Entscheid vom 22. April 2005 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Patrick Guidon
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt C.,
C.______,
Beschwerdeführer
gegen
SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 65 BStP)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2004.80 (BK_B 227/04)
Sachverhalt:
A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwalt- schaft“) eröffnete am 12. Oktober 2004 ein gerichtspolizeiliches Ermitt- lungsverfahren gegen A.______ und Mitbeteiligte wegen des Verdachtes von Vermögensdelikten. A.______ wird verdächtigt, zusammen mit Dritten potentielle Investoren arglistig über Erfolgaussichten von Investments, wel- che mit seinem Handelssystem bewirtschaftet wurden, getäuscht und sich dadurch arglistig bereichert zu haben. In Betracht fällt zudem, dass er mit- bestimmt haben soll, ob und wie die Kundengelder angelegt wurden. Wei- ter besteht der Verdacht, dass ein beträchtlicher Teil der akquirierten Gel- der in andere Investments als die angepriesenen angelegt oder von den Beschuldigten – darunter A.______ – direkt zur eigenen Bereicherung zweckentfremdet worden sind (BK act. 3, S. 2).
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2004 (zugestellt am 13. Dezember 2004) beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft im Rahmen des vorerwähnten Strafverfahrens einen Betrag von Fr. 1’200'000.--, den A.______ am 24. September 2004 (Ausführungsdatum 27. September 2004) von seinem Konto Nr. ______ bei der M.______ mit dem Vermerk „Kaution II. Teil“ auf das Konto seines Rechtsanwalts C.______ überwiesen hatte; gleichzeitig forderte sie C.______ auf, den Betrag innerhalb von fünf Tagen auf ein Konto der Bundesanwaltschaft anzuweisen (BK act. 3).
B. A.______ und C.______ wenden sich mit Beschwerde vom 20. Dezember 2004 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragen, die Beschlagnahmeverfügung vom 8. Dezember 2004 sei aufzuheben und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Bundesanwaltschaft respektive des Staates (BK act. 1).
Die Bundesanwaltschaft stellt in ihrer Vernehmlassung vom 14. Januar 2005 Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde sowie Verweige- rung der aufschiebenden Wirkung (BK act. 8).
Die Parteien halten im zweiten Schriftenwechsel mit Eingaben vom 2. und 17. März 2005 an ihren Anträgen fest (BK act. 16 und 18).
C. Mit Verfügung vom 18. März 2005 (BK act. 19) wies der Präsident der Be- schwerdekammer das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
ab. Gleichzeitig stellte er den Beschwerdeführern – zur Wahrung des recht- lichen Gehörs – eine Kopie der Duplik vom 17. März 2005 samt Beilagen zu und forderte sie auf, eine allfällige Stellungnahme bis zum 30. März 2005 einzureichen. Hiervon machten diese mit Vernehmlassung vom 15. April 2005 (Eingang 18. April 2005) innert mehrfach erstreckter Frist Gebrauch (BK act. 24).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214-219 BStP an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105 bis Abs. 2 BStP sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Bundesanwalts gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).
1.2 Im vorliegenden Fall wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Verfü- gung der Beschwerdegegnerin vom 8. Dezember 2004 (BK act. 3), mithin eine Amtshandlung. Die Beschwerdeführer sind durch die Verfügung im vorerwähnten Sinne beschwert. Überdies ist die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8G.12/2003 vom 22. April 2003 E. 5 sowie HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 69 N. 1 ff.). Im Übrigen muss die Beschlagnahme wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein.
3.1 Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, die Beschwerdegegnerin stütze ihre Verfügung einzig auf Art. 65 Abs. 2 BStP ab. Was dieser Geset- zesartikel mit dem vorliegenden Sachverhalt zu tun habe, bleibe schlicht schleierhaft. Stütze der Staatsanwalt des Bundes seine Verfügung auf ei- nen Gesetzesartikel ab, welcher das Problem nicht einmal ansatzweise regle, dann sei die Beschlagnahme schon aus diesem formellen Grund aufzuheben, denn es gehe nicht an, dass die Beschwerdeinstanz quasi als verlängerter Arm der Bundesanwaltschaft irgendwelche Nachbesserungen vornehme (BK act. 1, S. 4 f.).
3.2 Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkt (BK act. 8, S. 2 f.), ergibt sich aus dem Kontext der Verfügung klar, dass es sich bei der genannten Gesetzesbestimmung um einen Verschrieb handeln muss. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, käme eine Aufhebung der Verfügung nur dann in Frage, wenn es überhaupt an einer gesetzlichen Grundlage fehlen würde (was hier unbestrittenermassen nicht zutrifft; vgl. Art. 65 Abs. 1 BStP) oder in der mangelhaften Begründung eine Verletzung des Anspruchs der Be- schwerdeführer auf rechtliches Gehör zu sehen wäre. Letzteres wird freilich auch von den Beschwerdeführern nicht ausdrücklich geltend gemacht; oh- nehin würde ein derartiger Mangel dadurch geheilt, dass sich die Be- schwerdeführer im Schriftenwechsel vor der Beschwerdekammer zur Ver- nehmlassung und damit zu den Argumenten der Beschwerdegegnerin be- züglich der gesetzlichen Grundlage der angefochtenen Verfügung äussern konnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.12/2003 vom 22. April 2003 E. 3 m.w.H.).
4.1 Weiter bestreiten die Beschwerdeführer – zumindest sinngemäss – den hinreichenden Tatverdacht, wie er von der Beschwerdegegnerin im Rah- men ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2005 (BK. act. 8) vorgetra- gen wurde. Gemäss deren Ausführungen steht der Beschwerdeführer 1 nach wie vor im dringenden Verdacht, zusammen mit Dritten potentielle In- vestoren arglistig über Erfolgsaussichten auf Investments, die mit seinem Handelssystem hätten gemanagt werden sollen, getäuscht, damit zu Anla-
gen veranlasst und sich daran unrechtmässig bereichert zu haben. Die vom Beschwerdeführer 1 angepriesenen Handelssysteme hätten, so die Be- schwerdegegnerin weiter, gar nicht für das Management der akquirierten Gelder eingesetzt werden können, weil die angeblichen Signale an die betreffenden Fonds-Manager überhaupt nicht übermittelt worden seien. (BK act. 8, S. 3). Die Beschwerdeführer halten hierzu fest, diese Behaup- tungen träfen absolut nicht zu, seien gar aktenwidrig, und verweisen auf verschiedene Zeugeneinvernahmen sowie Aussagen des Beschwerdefüh- rers 1 (BK act. 16, S. 3 ff.). Es sei auch von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten worden, dass die entsprechenden Kaufs- respektive Verkaufsor- ders an die G.______ AG respektive an den F.______ weitergeleitet wor- den seien. Es sei willkürlich davon auszugehen, ausgerechnet bei der E.______ seien überhaupt keine Signale angekommen respektive sie hätte nicht über die Kaufs-/Verkaufsempfehlungen des „Handelssystems A.“ verfügt. Ein Fehlschluss der Beschwerdegegnerin sei auch, dass bei der E. Gruppe keine Vermögen verwaltet worden seien; erstens sei die Prämisse falsch (keine Signale übermittelt) und zweitens stelle die Aussage, die E.______ Gruppe habe keine Vermögen verwaltet, eine reine Parteibehauptung dar. Die Behauptung, es seien rein fiktive Per- formances ausgewiesen und davon die Lizenzgebühren berechnet worden, schränke die Beschwerdegegnerin sodann auf die von der E.______ ver- walteten Gelder ein; sie gehe aber selber davon aus, dass die G.______ AG respektive der F.______ die Kaufs-/Verkaufsorder nicht nur erhielten, sondern auch befolgt hätten und damit tatsächlich eine (positive) Perfor- mance erzielt worden sei (BK act. 16, S. 7). Alle diese Argumente zusam- men liessen die Behauptung der Beschwerdegegnerin als unhaltbar er- scheinen. Habe die E.______ wie auch die G.______ AG und der F.______ hingegen tatsächlich Gelder verwaltet, seien effektiv (positive) Performances erzielt worden, dann habe die H.______ AG auch zu Recht eine Entschädigung dafür beanspruchen dürfen (BK act. 16, S. 8).
4.2 Im vorliegenden Fall kann bezüglich des hinreichenden Tatverdachts fest- gehalten werden, dass sich aus den Ausführungen der Beschwerdegegne- rin – zumindest beim derzeitigen Stand des Verfahrens – genügende Ver- dachtsmomente ergeben, die eine Beschlagnahme rechtfertigen.
Unbestritten ist, dass das Vermögen des Beschwerdeführers 1 im Wesent- lichen auf Lizenzeinnahmen aus seinem Handelssystem zurückzuführen ist (vgl. unter anderem BK act. 1, S. 5 im Parallelverfahren BB.2004.79) und er bzw. die H.______ AG, vormals I.______ AG, von der E.______-Gruppe als Lizenznehmerin allein im Jahr 2003 rund Fr. 100'000'000.-- an Lizenz- gebühren erhalten hat (BK. act. 16, S. 8 i.V.m. BK act. 16.3, S. 28 sowie
Jahresabrechnung 2003 vom 18. Dezember 2003 [Beilage zu BK act. 16.6]). Ebenso ist nicht strittig, dass vom Gesamtinvestitionsvolumen bei der E.-Gruppe von ca. Fr. 890'000'000.-- nur noch ein Bruchteil vor- handen ist und der Verbleib der entsprechenden Gelder derzeit ungeklärt ist (vgl. die Aussagen des Beschwerdeführers 1 anlässlich seiner Einver- nahmen vom 1. sowie 11. Oktober 2004 [BK act. 16.3, S. 5 f. sowie act. 16.4, S. 12). Des weiteren hat der Beschwerdeführer 1 zugestan- denermassen bis Ende 2003 für die J. Inc. (Darlehens-)Verträge in deren Namen gezeichnet (BK act. 16.3, S. 17 f. sowie BK act. 7.6, S. 3 [BB.2004.79]); so unterschrieb er, wie aus den Haftverfahren vor der Be- schwerdekammer bekannt ist, namens der J.______ Inc. beispielsweise am 10. September 2001 eine Investitionsvereinbarung mit der K.______ S.A. über eine minimale Investitionssumme von Fr. 1'000'000.-- mit einer versprochenen Verzinsung von 27% pro Jahr. Weiter hat der Beschwerde- führer 1 eingeräumt, Vollmachten über (Puffer-)Konti der E.______ beses- sen zu haben, welche für die vorgegebenen Zinsaus- bzw. Rückzahlungen oder für die Überweisung der Lizenzgebühren verwendet wurden (BK act. 7.6, S. 3 [BB.2004.79]). Zudem bestätigte er, dass letztlich die gesamten Lizenzeinnahmen der H.______ AG von der E.-Gruppe stammten (BK act. 16.6, S. 11). Unbestritten ist sodann, dass die H. AG dem Beschwerdeführer 1 Ende 2003 drei Aktionärsdarlehen à Fr. 4'000'000.-- und eines à Fr. 7'918’213.66 ausgerichtet hat, welches dieser als „kurzfris- tiges Überbrückungs-Darlehen an die E.“ bezeichnete (BK act. 16.6, S. 14) und das schliesslich für Zahlungen an die G. AG verwendet wurde. Vor diesem Hintergrund kann nicht die Rede davon sein, die H.______ AG bzw. der Beschwerdeführer 1 seien „in keiner Weise in den Investitionskreislauf ‚Kunde-E.-G.-Kunde’ involviert“ gewe- sen (in diesem Sinne ausdrücklich der zweite Verteidiger des Beschwerde- führers 1 im Parallelverfahren BK act. 10, S. 7 [BB.2004.79]). Sodann rechtfertigt sich aufgrund der Tatsache, dass die J.______ als Asset Mana- ger der G.______ AG sowie des F.______ zeichnete (BK act. 10, S. 5 [BB.2004.79]) und letztere vom Beschwerdeführer 1 selbst als spezielle „E.______-Kunden“ bezeichnet wurden (vgl. BK act. 16.6, S. 6), auch für die Verwaltung dieser Anlagen eine genauere Untersuchung (so zu Recht die Beschwerdegegnerin in BK act. 14, S. 3 [BB.2004.79]). Dass einzelne investierende Unternehmungen offensichtlich keinen finanziellen Schaden erlitten haben wollen (vgl. BK act. 16, S. 8), ändert hieran nichts.
Die vorstehenden, grösstenteils unbestrittenen Feststellungen lassen auf eine zentrale Rolle des Beschwerdeführers 1 in Bezug auf die verschwun- denen Gelder schliessen und begründen für sämtliche der vorerwähnten Einnahmen derzeit einen hinreichenden Tatverdacht, zumal an letzteren –
wie eingangs ausgeführt – zu Beginn der Untersuchung keine hohen An- forderungen zu stellen sind. Aufgrund der geschilderten Umstände sowie der Tatsache, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die beschlagnahmten Gelder anderweitig rechtmässig erworben worden wären, ist auch der nöti- ge Konnex zwischen Anlasstat und beschlagnahmten Vermögenswerten (vgl. hierzu BGE 122 IV 91, 95 E. 4 sowie SCHMID in: Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, N. 23 ff. zu Art. 59 StGB) gegenwärtig zu bejahen. Insbesondere kann von der Beschwerdegegnerin nicht erwartet werden, dass sie beim derzeitigen Stand des Verfahrens und angesichts der von den Beschwerdeführern selbst mehrfach angerufenen, hohen Komplexität der zu untersuchenden Sachverhalte bereits jetzt zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweist, wie die fraglichen Gelder im Einzelnen geflossen sind. In diesem Sinne muss es momentan genügen, wenn dargetan ist, dass Einnahmen des Beschwerdeführers 1 in einer den beschlagnahmten Betrag übersteigenden Höhe auf dessen M.______-Konto Nr. ______ ge- flossen sind, von dem der beschlagnahmte Betrag von Fr. 1’200'000.-- an den Beschwerdeführer 2 überwiesen wurde.
Offen bleiben kann demgegenüber derzeit, ob – wie von der Beschwerde- gegnerin geltend gemacht und von den Beschwerdeführern bestritten wird – das Handelssystem durch die Lizenznehmer gar nicht für das Manage- ment der akquirierten Gelder eingesetzt werden konnte, weil die angebli- chen Signale an die betreffenden Fonds-Manager überhaupt nicht übermit- telt wurden (vgl. BK act. 8, S. 3 f.). Ob sich diese Annahme weiter erhärten lässt, wird das Strafverfahren zu zeigen haben.
5.1 Sodann tragen die Beschwerdeführer vor, es gäbe eine eigentliche Hono- rarvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer 1 und den beiden Ver- teidigern, welche an der Besprechung vom 24. September 2004 getroffen worden sei. Der vom Staatsanwalt des Bundes beschlagnahmte Betrag von Fr. 1'200'000.-- diene primär zur Sicherstellung der Verteidigungskosten, sekundär, um daraus eine Kaution leisten zu können (BK act. 1, S. 6). Im Übrigen macht der Beschwerdeführer 2 das Recht des Dritten bei gutgläu- bigem Erwerb geltend, welches im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB die Einziehung respektive Beschlagnahme in casu verbiete (BK act. 1, S. 7). Er habe den Betrag von Fr. 1'200'000.-- gutgläubig entgegen nehmen dürfen, denn die Auszahlung sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als kein einziges Konto des Beschwerdeführers 1 blockiert, kein einziger Vermögenswert be- schlagnahmt gewesen sei (BK act. 1, S. 6).
5.2 Gegenstände und Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung un- terliegen, können gemäss Art. 65 BStP beim jeweiligen Inhaber beschlag- nahmt werden. Die Beschlagnahme ist damit gegen den mutmasslichen Täter wie auch Dritte möglich, soweit letztere nicht durch Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB geschützt sind (SCHMID, a.a.O. N. 142 sowie N. 144 zu Art. 59 StGB). Nach dieser Bestimmung ist die Einziehung ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe er- worben und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. Zu berücksichtigen ist freilich, dass die Beschlagnahme lediglich eine provisorische prozessuale Massnahme darstellt (vgl. E. 2) und dem Entscheid über die endgültige Einziehung nicht vorgreifen soll (BGE 120 IV 164, 166 E. 1c; 120 IV 365, 367 E. 1c). In diesem Sinne ob- liegt der Entscheid über eine allfällige definitive Einziehung sowie Drittrech- te in der Regel dem Sachrichter (Entscheid der Beschwerdekammer BK_B 165/04 vom 18. Januar 2005 E. 2 sowie BK_B 181/04 vom 10. März 2005, E. 3.2.1; vgl. auch SCHMID, a.a.O., N. 142 zu Art. 59 StGB i.V.m. N. 84 zu Art. 58 StGB sowie PIQUEREZ, Procédure pénale suisse, Zürich 2000, N. 2578). Hiervon ist nur dann abzusehen, wenn ein die Einziehung hin- derndes Drittrecht im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB eindeutig gege- ben ist und damit eine Einziehung offensichtlich ausser Betracht fällt. In al- len übrigen Fällen gebieten das öffentliche Interesse (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer BK_B 165/04 vom 18. Januar 2005 E. 2 m.w.H.), aber auch die Interessen der Opfer, für welche die Einziehung bei Eigentums- und Vermögensdelikten erfolgt (BGE 129 IV 322, 328 E. 2.2.4), die Auf- rechterhaltung der Beschlagnahme.
Im vorliegenden Fall ist aufgrund des handschriftlichen Vermerks „Kaution II. Teil“, welchen der Beschwerdeführer 1 auf der E-Banking-Bestätigung vom 24. September 2004 angebracht hat (BK act. 8.13), bereits strittig, ob es sich beim beschlagnahmten Betrag um eine Kaution, Honorar oder bei- des handelt. Weiter ist strittig, inwiefern Gegenleistungen des Beschwerde- führers 2 (aus Anwaltstätigkeit) schon erbracht worden sind und damit ein entsprechendes Drittrecht überhaupt besteht. Überdies stellen sich bei der Einziehung von Honorarforderungen von Strafverteidigern komplexe, mit- unter nicht unumstrittene rechtliche Fragen. Nach dem Gesagten kann nicht davon gesprochen werden, ein die Einziehung hinderndes Drittrecht sei offensichtlich gegeben. Entsprechend rechtfertigt sich die Aufhebung der Beschlagnahme nicht. Ob das geltend gemachte Drittrecht letztlich be- steht oder nicht, wird beim Entscheid über eine allfällige (definitive) Einzie- hung zu prüfen sein.
6.1 Des weiteren halten die Beschwerdeführer dafür, dem Beschwerdeführer 1 stehe gestützt auf Art. 6 Ziff. 3 EMRK das Recht auf effiziente Verteidigung zu. Werde der hier zur Diskussion stehende Betrag beschlagnahmt, werde er dieses Rechts beraubt. Ad absurdum geführt würde dies bedeuten, dass jeder, der eines Vermögensdelikts angeschuldigt werde, sich deshalb kei- nen privaten Verteidiger leisten könne, weil sofort seine sämtlichen Vermö- genswerte blockiert würden. Eine Ausnahme gäbe es nur bei ganz reichen Personen und/oder einem im Vergleich zum Gesamtvermögen sehr kleinen Deliktsbetrag. Es sei augenscheinlich, dass diese Auffassung nicht dem schweizerischen Rechtsstandard entspreche (BK act. 1, S. 7).
6.2 Der Einwand der Beschwerdeführer ist unbegründet. Vorweg ist mit der Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer 2 sowie der zweite Verteidiger des Beschwerdeführers 1 je einen Kostenvor- schuss von Fr. 250'000.-- erhalten haben (BK act. 8.12), welcher – ob zu Recht oder zu Unrecht kann hier offen bleiben – nicht beschlagnahmt wur- de. Damit stehen für die Verteidigung des Beschwerdeführers 1 grundsätz- lich Fr. 500'000.-- zur Verfügung. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass „per heute (...) vom Kostenvorschuss ca. Fr. 200'000.-- aufgearbeitet“ seien (BK act. 16, S. 10). Unklar bleibt freilich, ob damit „nur“ die den Be- schwerdeführer 2 betreffenden Aufwendungen oder auch diejenigen des zweiten Verteidigers gemeint sind. Da letzterer im Parallelverfahren einzig bemerkte, der Vorschuss von Fr. 250'000.-- werde „allein für Bemühungen im Strafverfahren lange vor Beendigung des Verfahrens“ aufgebraucht sein (BK act. 10, S. 9 [BB.2004.79]), und auch der Beschwerdeführer 2 nicht explizit behauptet, die restlichen Fr. 300'000.-- seien innerhalb der ersten sechs Monate des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens bereits auf- gezehrt worden, ist davon auszugehen, dass zum jetzigen Zeitpunkt für die Verteidigung des Beschwerdeführers 1 ausreichend Mittel zur Verfügung stehen. Im Übrigen dürften wohl auch die Beschwerdeführer nicht aus- schliessen wollen, dass sich der bestehende Verdacht im Laufe der Unter- suchung allenfalls als unbegründet erweist und die beschlagnahmten Ver- mögenswerte nicht eingezogen werden müssen. Diesfalls aber wäre die Beschlagnahme ohnehin aufzuheben (BGE 120 IV 164, 166 E. 1c).
Die Ausführungen der Beschwerdeführer gehen aber auch in der Sache selbst fehl. Gemäss dem von ihnen angerufenen Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK hat jeder Angeschuldigte das Recht, sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihm die Mit- tel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Auch
nach Art. 29 Abs. 3 BV hat ein Angeschuldigter, der nicht über die erforder- lichen Mittel verfügt, um einen privaten Verteidiger beizuziehen, Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist und sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. zum Ganzen BGE 129 I 281, 285 E. 3.1 m.w.H.). Die vorgenannten Bestimmungen gewähren nur Minimalgarantien. Die Regelung des An- spruchs auf amtliche Verteidigung bzw. unentgeltliche Verbeiständung er- folgt denn auch in erster Linie durch die Vorschriften des Strafprozessrech- tes des Bundes oder der Kantone (Entscheid der Beschwerdekammer BB.2005.1 vom 15. Februar 2005 E. 4; vgl. auch BGE 128 I 225, 226 E. 2.3; 120 Ia 43, 44 E. 2; PIQUEREZ, a.a.O., N. 1283). Für den Bundes- strafprozess sieht Art. 36 Abs. 2 BStP vor, dass dem Beschuldigten ein amtlicher Verteidiger bestellt wird, wenn er wegen Bedürftigkeit keinen Ver- teidiger beiziehen kann; bedürftig ist eine Person nach ständiger Recht- sprechung, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzu- kommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225, 232 E. 2.5.1; 127 I 202, 205 E. 3b m.w.H.). In besonderer Art und Weise stellt sich die Frage der Bedürftigkeit im Zusammenhang mit den neuen Bundes- kompetenzen betreffend organisiertem Verbrechen, Finanzierung des Ter- rorismus und Wirtschaftskriminalität von interkantonaler oder internationaler Tragweite (Art. 340 bis StGB). Wie die Beschwerdekammer kürzlich fest- gehalten hat (vgl. zum Ganzen den Entscheid der Beschwerdekammer BB.2005.1 vom 15. Februar 2005 E. 5.2 unter Hinweis auf DENYS, L’avocat d’office et son indemnisation en procédure pénale fédérale, AJP 9/2004, S. 1052 ff.), sehen sich Verteidiger in diesem Bereich vermehrt mit Situati- onen konfrontiert, in welchen selbst ein grundsätzlich solventer Mandant nicht zur ihrer Entschädigung in der Lage ist, weil seine Vermögenswerte mit Blick auf eine allfällige Einziehung von den zuständigen Strafverfol- gungsbehörden beschlagnahmt wurden. Überdies setzen sich Verteidiger durch Annahme von Geldern, bei denen sie den Verdacht deliktischer Her- kunft hegen, möglicherweise selber der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aus. Im Lichte dieser Überlegungen hat die Beschwerdekammer deshalb im zitierten Entscheid einem Beschuldigten, der unter dem Verdacht der Beteiligung an einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260 ter StGB stand, trotz vorhandenen, aber beschlagnahmten Mitteln einen amtlichen Verteidiger gemäss Art. 36 Abs. 2 BStP bestellt.
Die vorerwähnten Ausführungen finden mutatis mutandis auch auf den Be- schwerdeführer 1 Anwendung. Sollte er seine Verteidiger dereinst nicht mehr entschädigen können, weil sämtliche seiner Vermögenswerte be- schlagnahmt wurden oder seine Verteidiger die zu ihrer Honorierung ver-
wendeten Gelder zufolge begründeten Verdachts auf eine allfällige, delikti- sche Herkunft nicht annehmen können, so wird ohne weiteres die Einset- zung eines amtlichen Verteidigers im Sinne von Art. 36 Abs. 2 BStP zu prü- fen sein (diesen Standpunkt scheint im Übrigen auch die Beschwerdegeg- nerin einzunehmen; vgl. BK act. 18, S. 5). Entsprechend kann entgegen der in der Beschwerde geäusserten Auffassung nicht davon gesprochen werden, der Beschwerdeführer 1 werde durch die heute zur Diskussion stehende Beschlagnahme in seinem Anspruch auf ausreichende und wirk- same Verteidigung verletzt.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme zum Zwecke der Einziehung gegeben sind (keiner weiteren Ausführungen bedürfen in diesem Sinne die Ausführungen der Beschwerdeführer zur Zulässigkeit einer Restitutionsbeschlagnahmung; BK act. 1, S. 6 f.), womit der strittige Betrag im Übrigen auch für die Stellung einer Kaution ausser Betracht fiele. Die Beschlagnahme ist – gerade auch mit Blick auf die mutmasslich sehr grosse Deliktssumme – überdies ver- hältnismässig; eine mildere Massnahme, die denselben Zweck erfüllt, ist nicht ersichtlich. Die angefochtene Beschlagnahmeverfügung ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden und die Beschwerde dementsprechend abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Kos- ten zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Es ist eine Ge- richtsgebühr von Fr. 4’000.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom
Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32). Diese wird den Beschwerdeführern, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.-- sowie unter solidarischer Haftbarkeit, zu je gleichen Teilen auferlegt.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4’000.-- wird den Beschwerdeführern, unter An- rechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.-- sowie unter so- lidarischer Haftbarkeit, zu je gleichen Teilen auferlegt.
Bellinzona, 4. Mai 2005
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.