Entscheid vom 17. Oktober 2005 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
A., vertreten durch Fürsprecher Peter Häberli,
Beschwerdeführer
gegen
SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Vorinstanz EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,
Gegenstand Beschwerde gegen Verfügung betreffend Ablehnung eines Beweisantrags (Art. 115 BStP)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2005.48
Sachverhalt:
A. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersu- chungsrichteramt“) führt gegen A. und B. eine Voruntersuchung wegen Ge- fährdung durch die Luftfahrt im Sinne von Art. 90 des Bundesgesetzes über die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948 (Luftfahrtgesetz, LFG, SR 748.0). Gegenstand der Untersuchung ist die Frage, ob die Beschuldigten als Kommandant oder Mitglied der Besatzung des Pilatus Porter D. anlässlich der Landung auf dem Gebirgslandeplatz Wildhorn am 12. April 2004 drei Skifahrer gefährdeten.
B. Der Verteidiger der Beschuldigten beantragte beim Untersuchungsrichter- amt mit Eingabe vom 8. Juni 2005, mangels Passivlegitimation von B. sei das Strafverfahren gegen diesen einzustellen und dieser sei im weiteren Verfahren als Zeuge zu befragen. Ferner beantragte er die Einvernahme von C. als Zeuge (act. 2.3).
Das Untersuchungsrichteramt wies die Anträge mit Verfügung vom 13. Juni 2005 ab (act. 2.2).
C. A. und B. liessen durch ihren Verteidiger mit gemeinsamer Eingabe vom 20. Juni 2005 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde führen mit dem Antrag, die Verfügung vom 13. Juni 2005 sei auf- zuheben und das Untersuchungsrichteramt anzuweisen, den Anträgen der Verteidigung vom 8. Juni 2005 stattzugeben; insbesondere sei anzuordnen, dass der beantragte Entlastungszeuge während der laufenden Voruntersu- chung einzuvernehmen sei (act. 1).
Mit Eingabe vom 21. Juni 2005 wurde die Beschwerde insoweit ergänzt, als sie unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu entscheiden sei (act. 2.1).
D. Das Untersuchungsrichteramt lud am 25. Juli 2005 C. zur Einvernahme als Zeuge auf den 5. August 2005 vor (act. 7.4) und beantragte mit gleichen- tags eingereichter Beschwerdeantwort, die Beschwerde sei, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei, unter den üblichen Folgen abzuweisen (act. 7).
Die Schweizerische Bundesanwaltschaft liess sich nicht vernehmen.
A. hielt mit Replik vom 4. August 2005 an seinen Beschwerde- und Ergän- zungsanträgen ausdrücklich fest (act. 9).
E. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und der Vorinstanz sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwä- gungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu- lässig (Art. 214 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Die Be- schwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfü- gung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerecht- fertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).
1.2 Der Beschwerdeführer beschwert sich gegen die Ablehnung eines Beweis- antrags. Gemäss Art. 115 BStP können der Beschuldigte, der Geschädigte und der Bundesanwalt dem Untersuchungsrichter Untersuchungshandlun- gen beantragen (Abs. 1); dieser entscheidet über die Anträge der Parteien (Abs. 2). Mit Erlass der Verfügung vom 13. Juni 2005 entschied der Unter- suchungsrichter in Anwendung dieser Bestimmung über den Beweisantrag des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2005, weshalb eine Amtshandlung – und nicht etwa eine Säumnis – vorliegt. Da der abgelehnte Zeuge mögli- cherweise rechtserhebliche Aussagen zum Sachverhalt machen kann und dieser allenfalls nicht anderweitig hinreichend geklärt werden kann, ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung insoweit beschwert.
1.3 Nachdem die Frist gemäss Art. 217 BStP eingehalten ist, ist auf die Be- schwerde grundsätzlich einzutreten.
schreiben (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 116/04 vom 25. Oktober 2004).
hen gewesen wäre. Es liegt nämlich grundsätzlich im Ermessen des Unter- suchungsrichters, welche Personen in welchem Stadium des Verfahrens als Zeugen zu befragen sind. Gerade im vorliegenden Fall, in welchem zu- lässigerweise eine schriftliche Auskunft des potentiellen Zeugen zu den Verfahrensakten genommen und als erheblich erklärt wurde (vgl. Art. 101 bis
BStP; SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 659), erscheint das gewählte Vorgehen durchaus als sinnvoll. Soweit sie sich zur Feststel- lung des Sachverhalts als notwendig erweisen sollte, kann nämlich – allen- falls auf (erneuten) Antrag der Parteien hin (Art. 119 Abs. 1 BStP) – eine Zeugenbefragung noch vor Abschluss der Voruntersuchung vorgenommen werden (Art. 119 Abs. 3 BStP). Im Übrigen besteht für die Parteien die Möglichkeit, im Hauptverfahren Beweisanträge – namentlich auf Befragung von Entlastungszeugen – zu stellen (Art. 137 f. BStP), weshalb vorliegend auch unter diesem Blickwinkel nicht leichtfertig ein qualifizierter Ermes- sensfehler des Untersuchungsrichters anzunehmen gewesen wäre. 3.4 Nach dem Gesagten wäre die Beschwerde mutmasslich abzuweisen ge- wesen. Demzufolge sind dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten aufzu- erlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Die Gerichtsgebühr ist in Anbetracht des mit dem parallelen Verfahren BB.2005.49 insoweit identischen Verfahrensge- genstandes auf Fr. 500.-- festzulegen (Art. 3 Reglement über die Gerichts- gebühren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004, SR 173.711.32) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 3.5 Der obsiegenden Behörde wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 159 Abs. 1 und 2 OG; BGE 127 II 122, 129 E. 5).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Ge- schäftskontrolle abgeschrieben.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Bellinzona, 18. Oktober 2005
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Hinweis Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.