BB.2005.30

Entscheid vom 14. September 2005 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Petra Williner

Parteien

A., vertreten durch Fürsprecher Dino Degiorgi,

Beschwerdeführer

gegen

SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschwerde gegen Verweigerung der teilweisen Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte (Art. 105 bis Abs. 2 BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2005.30

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Sachverhalt:

A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwalt- schaft“) führt ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen ver- schiedene Personen wegen Beteiligung an bzw. Unterstützung einer krimi- nellen Organisation und qualifizierter Geldwäscherei. In diesem Zusam- menhang wird dem Mitbeschuldigten A. (nachfolgend „A.“) vorgeworfen, im montenegrisch-italienischen Zigarettenschmuggel eine wesentliche Rolle gespielt zu haben. Am 31. August 2004 beschlagnahmte die Bundesan- waltschaft unter anderem verschiedene Bankkonten von A. (act. 1.1).

B. Am 26. Januar 2005 und am 1. April 2005 ersuchte A. um Freigabe von Fr. 6'000.-- monatlich zur Deckung seines laufenden Lebensunterhalts (act. 1, 1.1, 1.4 und 1.6). Mit Verfügung vom 26. April 2005 wies die Bundesan- waltschaft das Gesuch ab (act. 1.1).

C. Gegen diese Verfügung gelangt A. mit Eingabe vom 2. Mai 2005 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und verlangt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sinngemäss, die Verfügung der Bundesanwalt- schaft vom 26. April 2005 sei aufzuheben und es sei ihm ein monatlicher Betrag von Fr. 15'841.30 freizugeben (act. 1; bestätigend und präzisierend act. 13 S. 3 oben).

Nach Leistung des Kostenvorschusses stellt A. am 9. Mai 2005 ein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung (act. 4).

Nach gewährter Fristerstreckung schliesst die Bundesanwaltschaft am 25. Mai 2005 auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit dar- auf einzutreten sei, wobei das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutzuheissen sei (act. 6 und 7).

Nachdem mit der Durchführung des zweiten Schriftenwechsels auf Vor- schlag des Referenten und mit Zustimmung der Parteien bis zur Entscheid- fällung eines vor Bundesgericht streitigen Parallelverfahrens zugewartet wurde (act. 9, 10 und 11), hält A. mit Replik vom 29. Juni 2005 an seinen gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich fest (act. 13).

Die Bundesanwaltschaft verweist mit Duplik vom 7. Juli 2005 ebenfalls voll- umfänglich auf ihre bereits gestellten Anträge (act. 15).

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Auf Ersuchen der Beschwerdekammer und nach wegen Ferienabwesenheit des Beschwerdeführers gewährten Fristerstreckung bis 31. August 2005 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am letzten Tag der Frist diverse Unterlagen im Zusammenhang mit dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein (act. 16, 17 und 18), wobei er am 2. September 2005 einen Beleg im Original nachreichte (act. 19).

Mit heutigem Datum hat die Beschwerdekammer das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen.

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214-219 BStP zulässig (Art. 105 bis

Abs. 2 BStP sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Bundesanwalts gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Be- schwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).

1.2 Im vorliegenden Fall wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verfü- gung der Bundesanwaltschaft vom 26. April 2005 (act. 1.1), mithin eine Amtshandlung. Durch die Verweigerung der teilweisen Freigabe der be- schlagnahmten Vermögenswerte ist der Beschwerdeführer beschwert und als Verfügungsadressat damit zur Beschwerde legitimiert. Die angefochte- ne Verfügung datiert vom 26. April 2005 und ging tags darauf beim Rechts- vertreter des Beschwerdeführers ein, womit die fünftägige Beschwerdefrist am 28. April 2005 zu laufen begann. Mit Postaufgabe der Beschwerde am 2. Mai 2005 ist diese Frist gewahrt. Auf die Beschwerde ist demnach grundsätzlich einzutreten.

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1.3 Da das Anfechtungsobjekt nicht vom Beschwerdeführer frei bestimmt, son- dern durch die Verfügung der Vorinstanz verbindlich festgelegt wird, ist auf die Beschwerde aber insoweit nicht einzutreten, als die Begehren über den seinerzeit vor der Beschwerdegegnerin verlangten monatlichen Betrag von Fr. 6'000.-- hinausgehen. Dieser Mehrbetrag bildet nämlich nicht Gegen- stand der erwähnten Verfügung und dessen Freigabe kann folglich im Be- schwerdeverfahren auch nicht geltend gemacht werden.

2.1 Nach Massgabe von Art. 59 Ziff. 3 StGB verfügt der Richter die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen Or- ganisation unterliegen, unabhängig von ihrer Herkunft, bisherigen Verwen- dung und zukünftigen Zweckbestimmung. Unerheblich ist somit, ob es sich um deliktisch oder legal erworbene Vermögenswerte handelt, oder ob diese für die Bestreitung legaler Zwecke bestimmt sind (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 2.2).

Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer kriminellen Organisa- tion beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260 ter StGB), wird die Verfü- gungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet (S CHMID, Einziehung/Organisiertes Verbrechen/Geldwäscherei, Kommen- tar, Band I, Zürich 1998, N. 188 zu Art. 59 StGB; B AUMANN, Basler Kom- mentar, Basel 2003, N. 65 zu Art. 59 StGB). Bejaht die zuständige Behörde die Voraussetzungen der Beweislastumkehr bezüglich gewisser Vermö- genswerte, so hat der Betroffene zu beweisen, dass die Vermögenswerte nicht der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation unterliegen; d.h. der Betroffene hat zu beweisen, dass die Organisation weder Herrschafts- wille noch Herrschaftsmöglichkeit über die Vermögenswerte besass (Schmid, a.a.O., N. 200).

Bereits im Ermittlungs- bzw. Untersuchungsverfahren ist es möglich, die voraussichtlich der Einziehung und damit auch der Beweislastumkehr von Art. 59 Ziff. 3 StGB unterliegenden Vermögenskomplexe vorläufig zu be- schlagnahmen (Art. 65 Abs. 1 Satz 3 BStP; S CHMID, a.a.O., N. 197; BAU- MANN, a.a.O., N. 74 zu Art. 59 StGB), womit verhindert werden soll, dass der Beschuldigte die Einziehung der Vermögenswerte vereiteln kann. Über das definitive Schicksal der beschlagnahmten Vermögenswerte hat sich der Sachrichter im Einziehungsentscheid auszusprechen (P IQUEREZ, Pro- cédure pénale suisse, Zürich 2000, N. 2578 zu § 119). Die Beschlagnahme präjudiziert den materiellen Einziehungsentscheid nicht (B AUMANN a.a.O, N. 74 zu Art. 59 StGB). Die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung unter-

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liegt im Zeitpunkt der Beschlagnahme allerdings höheren Anforderungen als dies im Hinblick auf den materiellen Einziehungsentscheid der Fall ist: Der Beschlagnahmeentscheid hat sich nämlich vom im Untersuchungsver- fahren geltenden Grundsatz „in dubio pro duriore“ (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1P.65/2001 vom 20. April 2001 E. 2.a) leiten zu lassen, wonach der Untersuchungsrichter im Zweifelsfall mehr bzw. schwerere Tatbestände zur gerichtlichen Beurteilung überweisen muss. Ein Vermö- genswert einer Person, die der Beteiligung oder Unterstützung einer krimi- nellen Organisation verdächtigt wird, kann deshalb beschlagnahmt werden, wenn der Inhaber nicht sogleich, ohne weitere Erhebungen und eindeutig darzutun vermag, dass der Vermögenswert weder direkt noch indirekt der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation unterliegt (vgl. zum Ganzen: Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_B 077/04 vom 25. August 2004 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 2.2).

2.2 Der Beschwerdeführer beanstandet vorab die Auslegung des Art. 59 Ziff. 3 StGB durch die Beschwerdegegnerin, indem er sinngemäss ausführt, die besagte Gesetzesbestimmung gebiete nicht die Einziehung sämtlicher Vermögenswerte eines Beschuldigten, sondern nur derjenigen, die der Ver- fügungsmacht einer kriminellen Organisation unterlägen. Dieser Argumen- tation ist im Grundsatz zuzustimmen, wobei das Gesetz allerdings bis zum Beweis des Gegenteils die Vermutung aufstellt, bei sämtlichen Vermö- genswerten einer Person, die sich an einer kriminellen Organisation betei- ligt oder sie unterstützt hat, sei die Verfügungsmacht der Organisation ge- geben. Diesen Gegenbeweis – dass der Vermögenswert weder direkt noch indirekt der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation unterliegt – vermag der Beschwerdeführer nicht ohne weiteres und eindeutig zu erbrin- gen, weshalb sich die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet erweist.

2.3 Weiter führt der Beschwerdeführer aus, entscheidend sei, dass die be- schlagnahmten Vermögenswerte der Verfügungsmacht der kriminellen Or- ganisation entzogen werden, was bei der Zahlung für seine Lebensunter- haltskosten der Fall sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung lässt es Art. 59 Ziff. 3 StGB nicht genügen, dass die Vermögenswerte der Verfü- gungsmacht der kriminellen Organisation irgendwie entzogen werden. Vielmehr hat dies durch Einziehung zu geschehen. Die Beschlagnahme si- chert die dannzumalige Einziehung und damit auch den nachfolgenden Entscheid des Sachrichters, ob die Werte freizugeben oder einzuziehen, zu vernichten bzw. zugunsten des Geschädigten zu verwenden (Art. 60 Abs. 1 lit. b StGB) oder allenfalls den ursprünglichen Besitzern herauszugeben sind. Würde ein Teil der beschlagnahmten Vermögenswerte freigegeben, würde insoweit die Einziehung verunmöglicht, was allenfalls zu Lasten Drit-

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ter ginge. Dies ist insbesondere auch darum zu vermeiden, weil der Betrof- fene in einem Fall wie hier die Freigabe stets erwirken und damit die Ein- ziehung vereiteln könnte. Hierfür müsste er die beschlagnahmten Vermö- genswerte nur für einen legalen Zweck bestimmen und dabei Gewähr bie- ten, dass eine kriminelle Organisation darauf keinen Zugriff hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 2.3). Dies geht offen- sichtlich nicht an, weshalb die Argumentation des Beschwerdeführers nicht gehört werden kann. Die Beschwerde ist somit auch im vorliegenden Punkt unbegründet.

2.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Aufhebung der Beschlagnahme eines Kontos durch die Beschwerdegegnerin zum Zwecke der Belastung von Hypothek und Amortisation im entsprechenden Umfang begünstige ei- ne Gläubigerin – nämlich die Bank – decke sich nicht mit der von der Be- schwerdegegnerin vertretenen Auslegung von Art. 59 Ziff. 3 StGB und das Verhalten der Beschwerdegegnerin sei insofern widersprüchlich. Dieser Einwand geht insofern fehl, als der Beschwerdeführer daraus für das vor- liegende Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Die Beschwer- degegnerin begründet ihr Vorgehen mit einer ihr obliegenden Werterhal- tungspflicht. Ob die Beschwerdegegnerin die Freigabe dieser Beträge zu Recht bejaht hat, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und kann somit offen bleiben.

2.5 Der Beschwerdeführer stellt sich weiter auf den Standpunkt, die Beschlag- nahme seines gesamten Vermögens und mithin seines Existenzminimums verletze Art. 7 BV, wonach die Würde des Menschen zu achten und zu schützen ist. Da das Existenzminimum des Beschwerdeführers – wie nach- folgend aufgezeigt wird – anderweitig garantiert ist und Art. 7 BV somit in diesem Sinne nicht beschlagen wird, im Übrigen ein Recht auf Belassen des Existenzminimums aus der angerufenen Gesetzesbestimmung nicht abgeleitet werden kann und der Kerngehalt des angerufenen Grundrechts auch ansonsten nicht betroffen ist, zumal die hier streitige Beschlagnahme auf rechtstaatlichen Prinzipien beruht und gesetzeskonform erfolgte, geht die Beschwerde auch in diesem Punkt fehl.

2.6 Abschliessend bringt der Beschwerdeführer vor, Art. 12 BV garantiere dem- jenigen einen Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind, der in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen. Die Beschlagnahme sämtlicher sei- ner Vermögenswerte verletze dieses Grundrecht. Mit dieser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass die angerufene Gesetzesbestim- mung ihm nicht ein Recht auf Belassen des eigenen Vermögens garantiert,

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sondern lediglich die Hilfe in Notlagen zusichert. Sollte sich der Beschwer- deführer durch die Beschlagnahme in einer Notlage befinden, steht es ihm frei, die zuständige Behörde um Hilfe anzurufen, die ihm bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – wie durch Art. 12 BV garantiert – auch gewährt werden wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 7). Falls die in Frage stehende Beschlagnahme im Übrigen zu Unrecht erfolgt sein sollte, werden dem Beschwerdeführer die be- schlagnahmten Vermögenswerte zum gegebenen Zeitpunkt frei gegeben, womit er ohne weiteres in der Lage sein wird, die allenfalls gewährten Un- terstützungsbeiträge zurückzuzahlen. Nach dem Gesagten ist die Be- schwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.

2.7 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde somit in sämtlichen Punk- ten als unbegründet und ist folglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten desselben zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Die Ge- richtsgebühr wird in Berücksichtigung des in demselben Verfahren abge- wiesenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf Fr. 2'000.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004; SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 500.-- (act. 3).

3.2 Der Vertreter des Beschwerdeführers ist gemäss Bestellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. September 2004 amtlicher Verteidiger des- selben (act. 1.2). Das Honorar des Anwalts bemisst sich nach dem not- wendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand und der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 3 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004; SR 173.711.31).

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht ein Honorar von Fr. 2'428.-- geltend, nämlich 10.5 Arbeitsstunden zu einem Ansatz von Fr. 230.-- sowie Fr. 13.-- für entstandene Auslagen (act. 4). Da es sich vor- liegend um einen Fall von gewöhnlicher Schwierigkeit handelt, ist dem Ver- teidiger usanzgemäss ein Stundenhonoraransatz von Fr. 220.-- zuzugestehen, was für 10.5 Stunden einen Betrag von Fr. 2'310.-- aus- macht. Zusammen mit den geltend gemachten Auslagen von Fr. 13.-- er-

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gibt dies einen Betrag von Fr. 2'323.-- (inkl. MwSt), der dem amtlichen Ver- teidiger von der Kasse des Bundesstrafgerichts auszurichten ist. Da das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen wurde (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.30/unentgeltliche Rechtspflege vom 14. September 2005), ist die- ser zu verpflichten, den nämlichen Betrag dem Bundesstrafgericht zurück- zuerstatten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.-- wird dem Beschwerdeführer, unter An- rechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.--, auferlegt.

  3. Die Kasse des Bundesstrafgerichts wird angewiesen, dem amtlichen Vertei- diger eine Parteientschädigung von Fr. 2'323.-- (inkl. MwSt) auszurichten.

  4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Bundesstrafgericht die Partei- entschädigung in der Höhe von Fr. 2'323.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 14. September 2005

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Fürsprecher Dino Degiorgi
  • Schweizerische Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.

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14.09.2005
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24.03.2026