Entscheid vom 5. Dezember 2005 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Patrick Guidon

Parteien

A., vertreten durch Fürsprecher Stephan Schmidli,

Beschwerdeführer

gegen

SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschwerde wegen Säumnis (Art. 105 bis Abs. 2 i.V.m. Art. 214 ff. BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2005.105

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Sachverhalt:

A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachstehend „Bundesanwalt- schaft“) eröffnete am 16. Dezember 2004 gegen A. ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen passiver Bestechung (Art. 315 aStGB bezie- hungsweise Art. 322 quater StGB) sowie wegen ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB). Mit Verfügung vom 11. März 2005 wurden die Ermittlun- gen überdies auf den Tatbestand des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) ausgedehnt. A. wird verdächtigt, als Konsul der Schweizer Botschaft in Li- ma bewusst Visa an peruanische Staatsbürger vergeben zu haben, ohne dass die dafür erforderlichen Voraussetzungen vorhanden gewesen wären (act. 7, S. 1 f.).

Nachdem eine Ermittlungsbeamtin der Bundeskriminalpolizei scheinbar er- klärt hatte, dass mit einer nächsten Einvernahme von A. vor Ende dieses Jahres nicht zu rechnen sei, ersuchte dieser die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 21. Juli 2005, das [gerichtspolizeiliche] Verfahren voranzu- treiben und in absehbarer Zeit seinem Abschluss zuzuführen (act. 1.6). Dieses Schreiben blieb nach Darstellung A.’s unbeantwortet (act. 1, S. 2).

B. A. wendet sich mit Beschwerde vom 13. September 2005 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, die Bundesan- waltschaft sei anzuweisen, ihn abschliessend einzuvernehmen, ihm her- nach die vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren und die Ermittlungen anschliessend umgehend einzustellen oder beim zuständigen eidgenössi- schen Untersuchungsrichter die Voruntersuchung zu beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1, S. 2).

Die Bundesanwaltschaft stellt in ihrer Vernehmlassung vom 12. Okto- ber 2005 Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7, S. 4).

Die Parteien halten im zweiten Schriftenwechsel mit Eingaben vom 24. Ok- tober / 9. November 2005 (act. 9 sowie 13) und 21. November 2005 (act. 16) an ihren Anträgen fest.

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214-219 BStP an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105 bis Abs. 2 BStP sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).

Unter den Begriff Amtshandlungen fällt grundsätzlich alles, was der Bun- desanwalt tut (oder unterlässt; vgl. BÖSCH, Die Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts [Aufgaben und Verfahren], Diss. Zürich 1978, S. 74 m.w.H.; einschränkend demgegenüber das Urteil des Bundes- gerichts 8G.145/2003 vom 9. März 2004). Säumnis des Bundesanwalts und damit eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn sich dieser weigert, eine ihm nach Gesetz obliegende Amtshandlung vorzunehmen, wenn er mit anderen Worten untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obschon er zum Tätigwerden verpflichtet wäre (BGE 124 V 130, 133 E. 4; 107 Ib 160, 164 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 4P.26/2002 vom 25. April 2002 E. 3a; HÄFELIN/MÜLLER, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, N. 1657 m.w.H.; vgl. zum Ganzen auch HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 17 N. 4 ff.). Teilt er seine Weigerung, eine bestimm- te Handlung vorzunehmen, demgegenüber ausdrücklich mit, ist eine Amts- handlung gegeben, die im Regelfall auf Beschwerde hin überprüft werden kann (BÖSCH, a.a.O., S. 84). Anders als Beschwerden wegen Säumnis, welche an keine Frist gebunden sind (BÄNZIGER/LEIMGRUBER, Das neue Engagement des Bundes in der Strafverfolgung, Bern 2001, N. 259), sind derartige Beschwerden innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).

1.2 Im vorliegenden Fall erweist sich die Beschwerde wegen Säumnis ohne Weiteres als zulässig, soweit der Beschwerdeführer eine Verfahrensverzö- gerung rügt und seine Einvernahme sowie die anschliessende Einstellung bzw. Beantragung der Voruntersuchung verlangt. In dieser Hinsicht ist, da der Beschwerdeführer als Beschuldigter von einer allfälligen Säumnis über- dies betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert ist, auf die Beschwerde einzutreten.

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Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde demgegenüber, soweit sie sich gegen die mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 24. Mai 2005 (act. 1.5) ausdrücklich mitgeteilte Verweigerung der Akteneinsicht und damit gegen eine Amtshandlung richtet, da sich die Eingabe diesbezüglich als verspätet erweist.

2.1 Die Art. 214 ff. BStP haben nicht den Sinn, der Beschwerdekammer die Möglichkeit zu geben, auf Beschwerde gegen eine im Ermessen des Bun- desanwalts liegende Amtshandlung hin nach eigenem freiem Ermessen zu prüfen, ob sich diese Handlung rechtfertige oder nicht. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdekammer, ihr Ermessen an die Stelle desjenigen des Bun- desanwalts zu setzen und ihm damit die Verantwortung für die Führung der Untersuchung abzunehmen. Bei Beschwerden gegen dessen Amtshand- lungen hat die Beschwerdekammer deshalb – soweit nicht Zwangsmass- nahmen zur Diskussion stehen – nur zu entscheiden, ob der Bundesanwalt die Grenze zulässigen Ermessens überschritten habe (vgl. zum Ganzen den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.27 vom 5. Juli 2005 E. 2.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen; bestätigt im Entscheid BB.2005.26 vom 3. August 2005 E. 2.1). Nicht anders verhält es sich bei Beschwerden wegen Säumnis (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.4 vom 27. April 2005 E. 2).

2.2 Vorliegend betrifft die Beschwerde keine Zwangsmassnahme. Die Kogniti- on der Beschwerdekammer ist dementsprechend auf Rechtsverletzungen und damit im Bereich des Ermessens auf qualifizierte Ermessensfehler wie Ermessensüberschreitung, -unterschreitung und -missbrauch beschränkt.

3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn sich die Be- hörde zwar bereit zeigt, den Fall zu behandeln, den Entscheid aber nicht innerhalb der Zeit fällt, die nach der Natur der Sache und nach der Ge- samtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint (BGE 125 V 188, 191 f. E. 2a; 117 Ia 193, 197, E. 1c; 107 Ib 160, 164 E. 3b; 103 V 190, 194 f. E. 3c; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 17 N. 6; HÄFELIN/ MÜLLER, a.a.O., N. 1658). Eine besondere Bedeutung hat das Rechtsver- zögerungsverbot im Strafrecht, vor allem im Rahmen des Beschleuni- gungsgebots (HÄFELIN/MÜLLER, a.a.O., N. 1658 m.w.H.). Ob und ab wel- chem Zeitpunkt allenfalls eine Rechtsverzögerung vorliegt, kann freilich

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weder für das Strafverfahren allgemein noch für das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren nach Bundesstrafprozessordnung im Einzelnen mit- tels einer Regel definiert werden, sondern ist für jedes einzelne Verfahren aufgrund der Gesamtheit der relevanten Umstände des konkreten Verfah- rens zu bestimmen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.4 vom 27. April 2005 E. 5.2).

3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass eine Aktenöffnung für die Be- schwerdegegnerin erst nach einer erneuten Befragung in Frage komme. Diese könne aber laut Auskunft der betrauten Bundespolizistin nicht vor Ablauf dieses Jahres erfolgen. Dies sei am 27. Juli 2005 ohne Ergebnis ge- rügt worden. Ohne eine Verfahrenbeschleunigung würde ihm definitiv sein berufliches Fortkommen verunmöglicht. Der Beschwerdegegnerin sei es ein leichtes, das Verfahren zu beschleunigen. Die Editionen seien erfolgt. Es seien einzig die entsprechenden Unterlagen zu sichten und er (der Be- schuldigte) gegebenenfalls damit zu konfrontieren. Weitergehende, erfolgs- versprechende Untersuchungshandlungen seien nicht absehbar. Insbe- sondere verfange der Einwand nicht, wonach der Mitbeschuldigte B., der ihn bestochen haben soll, zuvor noch einvernommen werden müsse, re- spektive diverse Unterlagen bei diesem erhältlich gemacht werden müss- ten. Die diesbezüglichen Rechtshilfeersuchen seien bis heute absolut er- folglos geblieben. Weder habe der Mitbeschuldigte B. in Peru gefasst oder befragt noch entsprechende andere Beweismittel erhoben werden können. Es sei heute offensichtlich, dass Peru nicht gewillt sei, den entsprechenden Rechtshilfeersuchen gegen den schweizerisch-peruanischen Doppelbürger B. nachzukommen. Unter diesen Umständen sei es absolut unzulässig, noch weiter zuzuwarten (act. 1, S. 3 f.). In der Replik trägt der Beschwerde- führer sodann vor, dass nicht ersichtlich sei, welche Erkenntnisse aus der Überprüfung von 17'000 Visa im Hinblick auf die ihm zur Last gelegten De- likte gewonnen werden könnten. Die Beschwerdegegnerin werde nichts finden, was auf eine Vorteilsannahme oder ein diesbezügliches Verspre- chen hindeuten könnte (act. 9, S. 1 ff.).

3.3 Dem kann insgesamt und im Einzelnen nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass vorliegend keine Rede davon sein kann, die Beschwer- degegnerin bleibe untätig, nehme mithin keinerlei Ermittlungshandlungen vor. Vielmehr belegen die eingereichten Verfahrensakten, dass regelmäs- sig und in nicht geringem Umfange Ermittlungshandlungen vorgenommen wurden. Dies wird denn auch vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestrit- ten. Damit bleibt die Frage zu prüfen, ob das Verfahren trotz steten Bemü- hungen der Behörde und Ermittlungshandlungen inhaltlich nicht weiter kommt, d.h. der Tatverdacht sich beweismässig nicht weiter verdichten

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lässt. Auch dies ist zu verneinen. Wie die Beschwerdekammer in früheren Entscheiden ausgeführt hat, muss der Ermittlungsbehörde in diesem Zu- sammenhang ein grosser Spielraum eingeräumt werden, um verschiede- nen Indizien und Beweisspuren nachzugehen (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.4 vom 27. April 2005 E. 5.2). Das gilt vor- liegend nicht nur für die in Aussicht genommene bzw. bereits teilweise er- folgte Überprüfung der Visa-Anträge, sondern insbesondere auch für die in Frage stehenden Rechtshilfeersuchen. Dass sich im Zusammenhang mit letzteren unter Umständen mehrmonatige Verzögerungen ergeben können, die sich unter anderem auf den Zeitpunkt weiterer Einvernahmen des Be- schwerdeführers auswirken, versteht sich von selbst und ist gerade mit Blick auf die bisherige, keineswegs übermässige Verfahrensdauer nicht zu beanstanden.

Insgesamt kann damit nicht davon gesprochen werden, die Beschwerde- gegnerin treibe das Verfahren nicht mit der gebotenen Beförderlichkeit vor- an respektive habe in Bezug auf die vorgenommenen Ermittlungshandlun- gen das ihr zustehende Ermessen über-/unterschritten oder missbraucht.

  1. Zusammenfassend ist die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten desselben zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1’500.-- angesetzt (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32) und dem Beschwerdeführer unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1’000.-- auf- erlegt.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer unter An- rechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1’000.-- auferlegt.

Bellinzona, 5. Dezember 2005

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Fürsprecher Stephan Schmidli
  • Schweizerische Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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Entscheidungsdatum
05.12.2005
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026