenen Recht- sprechung (vgl. TPF BE.2004.10 vom 22. April 2005 E. 3.1) immer dann gegeben, wenn ein Hoheitsakt unmittelbar die Rechtsstellung eines Einzel- nen berührt, und steht der Partei eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfah- rens unabhängig von ihrer Berechtigung in der Sache zu (BGE 129 I 232,

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236 ff. E. 3.2 und 3.3, je mit weiteren Hinweisen). Er besagt, dass einer ge- richtlichen Entscheidung nur Tatsachen und weitere Umstände wie Be- weismittel zugrunde gelegt werden dürfen, die den betroffenen Beteiligten eröffnet wurden und zu denen sie sich äussern konnten; damit soll vermie- den werden, dass für den Betroffenen belastende Entscheide ohne vor- gängige Äusserungsmöglichkeit gefällt werden (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 251, 254). Darüber hinaus gebietet der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass das Gericht seinem Entscheid in tatsächlicher Hinsicht nicht eine völlig neue, von den Parteien nicht zu erwartende Be- gründung zugrunde legt und dem durch ihn Betroffenen keine Möglichkeit gibt, sich dazu zu äussern (BGE 114 Ia 97, 99 E. 2a; SCHMID, a.a.O., N. 255 i.f.). Dieser Grundsatz wäre verletzt, wenn zugelassen würde, dass sich die Strafverfolgungsbehörde in ihren Stellungnahmen lediglich in all- gemeiner, unsubstantiierter Weise auf umfangreiche Akten bezöge und die Beschwerdekammer daraus in der Folge von sich aus die ihrer Ansicht nach für den Entscheid wesentlichen Elemente entnähme. Durch ein sol- ches Vorgehen würde es der Gegenpartei, wollte sie zur Wahrung ihres Äusserungsrechts nicht zu sämtlichen, unterbreiteten Akten Stellung neh- men, letztlich faktisch verunmöglicht, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör wahrzunehmen.

3.3 Vorliegend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin den ihr obliegenden Substantiierungs- und Begründungspflichten zumindest im Schriftenwechsel im geforderten Masse nachgekommen ist, indem sie den zur Diskussion stehenden Sachverhalt im Einzelnen und unter Verweis auf die ihrer Ansicht nach massgeblichen Akten dargelegt hat (vgl. hierzu die nachfolgenden Erwägungen). Ob auch die angefochtene Verfügung vom

  1. Juli 2005 diesen Anforderungen zu genügen vermag, braucht vor diesem Hintergrund nicht entschieden zu werden, da die Beschwerdekammer bei Beschwerden betreffend Zwangsmassnahmen gemäss ständiger Praxis über freie Kognition verfügt (vgl. statt vieler den TPF BB.2005.27 vom
  2. Juli 2005 E. 2.1 m.w.H.) und demgemäss allfällige frühere Mängel da- durch geheilt würden, dass sich der Beschuldigte im Schriftenwechsel vor der Beschwerdekammer zu den Argumenten der Beschwerdegegnerin äussern konnte (TPF BB.2004.79 vom 22. April 2005 E. 3.2 m.w.H.). Glei- ches gilt im Übrigen für die nachträglich eingereichten Akten; auch hier ist es letztlich ausreichend, wenn die fraglichen Akten dem Beschuldigten erst vor der Beschwerdekammer zur Kenntnis gebracht werden (TPF BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 2.1). Nach dem Gesagten kann damit nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gesprochen werden.
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Nur der guten Ordnung halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Beschwerdekammer mit Blick auf ihre mittlerweile vom Bundesge- richt bestätigte Praxis vom Beizug weiterer Akten abgesehen hat, nachdem die vorliegenden Akten, zu denen der Betroffene Stellung nehmen konnte, einen zuverlässigen Entscheid über die erhobene Beschwerde bzw. die damit aufgeworfene Fragestellung ermöglichen (vgl. dazu zusammenfas- send TPF BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 2.1 m.w.H. sowie insbesondere den darin zitierten TPF BB.2005.97 vom 31. Januar 2006 E. 2.2, welcher mit Urteil des Bundesgerichts 1S.5/2006 und 1S.6/2006 vom 5. Mai 2006 geschützt wurde). Dass der Untersuchungszweck effektiv eine Beschrän- kung des Akteneinsichtsrechts fordert, wie es die bundesgerichtliche Praxis verlangt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1S.1/2006 vom 13. Februar 2006 E. 2.3), ergibt sich dabei aus TPF BB.2005.89 vom 28. November 2005. Dass überdies die dem Beschwerdeführer effektiv zugänglichen Aktenstü- cke die Bestreitung der Beschlagnahme in effizienter Weise ermöglichen, wie das Bundesgericht weiter fordert, ist unbestritten und geht nicht zuletzt aus den äusserst umfangreichen Eingaben des Beschwerdeführers sowie den nachfolgenden Erwägungen hervor.

4.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Verfügung der Be- schwerdegegnerin vom 1. Juli 2005 (act. 1.3), mit welcher diese sein Ersu- chen um Aufhebung der Beschlagnahme abgewiesen hatte. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt hätte, die ursprünglichen Amtshandlungen der Beschwerdegegnerin, nämlich die mit Verfügungen vom 24. November 2003 und 20. Januar 2004 angeordnete Beschlagnah- me (act. 1.25 sowie 1.26), jeweils innert der Frist von fünf Tagen nach Kenntnisnahme (Art. 105 bis Abs. 2 i.V.m. Art. 217 BStP) anzufechten. Da- von hat er – soweit aus den Akten ersichtlich – abgesehen. Stattdessen wandte sich er bzw. sein Vertreter mit Eingaben vom 29. März sowie 24. Juni 2005 (act. 1.31 und act. 1.35) an die Beschwerdegegnerin.

4.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts sind die Strafverfol- gungsbehörden grundsätzlich nicht gehalten, sich mit Wiedererwägungs- gesuchen betreffend von ihnen erlassene, verfahrensleitende Verfügungen zu befassen, es sei denn, die Pflicht zur Behandlung wäre gesetzlich vor- gesehen oder ergäbe sich aus konstanter Praxis (vgl. zum Ganzen einge- hend TPF BB.2005.72 vom 19. Oktober 2005 E. 2.2 m.w.H.). Dem Einzel- nen steht allerdings gestützt auf Art. 29 BV ein Anspruch auf Wiedererwä- gung zu, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben, oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und

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Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tat- sächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Eine solche Än- derung der Umstände wird sich bei Strafverfahren in der Regel aus den Er- kenntnissen der laufenden Untersuchung ergeben. In diesem Sinne hat ei- ne Strafverfolgungsbehörde eine Beschlagnahme aufzuheben, wenn deren Voraussetzungen dahin gefallen sind, beispielsweise, weil sich die Be- schlagnahme als nicht mehr verhältnismässig erweist oder im Hinblick auf ihren Zweck nicht mehr notwendig ist. Mit diesen Ausführungen ist zugleich gesagt, dass eine Wiedererwägung prozessleitender Verfügungen nicht be- liebig zulässig ist. Die Beschwerdekammer hat denn auch bereits früher darauf hingewiesen, dass es nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Rechtsmittelfristen entsprechen kann, dass ein Verfahrensbeteiligter bei ei- ner negativen Antwort auf die Anfrage, ob eine Amtsstelle auf eine einmal erlassene prozessleitende Verfügung zurückkommen wolle, eine neu lau- fende Rechtsmittelfrist gegen die ursprüngliche Verfügung erhält und da- durch die unbenutzt verstrichene Frist „wiederherstellen“ kann.

4.3 Vorliegend sieht das Gesetz den Erlass einer beschwerdefähigen Verfü- gung nicht vor, und eine konstante Praxis der Behörden betreffend Be- handlung von Wiedererwägungsgesuchen besteht soweit ersichtlich nicht. Somit ist zu prüfen, ob ein Anspruch auf Wiedererwägung allenfalls auf- grund der dargestellten Rechtsprechung zu Art. 29 BV besteht. Dies ist oh- ne weiteres zu bejahen, soweit der Beschwerdeführer gegen Tatsachen und Beweismittel Einwände erhebt, welche die Beschwerdegegnerin erst- mals in der angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2005 eingebracht hat. Fraglich erscheint mit Blick auf die vorstehend wiedergegebene Praxis demgegenüber, ob und inwieweit der Beschwerdeführer Tatsachen und Beweismittel, die ihm zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Beschlag- nahmeverfügungen vom 24. November 2003 und 20. Januar 2004 (act. 1.25 sowie 1.26) bereits bekannt waren, heute noch namhaft machen kann, so namentlich in Bezug auf das nach seiner Darstellung politisch mo- tivierte und rechtswidrige Vorgehen der türkischen Behörden (dazu aus- führlich act. 1, N. 42 ff.), das zum Strafverfahren im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Bank D. geführt haben soll. Letztlich kann die Frage jedoch of- fen bleiben, da die Beschwerde – wie sich aus den nachfolgenden Erwä- gungen ergibt – abzuweisen ist.

  1. Die Beschlagnahme gemäss Art. 65 BStP ist eine provisorische (konserva- torische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung der Beweis- mittel bzw. der allenfalls der Einziehung gemäss den Art. 58 ff. StGB unter-
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liegenden Gegenstände und Vermögenswerte. Voraussetzung für die Be- schlagnahme ist ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht (nach- folgend E. 6), das Vorliegen eines der beiden vorstehend genannten Be- schlagnahmegründe (E. 7) sowie die Beachtung der Verhältnismässigkeit (E. 8).

6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet materiell vorab in verschiedener Hinsicht das Vorliegen eines Tatverdachtes, wobei er seiner diesbezüglichen Zu- sammenfassung bzw. rechtlichen Würdigung (act. 1, N. 180 ff.) eingehende Ausführungen zum Sachverhalt (act. 1, N. 21 ff.) voranstellt, auf die nach- folgend jeweils ebenfalls verwiesen wird.

6.1.1 Der Beschwerdeführer hält in Bezug auf den Tatbestand der Geldwäsche- rei zunächst dafür, es sei kein genügender Tatverdacht hinsichtlich der (bestrittenen) Vortaten gegeben (vgl. hierzu sowie den nachfolgenden Aus- führungen act. 1, N. 180-190). Der Verdacht der Geldwäscherei gehe nur auf angebliche Vortaten zurück, welche der türkische Staatsanwalt in sei- nem Auslieferungsbegehren an die USA (act. 1.36) in allgemeiner und oberflächlicher Weise ohne substantielle Belege vorbringe. Die erhobenen Vorwürfe hätten sich im Laufe der bisherigen, rund 20-monatigen Untersu- chung in keiner Weise erhärtet. Auch aus den durch die Beschwerdegeg- nerin neu in ihrer Verfügung vom 1. Juli 2005 (act. 1.3) vorgebrachten Grundlagen zur Untermauerung des Tatverdachts gehe keine einzige, einer konkreten Person vorzuwerfende, individuelle bzw. ganz bestimmte Tat hervor. Hinzu komme, dass die türkische Staatsanwaltschaft selbst einen wesentlichen Vorwurf wieder zurückgezogen habe (act. 1, N. 111 ff.) und die von der türkischen Regierung eingesetzte Untersuchungskommission in ihrem Report (act. 1.41) im August 2004 festgestellt habe, dass der Zu- sammenbruch der Bank D. gerade nicht wegen angeblicher unrechtmässi- ger persönlicher Bereichung von einzelnen Verwaltungsratsmitgliedern ein- getreten sei (act. 1, N. 118 ff.). Somit bestünden klare Anzeichen dafür, dass die Strafuntersuchung in der Türkei gegen ihn bzw. die Familie M. aus rein politischen Motiven eingeleitet worden sei (act. 1, N. 43 ff.). Der Zu- sammenbruch der Bank D. habe der türkischen Regierung N. nur als Vor- wand gedient, um gegen ihn strafrechtlich vorzugehen. In allen anderen, nahezu identisch gelagerten Bankkonkursen der jüngsten Vergangenheit habe die Regierung nämlich keine Veranlassung gesehen, um auch nur annähernd ähnlich drastische Massnahmen gegen die betreffenden Ver- waltungsratsmitglieder oder Aktionäre einzuleiten (act. 1, N. 119). Ausser- dem gelte es als notorisch, dass die türkischen Justizorgane regelmässig

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für politische Ziele eingespannt würden (act. 1, N. 56 ff.). Dabei schrecke die türkische Staatsanwaltschaft nicht davor zurück, an die ersuchten aus- ländischen Behörden internationale Haft- und Auslieferungsbegehren mit verzerrten irreführenden Angaben zu versenden (act. 1.20 und act. 1, N. 57). Mittlerweile seien seit der Beschlagnahme rund 20 Monate verstrichen, ohne dass die Beschwerdegegnerin den schwachen (und bestrittenen) Tat- verdacht auch nur annähernd hätte verdichten können. Stattdessen berufe sich die Beschwerdegegnerin zunächst auf die rudimentären (überdies teilweise zurückgezogenen) Behauptungen des türkischen Staatsanwaltes, welche bestenfalls als Vermutungen bezeichnet werden könnten und von zweifelhafter Glaubwürdigkeit seien (act. 1, N. 99 ff.). Daran würden auch die neuerdings, d.h. in der Verfügung vom 1. Juli 2005 durch die Be- schwerdegegnerin zusätzlich geltend gemachten, ihm vorher nicht zur Kenntnis gebrachten Dokumente nichts ändern, zumal auch die diesbezüg- lichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin wieder nur pauschalisierte Vorwürfe und Behauptungen enthielten, ohne auch nur einmal konkret ei- ner bestimmten Person bestimmte, unter Strafe gestellte Taten vorzuwer- fen (act. 1, N. 123 ff.). Von einem in dieser Phase der Beschlagnahmedau- er geforderten hinreichenden und objektiv begründeten Tatverdacht könne also keine Rede sein, was auch die Beschwerdekammer in ihrem Ent- scheid BE.2004.10 vom 22. April 2005 richtig erkannt habe.

Daneben wendet der Beschwerdeführer ein, es fehle ein genügender Tat- verdacht hinsichtlich der vorgeworfenen (bestrittenen) Geldwäschereihand- lungen (vgl. hierzu sowie den nachfolgenden Ausführungen act. 1, N. 191- 194). Die Beschwerdegegnerin führe den Geldwäschereiverdacht darauf zurück, dass auf gewissen seiner Konti Zahlungen eingegangen seien, die von einer Kontoverbindung bei der Bank O. abgesendet worden seien. Bei den anderen Konti begründe sie den Geldwäschereiverdacht ohne weiteres mit der nichts sagenden Bemerkung, dass „eine kriminelle Herkunft nicht ausgeschlossen“ werden könne (act. 1, N. 133 ff.). Genügend objektive Anhaltspunkte, welche die beschlagnahmten Konti zu verdächtigten Geld- wäschereihandlungen in Verbindung bringen würden, lägen nicht vor. Schon gar nicht liessen sich solche aus dem Auslieferungsbegehren vom 27. Oktober 2003 (act. 1.36) oder aus den neuerdings von der Beschwer- degegnerin in der angefochtenen Verfügung vorgebrachten Grundlagen he- rauslesen, da darin keine einzige Transaktion konkretisiert werde, welche einen Zusammenhang mit einem beschlagnahmten Konto haben könnte. Vielmehr seien bei den meisten Konti gar keine Bewegungen ersichtlich, welche in den behaupteten deliktsrelevanten Zeitraum fallen würden. Somit fehle es auch an dem erforderlichen dringenden Tatverdacht hinsichtlich der Geldwäschereihandlungen. Auch habe die Beschwerdegegnerin trotz

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20-monatiger Verfahrensdauer nicht plausibel aufzuzeigen vermocht, dass verdächtigte Vermögenswerte tatsächlich über die beschlagnahmten Konti geflossen wären.

6.1.2 Sodann hält der Beschwerdeführer dafür, es liege auch kein genügender Tatverdacht hinsichtlich der vorgeworfenen (bestrittenen) Betrugshandlun- gen vor (vgl. hierzu act. 1, N. 195). Aus den durchwegs pauschalen Be- hauptungen und Vorwürfen, welche die Beschwerdegegnerin aus den mehrheitlich von den türkischen Behörden verfassten Dokumenten impor- tiere, lasse sich keine einzige konkrete, dem Beschwerdeführer vorzuwer- fende Handlung herauslesen.

6.1.3 Neben den vorerwähnten Einwänden gegen den behaupteten Tatverdacht an sich trägt der Beschwerdeführer schliesslich vor, von einer zügigen Ab- klärung desselben könne keine Rede sein (vgl. act. 1, N. 199-207; siehe auch act. 32, N. 344 ff.). Soweit bekannt habe die Beschwerdegegnerin seit Aufnahme der Strafuntersuchung gegen ihn nur folgende Abklärungen zum Tatverdacht vorgenommen, nämlich (1.) das Erstellen einer grobkursori- schen Aktennotiz über den Hintergrund der beschlagnahmten Konti (act. 1.44) sowie (2.) das Einreichen eines Rechtshilfeersuchens an die tür- kischen Behörden „namentlich im Blick auf weitere Erkenntnisse bezüglich der in Frage stehenden möglichen deliktischen Herkunft der beschlag- nahmten Gelder“ am 1. Juni 2004; bemerkenswert sei, dass sich die Be- schwerdegegnerin offenbar erst 6 Monate nach der Beschlagnahme dazu veranlasst gesehen habe, in der Türkei um weitere Angaben hinsichtlich des Geldwäschereiverdachts nachzusuchen. Die Beschwerdegegnerin ha- be die Kontounterlagen nicht analysiert und keine Belege betreffend sei- nem Konto P. beigezogen, obwohl über dieses Konto erhebliche Beträge der beschlagnahmten Gelder geflossen seien. Die Beschwerdegegnerin habe demzufolge nicht einmal die in ihrem Bereich möglichen Massnah- men getroffen. Angesichts der spärlichen und wenig glaubhaften Tatver- dachtsmomente, des grossen Umfangs der Beschlagnahme und den ein- schneidenden Wirkungen für die Betroffenen (deren gesamtes Vermögen in der Türkei ebenfalls konfisziert worden sei; act. 1, N. 52) wäre es ange- zeigt gewesen, dass die Beschwerdegegnerin allfällige Rechtshilfeersu- chen ohne Verzug abschicken und sich aktiv um eine rasche Bearbeitung dieser Ersuchen bemühen würde. Sie könne daher den ungenügenden Tat- verdacht nicht damit rechtfertigen, dass zuerst umfangreiche internationale Abklärungen auf dem Rechtshilfeweg vorgenommen werden müssten. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die gegen ihn eingeleitete Un- tersuchung vom Verfahren gegen die Angeschuldigten Q., B. und C. klar zu trennen sei. Verzögerungen in den gegen diese Personen gerichteten Er-

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mittlungen könnten nicht als Rechtfertigung für die Versäumnisse im vorlie- genden Verfahren herangezogen werden.

6.2 Gemäss Rechtsprechung setzt der hinreichende – in Abgrenzung zum dringenden – Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen. Der hinreichende Tatverdacht unterscheidet sich damit vom dringenden vor allem durch ein graduelles Element hinsichtlich der Beweis- lage, wobei der Strafverfolgungsbehörde auch in der Sachverhaltsdarstel- lung ein geringerer Konkretisierungsgrad zugebilligt werden muss (vgl. zum Ganzen TPF BE.2004.10 vom 22. April 2005 E. 3).

Im Gegensatz zum Strafrichter hat die Beschwerdekammer bei der Über- prüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen bzw. sämtlicher belastender und entlas- tender Beweisergebnisse vorzunehmen. Die Anforderungen an den Nach- weis eines hinreichenden Tatverdachts im Zwangsmassnahmenverfahren würden überspannt, könnte der Beschwerdeführer zu den einzelnen Ver- dachtsgründen ausführlich plädieren, Beweisofferten stellen oder sich auf den Grundsatz „in dubio pro reo“ berufen (Urteil des Bundesgerichts 1S.42/2005 vom 28. März 2006 E. 6.2; BGE 124 IV 313, 316 E. 4; 120 IV 365, 366 f. E. 1c; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 5.2 sowie HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 340 ff. N. 1 ff.). Die Beschwer- dekammer muss mit anderen Worten zur Frage des Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage weder ein eigentliches Beweisverfahren durchführen, noch darf sie dem erkennenden Strafrichter vorgreifen (Urteil des Bundesge- richts 1S.42/2005 vom 28. März 2006 E. 6.2). Es kann nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens sein, eine weitgehende Vorentschei- dung über jene Fragen herbeizuführen, welche vom Sachrichter (definitiv) zu entscheiden sind. Anders zu entscheiden hiesse gerade in der Schluss- phase von Ermittlungen aufgrund des praktisch vollständigen Prozess- stoffs, eine dem Sachrichterentscheid vergleichbare weitgehende Überprü- fung der Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen, was zu einer sachlich und funktional nicht vertretbaren Vorentscheidung führen würde. Einer begrenz- ten Würdigung des Beweismaterials und der sich stellenden Rechtsfragen entspricht auch, dass das Beschwerdeverfahren (im Vergleich zum Verfah- ren vor dem Sachrichter) ein vereinfachtes ist und sich durch Raschheit auszeichnen soll, damit das Strafverfahren selbst eine möglichst geringe Verzögerung erfährt (vgl. zum Ganzen TPF BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 4.1).

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Ein hinreichender Tatverdacht im eingangs beschriebenen Sinn kann un- abhängig davon bestehen, ob die Untersuchung zügig geführt oder ver- schleppt wurde (Urteil des Bundesgerichts 1P.45/2002 vom 20. Febru- ar 2002 E. 3.4), ist mithin im Grundsatz nicht von der Untersuchungsdauer abhängig. Allerdings verlangt die Beschwerdekammer in ständiger Praxis, dass sich auch ein derartiger Tatverdacht im Verlaufe der weiteren Ermitt- lungen grundsätzlich weiter verdichten muss, ohne freilich die diesbezügli- chen Anforderungen überspannen zu wollen (so für die Anfangsphase ge- richtspolizeilicher Ermittlungen TPF BB.2005.6 vom 22. Juni 2005 E. 3.2). Das bedeutet letztlich nichts anderes, als dass eine Verurteilung mit zu- nehmender Verfahrensdauer immer wahrscheinlicher werden muss (TPF BE.2004.10 vom 22. April 2005 E. 3.1 m.w.H.), wobei die Wahrscheinlich- keit des Schuldspruches immer in Relation zur Menge sowie „Qualität“ der bereits erhobenen Beweise einerseits und den noch zu erhebenden Bewei- sen andererseits zu beurteilen ist. Lässt sich der Tatverdacht trotz steten Bemühungen und Ermittlungshandlungen beweismässig nicht mehr weiter verdichten und schliesst die Behörde das Verfahren nicht ab, so kann darin eine unbegründete Verfahrensverzögerung, mithin ein Verstoss gegen das Rechtsverzögerungsverbot bzw. das strafprozessuale Beschleunigungsge- bot liegen (so ausdrücklich TPF BB.2005.4 vom 27. April 2005 E. 5.2). Ob und ab welchem Zeitpunkt dies der Fall ist, kann freilich weder für das Strafverfahren allgemein noch für das gerichtspolizeiliche Ermittlungsver- fahren nach Bundesstrafprozessordnung im Einzelnen mittels einer Regel definiert werden, sondern ist für jedes einzelne Verfahren aufgrund der Ge- samtheit der relevanten Umstände des konkreten Verfahrens zu bestim- men. Bei Zwangsmassnahmen gilt es letztlich zu beurteilen, ob das Ver- hältnis zwischen Natur, Umfang und Komplexität des Strafverfahrens sowie der Gesamtheit der übrigen Umstände einerseits und der Dauer der Zwangmassnahme andererseits als unangemessen zu beurteilen ist (vgl. zum Ganzen TPF BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 4.1).

6.3 Im vorliegenden Fall wird der Beschwerdeführer der qualifizierten Geldwä- scherei nach Art. 305 bis Ziff. 2 StGB (nachfolgend E. 6.3.1) sowie des ge- werbsmässigen Betrugs nach Art. 146 Abs. 2 StGB (E. 6.3.2) verdächtigt. Allgemein ist im Sinne einer Vorbemerkung festzuhalten, dass der Be- schwerdeführer die Anforderungen an den Verdachtsnachweis deutlich überspannt, wenn er beispielsweise in Bezug auf den Tatbestand des Be- trugs bereits jetzt die Beantwortung der Fragen „Worin bestand die Irrefüh- rung, worin die Vorspiegelung falscher Tatsachen? Welche Tatsachen wa- ren richtig? Was wurde vorgespiegelt? Wer wurde in die Irre geführt? Worin bestand die Arglist? Worin bestand das Lügengebäude oder die besonde- ren täuschenden Machenschaften? Worin bestand die Vermögensverfü-

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gung? Wer hat worüber verfügt? Wohin flossen die Gelder? Woraus ergibt sich der Kausalzusammenhang zwischen der Irreführung und der Verfü- gung? Welcher unrechtmässige[r] Vermögensschaden wurde dadurch ver- ursacht? Sind die subjektiven Elemente erfüllt?“ fordert (act. 1, N. 80). Zweifelsohne wird die Beschwerdegegnerin im Rahmen einer allfälligen Anklageerhebung die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten in objektiver wie subjektiver Hinsicht zur vollen Überzeugung des erkennen- den Gerichts darzutun haben. Indessen kann es im Lichte der eingangs dargestellten Rechtsprechung nicht angehen, bereits im heutigen Zeitpunkt über eine vorgezogene Beweiswürdigung eine faktische Vorentscheidung der Angelegenheit herbeiführen zu wollen, wie dies der Beschwerdeführer mit seinen höchst detaillierten und umfangreichen Darlegungen offensicht- lich beabsichtigt.

Im Einzelnen ergibt sich in Bezug auf den jeweiligen Tatverdacht was folgt:

6.3.1 Geldwäscherei nach Art. 305 bis StGB setzt das Vorliegen einer Vortat vor- aus, wobei diese ein Verbrechen im Sinne des Art. 9 Abs. 1 StGB bilden muss. Die im Ausland begangene Tat muss die Tatbestandsmerkmale ei- nes schweizerischen Verbrechenstatbestands erfüllen und auch am Bege- hungsort strafbar sein (BSK StGB II-PIETH, Basel 2003, Art. 305 bis N. 7 ff. i.V.m. N. 51). Fehl geht demgegenüber die Auffassung des Beschwerde- führers, die Beschwerdegegnerin habe zu zeigen, „welche Sachverhalte (Zeit, Ort, Handlungen, Personen, Vermögenswerte) unter welche Straf- norm zu subsumieren wären und inwiefern der Beschwerdeführer dabei massgeblich beteiligt gewesen war“ (so act. 1, N. 75). Lehre und Recht- sprechung verlangen gerade nicht Kenntnis aller Einzelheiten des Erstde- likts, namentlich dessen Urhebers, die Angabe von Deliktsort, -zeit usw. sowie den Nachweis der Schuld (vgl. ACKERMANN in: Schmid [Hrsg.], Ein- ziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, N. 554 und 561 zu Art. 305 bis StGB m.w.H. auf Rechtsprechung und Litera- tur). Nachzuweisen gilt es für die definitive Einziehung einzig, dass die betreffenden Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen. In Bezug auf die hier zu beurteilende Beschlagnahme ist dabei im Sinne der einlei- tenden Ausführungen zu beachten, dass der Beschwerdegegnerin eben- falls ein geringerer Konkretisierungsgrad bei der der Sachverhaltsdarstel- lung zugebilligt werden muss.

Diesen Anforderungen wird die ausführliche und mit zahlreichen Akten be- legte Darstellung der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2005 (act. 1.3) bzw. den im Rahmen des Schriftenwechsels eingereichten Stellungnahmen (act. 21 und 36) gerecht, substantiiert und

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belegt die Beschwerdegegnerin darin doch im Einzelnen, weshalb ihrer An- sicht nach die erforderlichen Vortaten zu bejahen sind. Im Rahmen ihrer Ausführungen unterscheidet die Beschwerdegegnerin dabei zwei Vortat- komplexe, nämlich mutmassliche Straftaten im Umfeld der Bank D. und der Bank O. im Deliktsbetrag von mehreren Hundert Millionen US-Dollar einer- seits (vgl. vor allem act. 1.3, S. 4 ff.; act. 21, S. 12 ff.; act. 36, S. 6 ff.) und betrügerische Handlungen zum Nachteil der E. Corporation bzw. R. ande- rerseits (vgl. vor allem act. 1.3, S. 9 ff.; act. 21, S. 27 ff.; act. 36, S. 16; sie- he auch die Ausführungen in E. 6.3.2):

  • Als Vortaten bezüglich des Komplexes Bank D. und Bank O. fallen ge- mäss Darstellung der Beschwerdegegnerin Zuwiderhandlungen gegen Art. 22 bzw. Veruntreuung nach Art. 22 Abs. 3 des türkischen Banken- gesetzes sowie Betrug nach Art. 503 des türkischen Strafgesetzbuches in Betracht. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu den entspre- chenden Sachverhalten sowie die Qualifikation der in Frage stehenden Tatbestände als Verbrechen nach schweizerischem Recht, namentlich als qualifizierte Veruntreuung, qualifizierte ungetreue Geschäftsbesor- gung und gewerbsmässiger Betrug, überzeugen (vgl. zusammenfassend act. 36, S. 6-8; siehe überdies act. 1.3, S. 4-9 und act. 21, S. 12-27). In der Tat belegen die den Ausführungen der Beschwerdegegnerin im We- sentlichen zu Grunde liegenden Unterlagen, insbesondere das Ausliefe- rungsersuchen der Türkei an die Vereinigten Staaten vom 27. Oktober 2003 (act. 21.2.16a), die Antwort der Oberstaatsanwaltschaft X. vom
  1. April 2005 (act. 21.1.3) auf das Rechtshilfeersuchen der Schweiz vom 1. Juni 2004 (act. 21.1.1), das Rechtshilfeersuchen der Türkei an die Schweiz vom 29. Januar 2005 (act. 21.1.4), die Anklageschriften der türkischen Behörden (act. 21.1.4a-c) sowie der Bericht des „Amts der vereidigten Bank-Oberrevisoren“ vom 6. Januar 2005 (act. 21.1.5) die von der Beschwerdegegnerin behaupteten Vortaten beim jetzigen Stand des Verfahrens in hinreichendem Masse. Die namentlich in der Be- schwerdereplik (act. 32) des Beschwerdeführers enthaltenen Vorbringen betreffend den Hintergrund und die Ursachen des Zusammenbruchs der Bank D. (act. 32, N. 73-93), die Ausschüttungen (act. 32, N. 94-118), seine bestrittene Beteiligung (act. 32, N. 119-151), die seiner Ansicht nach fehlenden Unterlagen und Indizien, welche den Vortatskomplex in zuverlässiger Weise stützen (act. 32, N. 152-169), sowie die angeblich entlastenden Momente bzw. Dokumente (act. 32, N. 170-184) vermögen daran nichts zu ändern. Ungeachtet der Tatsache, dass der Beschwer- deführer damit entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus- führlich zu den einzelnen Verdachtsgründen plädiert und letztlich eine vorgezogene Beweiswürdigung zu provozieren versucht, überzeugt die
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substantiierte, auf die einzelnen Einwände detailliert eingehende Dar- stellung der Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik (act. 36, S. 6 ff. m.w.H.). Soweit sich die Beschwerdekammer mit den tatbeständlichen Behauptungen und den rechtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers überhaupt auseinandersetzen muss (BGE 117 Ib 64, 86 E. 4 und 112 Ia 107, 109 f. E. 2b m.w.H.), kann im Grundsatz auf die vorerwähnte Ein- gabe der Beschwerdegegnerin verwiesen werden.

Ergänzend ist in Bezug auf den vom Beschwerdeführer wiederholt erho- benen Vorwurf des rein politisch motivierten Vorgehens der türkischen Behörden gegen die Familie M. (vgl. z.B. act. 1, N. 42 ff.; siehe auch act. 32, N. 152 ff.) sowie die behauptete „notorisch fehlende Rechts- staatlichkeit der Türkei“ (so ausdrücklich act. 1, N. 56 ff.) festzuhalten, dass zwar zahlreiche Entscheide des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zeigen, dass Verletzungen der EMRK in der Türkei häufig sind; so stellte der Gerichtshof allein im letzten Jahr in 270 Fällen eine Verletzung der Konvention durch die Türkei fest (Bericht über die Tätigkeit des Gerichtshofs im Jahre 2005, S. 31; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 1A.215/2000 vom 16. Oktober 2000 E. 6b; siehe im Üb- rigen auch den vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht der Euro- päischen Kommission betreffend ihren Besuch vom 13. bis 22. Ju- ni 2005, „The Functioning of the Judicial System in the Republic of Tur- key” [act. 32.10]). Dennoch kann es nicht angehen, ohne konkrete An- haltspunkte im Sinne eines Grundsatzes davon ausgehen zu wollen, je- des Strafverfahren sei politisch motiviert und Darstellungen der türki- schen Behörden sei a priori zu misstrauen. Dabei ist auch zu berück- sichtigen, dass die Prüfung eines derartigen Einwands zwangsläufig mit einem Werturteil über die inneren Angelegenheiten des betroffenen Staates verbunden ist und besonders sorgfältig zu erfolgen hat (vgl. in diesem Sinne im Bereich der Rechtshilfe BGE 122 II 373, 376 f. E. 2a; 109 Ib 317, 337 f. E. 16c). Entgegen der Auffassung des Beschwerde- führers sind bei der derzeitigen Aktenlage keine Anhaltspunkte ersicht- lich, welche auf ein allein politisch motiviertes Vorgehen der türkischen Behörden ohne strafrechtsrelevanten Hintergrund schliessen liessen. Namentlich die von ihm zur aktenmässigen Hinterlegung seines Vorwur- fes eingereichten Presseberichte (act. 1.12 und act. 1.13) lassen keinen derartigen Schluss zu. So wird im ersten Bericht zwar ausgeführt, kaum jemand in der Türkei zweifle daran, „dass am M.-Familienclan ein Ex- empel statuiert werden soll,“ und die Familie M. habe die volle Härte des Gesetzes getroffen, „während andere Bankrotteure bislang eher mit Samthandschuhen angefasst wurden“ (act. 1.12). Der Bericht erweckt indessen nicht den Eindruck, die Ermittlungen der türkischen Strafver-

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folgungsbehörden seien allein politisch motiviert. Vielmehr wird der ent- sprechende Vorwurf nur als eine entsprechende Vermutung von Regie- rungsgegnern bezeichnet (act. 1.12, 3. Absatz i.f.). Auch der zweite Be- richt erwähnt zwar, die wechselseitigen Angriffe zwischen dem Neffen des Beschwerdeführers und N. liessen „den Verdacht, hier solle eine un- liebsame Konkurrenz ausgeschaltet werden, nicht ganz abwegig er- scheinen“, und weist in Bezug auf die Familie M. insgesamt darauf hin, dass so rigoros „gegen kaum einen der vielen Bankiers vorgegangen“ wurde (act. 1.13, S. 2). Allerdings hält der Bericht in Bezug auf den Nef- fen des Beschwerdeführers umgekehrt fest, dieser versuche „sich als Opfer zu inszenieren, was ihm aber niemand abnimmt“ (act. 1.13, S. 1). Sodann führt der Bericht hinsichtlich des Bruders des Beschwerdefüh- rers, welcher gemäss dessen eigenen Ausführungen die oberste Füh- rung der T. Holding wahrnahm (act. 1, N. 41), aus, diesem würde von vielen „Mafia-Methoden“ vorgeworfen und er habe sich seinen „Ruf als skrupelloser, korrupter Unternehmer vor allem durch umstrittene Akqui- sitionen ehemaliger Staatsbetriebe erworben“ (act. 1.13, S. 1). Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen sowie mangels anderer, konkreter Hinweise, welche an den Angaben der türkischen Behörden in den ein- gangs erwähnten Dokumenten zweifeln lassen, ist beim derzeitigen Kenntnisstand nicht anzunehmen, das gegen den Beschwerdeführer und weitere Mitglieder seiner Familie in der Türkei geführte Strafverfah- ren sei lediglich politisch motiviert. Der Grund für das gemäss den vor- erwähnten Presseberichten auffällig bzw. hart wirkende Vorgehen der türkischen Behörden dürfte denn auch – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkt (vgl. act. 21, S. 22 f.) – eher darin zu suchen sein, dass der Zusammenbruch der Bank D. letztlich hohe finanzielle Ver- pflichtungen des türkischen Staates und damit des Steuerzahlers nach sich zog und sich die Behörden deshalb veranlasst sahen, die Verant- wortlichen möglichst umfassend zur Rechenschaft zu ziehen; eine derar- tige Selektion bzw. Prioritätensetzung bei der Strafverfolgung mag dem betroffenen Beschuldigten zwar ungerecht erscheinen, bedeutet aber nicht eo ipso, dass das Verfahren an sich politisch motiviert ist.

Nur der Vollständigkeit halber sei abschliessend daran erinnert, dass im Übrigen ohnehin zweifelhaft ist, ob und inwieweit der Beschwerdeführer die vorerwähnten Tatsachen, die ihm zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Beschlagnahmeverfügungen vom 24. November 2003 und 20. Ja- nuar 2004 (act. 1.25 sowie 1.26) bereits bekannt waren, heute noch namhaft machen kann (dazu E. 4.3).

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  • Der zweite Vortatkomplex betrifft angebliche betrügerische Handlungen zum Nachteil der E. Corporation. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen in E. 6.3.2 verwiesen werden.

Im Sinne eines Zwischenergebnisses kann festgehalten werden, dass be-

züglich beider Sachverhaltskomplexe das Vorliegen der für den Tatbestand

der Geldwäscherei nach Art. 305

bis

StGB vorausgesetzten Vortat zu beja-

hen ist. Hinsichtlich des Verdachts betreffend die eigentliche Tathandlung,

sprich die Vornahme von Handlungen, welche geeignet sind, die Ermittlung

der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung der deliktischen Vermö-

genswerte zu vereiteln, bleiben demgegenüber verschiedene Fragen un-

beantwortet. Allerdings dürfen die diesbezüglichen Anforderungen bei ei-

nem derart komplexen Verfahren (dazu E. 6.3.3) nicht überspannt werden.

In diesem Sinne begründen die Transaktionen, welche über die Konti des

Beschwerdeführers bei der Bank G. AG bzw. der Bank F. AG erfolgten und

welche die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (act. 1.3,

  1. 11 ff.) bzw. im Rahmen des Schriftenwechsels (act. 21, S. 30 ff.; act. 36,
  2. 16 ff.) namentlich in Bezug auf die Abwicklung über die Bank O. bzw. die

Bank D. insgesamt plausibel geschildert hat, einen hinreichenden Ver-

dacht. Gleiches gilt in Bezug auf die Herkunft der beschlagnahmten Ver-

mögenswerte aus den vorstehend dargestellten Vortaten. Könnten sämtli-

che Transaktionen der mutmasslich deliktisch erlangten Vermögenswerte

von deren Ursprung bis zu den Konti des Beschwerdeführers lückenlos

nachvollzogen werden, wie dieser verlangt, stünde – worauf die Beschwer-

degegnerin zu Recht hinweist (act. 21, S. 47) – das Verfahren im Stadium

der Anklageerhebung.

6.3.2 Sodann wird der Beschwerdeführer des gewerbsmässigen Betrugs nach Art. 146 StGB verdächtigt. Danach wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern un- rechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrü- ckung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig be- stärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft (Art. 146 Abs. 2 StGB).

Vorliegend wird dem Beschwerdeführer zusammengefasst die Teilnahme an betrügerischen Handlungen zum Nachteil der E. Corporation vorgewor- fen, mit welchen Lieferungen und Kredite im Gesamtvolumen von insge- samt US-Dollar 800'000'000.-- an die AA. A.S. für den weiteren Ausbau des

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GSM-Netzes in der Türkei erwirkt worden sein sollen. Die E. Corporation soll dabei Leistungen im Umfang von total US-Dollar 707'285'058.63 er- bracht haben. Die Kredite seien von den Beschuldigten allerdings zweck- entfremdet und bei Fälligkeit nicht zurückbezahlt worden. Die Beschuldig- ten seien seit Beginn der Vertragsverhandlungen entschlossen gewesen, die Kredite nicht zurückzubezahlen und die Vertragspartner und Investoren planmässig und arglistig in die Irre zu führen. Sie sollen von Anfang an be- absichtigt haben, von der E. Corporation und anderen Netzausrüstern mög- lichst hohe Kredite zu erhalten, um sie anderen von ihnen [den Beschuldig- ten] beherrschten Gesellschaften bzw. der persönlichen Bereicherung zu- zuführen. Sodann sollen die Beschuldigten die Kreditnehmerin AA. A.S. (wie auch andere von ihnen kontrollierte Gesellschaften) ausgehöhlt haben, indem sie der AA. A.S. in massivem Umfang finanzielle Mittel entzogen und diese über das weit verzweigte Firmenimperium und über Offshore-Vehikel verschoben hätten, um die Mittel unter anderem persönlichen Konten in der Schweiz zuzuführen (vgl. zum Ganzen act. 1.3, S. 9 ff.). Die Vorwürfe der Beschwerdegegnerin beruhen im Wesentlichen auf der detaillierten Straf- anzeige der E. Corporation vom 4. November 2004 (act. 21.1.5 sowie act. 21.1.8a) sowie das darin zur Stützung der Darstellung erwähnte Urteil des US District Court for the Southern District of New York vom 31. Juli 2003 (02 Civ. 666 [JSR]; act. 1.51) in Sachen R. und E. Corporation gegen Q. et al., der Antwort der Oberstaatsanwaltschaft X. vom 13. April 2005 (act. 21.1.3) auf das Rechtshilfeersuchen der Schweiz vom 1. Juni 2004 (act. 21.1.1), dem Bericht von BB., „R. and E. Corporation -v- Q. et al“, vom 13. Januar 2003 (act. 21.1.6), den angeblich die Unterschrift des Be- schwerdeführers tragenden Zahlungsauftrag der AA. A.S. an die Bank D. vom 30. Juni 2000 (act. 21.2.11) sowie den Auszug aus dem Auswertungs- bericht der Bundeskriminalpolizei vom 19. Dezember 2005 betreffend die anlässlich der eingangs erwähnten Hausdurchsuchung sichergestellten Un- terlagen (act. 21.2.12).

Vorweg ist mit Blick auf den entsprechenden Einwand des Beschwerdefüh- rers (act. 32, N. 193) darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer entgegen dessen Darstellung in ihrem Entscheid BE.2004.10 vom 22. Ap- ril 2005 nicht erklärt hat, das Urteil des US District Court for the Southern District of New York komme als Grundlage für einen hinreichenden Ver- dacht nicht in Frage, da es sich um die Wiedergabe einer einseitigen Par- teidarstellung handle. Im Gegenteil hat die Beschwerdekammer ausdrück- lich festgehalten, es sei nicht ausgeschlossen, „dass auch eine einseitige Darstellung zur Begründung einer ausländischen Vortat und eines hinrei- chenden Tatverdachts bezüglich Geldwäscherei ausreicht, wenn sie aus- reichend detailliert ist, an sich plausibel erscheint und keine offenkundigen

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sowie erheblichen Widersprüche mit anderen, den Behörden bereits be- kannten Beweismitteln aufweist“ und erklärt, insofern könne „zu Beginn ei- nes Strafverfahrens zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts auch eine derart substantiierte Strafanzeige genügen“ (TPF BE.2004.10 vom 22. April 2005 E. 3.3.2). Der hinreichende Tatverdacht wurde in der Folge denn auch nur (aber immerhin) deswegen verneint, weil aus den damaligen Akten keine weitere Konkretisierung desselben hervorging. In diesem Sin- ne ergibt sich aus dem vorerwähnten Entscheid einzig, dass das Urteil bei fortgeschrittenem Verfahrensstand als alleinige Grundlage für den hinrei- chenden Tatverdacht nicht (mehr) in Frage kommt, nicht aber, dass es jeg- lichen Beweiswert verliert. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin im Ver- laufe des Verfahrens abzuklären, ob sich die entsprechenden Behauptun- gen in der Strafanzeige sowie dem darin erwähnten Urteil verifizieren bzw. durch die weiteren Ermittlungen konkretisieren lassen.

Dies ist vorliegend geschehen. Wenngleich – worauf der Beschwerdeführer zutreffend hinweist (vgl. unter anderem act. 32, N. 192 und N. 194 m.w.H.) – angesichts der Vorwürfe der Beschwerdegegnerin Fragen aufwirft, wes- halb er persönlich im erwähnten Zivilverfahren nicht ebenfalls eingeklagt wurde, so ergeben sich aus den getätigten Ermittlungen derzeit doch ge- nügende Hinweise auf seine mutmassliche Beteiligung an den fraglichen Betrugshandlungen. Im Grundsatz kann auch hier auf die überzeugende Darstellung der Beschwerdegegnerin (vgl. vor allem act. 1.3, S. 9 ff.; act. 21, S. 27 ff.; act. 36, S. 16) verwiesen werden. Von Bedeutung ist da- bei namentlich, dass sich die ursprünglichen, in der Strafanzeige einge- hend dargestellten Verdachtsmomente gemäss den stichhaltigen Ausfüh- rungen der Beschwerdegegnerin (act. 21, S. 28) offensichtlich mit den Er- kenntnissen der türkischen Behörden, insbesondere mit den Angaben in der Antwort der Oberstaatsanwaltschaft X. vom 13. April 2005 (act. 21.1.3), decken; so ist beispielsweise entgegen seiner Behauptung (act. 1, N. 126), es seien nicht eigentliche Geldbeträge im Sinne von Krediten geflossen, davon auszugehen, dass sowohl R. wie auch die E. Corporation Barkredite gewährten (vgl. eingehend act. 21, S. 28). Bezüglich des Beschwerdefüh- rers im Besondern ist sodann hervorzuheben, dass über seine Verflechtung mit der T. Holding, der Bank D. sowie der CC. als Hauptaktionärin der AA. A.S. hinaus weitere Indizien für sein Mitwirken und sein Mitwissen rund um den in Frage stehenden Sachverhaltskomplex sprechen. So konnten an- lässlich der Hausdurchsuchung in der vom Beschwerdeführer gemieteten Wohnung zahlreiche, die AA. A.S. betreffende Geschäftsunterlagen (im Einzelnen act. 21.2.12, S. 27 f.) sichergestellt werden. Entsprechend un- glaubwürdig erweist sich die Darstellung des Beschwerdeführers, er sei nicht in die AA. A.S.-Angelegenheit involviert gewesen (act. 1, N. 126).

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Nachdem beim derzeitigen Stand des Verfahrens überdies anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer – obwohl gemäss eigenen Aussagen weder Verwaltungsrat noch Zeichnungsberechtigter – einen Zahlungsauftrag von AA. A.S. an die Bank D. vom 30. Juni 2000 unterzeichnet hat (vgl. act. 21.2.11 i.V.m. act. 1.1 und act. 21.2.3 mit den entsprechenden Anhän- gen 1.1.1, 1.1.3, 1.1.5, 1.1.6, 1.4.9, 1.4.19, 2.1.3.-2.1.6, 4.1.2, 4.1.3 und 4.1.6), erscheint die Annahme der Beschwerdegegnerin einer Beteiligung an den zur Last gelegten Handlungen vertretbar. Die weiteren Ermittlungen werden über die genauen Tatumstände, die mutmassliche Beteiligung des Beschwerdeführers wie auch die rechtliche Qualifikation (namentlich be- züglich des Elements der Gewerbsmässigkeit) Klarheit zu schaffen haben.

6.3.3 Was schliesslich den Vorwurf des Beschwerdeführers betreffend die Dauer der Abklärungen anbelangt, so ist mit der Beschwerdegegnerin (act. 21, S. 45) sowie unter Verweis auf TPF BB.2005.89 E. 4.3.2 zunächst festzu- halten, dass der Beschwerdeführer selbst durch seine freiwillige Abwesen- heit das Verfahren und dessen weiteres Fortschreiten erschwert respektive verhindert hat. Er hat es mithin massgeblich mitzuverantworten, dass das Verfahren im Verhältnis zum Zeitablauf nicht derart fortgeschritten ist, wie dies bei seiner Anwesenheit mutmasslich der Fall wäre. Das ändert – wie die Beschwerdekammer im vorerwähnten Entscheid klargestellt hat – frei- lich nichts daran, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschleunigungsge- bot Rechnung zu tragen hat. Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerde- gegnerin in diesem Zusammenhang einerseits eine unbegründete Verfah- rensverzögerung infolge allgemeiner Untätigkeit vor und macht anderer- seits geltend, der Tatverdacht habe sich trotz fortgeschrittener Beschlag- nahmedauer infolge der Versäumnisse der Beschwerdegegnerin oder an- derer (insbesondere türkischer) Strafbehörden nicht weiter verdichten las- sen (eingehend E. 6.1.3). Von beidem kann nicht die Rede sein.

Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (act. 21, S. 48) dargelegt hat und sich aus den Akten ergibt (vgl. auch die angefochtene Verfügung; act. 1.3, S. 14 f.), hat sie in nicht unerheblichem Umfange Er- mittlungshandlungen vorgenommen. So wurden namentlich verschiedene Rechtshilfeersuchen gestellt. Dass die Vorbereitung derartiger Gesuche beim vorliegenden Verfahren, in welchem es unter anderem die Kreditver- flechtungen innerhalb des über 260 Gesellschaften umfassenden, interna- tionalen Konzerns (act. 21, S. 16) sowie eine Vielzahl von Transaktionen über die 158, bisher in der Schweiz festgestellten Konti (act. 21, S. 46) zu analysieren gilt, in besonderem Masse Zeit benötigt, wie die Beschwerde- gegnerin vorträgt, versteht sich von selbst und bedarf keiner weiteren Er- läuterung. Der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf, die Beschwerde-

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gegnerin habe allfällige Rechtshilfeersuchen nicht ohne Verzug abge- schickt, geht demgemäss fehl.

Gleiches gilt bezüglich der angeblich fehlenden Verdichtung. Der Grund- satz, dass der Strafverfolgungsbehörde in diesem Zusammenhang ein grosser Spielraum eingeräumt werden muss, um verschiedenen Indizien und Beweisspuren nachzugehen (dazu TPF BB.2005.4 vom 27. April 2005 E. 5.2), gilt bei derartig komplexen und umfangreichen Verfahren in beson- derem Masse. In diesem Sinne und mit Blick auf die überaus detaillierten und ohne weiteres einleuchtenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin zur gewählten Vorgehensweise (act. 21, S. 45 ff.) ist nicht zu beanstanden, dass die nach Auffassung des Beschwerdeführers vorzunehmenden Ermitt- lungshandlungen (noch) nicht getätigt wurden.

Insgesamt kann vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nicht davon gesprochen werden, das Verhältnis zwischen Natur, Umfang und Komplexität des Strafverfahrens sowie der Gesamtheit der übrigen Um- stände einerseits und der Dauer der Zwangmassnahme andererseits sei unangemessen.

7.1 Des Weiteren hält der Beschwerdeführer dafür, dass selbst unter der An- nahme, dass der Tatverdacht hinsichtlich der Vortaten begründet wäre, keine Anzeichen vorlägen, dass die beschlagnahmten Konti mit angebli- chen Geldwäschereihandlungen in Verbindung stünden (act. 1, N. 221 i.V.m. N. 191 ff.).

7.2 Gemäss Art. 59 Ziff. 1 StGB unterliegen der Einziehung und damit der Be- schlagnahme nach Art. 65 BStP sämtliche Vermögenswerte, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wie- derherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Für ei- ne Einzeihung bedarf es damit unter anderem eines Konnexes zwischen Anlasstat und beschlagnahmten Vermögenswerten (vgl. hierzu BGE 122 IV 91, 95 E. 4 sowie SCHMID in: Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, or- ganisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, N. 23 ff. zu Art. 59 StGB).

7.3 Vorliegend ist dieser Deliktsbezug unter Verweis auf die entsprechenden Feststellungen der Beschwerdegegnerin (act. 1.3, S. 11 ff.; act. 21, S. 30 ff.; act. 36, S. 16 ff.) zu bejahen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass

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von der Beschwerdegegnerin beim derzeitigen Stand des Verfahrens und angesichts der hohen Komplexität der zu untersuchenden Sachverhalte (dazu bereits E. 6.3.3) nicht erwartet werden kann, dass sie bereits jetzt zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweist, wie die fraglichen Gelder im Einzelnen geflossen sind. Ihre Ausführungen zum Deliktsbezug sind mit Blick auf die zahlreichen Ungereimtheiten sowie darauf, dass ein anderwei- tiger, rechtmässiger Erwerb durch den Beschwerdeführer nicht ersichtlich ist, gegenwärtig als ausreichend zu betrachten. Nur der Vollständigkeit hal- ber sei erwähnt, dass die Beschlagnahme selbst dann möglich wäre, wenn der Beschwerdeführer nicht wie hier als mutmasslicher Täter in Frage kä- me, sondern nicht beschuldigter Dritter wäre (diesfalls freilich nur, soweit er nicht durch Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB geschützt wäre, worüber in der Re- gel der Sachrichter zu entscheiden hat; vgl. zum Ganzen TPF BB.2004.79 vom 22. April 2005 E. 5.2).

8.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Verhältnismäs- sigkeitsprinzips. Er verweist dabei zum einen auf die bei der Beschlagnah- me von grossen Summen gefährdete, wirtschaftliche Existenz des Vermö- gensinhabers und zum andern darauf hin, dass die Strafuntersuchungsbe- hörde nur soviel beschlagnahmen könne, wie für eine spätere Einziehung überhaupt in Frage komme (act. 1, N. 178, lit. c und d).

8.2 Eine gestützt auf Art. 65 BStP verfügte Beschlagnahme hat wie jede Zwangsmassnahme das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu wahren (Art. 36 Abs. 3 BV; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 325 N. 8; SCHMID, a.a.O., N. 686; vgl. bereits E. 5). Die Beschlagnahme muss not- wendig und geeignet sein, das angestrebte Ziel zu erreichen. Es darf keine milderen Massnahmen geben (Subsidiaritätsgrundsatz) und beim Einsatz der Beschlagnahme muss zwischen dem angestrebten Ziel und dem Ein- griff in das Freiheitsrecht ein vernünftiges Verhältnis bestehen (Verhältnis- mässigkeit im engeren Sinn; vgl. zum Ganzen SCHMID, a.a.O., N. 686). Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit folgt schliesslich auch, dass die Beschlagnahme betragsmässig nicht mehr Vermögenswerte erfassen darf, als mutmasslich der Einziehung unterliegen (TPF BB.2005.97 vom 31. Ja- nuar 2006 E. 7.2).

8.3 Vorliegend kann mit der Beschwerdegegnerin (act. 21, S. 49) festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer trotz allgemeiner Ausführungen zum Thema scheinbar nicht geltend macht, die Beschlagnahme gefährde seine wirtschaftliche Existenz. Soweit ersichtlich bestehen denn auch in den Ak-

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ten keine Hinweise, welche einen derartigen Schluss zuliessen. Hinsichtlich des betragsmässigen Umfangs der Beschlagnahme mag sodann der Hin- weis genügen, dass sich die mutmassliche Deliktssumme im Bereich von wenigstens mehreren Hundert Millionen US-Dollar, unter Umständen gar im Milliardenbereich bewegt und damit den beschlagnahmten Betrag offen- kundig bei weitem übersteigt. Auch unter diesem Gesichtspunkt erweist sich die Beschlagnahme mithin als verhältnismässig.

  1. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Anträge gemäss Ziff. 1 und 2 der Beschwerde zufolge Rechtmässigkeit der Beschlagnahme abzuweisen sind. Abzuweisen ist sodann auch der Eventualantrag in Ziff. 3 der Be- schwerde, wird von der Beschwerdegegnerin damit doch letztlich nur die Erfüllung ihrer gesetzlichen und durch die Rechtsprechung konkretisierten Aufgaben gefordert; für eine besondere „Anweisung“, wie sie der Be- schwerdeführer verlangt, besteht mit Blick auf die bis anhin nicht zu bean- standende Pflichterfüllung kein Anlass. Abzuweisen ist schliesslich auch der Subeventualantrag des Beschwerdeführers gemäss Ziff. 4 der Be- schwerde. Nachdem der Beschwerdegegnerin keine unbegründete Verfah- rensverzögerung vorgeworfen werden kann, besteht für eine Fristanset- zung kein Raum.

Zusammenfassend ist die Beschwerde damit abzuweisen. Offen bleiben kann bei diesem Ergebnis die von der Beschwerdegegnerin aufgeworfene Frage, ob die Anfechtung von Zwangsmassnahmen bei einem flüchtigen Beschuldigten nur eingeschränkt möglich und auch die Offenlegungspflicht von Informationen anders zu beurteilen ist (act. 21, S. 3). Ebenfalls braucht nicht entschieden zu werden, ob – wie die Beschwerdegegnerin vorträgt (act. 21, S. 44) – die Eingaben des Beschwerdeführers vom 5. Okto- ber 2005 und vom 14. November 2005 als unzulässige Ergänzung der Be- schwerde zu betrachten und deshalb grundsätzlich aus dem Recht zu wei- sen wären.

10.1 Gemäss Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG werden die Gerichtskos- ten in der Regel der vor Bundesstrafgericht unterliegenden Partei auferlegt. Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung, Kanzleiaufwand und finanzieller Lage der Parteien (Art. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafge- richt vom 11. Februar 2004; SR 173.711.32). Für das Verfahren vor der

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Beschwerdekammer beträgt sie Fr. 200.-- bis Fr. 10'000.--, ausnahmsweise bis Fr. 50'000.-- (Art. 3 und Art. 4 lit. c des Reglements).

10.2 Vorliegend erscheint in Berücksichtigung aller Faktoren, insbesondere des aussergewöhnlich hohen Aufwands für das Gericht infolge der äusserst umfangreichen Rechtsschriften, eine den Normalrahmen übersteigende Gerichtsgebühr von Fr. 20'000.-- (inklusive des Betrages von Fr. 368.-- [736 Kopien à Fr. 0.50.--] gemäss Schreiben vom 7. Februar 2006; act. 26) als gerechtfertigt. Diese ist dem unterliegenden Beschwerdeführer unter Anrechung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1’000.-- aufzuerle- gen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 20’000.-- wird dem Beschwerdeführer unter An- rechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1’000.-- auferlegt.

Bellinzona, 16. August 2006

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Peter Lutz und Rechtsanwalt Julien Veyrassat
  • Schweizerische Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.

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Entscheidungsdatum
16.08.2006
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026